Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen
- ShortId
-
98.3412
- Id
-
19983412
- Updated
-
10.04.2024 14:51
- Language
-
de
- Title
-
Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen
- AdditionalIndexing
-
Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Armee;Gesundheitswesen;Grenzwachtkorps;Sozialhilfe
- 1
-
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- L03K040203, Armee
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die massive Zunahme der Asylsuchenden droht die finanziellen und infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen unseres Landes zu sprengen. Es muss angesichts der Situation im Balkan und der Verschärfung des Asylrechtes in den umliegenden Ländern mit einem weiteren Anschwellen der Zahl der Gesuchstellenden gerechnet werden.</p><p>Bei einem grossen Teil der Personen handelt es sich nach wie vor nicht um echte Flüchtlinge, sondern um Personen, die die Situation nutzen wollen, um das Asylrecht missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Gerade für diese erhöht sich die Attraktivität des Asyllandes Schweiz um so mehr, je länger sie aufgrund der fehlenden Kapazitäten auf einen Entscheid warten. Die nicht mehr genügenden Strukturen haben also direkte negative Auswirkungen auf die Asylantenzahlen.</p><p>Angesichts der nicht mehr im üblichen Verfahren zu bewältigenden Ströme von Asylsuchenden drängt es sich deshalb auf, der Situation angepasste Sonderregelungen zu treffen, um einer drohenden Eskalation vorzubeugen.</p>
- <p>1. Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Kantone für die Fürsorge, den Strafvollzug sowie für die Ruhe und Ordnung (Polizeirecht) zuständig. Somit obliegt den Kantonen nach erfolgter Zuweisung auch die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Der Bund erstattet indessen den Kantonen die entsprechenden Unterbringungskosten. Darüber hinaus richtet er Beiträge an die Betreuungskosten aus, welche es den Kantonen ermöglichen, eine angemessene Betreuung in den Kollektivstrukturen sicherzustellen. Auf Gesuch hin kann der Bund auch grössere Kollektivunterkünfte vorfinanzieren. Von dieser Möglichkeit hat die Mehrheit der Kantone Gebrauch gemacht.</p><p>Die Erstellung oder Bereithaltung von Unterkünften für Asylsuchende, für deren Leitung, Betrieb und Überwachung der Bund indessen die Verantwortung tragen soll, widerspricht klar der erwähnten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wie auch dem in der Schweiz herrschenden föderalistischen System. Zudem stellen entsprechende Auffangstellen aufgrund praktischer und rechtlicher Überlegungen auch keine Lösung des Problems dar, zumal der Bund nicht über eigenes Territorium für die Erstellung von solchen Unterkünften verfügt.</p><p>2. Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen sind die Kantone zuständig. Der Bund steht in einem ausschliesslich subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen und vergütet diesen die Fürsorgekosten nach dem Grundsatz der Subsidiarität nur für bedürftige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für die auch Dritte nicht aufkommen müssen. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten pauschal. Es widerspräche dem Pauschalierungsgedanken, wenn der Bund den Kantonen die mit der Pauschalierung geschaffenen Handlungsspielräume mittels bundesrechtlichen Fürsorgeweisungen entziehen würde.</p><p>Die Tagespauschale beträgt aktuell Fr. 18.48 pro Person und Tag. Im Sinne eines einfachen und transparenten Abrechnungsverfahrens wird sie unabhängig von der Haushaltgrösse und Unterbringungsstruktur ausgerichtet und unterliegt somit keiner Degression. Sie wird auch nicht nach Alter, Anzahl Kinder und Erwachsener differenziert. Im Durchschnitt liegt sie indessen klar unter den vom Fachverband der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) empfohlenen Ansätzen. Bei Einzelpersonen liegt sie rund 50 Prozent und bei einer dreiköpfigen Familie rund 20 Prozent unter den Skos-Richtlinien. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Totalrevision des Asylgesetzes beabsichtigt der Bundesrat, die Unterstützungspauschale - unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der vorerwähnten finanzrelevanten Parameter - um maximal 4 Franken zu kürzen.</p><p>Asylsuchende sind zudem verpflichtet, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und alles zu tun, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Eine Missachtung dieser Mitwirkungspflicht führt zu Kürzungen oder zum Entzug von Fürsorgeleistungen. Ein gänzlicher Ausschluss von Fürsorgeleistungen würde jedoch den Kerngehalt des ungeschriebenen verfassungsmässigen Grundrechtes auf Existenzsicherung aushöhlen und somit klar dem Verfassungsrecht wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen.</p><p>3. Den Anliegen des Motionärs wurde bereits mit einer Änderung der Asylverordnung 2 vom 1. Januar 1996 Rechnung getragen.</p><p>Seit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung per 1. Januar 1996 sind alle Personen des Asylrechtes (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge) von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Im Sinne einer kostengünstigen Lösung und eines administrativ einfachen Vollzugs hat der Bundesrat, entgegen der im Krankenversicherungsgesetz vorgesehenen freien Ärzte- und Versicherungswahl, eine entsprechende Ausnahmeregelung für bedürftige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene vorgenommen. Wie der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Interpellation Fehr ausgeführt hat, vergütet der Bund den Kantonen für diese Personenkategorien lediglich die Kosten für die Prämien der obligatorischen Grundversicherung und nicht auch die Prämien für Zusatzversicherungen. Dabei sind die Kantone gehalten, seriöse Preisvergleiche und kostengünstige Lösungen anzustreben.</p><p>Die Krankenkassen übernehmen nur die in der obligatorischen Grundversicherung vorgesehenen Kosten. Über den Grundleistungskatalog hinausgehende Kosten werden vom Bund nur übernommen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar ist, insbesondere wenn sie der Schmerzbekämpfung dient (z. B. Zahnbehandlungen) und für die im Rahmen der Grundversicherung nicht gedeckten Kosten nicht andere Sozialversicherungseinrichtungen und Dritte aufzukommen haben.</p><p>4. Nach Auffassung des Bundesrates kommt der Einsatz von Truppen an der Grenze zur Unterstützung der Grenzpolizeiorgane nach seriöser Vorbereitung in Frage, wenn andere Mittel zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen. Ein derartiger Einsatz ist aufgrund der Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 jederzeit möglich. Er ist in der Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst geregelt.</p><p>Der Einsatz von Armeeformationen ist jedoch nicht unproblematisch. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der übliche Dienstleistungsrhythmus für derartige Einsätze grosse Nachteile hat. Das Aufgebot der Armee muss für den Fall vorbehalten bleiben, wenn alle anderen Möglichkeiten der Politik erschöpft sind.</p><p>Mit Beschluss des Bundesrates vom 2. September 1998 wurde entschieden, dem Grenzwachtkorps vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 2000 hundert Angehörige des Festungswachtkorps zur Verstärkung der Grenzüberwachung zuzuweisen</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der Wintersession einen dringlichen, befristeten Bundesbeschluss vorzulegen, der folgende Punkte umfassen soll:</p><p>1. Unterbringung Asylsuchender in nationalen Auffangstellen des Bundes;</p><p>2. Reduktion der Fürsorgegelder für Asylsuchende;</p><p>3. Beschränkung der Leistungen für Asylsuchende im Gesundheitsbereich auf nicht aufschiebbare Behandlungen;</p><p>4. Verstärkung des Grenzwachtkorps durch die Armee.</p>
- Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die massive Zunahme der Asylsuchenden droht die finanziellen und infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen unseres Landes zu sprengen. Es muss angesichts der Situation im Balkan und der Verschärfung des Asylrechtes in den umliegenden Ländern mit einem weiteren Anschwellen der Zahl der Gesuchstellenden gerechnet werden.</p><p>Bei einem grossen Teil der Personen handelt es sich nach wie vor nicht um echte Flüchtlinge, sondern um Personen, die die Situation nutzen wollen, um das Asylrecht missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Gerade für diese erhöht sich die Attraktivität des Asyllandes Schweiz um so mehr, je länger sie aufgrund der fehlenden Kapazitäten auf einen Entscheid warten. Die nicht mehr genügenden Strukturen haben also direkte negative Auswirkungen auf die Asylantenzahlen.</p><p>Angesichts der nicht mehr im üblichen Verfahren zu bewältigenden Ströme von Asylsuchenden drängt es sich deshalb auf, der Situation angepasste Sonderregelungen zu treffen, um einer drohenden Eskalation vorzubeugen.</p>
- <p>1. Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Kantone für die Fürsorge, den Strafvollzug sowie für die Ruhe und Ordnung (Polizeirecht) zuständig. Somit obliegt den Kantonen nach erfolgter Zuweisung auch die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Der Bund erstattet indessen den Kantonen die entsprechenden Unterbringungskosten. Darüber hinaus richtet er Beiträge an die Betreuungskosten aus, welche es den Kantonen ermöglichen, eine angemessene Betreuung in den Kollektivstrukturen sicherzustellen. Auf Gesuch hin kann der Bund auch grössere Kollektivunterkünfte vorfinanzieren. Von dieser Möglichkeit hat die Mehrheit der Kantone Gebrauch gemacht.</p><p>Die Erstellung oder Bereithaltung von Unterkünften für Asylsuchende, für deren Leitung, Betrieb und Überwachung der Bund indessen die Verantwortung tragen soll, widerspricht klar der erwähnten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wie auch dem in der Schweiz herrschenden föderalistischen System. Zudem stellen entsprechende Auffangstellen aufgrund praktischer und rechtlicher Überlegungen auch keine Lösung des Problems dar, zumal der Bund nicht über eigenes Territorium für die Erstellung von solchen Unterkünften verfügt.</p><p>2. Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen sind die Kantone zuständig. Der Bund steht in einem ausschliesslich subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen und vergütet diesen die Fürsorgekosten nach dem Grundsatz der Subsidiarität nur für bedürftige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und für die auch Dritte nicht aufkommen müssen. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten pauschal. Es widerspräche dem Pauschalierungsgedanken, wenn der Bund den Kantonen die mit der Pauschalierung geschaffenen Handlungsspielräume mittels bundesrechtlichen Fürsorgeweisungen entziehen würde.</p><p>Die Tagespauschale beträgt aktuell Fr. 18.48 pro Person und Tag. Im Sinne eines einfachen und transparenten Abrechnungsverfahrens wird sie unabhängig von der Haushaltgrösse und Unterbringungsstruktur ausgerichtet und unterliegt somit keiner Degression. Sie wird auch nicht nach Alter, Anzahl Kinder und Erwachsener differenziert. Im Durchschnitt liegt sie indessen klar unter den vom Fachverband der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) empfohlenen Ansätzen. Bei Einzelpersonen liegt sie rund 50 Prozent und bei einer dreiköpfigen Familie rund 20 Prozent unter den Skos-Richtlinien. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Totalrevision des Asylgesetzes beabsichtigt der Bundesrat, die Unterstützungspauschale - unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der vorerwähnten finanzrelevanten Parameter - um maximal 4 Franken zu kürzen.</p><p>Asylsuchende sind zudem verpflichtet, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und alles zu tun, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Eine Missachtung dieser Mitwirkungspflicht führt zu Kürzungen oder zum Entzug von Fürsorgeleistungen. Ein gänzlicher Ausschluss von Fürsorgeleistungen würde jedoch den Kerngehalt des ungeschriebenen verfassungsmässigen Grundrechtes auf Existenzsicherung aushöhlen und somit klar dem Verfassungsrecht wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen.</p><p>3. Den Anliegen des Motionärs wurde bereits mit einer Änderung der Asylverordnung 2 vom 1. Januar 1996 Rechnung getragen.</p><p>Seit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung per 1. Januar 1996 sind alle Personen des Asylrechtes (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge) von Gesetzes wegen gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Im Sinne einer kostengünstigen Lösung und eines administrativ einfachen Vollzugs hat der Bundesrat, entgegen der im Krankenversicherungsgesetz vorgesehenen freien Ärzte- und Versicherungswahl, eine entsprechende Ausnahmeregelung für bedürftige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene vorgenommen. Wie der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Interpellation Fehr ausgeführt hat, vergütet der Bund den Kantonen für diese Personenkategorien lediglich die Kosten für die Prämien der obligatorischen Grundversicherung und nicht auch die Prämien für Zusatzversicherungen. Dabei sind die Kantone gehalten, seriöse Preisvergleiche und kostengünstige Lösungen anzustreben.</p><p>Die Krankenkassen übernehmen nur die in der obligatorischen Grundversicherung vorgesehenen Kosten. Über den Grundleistungskatalog hinausgehende Kosten werden vom Bund nur übernommen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar ist, insbesondere wenn sie der Schmerzbekämpfung dient (z. B. Zahnbehandlungen) und für die im Rahmen der Grundversicherung nicht gedeckten Kosten nicht andere Sozialversicherungseinrichtungen und Dritte aufzukommen haben.</p><p>4. Nach Auffassung des Bundesrates kommt der Einsatz von Truppen an der Grenze zur Unterstützung der Grenzpolizeiorgane nach seriöser Vorbereitung in Frage, wenn andere Mittel zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen. Ein derartiger Einsatz ist aufgrund der Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 jederzeit möglich. Er ist in der Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst geregelt.</p><p>Der Einsatz von Armeeformationen ist jedoch nicht unproblematisch. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der übliche Dienstleistungsrhythmus für derartige Einsätze grosse Nachteile hat. Das Aufgebot der Armee muss für den Fall vorbehalten bleiben, wenn alle anderen Möglichkeiten der Politik erschöpft sind.</p><p>Mit Beschluss des Bundesrates vom 2. September 1998 wurde entschieden, dem Grenzwachtkorps vom 1. Januar 1999 bis am 31. Dezember 2000 hundert Angehörige des Festungswachtkorps zur Verstärkung der Grenzüberwachung zuzuweisen</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der Wintersession einen dringlichen, befristeten Bundesbeschluss vorzulegen, der folgende Punkte umfassen soll:</p><p>1. Unterbringung Asylsuchender in nationalen Auffangstellen des Bundes;</p><p>2. Reduktion der Fürsorgegelder für Asylsuchende;</p><p>3. Beschränkung der Leistungen für Asylsuchende im Gesundheitsbereich auf nicht aufschiebbare Behandlungen;</p><p>4. Verstärkung des Grenzwachtkorps durch die Armee.</p>
- Dringlicher Bundesbeschluss im Asylwesen
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