Wirtschaftsverträgliche Einführung der LSVA
- ShortId
-
98.3413
- Id
-
19983413
- Updated
-
10.04.2024 14:39
- Language
-
de
- Title
-
Wirtschaftsverträgliche Einführung der LSVA
- AdditionalIndexing
-
Vollzug von Beschlüssen;Schwerverkehrsabgabe;Akzeptanz
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08020201, Akzeptanz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat wird sich bezüglich Ausnahmen, Befreiungen und Pauschalierungen in erster Linie an die Vorgaben aus der Botschaft und aus dem Parlament halten. Gemäss diesen Vorgaben ist für folgende Fahrzeuge oder Fahrzeugarten eine Ausnahmeregelung vorgesehen: Militärfahrzeuge, Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und Konzessionierten Transportunternehmungen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elektrisch betriebene Fahrzeuge, humanitäre Transporte, Gesellschaftswagen sowie Fahrzeuge im kombinierten Verkehr. Daneben sind beim UVEK zahlreiche Gesuche um Ausnahmeregelungen eingegangen. Der Bundesrat wird diese Gesuche im Rahmen der Verordnungserarbeitung einer integralen Prüfung unterziehen, um insbesondere vor Artikel 4 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheitsgebot) bestehen zu können. Neben dem Rechtsgleichheitsgebot gilt es, folgende weitere Kriterien in die Überlegungen einzubeziehen:</p><p>- Ziel und Zweck der Vorlage;</p><p>- Grundsatz der Kostendeckung;</p><p>- Höhe des drohenden Einnahmenverlustes;</p><p>- Gleichstellung in- und ausländischer Fahrzeuge;</p><p>- Wahrung des Grundsatzes der Kostenwahrheit;</p><p>- erfassungstechnische Möglichkeiten;</p><p>- Übereinstimmung mit EU-Recht;</p><p>- Besonderheiten der jeweiligen Fahrzeugkategorie;</p><p>- Pauschalierung: Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 SVAG.</p><p>2. Die Einführung der LSVA mit einem tieferen Satz wäre theoretisch zwar denkbar, praktisch jedoch aus folgenden Gründen nicht opportun:</p><p>- Ein Satz von 1 Rappen im Jahr 2001 wäre unzureichend, um die auf diesen Zeitpunkt hin vorgesehene (und mit der EU im Rahmen der bilateralen Verhandlungen vereinbarte) Erhöhung der Gewichtslimite auf 34 Tonnen und den damit einhergehenden Mehrverkehr abzufedern.</p><p>- Der Gesamtertrag aus der LSVA wäre für die Finanzierung der Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs zu tief.</p><p>3. Der Bundesrat sieht vor, nach der Ausarbeitung der Verordnung ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Zeitpunkt: voraussichtlich Herbst 1999).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um Auskunft darüber gebeten, wie er - im Lichte der Abstimmungsergebnisse vom 27. September 1998 - das Schwerverkehrsabgabegesetz umzusetzen gedenkt. Insbesondere interessieren folgende Fragen:</p><p>1. In welcher Weise beabsichtigt er, von der ihm zustehenden gesetzlichen Ermessensfreiheit Gebrauch zu machen und insbesondere systembedingte Ausnahmen und Erleichterungen vorzusehen?</p><p>2. Kann es allenfalls mit Rücksicht auf "die Belastung der Volkswirtschaft" verantwortet werden, die Umstellung von der pauschalen auf die leistungsabhängige Abgabe wirtschaftsverträglicher auszugestalten, indem beispielsweise im Jahre 2001 mit 1 Rappen statt mit 1,6 Rappen begonnen wird?</p><p>3. Ist er bereit, zur Verbesserung der Akzeptanz der neuen, leistungsabhängigen Abgabe vor Erlass der Verordnung ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen?</p>
- Wirtschaftsverträgliche Einführung der LSVA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat wird sich bezüglich Ausnahmen, Befreiungen und Pauschalierungen in erster Linie an die Vorgaben aus der Botschaft und aus dem Parlament halten. Gemäss diesen Vorgaben ist für folgende Fahrzeuge oder Fahrzeugarten eine Ausnahmeregelung vorgesehen: Militärfahrzeuge, Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und Konzessionierten Transportunternehmungen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elektrisch betriebene Fahrzeuge, humanitäre Transporte, Gesellschaftswagen sowie Fahrzeuge im kombinierten Verkehr. Daneben sind beim UVEK zahlreiche Gesuche um Ausnahmeregelungen eingegangen. Der Bundesrat wird diese Gesuche im Rahmen der Verordnungserarbeitung einer integralen Prüfung unterziehen, um insbesondere vor Artikel 4 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheitsgebot) bestehen zu können. Neben dem Rechtsgleichheitsgebot gilt es, folgende weitere Kriterien in die Überlegungen einzubeziehen:</p><p>- Ziel und Zweck der Vorlage;</p><p>- Grundsatz der Kostendeckung;</p><p>- Höhe des drohenden Einnahmenverlustes;</p><p>- Gleichstellung in- und ausländischer Fahrzeuge;</p><p>- Wahrung des Grundsatzes der Kostenwahrheit;</p><p>- erfassungstechnische Möglichkeiten;</p><p>- Übereinstimmung mit EU-Recht;</p><p>- Besonderheiten der jeweiligen Fahrzeugkategorie;</p><p>- Pauschalierung: Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 SVAG.</p><p>2. Die Einführung der LSVA mit einem tieferen Satz wäre theoretisch zwar denkbar, praktisch jedoch aus folgenden Gründen nicht opportun:</p><p>- Ein Satz von 1 Rappen im Jahr 2001 wäre unzureichend, um die auf diesen Zeitpunkt hin vorgesehene (und mit der EU im Rahmen der bilateralen Verhandlungen vereinbarte) Erhöhung der Gewichtslimite auf 34 Tonnen und den damit einhergehenden Mehrverkehr abzufedern.</p><p>- Der Gesamtertrag aus der LSVA wäre für die Finanzierung der Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs zu tief.</p><p>3. Der Bundesrat sieht vor, nach der Ausarbeitung der Verordnung ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Zeitpunkt: voraussichtlich Herbst 1999).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird um Auskunft darüber gebeten, wie er - im Lichte der Abstimmungsergebnisse vom 27. September 1998 - das Schwerverkehrsabgabegesetz umzusetzen gedenkt. Insbesondere interessieren folgende Fragen:</p><p>1. In welcher Weise beabsichtigt er, von der ihm zustehenden gesetzlichen Ermessensfreiheit Gebrauch zu machen und insbesondere systembedingte Ausnahmen und Erleichterungen vorzusehen?</p><p>2. Kann es allenfalls mit Rücksicht auf "die Belastung der Volkswirtschaft" verantwortet werden, die Umstellung von der pauschalen auf die leistungsabhängige Abgabe wirtschaftsverträglicher auszugestalten, indem beispielsweise im Jahre 2001 mit 1 Rappen statt mit 1,6 Rappen begonnen wird?</p><p>3. Ist er bereit, zur Verbesserung der Akzeptanz der neuen, leistungsabhängigen Abgabe vor Erlass der Verordnung ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen?</p>
- Wirtschaftsverträgliche Einführung der LSVA
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