Kapitalgewinn. Besteuerung
- ShortId
-
98.3416
- Id
-
19983416
- Updated
-
10.04.2024 13:19
- Language
-
de
- Title
-
Kapitalgewinn. Besteuerung
- AdditionalIndexing
-
Unternehmenssteuer;Kapitalgewinnsteuer;Ertragssteuer
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L04K11070402, Ertragssteuer
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Einkommenssteuer unterliegen alle Einkünfte der Steuerpflichtigen. Der in Artikel 16 Absatz 3 DBG aufgeführte Ausnahmefall bezüglich der Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen hat jedoch eine Ungleichbehandlung zur Folge. Er ist sinnvoll, um dem kleinen Steuerzahler, der sein Haus oder einige Aktien verkauft, nicht zu belasten. Reiche Menschen jedoch, die ausschliesslich von ihrem Vermögen leben können, üben im Sinn von Artikel 18 dieses Gesetzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Daher sollten ihre Gesamteinkünfte, einschliesslich der in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Kapitalgewinne, steuerbar sein.</p><p>Richtig investiert bringt ein Vermögen von über 2 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von 100 000 Franken ein. Durch Börsengeschäfte, insbesondere mit den neuen Finanzinstrumenten, kann man einen Grossteil der Einkommenssteuern, wenn nicht sogar den gesamten Steuerbetrag umgehen. Stellen diese Einkünfte die Haupteinnahmequelle eines Steuerpflichtigen dar, so ist es angemessen, die Verwaltung seines Privatvermögens als seine (der Steuer unterliegende) Erwerbstätigkeit zu bezeichnen.</p>
- <p>Am "runden Tisch" wurde beschlossen, mit der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 auch Massnahmen zu unterbreiten, die ungerechtfertigte Steuerlücken bei den direkten Steuern schliessen. Dabei einigte man sich ebenfalls darauf, dass die Definition des "gewerbsmässigen Handels" bei der Erzielung von privaten Kapitalgewinnen zu erweitern ist. Die Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998 enthält denn auch einen entsprechenden Revisionspunkt. Danach soll neu ein zweiter Satz in Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden: "Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt."</p><p>Seit Ende Oktober 1998 befindet sich diese Botschaft in parlamentarischer Beratung. Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat im genannten Artikel die Voraussetzungen näher umschrieben, welche erfüllt sein müssen, damit die Veräusserung von Wertschriften als steuerbare selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Das Plenum des Nationalrats ist anlässlich der Beratungen des Stabilisierungsprogrammes am 2. Dezember 1998 dem Kommissionsantrag gefolgt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat zu überprüfen, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einkünfte aus einem Vermögen von über 2 Millionen Franken nicht im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit den Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichsetzt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ändern: "Steuerbar sind alle Einkünfte .... aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen, wenn dieses seine Haupteinnahmequelle darstellt und 2 Millionen Franken übersteigt"?</p>
- Kapitalgewinn. Besteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Einkommenssteuer unterliegen alle Einkünfte der Steuerpflichtigen. Der in Artikel 16 Absatz 3 DBG aufgeführte Ausnahmefall bezüglich der Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen hat jedoch eine Ungleichbehandlung zur Folge. Er ist sinnvoll, um dem kleinen Steuerzahler, der sein Haus oder einige Aktien verkauft, nicht zu belasten. Reiche Menschen jedoch, die ausschliesslich von ihrem Vermögen leben können, üben im Sinn von Artikel 18 dieses Gesetzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Daher sollten ihre Gesamteinkünfte, einschliesslich der in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Kapitalgewinne, steuerbar sein.</p><p>Richtig investiert bringt ein Vermögen von über 2 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von 100 000 Franken ein. Durch Börsengeschäfte, insbesondere mit den neuen Finanzinstrumenten, kann man einen Grossteil der Einkommenssteuern, wenn nicht sogar den gesamten Steuerbetrag umgehen. Stellen diese Einkünfte die Haupteinnahmequelle eines Steuerpflichtigen dar, so ist es angemessen, die Verwaltung seines Privatvermögens als seine (der Steuer unterliegende) Erwerbstätigkeit zu bezeichnen.</p>
- <p>Am "runden Tisch" wurde beschlossen, mit der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 auch Massnahmen zu unterbreiten, die ungerechtfertigte Steuerlücken bei den direkten Steuern schliessen. Dabei einigte man sich ebenfalls darauf, dass die Definition des "gewerbsmässigen Handels" bei der Erzielung von privaten Kapitalgewinnen zu erweitern ist. Die Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998 enthält denn auch einen entsprechenden Revisionspunkt. Danach soll neu ein zweiter Satz in Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden: "Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt."</p><p>Seit Ende Oktober 1998 befindet sich diese Botschaft in parlamentarischer Beratung. Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat im genannten Artikel die Voraussetzungen näher umschrieben, welche erfüllt sein müssen, damit die Veräusserung von Wertschriften als steuerbare selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Das Plenum des Nationalrats ist anlässlich der Beratungen des Stabilisierungsprogrammes am 2. Dezember 1998 dem Kommissionsantrag gefolgt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat zu überprüfen, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einkünfte aus einem Vermögen von über 2 Millionen Franken nicht im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit den Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichsetzt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wie folgt zu ändern: "Steuerbar sind alle Einkünfte .... aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen, wenn dieses seine Haupteinnahmequelle darstellt und 2 Millionen Franken übersteigt"?</p>
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