Keine Mehrwertsteuerbefreiung für das IOK
- ShortId
-
98.3417
- Id
-
19983417
- Updated
-
10.04.2024 13:16
- Language
-
de
- Title
-
Keine Mehrwertsteuerbefreiung für das IOK
- AdditionalIndexing
-
Steuerbefreiung;Vereinigung;Olympische Spiele;Mehrwertsteuer;Gleichheit vor dem Gesetz
- 1
-
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0101010205, Olympische Spiele
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit seinem Entscheid, dem IOK eine umfassende Befreiung von der MWSt zu gewähren, verstösst der Bundesrat gegen die Rechtsgleichheit. Gleichzeitig schafft er ein neues Steuerschlupfloch, obwohl es das erklärte Ziel des "Runden Tisches" ist, die bereits bestehenden Steuerumgehungsmöglichkeiten auszumerzen. Der Bundesrat verstösst damit gegen eigene Grundsätze. Das IOK von der MWSt zu befreien bedeutet zugleich, dass weitere internationale Organisationen den gleichen Rechtsanspruch anmelden werden. Der Bundesrat macht sich erpressbar. Dies um so mehr, als dass er seinen Entscheid auf Art. 102, Ziff. 8 der Bundesverfassung abstützt, der problemlos weitere Ausnahmen von der Steuerpflicht möglich macht. Grosse Teile der Bevölkerung können den Entscheid des Bundesrates nicht hinnehmen, nachdem das Volk in der Juni-Abstimmung der Regierung einen klaren Auftrag zur Sanierung des Bundeshaushalts erteilt hat.</p>
- <p></p><p></p><p>1.- Das Internationale Olympische Komitee (IOK) ist ein Verein, der seit 1915 in der Schweiz ansässig ist. Aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1981 geniesst das IOK seit nunmehr bald 20 Jahren einen Sonderstatus in der Schweiz. Der fragliche Beschluss sah vor, dass das IOK von der Wehrsteuerpflicht (heute: direkte Bundessteuer) befreit ist. Die für das IOK wesentlichste steuerliche Entlastung, die Befreiung von den Gewinnsteuern, ist somit schon vor rund 20 Jahren beschlossen worden. Zudem wurde die damalige <Verordnung vom 22. Oktober 1980 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer> in Bezug auf das IOK für nicht anwendbar erklärt. Insbesondere die universelle Bedeutung des IOK für den Sport im Allgemeinen und für den Spitzensport im Besonderen hat damals den Bundesrat zu diesem Schritt bewogen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.- In der Zwischenzeit hat das IOK in seiner Funktion als höchste Instanz der Olympischen Bewegung, welcher 34 internationale Verbände, 198 nationale Olympische Komitees und 3 Organisationskomitees für die Olympischen Spiele angehören, eine weltumspannende Bedeutung erlangt. Aufgrund seiner universellen Rolle in einem bedeutenden Bereich der internationalen Beziehungen, aufgrund seiner weltweiten Bekanntheit und der von ihm mit zwischenstaatlichen Organisationen geschlossenen Abkommen sah der Bundesrat den Zeitpunkt gekommen, auf entsprechendes Gesuch hin den Status des IOK zu verbessern.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.- In der Folge hat er am 16. September 1998 entschieden, gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV), die Verfügung vom 8. Juli 1981 durch einen neuen Bundesratsbeschluss zu ersetzen. Darin ist u.a. eine weitgehende Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuerpflicht vorgesehen. Nicht steuerbar ist insbesondere die Abtretung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten im Zusammenhang mit der Austragung der Olympischen Spiele; dasselbe gilt in Bezug auf die damit erzielten Einnahmen, soweit diese an einen internationalen Verband, ein nationales Olympisches Komitee oder ein Organisationskomitee für die Olympischen Spiele überwiesen werden. Die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht ist bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer befristet. Mit der Verbesserung des Status des IOK hofft der Bundesrat, die Rahmenbedingungen geschaffen zu haben, welche dessen Verbleib in der Schweiz längerfristig sicherstellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.- Der Bundesrat liess sich bei der Ausdehnung der Steuerbefreiung für das IOK auf die Mehrwertsteuer von folgenden Gründen leiten: Wie festgehalten hat das IOK heute eine Bedeutung, die mit derjenigen von internationalen Organisationen durchaus vergleichbar ist. Viele Unterorganisationen der UNO, aber auch die WHO und andere internationale Organisationen, mit denen sog. Sitzabkommen abgeschlossen wurden, sind in der Schweiz von sämtlichen Steuern, namentlich auch von der Mehrwertsteuer befreit oder entlastet. Nach der gestützt auf Artikel 81 Buchstabe b MWSTV vom Eidg. Finanzdepartement erlassenen Verordnung vom 26. Juni 1995 werden nicht nur die genannten Organisationen von der Mehrwertsteuer entlastet, sondern weitestgehend auch deren Personal. Anders als diese internationalen Organisationen, welche keine steuerbaren Umsätze erbringen, finanziert sich das IOK überwiegend aus der Verwertung der Rechte für die olympischen Spiele. Da unbestritten ist, dass der grösste Teil der allenfalls vom IOK geschuldeten Mehrwertsteuer vom Abnehmer wieder als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden kann, hat der Bundesrat das IOK von der Steuer befreit. Weil dieses nach schweizerischer Auffassung nicht eine "internationale Organisation" darstellt - andere Länder haben das IOK diplomatisch anerkannt -, musste er die Verfügung bis zur Schaffung ordentlicher gesetzlicher Grundlagen auf Artikel 102 Ziffer 8 BV abstützen. Damit unterscheidet sich der mehrwertsteuerrechtliche Status des IOK nicht mehr wesentlich von jenem internationaler Organisationen. Wie für diese erstreckt sich die Steuerentlastung im Wesentlichen auf den Bezug von Waren und Diestleistungen. Im Unterschied zu jenen, sind jedoch auch die höchsten Angestellten des IOK für ihre persönlichen Bezüge nicht von der Mehrwertsteuer entlastet.</p><p></p><p></p><p></p><p>5.- Anlässlich der Beratung des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer hat der Ständerat als Zweitrat beschlossen, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, welche es dem Bundesrat erlaubt, in besonderen Fällen für Organisationen, welchen die Führung der internationalen olympischen Bewegung obliegt, die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer, vorzusehen (s. Art. 86 Abs. 2 Bst. b des Entwurfs zum Mehrwertsteuergesetz; E-MWSTG). Die Verabschiedung der fraglichen Delegationsnorm zeigt, dass auch der Ständerat der Präsenz des IOK eine besondere Bedeutung für die Schweiz beimisst. Mit der sehr engen Fassung hat er jedoch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass einzig und allein das IOK in den Genuss der hier zur Diskussion stehenden mehrwertsteuerlichen Privilegierung gelangen soll; dies entspricht auch der Auffassung des Bundesrates. Eine vom Bundesrat verfügte, auf Art. 102 Ziff. 8 BV abgestützte Steuerbefreiung weiterer Organisationen, welche die in Art. 86 Abs. 2 Bst. b E-MWSTG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müsste unter den gegebenen Umständen als Missachtung des Willens des ordentlichen Gesetzgebers interpretiert werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>6.- Dem Vorwurf, der Bundesrat habe mit der mehrwertsteuerlichen Privilegierung des IOK gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, ist entgegenzuhalten, dass sämtliche mit der Austragung der Olympischen Spiele im Zusammenhang stehenden Rechte dem IOK zustehen. Insofern kann also nicht behauptet werden, das IOK werde in einer den Wettbewerb verzerrenden Art und Weise gegenüber anderen Organisationen privilegiert. Im übrigen trifft es zwar zu, dass dem Bund aufgrund der mehrwertsteuerlichen Privilegierung des IOK Einnahmen von jährlich ca. 2 Millionen Franken entgehen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass aufgrund der Präsenz des IOK in der Genfersee-Region Umsätze in der Grössenordnung von jährlich 100 Millionen Franken generiert werden, wie eine Studie der "Ecole des hautes études commerciales" der Universität Lausanne aus dem Jahre 1995/1996 ergeben hat. Dem IOK ist es ferner zu verdanken, dass 19 der insgesamt 34 internationalen Verbände, die der Olympischen Bewegung zuzurechnen sind, ihren Sitz in der Schweiz haben.</p><p></p><p></p><p></p><p>7.- Aufgrund des Gesagten ist der Bundesrat der Auffassung, dass die mit Verfügung vom 16. September 1998 beschlossene Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuerpflicht im Interesse der gesamten Schweiz liegt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Wir verlangen vom Bundesrat, dass er seine Entscheidung, das IOK von der Mehrwertsteuer zu befreien, umgehend rückgängig macht.</p>
- Keine Mehrwertsteuerbefreiung für das IOK
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit seinem Entscheid, dem IOK eine umfassende Befreiung von der MWSt zu gewähren, verstösst der Bundesrat gegen die Rechtsgleichheit. Gleichzeitig schafft er ein neues Steuerschlupfloch, obwohl es das erklärte Ziel des "Runden Tisches" ist, die bereits bestehenden Steuerumgehungsmöglichkeiten auszumerzen. Der Bundesrat verstösst damit gegen eigene Grundsätze. Das IOK von der MWSt zu befreien bedeutet zugleich, dass weitere internationale Organisationen den gleichen Rechtsanspruch anmelden werden. Der Bundesrat macht sich erpressbar. Dies um so mehr, als dass er seinen Entscheid auf Art. 102, Ziff. 8 der Bundesverfassung abstützt, der problemlos weitere Ausnahmen von der Steuerpflicht möglich macht. Grosse Teile der Bevölkerung können den Entscheid des Bundesrates nicht hinnehmen, nachdem das Volk in der Juni-Abstimmung der Regierung einen klaren Auftrag zur Sanierung des Bundeshaushalts erteilt hat.</p>
- <p></p><p></p><p>1.- Das Internationale Olympische Komitee (IOK) ist ein Verein, der seit 1915 in der Schweiz ansässig ist. Aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1981 geniesst das IOK seit nunmehr bald 20 Jahren einen Sonderstatus in der Schweiz. Der fragliche Beschluss sah vor, dass das IOK von der Wehrsteuerpflicht (heute: direkte Bundessteuer) befreit ist. Die für das IOK wesentlichste steuerliche Entlastung, die Befreiung von den Gewinnsteuern, ist somit schon vor rund 20 Jahren beschlossen worden. Zudem wurde die damalige <Verordnung vom 22. Oktober 1980 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer> in Bezug auf das IOK für nicht anwendbar erklärt. Insbesondere die universelle Bedeutung des IOK für den Sport im Allgemeinen und für den Spitzensport im Besonderen hat damals den Bundesrat zu diesem Schritt bewogen.</p><p></p><p></p><p></p><p>2.- In der Zwischenzeit hat das IOK in seiner Funktion als höchste Instanz der Olympischen Bewegung, welcher 34 internationale Verbände, 198 nationale Olympische Komitees und 3 Organisationskomitees für die Olympischen Spiele angehören, eine weltumspannende Bedeutung erlangt. Aufgrund seiner universellen Rolle in einem bedeutenden Bereich der internationalen Beziehungen, aufgrund seiner weltweiten Bekanntheit und der von ihm mit zwischenstaatlichen Organisationen geschlossenen Abkommen sah der Bundesrat den Zeitpunkt gekommen, auf entsprechendes Gesuch hin den Status des IOK zu verbessern.</p><p></p><p></p><p></p><p>3.- In der Folge hat er am 16. September 1998 entschieden, gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV), die Verfügung vom 8. Juli 1981 durch einen neuen Bundesratsbeschluss zu ersetzen. Darin ist u.a. eine weitgehende Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuerpflicht vorgesehen. Nicht steuerbar ist insbesondere die Abtretung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten im Zusammenhang mit der Austragung der Olympischen Spiele; dasselbe gilt in Bezug auf die damit erzielten Einnahmen, soweit diese an einen internationalen Verband, ein nationales Olympisches Komitee oder ein Organisationskomitee für die Olympischen Spiele überwiesen werden. Die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht ist bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer befristet. Mit der Verbesserung des Status des IOK hofft der Bundesrat, die Rahmenbedingungen geschaffen zu haben, welche dessen Verbleib in der Schweiz längerfristig sicherstellen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4.- Der Bundesrat liess sich bei der Ausdehnung der Steuerbefreiung für das IOK auf die Mehrwertsteuer von folgenden Gründen leiten: Wie festgehalten hat das IOK heute eine Bedeutung, die mit derjenigen von internationalen Organisationen durchaus vergleichbar ist. Viele Unterorganisationen der UNO, aber auch die WHO und andere internationale Organisationen, mit denen sog. Sitzabkommen abgeschlossen wurden, sind in der Schweiz von sämtlichen Steuern, namentlich auch von der Mehrwertsteuer befreit oder entlastet. Nach der gestützt auf Artikel 81 Buchstabe b MWSTV vom Eidg. Finanzdepartement erlassenen Verordnung vom 26. Juni 1995 werden nicht nur die genannten Organisationen von der Mehrwertsteuer entlastet, sondern weitestgehend auch deren Personal. Anders als diese internationalen Organisationen, welche keine steuerbaren Umsätze erbringen, finanziert sich das IOK überwiegend aus der Verwertung der Rechte für die olympischen Spiele. Da unbestritten ist, dass der grösste Teil der allenfalls vom IOK geschuldeten Mehrwertsteuer vom Abnehmer wieder als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden kann, hat der Bundesrat das IOK von der Steuer befreit. Weil dieses nach schweizerischer Auffassung nicht eine "internationale Organisation" darstellt - andere Länder haben das IOK diplomatisch anerkannt -, musste er die Verfügung bis zur Schaffung ordentlicher gesetzlicher Grundlagen auf Artikel 102 Ziffer 8 BV abstützen. Damit unterscheidet sich der mehrwertsteuerrechtliche Status des IOK nicht mehr wesentlich von jenem internationaler Organisationen. Wie für diese erstreckt sich die Steuerentlastung im Wesentlichen auf den Bezug von Waren und Diestleistungen. Im Unterschied zu jenen, sind jedoch auch die höchsten Angestellten des IOK für ihre persönlichen Bezüge nicht von der Mehrwertsteuer entlastet.</p><p></p><p></p><p></p><p>5.- Anlässlich der Beratung des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer hat der Ständerat als Zweitrat beschlossen, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, welche es dem Bundesrat erlaubt, in besonderen Fällen für Organisationen, welchen die Führung der internationalen olympischen Bewegung obliegt, die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer, vorzusehen (s. Art. 86 Abs. 2 Bst. b des Entwurfs zum Mehrwertsteuergesetz; E-MWSTG). Die Verabschiedung der fraglichen Delegationsnorm zeigt, dass auch der Ständerat der Präsenz des IOK eine besondere Bedeutung für die Schweiz beimisst. Mit der sehr engen Fassung hat er jedoch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass einzig und allein das IOK in den Genuss der hier zur Diskussion stehenden mehrwertsteuerlichen Privilegierung gelangen soll; dies entspricht auch der Auffassung des Bundesrates. Eine vom Bundesrat verfügte, auf Art. 102 Ziff. 8 BV abgestützte Steuerbefreiung weiterer Organisationen, welche die in Art. 86 Abs. 2 Bst. b E-MWSTG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müsste unter den gegebenen Umständen als Missachtung des Willens des ordentlichen Gesetzgebers interpretiert werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>6.- Dem Vorwurf, der Bundesrat habe mit der mehrwertsteuerlichen Privilegierung des IOK gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, ist entgegenzuhalten, dass sämtliche mit der Austragung der Olympischen Spiele im Zusammenhang stehenden Rechte dem IOK zustehen. Insofern kann also nicht behauptet werden, das IOK werde in einer den Wettbewerb verzerrenden Art und Weise gegenüber anderen Organisationen privilegiert. Im übrigen trifft es zwar zu, dass dem Bund aufgrund der mehrwertsteuerlichen Privilegierung des IOK Einnahmen von jährlich ca. 2 Millionen Franken entgehen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass aufgrund der Präsenz des IOK in der Genfersee-Region Umsätze in der Grössenordnung von jährlich 100 Millionen Franken generiert werden, wie eine Studie der "Ecole des hautes études commerciales" der Universität Lausanne aus dem Jahre 1995/1996 ergeben hat. Dem IOK ist es ferner zu verdanken, dass 19 der insgesamt 34 internationalen Verbände, die der Olympischen Bewegung zuzurechnen sind, ihren Sitz in der Schweiz haben.</p><p></p><p></p><p></p><p>7.- Aufgrund des Gesagten ist der Bundesrat der Auffassung, dass die mit Verfügung vom 16. September 1998 beschlossene Befreiung des IOK von der Mehrwertsteuerpflicht im Interesse der gesamten Schweiz liegt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Wir verlangen vom Bundesrat, dass er seine Entscheidung, das IOK von der Mehrwertsteuer zu befreien, umgehend rückgängig macht.</p>
- Keine Mehrwertsteuerbefreiung für das IOK
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