Staatliche Fürsorgeleistungen im Asylbereich

ShortId
98.3426
Id
19983426
Updated
14.11.2025 08:47
Language
de
Title
Staatliche Fürsorgeleistungen im Asylbereich
AdditionalIndexing
Asylbewerber/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung;Sozialhilfe
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz wird derzeit von Asylsuchenden geradezu "überschwemmt". Nur etwa 10 Prozent werden durchschnittlich als Flüchtlinge anerkannt. Für das Jahr 1998 rechnet das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit gegen 35 000 Asylgesuchen. Derzeit halten sich über 140 000 "Personen des Asylbereichs" in unserem Land auf. Tausende von Asylanten tauchen vor der Ausschaffung unter, und viele betätigen sich kriminell.</p><p>Die Kosten des Bundes für das Asylwesen werden bald die 2-Milliarden-Grenze erreichen. Dazu kommen Hunderte von Millionen Franken zu Lasten von Kantonen und Gemeinden, insbesondere im Schulbereich. Viele Gemeinden haben grosse Schwierigkeiten, weitere zum Teil zwangsweise zugewiesene Asylanten unterzubringen.</p><p>Ein wesentlicher Grund für die drastische Zunahme der Gesuche und der illegalen Einwanderung ist die hohe Attraktivität der Schweiz bezüglich Fürsorgeleistungen, aber auch bezüglich Unterkunft, Bewegungsfreiheit, Verpflegung, ärztlicher Versorgung, Krankenkassenschutz. Ebenso fällt für Asylsuchende stark ins Gewicht, dass sie - auch ohne Flüchtlingseigenschaften - mit einem relativ langen Aufenthalt in der Schweiz rechnen können. Diese Tatsache ist sowohl in den möglichen Herkunftsländern als auch bei den Schlepperorganisationen bestens bekannt. Die hohe Attraktivität der Schweiz für illegale Einwanderer und Asylsuchende muss deshalb dringend gesenkt werden.</p><p>Wesentlich für die Abhaltewirkung ist die Streichung der staatlichen Fürsorgeleistungen für illegal eingereiste und für sogenannt "papierlose" Asylbewerber, sowie für Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde. Zusätzlich ist als Sofortmassnahme das Grenzwachtkorps - vor allem an der Tessiner Südgrenze - durch geeignete Armeeteile im normalen Ausbildungsdienst phasenweise zu verstärken.</p><p>In Anbetracht der zum Teil chaotischen Zustände im Asylbereich und in Anbetracht der Tatsache, dass es im Volk "brodelt", ist es die Pflicht des Bundesrates, unverzüglich wirksame Massnahmen zu treffen.</p>
  • <p>Die Anzahl der Asylgesuche hat im Vergleich zum vorhergehenden Jahr stark zugenommen. Gegenwärtig stammen rund die Hälfte aller Asylgesuche von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, welches die Folge des Konfliktes im Kosovo ist. Insbesondere für Personen aus dem Kosovo ist die besondere Attraktivität der Schweiz als Zielland vor allem auf das bestehende soziale Netz von rund 150 000 in der Schweiz lebenden Gastarbeitern aus dem Kosovo zurückzuführen. Aufgrund der neuesten Zahlen ist dieses Jahr mit 40 000 Asylgesuchen zu rechnen.</p><p>Durch die vom Motionär vorgeschlagene Streichung der staatlichen Leistungen an bestimmte Personenkategorien des Asylbereichs sollen die Finanzen des Bundes entlastet und die Attraktivität der Schweiz als Zielland vermindert werden. Bei der Beurteilung dieses Anliegens ist zwischen dem subventionsrechtlichen Verhältnis zwischen Bund und Kanton und dem direkten fürsorgerischen Verhältnis zwischen den Kantonen und den Asylsuchenden zu unterscheiden.</p><p>Im subventionsrechtlichen Verhältnis zwischen Bund und Kanton vergütet der Bund den Kantonen die Fürsorgekosten ab Einreichung des Asylgesuches. Die Kantone können jedoch die Fürsorgekosten für abgewiesene Asylsuchende nach Ablauf der Ausreisefrist dem Bund nicht (respektive ausschliesslich auf bewilligtes Gesuch hin) mehr in Rechnung stellen (siehe auch Antwort auf Postulat Gusset 98.3273). Der Bund trägt in diesen Fällen also schon heute keine Fürsorgekosten mehr.</p><p>Im direkten fürsorgerischen Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen (Kantone/Gemeinden) und den Asylsuchenden ist zwischen dem Anspruch auf Fürsorgeleistungen und Anspruch auf Existenzsicherung (vgl. BGE 121 I 367) zu unterscheiden.</p><p>Ersteres ist ein gesetzlicher Anspruch und beschränkt sich auf bestimmte Personenkategorien. Der Bundesrat hat bereits in der geltenden Asylverordnung 2 (Art. 10b) festgehalten, in welchen Fällen die Fürsorgeleistungen durch die kantonalen Behörden ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen werden können. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn sich Asylsuchende trotz der Androhung des Entzuges von Fürsorgeleistungen nicht an die Anordnungen der kantonalen Behörden halten. Auch wurden die Kantone angewiesen (Art. 20a AsylG), die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten.</p><p>Die Forderungen des Motionärs stehen sodann im Widerspruch zum vom Bundesgericht anerkannten Anspruch auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367ff.). Dieser Anspruch steht sowohl Personen schweizerischer Nationalität als auch Ausländerinnen und Ausländern zu, unabhängig von ihrem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status. Unter Existenzsicherung sind die elementaren menschlichen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach zu verstehen.</p><p>Der Bundesrat und das Parlament haben in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um den stetig steigenden Kosten Einhalt zu gebieten (siehe dazu im einzelnen die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der Stabilisierungskommission des Nationalrates vom 6. November 1998, Ausgaben im Asylbereich, 98.059).</p><p>Weitere kurzfristige wie auch mittelfristige Massnahmen im Fürsorgebereich sind notwendig. So sollen im Rahmen der Vernehmlassung zur totalrevidierten Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) Änderungen vorgeschlagen werden, welche einerseits höhere Bundeseinnahmen und andererseits administrative Vereinfachungen sowie aufgrund von Synergieeffekten längerfristig betrachtet auch Kosteneinsparungen bewirken bzw. weitere Kostensteigerungen vermeiden sollen.</p><p>Zu erwähnen sind hier insbesondere die folgenden Punkte:</p><p>- Herabsetzung der Unterstützungspauschale in der Asylbewerberfürsorge auf 14 Franken und die Neufestsetzung der Unterstützungspauschale in der Flüchtlingsfürsorge auf 20 Franken. Eine Kürzung der entsprechenden Pauschalsätze erscheint aus folgenden Gründen gerechtfertigt:</p><p>Der Fürsorgestandard für Asylsuchende ist in der Schweiz relativ hoch, wobei die Unterschiede zwischen den Kantonen offenbar höher ausfallen als die Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland.</p><p>In den vergangenen vier Jahren konnte ein Wechsel in der Bevölkerungsstruktur bei Personen des Asylrechts festgestellt werden. Die Anzahl Familien beziehungsweise Mehrpersonenhaushalte hat sich erhöht, so dass die Kantone grundsätzlich auch tiefere durchschnittliche Kosten pro Person verzeichnen müssten.</p><p>Rund 54 Prozent der anerkannten Flüchtlinge im erwerbsfähigen Alter gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Diese müssen besser in den Arbeitsprozess integriert werden. Das gilt auch für vorläufig Aufgenommene, bei denen sich abzeichnet, dass der Vollzug noch einige Zeit sistiert ist.</p><p>Der Entwurf der Asylverordnung 2 sieht im weiteren eine Vielzahl von Änderungen vor. Die Massnahmen sollen mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes und den entsprechenden Verordnungen per 1. Juli 1999 umgesetzt werden:</p><p>- Pauschale Abgeltung der Fürsorgekosten für Flüchtlinge anstelle der effektiven Kostenrückerstattung. Die pauschale Abgeltung hat verwaltungsökonomische Auswirkungen und soll auch ein Anreiz sein für die Auswahl kostengünstiger Lösungen;</p><p>- einheitliche Fürsorgezuständigkeit der Kantone für sämtliche Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs und somit Vermeidung von Doppelstrukturen;</p><p>- Vereinnahmung der zurückbehaltenen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder durch den Bund;</p><p>- pauschale Ausrichtung der Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge aufgrund der vorhandenen Auper-Bestandeszahlen;</p><p>- Erhöhung der rückerstattungspflichtigen Kosten für Asylsuchende bzw. Erhöhung der durchschnittlichen Anzahl Fürsorgetage durch entsprechende Anpassung der Regelvermutung;</p><p>- Verzicht der Abgeltung der Kosten für die durch die Kantone an Flüchtlinge ausgerichteten Stipendien;</p><p>- pauschale Ausrichtung der Unterbringungskosten unabhängig von der Unterbringungsart (individuelle oder kollektive Unterbringung) und Verzicht auf Registrierung der von den Kanonen geführten Kollektivunterkünfte;</p><p>- verzinsbare Rückerstattung der vom Bund geleisteten Vorfinanzierungsbeiträge.</p><p>Das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Finanzdepartement (EFD) und die Kantone werden überdies gemeinsam Überlegungen anstellen, wie mit einschneidenderen Massnahmen im Asylbereich mittelfristig weitere Einsparungen erzielt werden können. Reine Kostenverlagerungen vom Bund auf die Kantone dürften politisch wenig aussichtsreich sein. Die Stossrichtung muss vielmehr Sparen und Attraktivitätsminderung des Asyllandes Schweiz im westeuropäischen Vergleich sein.</p><p>Anlässlich der Aussprache der Departementschefs EJPD und EFD vom 29. Oktober 1998 mit Vertreterinnen und Vertretern der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren wurde beschlossen, nach dem Modell der Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" eine paritätische Arbeitsgruppe zu bilden und sie zu beauftragen, neue Fürsorge- und Finanzierungsmodelle zu prüfen und Vorschläge für eine verbesserte Anreizstruktur für ein kostengünstiges Asylwesen zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe soll dem EJPD bis im Mai 1999 einen Zwischenbericht unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einem dringlichen Bundesbeschluss dafür zu sorgen, dass nur noch legal anwesende Asylbewerber staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. Illegal eingereiste und "papierlose" Asylsuchende, die ihre Identität verheimlichen, sowie Asylbewerber, deren Gesuch abgewiesen wurde, erhalten keine staatlichen Fürsorgeleistungen.</p>
  • Staatliche Fürsorgeleistungen im Asylbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz wird derzeit von Asylsuchenden geradezu "überschwemmt". Nur etwa 10 Prozent werden durchschnittlich als Flüchtlinge anerkannt. Für das Jahr 1998 rechnet das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit gegen 35 000 Asylgesuchen. Derzeit halten sich über 140 000 "Personen des Asylbereichs" in unserem Land auf. Tausende von Asylanten tauchen vor der Ausschaffung unter, und viele betätigen sich kriminell.</p><p>Die Kosten des Bundes für das Asylwesen werden bald die 2-Milliarden-Grenze erreichen. Dazu kommen Hunderte von Millionen Franken zu Lasten von Kantonen und Gemeinden, insbesondere im Schulbereich. Viele Gemeinden haben grosse Schwierigkeiten, weitere zum Teil zwangsweise zugewiesene Asylanten unterzubringen.</p><p>Ein wesentlicher Grund für die drastische Zunahme der Gesuche und der illegalen Einwanderung ist die hohe Attraktivität der Schweiz bezüglich Fürsorgeleistungen, aber auch bezüglich Unterkunft, Bewegungsfreiheit, Verpflegung, ärztlicher Versorgung, Krankenkassenschutz. Ebenso fällt für Asylsuchende stark ins Gewicht, dass sie - auch ohne Flüchtlingseigenschaften - mit einem relativ langen Aufenthalt in der Schweiz rechnen können. Diese Tatsache ist sowohl in den möglichen Herkunftsländern als auch bei den Schlepperorganisationen bestens bekannt. Die hohe Attraktivität der Schweiz für illegale Einwanderer und Asylsuchende muss deshalb dringend gesenkt werden.</p><p>Wesentlich für die Abhaltewirkung ist die Streichung der staatlichen Fürsorgeleistungen für illegal eingereiste und für sogenannt "papierlose" Asylbewerber, sowie für Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde. Zusätzlich ist als Sofortmassnahme das Grenzwachtkorps - vor allem an der Tessiner Südgrenze - durch geeignete Armeeteile im normalen Ausbildungsdienst phasenweise zu verstärken.</p><p>In Anbetracht der zum Teil chaotischen Zustände im Asylbereich und in Anbetracht der Tatsache, dass es im Volk "brodelt", ist es die Pflicht des Bundesrates, unverzüglich wirksame Massnahmen zu treffen.</p>
    • <p>Die Anzahl der Asylgesuche hat im Vergleich zum vorhergehenden Jahr stark zugenommen. Gegenwärtig stammen rund die Hälfte aller Asylgesuche von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, welches die Folge des Konfliktes im Kosovo ist. Insbesondere für Personen aus dem Kosovo ist die besondere Attraktivität der Schweiz als Zielland vor allem auf das bestehende soziale Netz von rund 150 000 in der Schweiz lebenden Gastarbeitern aus dem Kosovo zurückzuführen. Aufgrund der neuesten Zahlen ist dieses Jahr mit 40 000 Asylgesuchen zu rechnen.</p><p>Durch die vom Motionär vorgeschlagene Streichung der staatlichen Leistungen an bestimmte Personenkategorien des Asylbereichs sollen die Finanzen des Bundes entlastet und die Attraktivität der Schweiz als Zielland vermindert werden. Bei der Beurteilung dieses Anliegens ist zwischen dem subventionsrechtlichen Verhältnis zwischen Bund und Kanton und dem direkten fürsorgerischen Verhältnis zwischen den Kantonen und den Asylsuchenden zu unterscheiden.</p><p>Im subventionsrechtlichen Verhältnis zwischen Bund und Kanton vergütet der Bund den Kantonen die Fürsorgekosten ab Einreichung des Asylgesuches. Die Kantone können jedoch die Fürsorgekosten für abgewiesene Asylsuchende nach Ablauf der Ausreisefrist dem Bund nicht (respektive ausschliesslich auf bewilligtes Gesuch hin) mehr in Rechnung stellen (siehe auch Antwort auf Postulat Gusset 98.3273). Der Bund trägt in diesen Fällen also schon heute keine Fürsorgekosten mehr.</p><p>Im direkten fürsorgerischen Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen (Kantone/Gemeinden) und den Asylsuchenden ist zwischen dem Anspruch auf Fürsorgeleistungen und Anspruch auf Existenzsicherung (vgl. BGE 121 I 367) zu unterscheiden.</p><p>Ersteres ist ein gesetzlicher Anspruch und beschränkt sich auf bestimmte Personenkategorien. Der Bundesrat hat bereits in der geltenden Asylverordnung 2 (Art. 10b) festgehalten, in welchen Fällen die Fürsorgeleistungen durch die kantonalen Behörden ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen werden können. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn sich Asylsuchende trotz der Androhung des Entzuges von Fürsorgeleistungen nicht an die Anordnungen der kantonalen Behörden halten. Auch wurden die Kantone angewiesen (Art. 20a AsylG), die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten.</p><p>Die Forderungen des Motionärs stehen sodann im Widerspruch zum vom Bundesgericht anerkannten Anspruch auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367ff.). Dieser Anspruch steht sowohl Personen schweizerischer Nationalität als auch Ausländerinnen und Ausländern zu, unabhängig von ihrem konkreten aufenthaltsrechtlichen Status. Unter Existenzsicherung sind die elementaren menschlichen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach zu verstehen.</p><p>Der Bundesrat und das Parlament haben in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um den stetig steigenden Kosten Einhalt zu gebieten (siehe dazu im einzelnen die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der Stabilisierungskommission des Nationalrates vom 6. November 1998, Ausgaben im Asylbereich, 98.059).</p><p>Weitere kurzfristige wie auch mittelfristige Massnahmen im Fürsorgebereich sind notwendig. So sollen im Rahmen der Vernehmlassung zur totalrevidierten Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) Änderungen vorgeschlagen werden, welche einerseits höhere Bundeseinnahmen und andererseits administrative Vereinfachungen sowie aufgrund von Synergieeffekten längerfristig betrachtet auch Kosteneinsparungen bewirken bzw. weitere Kostensteigerungen vermeiden sollen.</p><p>Zu erwähnen sind hier insbesondere die folgenden Punkte:</p><p>- Herabsetzung der Unterstützungspauschale in der Asylbewerberfürsorge auf 14 Franken und die Neufestsetzung der Unterstützungspauschale in der Flüchtlingsfürsorge auf 20 Franken. Eine Kürzung der entsprechenden Pauschalsätze erscheint aus folgenden Gründen gerechtfertigt:</p><p>Der Fürsorgestandard für Asylsuchende ist in der Schweiz relativ hoch, wobei die Unterschiede zwischen den Kantonen offenbar höher ausfallen als die Unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland.</p><p>In den vergangenen vier Jahren konnte ein Wechsel in der Bevölkerungsstruktur bei Personen des Asylrechts festgestellt werden. Die Anzahl Familien beziehungsweise Mehrpersonenhaushalte hat sich erhöht, so dass die Kantone grundsätzlich auch tiefere durchschnittliche Kosten pro Person verzeichnen müssten.</p><p>Rund 54 Prozent der anerkannten Flüchtlinge im erwerbsfähigen Alter gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Diese müssen besser in den Arbeitsprozess integriert werden. Das gilt auch für vorläufig Aufgenommene, bei denen sich abzeichnet, dass der Vollzug noch einige Zeit sistiert ist.</p><p>Der Entwurf der Asylverordnung 2 sieht im weiteren eine Vielzahl von Änderungen vor. Die Massnahmen sollen mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes und den entsprechenden Verordnungen per 1. Juli 1999 umgesetzt werden:</p><p>- Pauschale Abgeltung der Fürsorgekosten für Flüchtlinge anstelle der effektiven Kostenrückerstattung. Die pauschale Abgeltung hat verwaltungsökonomische Auswirkungen und soll auch ein Anreiz sein für die Auswahl kostengünstiger Lösungen;</p><p>- einheitliche Fürsorgezuständigkeit der Kantone für sämtliche Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs und somit Vermeidung von Doppelstrukturen;</p><p>- Vereinnahmung der zurückbehaltenen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder durch den Bund;</p><p>- pauschale Ausrichtung der Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge aufgrund der vorhandenen Auper-Bestandeszahlen;</p><p>- Erhöhung der rückerstattungspflichtigen Kosten für Asylsuchende bzw. Erhöhung der durchschnittlichen Anzahl Fürsorgetage durch entsprechende Anpassung der Regelvermutung;</p><p>- Verzicht der Abgeltung der Kosten für die durch die Kantone an Flüchtlinge ausgerichteten Stipendien;</p><p>- pauschale Ausrichtung der Unterbringungskosten unabhängig von der Unterbringungsart (individuelle oder kollektive Unterbringung) und Verzicht auf Registrierung der von den Kanonen geführten Kollektivunterkünfte;</p><p>- verzinsbare Rückerstattung der vom Bund geleisteten Vorfinanzierungsbeiträge.</p><p>Das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Finanzdepartement (EFD) und die Kantone werden überdies gemeinsam Überlegungen anstellen, wie mit einschneidenderen Massnahmen im Asylbereich mittelfristig weitere Einsparungen erzielt werden können. Reine Kostenverlagerungen vom Bund auf die Kantone dürften politisch wenig aussichtsreich sein. Die Stossrichtung muss vielmehr Sparen und Attraktivitätsminderung des Asyllandes Schweiz im westeuropäischen Vergleich sein.</p><p>Anlässlich der Aussprache der Departementschefs EJPD und EFD vom 29. Oktober 1998 mit Vertreterinnen und Vertretern der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren wurde beschlossen, nach dem Modell der Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" eine paritätische Arbeitsgruppe zu bilden und sie zu beauftragen, neue Fürsorge- und Finanzierungsmodelle zu prüfen und Vorschläge für eine verbesserte Anreizstruktur für ein kostengünstiges Asylwesen zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe soll dem EJPD bis im Mai 1999 einen Zwischenbericht unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einem dringlichen Bundesbeschluss dafür zu sorgen, dass nur noch legal anwesende Asylbewerber staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. Illegal eingereiste und "papierlose" Asylsuchende, die ihre Identität verheimlichen, sowie Asylbewerber, deren Gesuch abgewiesen wurde, erhalten keine staatlichen Fürsorgeleistungen.</p>
    • Staatliche Fürsorgeleistungen im Asylbereich

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