Öffentlichkeit des Steuerregisters, aber Verbot der Veröffentlichung persönlicher Steuerdaten
- ShortId
-
98.3434
- Id
-
19983434
- Updated
-
10.04.2024 12:46
- Language
-
de
- Title
-
Öffentlichkeit des Steuerregisters, aber Verbot der Veröffentlichung persönlicher Steuerdaten
- AdditionalIndexing
-
Informationsrecht;Steuererklärung;Steuererhebung;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Steuerhinterziehung;Auskunftspflicht der Verwaltung
- 1
-
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070603, Steuererklärung
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L04K12010201, Informationsrecht
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K05020513, Datenschutz
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Es liegt im Interesse einer demokratischen Gesellschaft, wenn über die persönlichen Steuerverhältnisse ein Mindestmass an Transparenz geschaffen wird. Der Einblick ins Steuerregister oder in die persönlichen Steuerverhältnisse eines einzelnen Steuerpflichtigen soll aber an öffentliche oder sonstige schutzwürdige Interessen geknüpft werden. Zu denken ist dabei in erster Linie an die aktive wie auch die präventive Steuerhinterziehung oder an gewisse Gläubigerinteressen.</p><p>Es verstösst jedoch gegen die persönliche Freiheit, das Menschenrecht auf Privatleben und die Grundsätze des Datenschutzes, wenn diese Daten ohne Einwilligung der Betroffenen durch Medien einer grossen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Insbesondere soll dem kommerziellen "Enthüllungsjournalismus", der sich hauptsächlich zwecks Steigerung von Auflage und Einschaltquoten der Veröffentlichung von persönlichen Steuerdaten bedient, in diesem Sinne eine Schranke gesetzt werden.</p>
- <p>1. Die Öffentlichkeit der Steuerregister ist in der Bundesgesetzgebung nirgends vorgesehen. Schon in den Entwürfen für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wie auch in jenem des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde die Öffentlichkeit der Steuerregister nicht ausdrücklich geregelt. In seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung hielt der Bundesrat in den Erläuterungen zu Artikel 42 des Entwurfes des StHG fest, dass die vorgeschlagene Formulierung von Absatz 1 dieses Artikels die Öffentlichkeit des Steuerregisters zulasse, allerdings beschränkt auf jene Kantone, die dieses Institut in ihrer Gesetzgebung ausdrücklich vorsehen. Diese Vorschrift wurde unverändert als Artikel 39 Absatz 1 in die endgültige Fassung des Gesetzes übernommen. Die Angaben betreffend die direkte Bundessteuer waren schon unter dem alten Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer nie der Öffentlichkeit zugänglich. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des DBG nichts geändert. Artikel 110 DBG erklärt eine Auskunft nur dann als zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Das Bundesrecht sieht aber nirgends die Öffentlichkeit der Steuerregister vor. Die Praxis verschiedener Kantone, die Steuerregister öffentlich zugänglich zu machen, entfaltet vor allem eine präventive Wirkung. Im übrigen setzt eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung voraus, dass die Steuerorgane möglichst ungehindert Zugang zu den Daten und Akten anderer Behörden haben.</p><p>2. Der Motionär beantragt, dass sowohl aktuelle wie auch potentielle Gläubiger eines Steuerpflichtigen Einblick in das Steuerregister erhalten sollen. Die Bonität eines Vertragspartners kann aber heute schon durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Betreibungs- und Konkursämter überprüft werden. Dieses Einsichtsrecht wurde in Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 eingehender geregelt. Absatz 2 dieses Artikels sieht ausdrücklich vor, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme schon dann besteht, wenn das Gesuch um Auskunft in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages gestellt wird. Die Einsichtnahme der Gläubiger in die Steuerregister dürfte daher zur Überprüfung der Bonität eines Steuerpflichtigen nichts Wesentliches beitragen.</p><p>3. Der Motionär beantragt weiter, die Veröffentlichung oder Weiterverbreitung von persönlichen Steuerdaten durch Dritte, insbesondere durch die Medien, strafrechtlich zu verbieten. In einem kürzlich getroffenen Urteil (BGE 124 I 176, 179) hat das Schweizerische Bundesgericht festgehalten, dass Angaben zum steuerbaren Einkommen und Vermögen einer Person weder im Sinne der kantonalen noch der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung besonders schützenswert sind. Auch in der öffentlichen Bekanntgabe solcher Daten durch die Medien sieht das Bundesgericht keine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Dem ist beizufügen, dass es zu Problemen führen könnte, einerseits die Einsichtnahme in die Steuerregister zu verschaffen und andererseits die gewonnenen Daten auf irgendeine Weise - wie z. B. mit Leserbriefen - an die Medien weiterzugeben. Zweifelhaft ist auch, ob das vom Motionär beantragte strafrechtlich sanktionierte Verbot mit der verfassungsmässig garantierten Pressefreiheit in Einklang zu bringen wäre.</p><p>4. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte kann der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der angelaufenen Teilrevision des Steuerharmonisierungsrechtes die Einsicht ins Steuerregister wie folgt zu harmonisieren:</p><p>1. Die Kantone sind zwecks Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu verpflichten, öffentliche Transparenz über die Steuerverhältnisse ihrer Steuerpflichtigen zu schaffen, indem sie den Steuerpflichtigen der gleichen Gemeinde unter bestimmten räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen den Einblick ins Steuerregister ermöglichen.</p><p>2. Ebenso soll Einblick ins Steuerregister erhalten, wer - wie beispielsweise gegenwärtige oder künftige Gläubiger eines Steuerpflichtigen - ein individuelles schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.</p><p>3. Die Veröffentlichung bzw. Weiterverbreitung von persönlichen Steuerdaten durch Dritte, insbesondere durch Medien, ist hingegen aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes strafrechtlich zu untersagen, es sei denn, der Betroffene willige in die Veröffentlichung ein.</p>
- Öffentlichkeit des Steuerregisters, aber Verbot der Veröffentlichung persönlicher Steuerdaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es liegt im Interesse einer demokratischen Gesellschaft, wenn über die persönlichen Steuerverhältnisse ein Mindestmass an Transparenz geschaffen wird. Der Einblick ins Steuerregister oder in die persönlichen Steuerverhältnisse eines einzelnen Steuerpflichtigen soll aber an öffentliche oder sonstige schutzwürdige Interessen geknüpft werden. Zu denken ist dabei in erster Linie an die aktive wie auch die präventive Steuerhinterziehung oder an gewisse Gläubigerinteressen.</p><p>Es verstösst jedoch gegen die persönliche Freiheit, das Menschenrecht auf Privatleben und die Grundsätze des Datenschutzes, wenn diese Daten ohne Einwilligung der Betroffenen durch Medien einer grossen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Insbesondere soll dem kommerziellen "Enthüllungsjournalismus", der sich hauptsächlich zwecks Steigerung von Auflage und Einschaltquoten der Veröffentlichung von persönlichen Steuerdaten bedient, in diesem Sinne eine Schranke gesetzt werden.</p>
- <p>1. Die Öffentlichkeit der Steuerregister ist in der Bundesgesetzgebung nirgends vorgesehen. Schon in den Entwürfen für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wie auch in jenem des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde die Öffentlichkeit der Steuerregister nicht ausdrücklich geregelt. In seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung hielt der Bundesrat in den Erläuterungen zu Artikel 42 des Entwurfes des StHG fest, dass die vorgeschlagene Formulierung von Absatz 1 dieses Artikels die Öffentlichkeit des Steuerregisters zulasse, allerdings beschränkt auf jene Kantone, die dieses Institut in ihrer Gesetzgebung ausdrücklich vorsehen. Diese Vorschrift wurde unverändert als Artikel 39 Absatz 1 in die endgültige Fassung des Gesetzes übernommen. Die Angaben betreffend die direkte Bundessteuer waren schon unter dem alten Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer nie der Öffentlichkeit zugänglich. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des DBG nichts geändert. Artikel 110 DBG erklärt eine Auskunft nur dann als zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Das Bundesrecht sieht aber nirgends die Öffentlichkeit der Steuerregister vor. Die Praxis verschiedener Kantone, die Steuerregister öffentlich zugänglich zu machen, entfaltet vor allem eine präventive Wirkung. Im übrigen setzt eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung voraus, dass die Steuerorgane möglichst ungehindert Zugang zu den Daten und Akten anderer Behörden haben.</p><p>2. Der Motionär beantragt, dass sowohl aktuelle wie auch potentielle Gläubiger eines Steuerpflichtigen Einblick in das Steuerregister erhalten sollen. Die Bonität eines Vertragspartners kann aber heute schon durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Betreibungs- und Konkursämter überprüft werden. Dieses Einsichtsrecht wurde in Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 eingehender geregelt. Absatz 2 dieses Artikels sieht ausdrücklich vor, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme schon dann besteht, wenn das Gesuch um Auskunft in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages gestellt wird. Die Einsichtnahme der Gläubiger in die Steuerregister dürfte daher zur Überprüfung der Bonität eines Steuerpflichtigen nichts Wesentliches beitragen.</p><p>3. Der Motionär beantragt weiter, die Veröffentlichung oder Weiterverbreitung von persönlichen Steuerdaten durch Dritte, insbesondere durch die Medien, strafrechtlich zu verbieten. In einem kürzlich getroffenen Urteil (BGE 124 I 176, 179) hat das Schweizerische Bundesgericht festgehalten, dass Angaben zum steuerbaren Einkommen und Vermögen einer Person weder im Sinne der kantonalen noch der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung besonders schützenswert sind. Auch in der öffentlichen Bekanntgabe solcher Daten durch die Medien sieht das Bundesgericht keine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Dem ist beizufügen, dass es zu Problemen führen könnte, einerseits die Einsichtnahme in die Steuerregister zu verschaffen und andererseits die gewonnenen Daten auf irgendeine Weise - wie z. B. mit Leserbriefen - an die Medien weiterzugeben. Zweifelhaft ist auch, ob das vom Motionär beantragte strafrechtlich sanktionierte Verbot mit der verfassungsmässig garantierten Pressefreiheit in Einklang zu bringen wäre.</p><p>4. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte kann der Bundesrat das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der angelaufenen Teilrevision des Steuerharmonisierungsrechtes die Einsicht ins Steuerregister wie folgt zu harmonisieren:</p><p>1. Die Kantone sind zwecks Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu verpflichten, öffentliche Transparenz über die Steuerverhältnisse ihrer Steuerpflichtigen zu schaffen, indem sie den Steuerpflichtigen der gleichen Gemeinde unter bestimmten räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen den Einblick ins Steuerregister ermöglichen.</p><p>2. Ebenso soll Einblick ins Steuerregister erhalten, wer - wie beispielsweise gegenwärtige oder künftige Gläubiger eines Steuerpflichtigen - ein individuelles schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.</p><p>3. Die Veröffentlichung bzw. Weiterverbreitung von persönlichen Steuerdaten durch Dritte, insbesondere durch Medien, ist hingegen aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes strafrechtlich zu untersagen, es sei denn, der Betroffene willige in die Veröffentlichung ein.</p>
- Öffentlichkeit des Steuerregisters, aber Verbot der Veröffentlichung persönlicher Steuerdaten
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