Verfassungsreformpaket "Nachhaltige Entwicklung"
- ShortId
-
98.3438
- Id
-
19983438
- Updated
-
10.04.2024 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsreformpaket "Nachhaltige Entwicklung"
- AdditionalIndexing
-
Totalrevision der Bundesverfassung;nachhaltige Entwicklung
- 1
-
- L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
- L06K050301020101, Totalrevision der Bundesverfassung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verankerung und Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung ist für heutige und künftige Generationen von entscheidender Bedeutung. Deshalb müssen wir unser Möglichstes tun, um die notwendige Umorientierung zu erreichen. Die Abkehr von einer kurzfristigen Optik, die vor allem Gewinnmaximierung zum Ziel hat, ist dringend. Ohne ernsthaftes Umdenken und Umlenken werden wir den nötigen Kurswechsel zu einer nachhaltigen Schweiz und einer nachhaltigen Welt nicht schaffen.</p><p>Das "Bekenntnis zum Prinzip der Nachhaltigkeit und der Verantwortung für die künftigen Generationen ist als Grundentscheid bestimmt verfassungswürdig", schreibt der Bundesrat in der Botschaft über die neue Bundesverfassung (S. 124). Die Erwähnung der künftigen Generationen in der Präambel ist zwar erfreulich, kann aber keineswegs genügen. Auch die zur Diskussion stehenden allgemeinen Formulierungen, etwa im Zweckartikel, bedürfen einer Konkretisierung. Deshalb sollten alle Artikel der Bundesverfassung nach den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung überprüft werden. Die Grüne Partei der Schweiz hat in ihrer Vernehmlassung zur neuen Bundesverfassung einige Anregungen in dieser Richtung formuliert. Z. B. sollten sich die Wirtschaftsordnung, die Raumplanung und die Mobilitätsentwicklung an den Prinzipien der Nachhaltigkeit orientieren.</p><p>Konkret könnten neu formulierte Artikel folgendermassen lauten:</p><p>"Bund und Kantone unterlassen Tätigkeiten - einschliesslich Erteilung von Bewilligungen -, die:</p><p>a. ein nicht oder nur beschränkt versicherbares Risiko für die Bevölkerung schaffen;</p><p>b. die langfristige Verfügbarkeit wichtiger natürlicher Ressourcen durch Übernutzung gefährden;</p><p>c. der Artenvielfalt oder dem Landschaftsbild Abbruch tun."</p><p>"Der Bund sorgt mit dem Mittel der Lenkungsabgaben dafür, dass nichterneuerbare Energiequellen schrittweise durch erneuerbare Energiequellen abgelöst werden."</p><p>"Der Bund erlässt auf dem Weg der Gesetzgebung Grundsätze über eine nachhaltige räumliche Entwicklung. Die Raumplanung hat namentlich den haushälterischen Umgang mit dem Boden sicherzustellen. Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung hat sie die zweckmässigen räumlichen Voraussetzungen für eine geordnete Besiedlung gemäss den Bedürfnissen heutiger und künftiger Generationen zu definieren."</p><p>Bei einem solchen Reformpaket sollte nicht von einem zu engen Verständnis von nachhaltiger Entwicklung ausgegangen werden. Eine mögliche, offene Definition lautet: Nachhaltig ist eine Entwicklung dann, wenn sie:</p><p>- den ökologischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen aller Menschen der heutigen und künftigen Generationen gerecht wird; und</p><p>- das weltweite ökologische Gleichgewicht, die Tier- und Pflanzenwelt und ihre Vielfalt bewahrt und ihre Lebensräume erhält und fördert.</p>
- <p>Um die Beschlüsse von Rio zur Nachhaltigkeit (Agenda 21 von 1992) umzusetzen, hat der Bundesrat die interdepartementale Arbeitsgruppe Idario eingesetzt. 1997 hat der Bundesrat deren Bericht über den Stand der nachhaltigen Entwicklung entgegengenommen und seine Strategie "Nachhaltige Entwicklung in der Schweiz" (BBl 1997 III 1045) gutgeheissen. Das Parlament hat die bundesrätliche Strategie sowie verschiedene parlamentarische Vorstösse zur nachhaltigen Entwicklung in der Schweiz behandelt (AB 1997 N 2390ff.; AB 1998 S 448ff.).</p><p>Das Nachhaltigkeitsprinzip ist vom Parlament auch im Rahmen der Beratungen zur Verfassungsreform eingehend diskutiert worden. Der Bundesrat und die klare Mehrheit des Parlamentes sind der Meinung, das Prinzip einer umfassend verstandenen nachhaltigen Entwicklung sei als wichtige Handlungsmaxime in der Verfassung ausdrücklich zu erwähnen. Im Ergebnis haben sich die beiden Kammern darauf geeinigt, den Grundsatz der Nachhaltigkeit in der Präambel sowie in Artikel 2 über den Zweck der Eidgenossenschaft zu verankern. In der Herbstsession 1998 blieb die Frage offen, ob der Abschnitt über Umwelt und Raumplanung mit einer Bestimmung über die Nachhaltigkeit im ökologischen Bereich eingeleitet werden soll oder ob die umfassende Bestimmung von Artikel 2 genüge.</p><p>Der Bundesrat hat nichts gegen eine Konkretisierung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit im Bereich der Umwelt und Raumplanung, wie dies im Zusammenhang mit Artikel 57k der neuen Verfassung (Vorlage A) diskutiert wird. Sie würde in diesem wichtigen Bereich einen politischen Akzent setzen. Aus rechtlicher Sicht ist aber festzuhalten, dass es sich um keine kompetenzbegründende oder justitiable Bestimmung handeln würde, sondern lediglich um eine Verdeutlichung der staatlichen Ziele von Artikel 2. Da die Nachhaltigkeit ein Anliegen darstellt, das querschnittartig in allen Bereichen Anwendung finden soll, macht eine Wiederholung in allen Sachbereichen aus der Sicht des Bundesrates jedoch wenig Sinn. Ähnlich wie bei anderen Handlungsmaximen genügt es, wenn der Grundsatz im ersten Titel der Verfassung mit Gültigkeit für die gesamte staatliche Tätigkeit formuliert wird. Andernfalls droht der Verfassungstext an Übersichtlichkeit und Lesbarkeit zu verlieren, ohne an Klarheit oder Verbindlichkeit zu gewinnen. Die Diskussion um Artikel 57k hat ferner gezeigt, dass schon mit dieser Bestimmung die Grenzen des heute möglichen politischen Konsenses erreicht werden. Zusätzliche Anreicherungen haben deshalb kaum Aussicht auf Erfolg. Die Nachhaltigkeit als Gedanke, der in alle staatlichen Tätigkeiten einfliessen soll, ist aus Sicht des Bundesrates, soweit sich dies nach dem gegenwärtigen Stand der Differenzbereinigung (nach Abschluss der Herbstsession 1998) sagen lässt, in der neuen Verfassung genügend verankert.</p><p>Im Strategiebericht des Bundesrates wird dargelegt, mit welchen zusätzlichen Massnahmen die Politik der nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden soll. Er enthält aber keinen umfassenden Massnahmenkatalog für die Bereiche Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Verkehr. Der Bundesrat betrachtet denn auch die Bemühungen um die konsequente Umsetzung der Rio-Beschlüsse noch keineswegs als beendet. Zahlreiche Massnahmen sind ergriffen oder zumindest eingeleitet worden. Andere werden sich erst im Laufe der Zeit als notwendig erweisen. Nach dem eingangs geschilderten Stand der Arbeiten an der Verfassungsreform betrachtet es der Bundesrat als verfrüht, jetzt an die Erarbeitung eines verfassungsrechtlichen Reformpaketes zu gehen. Das Konzept der Verfassungsreform sieht Reformpakete für zusammenhängende Teilbereiche vor, in denen grössere materielle Neuerungen beabsichtigt sind. Es fällt schwer, sich heute ein solches Paket vorzustellen, nachdem die wichtigsten Anliegen bereits in Angriff genommen worden sind. So ist beispielsweise, wie eingangs erwähnt, der Grundsatz der Nachhaltigkeit in der neuen Verfassung in einer für alle Verfassungsbereiche gültigen Weise verankert worden. Ferner ist die ökologische Steuerreform bereits in Angriff genommen worden. Als Übergangslösung zur neuen Finanzordnung und als Gegenvorschlag zu den energiepolitischen Volksinitiativen unterstützt der Bundesrat die rasche Einführung einer Energieabgabe. Einen wichtigen Teil der Anliegen der Urheber der Motion betrachtet der Bundesrat deshalb als erfüllt. Andere betreffen nicht die Verfassungsstufe. Da aber nicht auszuschliessen ist, dass mittelfristig grösserer Handlungsbedarf auf Verfassungsebene entsteht, ist der Bundesrat bereit, diese Frage zu gegebener Zeit wieder aufzugreifen.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage betrachtet der Bundesrat die Umsetzung der Massnahmen, wie sie in den genannten Arbeiten dargelegt wurden, als vordringlich und - vorderhand - als genügend. Ansatzpunkte sind zurzeit eher die Gesetzesebene und der Vollzug. Es ist kein zusätzliches verfassungsrechtliches Massnahmenbündel am politischen Horizont erkennbar, das sich als Reformpaket "Nachhaltige Entwicklung" eignen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der Bundesverfassung durch ein Reformpaket "nachhaltige Entwicklung" zu ergänzen. Dabei soll eine Überprüfung aller Artikel unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt werden.</p>
- Verfassungsreformpaket "Nachhaltige Entwicklung"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verankerung und Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung ist für heutige und künftige Generationen von entscheidender Bedeutung. Deshalb müssen wir unser Möglichstes tun, um die notwendige Umorientierung zu erreichen. Die Abkehr von einer kurzfristigen Optik, die vor allem Gewinnmaximierung zum Ziel hat, ist dringend. Ohne ernsthaftes Umdenken und Umlenken werden wir den nötigen Kurswechsel zu einer nachhaltigen Schweiz und einer nachhaltigen Welt nicht schaffen.</p><p>Das "Bekenntnis zum Prinzip der Nachhaltigkeit und der Verantwortung für die künftigen Generationen ist als Grundentscheid bestimmt verfassungswürdig", schreibt der Bundesrat in der Botschaft über die neue Bundesverfassung (S. 124). Die Erwähnung der künftigen Generationen in der Präambel ist zwar erfreulich, kann aber keineswegs genügen. Auch die zur Diskussion stehenden allgemeinen Formulierungen, etwa im Zweckartikel, bedürfen einer Konkretisierung. Deshalb sollten alle Artikel der Bundesverfassung nach den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung überprüft werden. Die Grüne Partei der Schweiz hat in ihrer Vernehmlassung zur neuen Bundesverfassung einige Anregungen in dieser Richtung formuliert. Z. B. sollten sich die Wirtschaftsordnung, die Raumplanung und die Mobilitätsentwicklung an den Prinzipien der Nachhaltigkeit orientieren.</p><p>Konkret könnten neu formulierte Artikel folgendermassen lauten:</p><p>"Bund und Kantone unterlassen Tätigkeiten - einschliesslich Erteilung von Bewilligungen -, die:</p><p>a. ein nicht oder nur beschränkt versicherbares Risiko für die Bevölkerung schaffen;</p><p>b. die langfristige Verfügbarkeit wichtiger natürlicher Ressourcen durch Übernutzung gefährden;</p><p>c. der Artenvielfalt oder dem Landschaftsbild Abbruch tun."</p><p>"Der Bund sorgt mit dem Mittel der Lenkungsabgaben dafür, dass nichterneuerbare Energiequellen schrittweise durch erneuerbare Energiequellen abgelöst werden."</p><p>"Der Bund erlässt auf dem Weg der Gesetzgebung Grundsätze über eine nachhaltige räumliche Entwicklung. Die Raumplanung hat namentlich den haushälterischen Umgang mit dem Boden sicherzustellen. Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung hat sie die zweckmässigen räumlichen Voraussetzungen für eine geordnete Besiedlung gemäss den Bedürfnissen heutiger und künftiger Generationen zu definieren."</p><p>Bei einem solchen Reformpaket sollte nicht von einem zu engen Verständnis von nachhaltiger Entwicklung ausgegangen werden. Eine mögliche, offene Definition lautet: Nachhaltig ist eine Entwicklung dann, wenn sie:</p><p>- den ökologischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen aller Menschen der heutigen und künftigen Generationen gerecht wird; und</p><p>- das weltweite ökologische Gleichgewicht, die Tier- und Pflanzenwelt und ihre Vielfalt bewahrt und ihre Lebensräume erhält und fördert.</p>
- <p>Um die Beschlüsse von Rio zur Nachhaltigkeit (Agenda 21 von 1992) umzusetzen, hat der Bundesrat die interdepartementale Arbeitsgruppe Idario eingesetzt. 1997 hat der Bundesrat deren Bericht über den Stand der nachhaltigen Entwicklung entgegengenommen und seine Strategie "Nachhaltige Entwicklung in der Schweiz" (BBl 1997 III 1045) gutgeheissen. Das Parlament hat die bundesrätliche Strategie sowie verschiedene parlamentarische Vorstösse zur nachhaltigen Entwicklung in der Schweiz behandelt (AB 1997 N 2390ff.; AB 1998 S 448ff.).</p><p>Das Nachhaltigkeitsprinzip ist vom Parlament auch im Rahmen der Beratungen zur Verfassungsreform eingehend diskutiert worden. Der Bundesrat und die klare Mehrheit des Parlamentes sind der Meinung, das Prinzip einer umfassend verstandenen nachhaltigen Entwicklung sei als wichtige Handlungsmaxime in der Verfassung ausdrücklich zu erwähnen. Im Ergebnis haben sich die beiden Kammern darauf geeinigt, den Grundsatz der Nachhaltigkeit in der Präambel sowie in Artikel 2 über den Zweck der Eidgenossenschaft zu verankern. In der Herbstsession 1998 blieb die Frage offen, ob der Abschnitt über Umwelt und Raumplanung mit einer Bestimmung über die Nachhaltigkeit im ökologischen Bereich eingeleitet werden soll oder ob die umfassende Bestimmung von Artikel 2 genüge.</p><p>Der Bundesrat hat nichts gegen eine Konkretisierung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit im Bereich der Umwelt und Raumplanung, wie dies im Zusammenhang mit Artikel 57k der neuen Verfassung (Vorlage A) diskutiert wird. Sie würde in diesem wichtigen Bereich einen politischen Akzent setzen. Aus rechtlicher Sicht ist aber festzuhalten, dass es sich um keine kompetenzbegründende oder justitiable Bestimmung handeln würde, sondern lediglich um eine Verdeutlichung der staatlichen Ziele von Artikel 2. Da die Nachhaltigkeit ein Anliegen darstellt, das querschnittartig in allen Bereichen Anwendung finden soll, macht eine Wiederholung in allen Sachbereichen aus der Sicht des Bundesrates jedoch wenig Sinn. Ähnlich wie bei anderen Handlungsmaximen genügt es, wenn der Grundsatz im ersten Titel der Verfassung mit Gültigkeit für die gesamte staatliche Tätigkeit formuliert wird. Andernfalls droht der Verfassungstext an Übersichtlichkeit und Lesbarkeit zu verlieren, ohne an Klarheit oder Verbindlichkeit zu gewinnen. Die Diskussion um Artikel 57k hat ferner gezeigt, dass schon mit dieser Bestimmung die Grenzen des heute möglichen politischen Konsenses erreicht werden. Zusätzliche Anreicherungen haben deshalb kaum Aussicht auf Erfolg. Die Nachhaltigkeit als Gedanke, der in alle staatlichen Tätigkeiten einfliessen soll, ist aus Sicht des Bundesrates, soweit sich dies nach dem gegenwärtigen Stand der Differenzbereinigung (nach Abschluss der Herbstsession 1998) sagen lässt, in der neuen Verfassung genügend verankert.</p><p>Im Strategiebericht des Bundesrates wird dargelegt, mit welchen zusätzlichen Massnahmen die Politik der nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden soll. Er enthält aber keinen umfassenden Massnahmenkatalog für die Bereiche Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Verkehr. Der Bundesrat betrachtet denn auch die Bemühungen um die konsequente Umsetzung der Rio-Beschlüsse noch keineswegs als beendet. Zahlreiche Massnahmen sind ergriffen oder zumindest eingeleitet worden. Andere werden sich erst im Laufe der Zeit als notwendig erweisen. Nach dem eingangs geschilderten Stand der Arbeiten an der Verfassungsreform betrachtet es der Bundesrat als verfrüht, jetzt an die Erarbeitung eines verfassungsrechtlichen Reformpaketes zu gehen. Das Konzept der Verfassungsreform sieht Reformpakete für zusammenhängende Teilbereiche vor, in denen grössere materielle Neuerungen beabsichtigt sind. Es fällt schwer, sich heute ein solches Paket vorzustellen, nachdem die wichtigsten Anliegen bereits in Angriff genommen worden sind. So ist beispielsweise, wie eingangs erwähnt, der Grundsatz der Nachhaltigkeit in der neuen Verfassung in einer für alle Verfassungsbereiche gültigen Weise verankert worden. Ferner ist die ökologische Steuerreform bereits in Angriff genommen worden. Als Übergangslösung zur neuen Finanzordnung und als Gegenvorschlag zu den energiepolitischen Volksinitiativen unterstützt der Bundesrat die rasche Einführung einer Energieabgabe. Einen wichtigen Teil der Anliegen der Urheber der Motion betrachtet der Bundesrat deshalb als erfüllt. Andere betreffen nicht die Verfassungsstufe. Da aber nicht auszuschliessen ist, dass mittelfristig grösserer Handlungsbedarf auf Verfassungsebene entsteht, ist der Bundesrat bereit, diese Frage zu gegebener Zeit wieder aufzugreifen.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage betrachtet der Bundesrat die Umsetzung der Massnahmen, wie sie in den genannten Arbeiten dargelegt wurden, als vordringlich und - vorderhand - als genügend. Ansatzpunkte sind zurzeit eher die Gesetzesebene und der Vollzug. Es ist kein zusätzliches verfassungsrechtliches Massnahmenbündel am politischen Horizont erkennbar, das sich als Reformpaket "Nachhaltige Entwicklung" eignen würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der Bundesverfassung durch ein Reformpaket "nachhaltige Entwicklung" zu ergänzen. Dabei soll eine Überprüfung aller Artikel unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt werden.</p>
- Verfassungsreformpaket "Nachhaltige Entwicklung"
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