Palliativpflege. Kostenübernahme durch die Krankenkassen

ShortId
98.3441
Id
19983441
Updated
10.04.2024 10:37
Language
de
Title
Palliativpflege. Kostenübernahme durch die Krankenkassen
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Spital
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0105051101, Spital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlässlich der Diskussionen über Sterbehilfe, die mein Postulat zu diesem Thema nach sich gezogen hat, kam als Alternative zu unseren Vorschlägen auch Palliativpflege oftmals zur Sprache.</p><p>Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass Sterbehilfe unter den Umständen, die ich definiert hatte, straflos sein sollte. Infolgedessen scheint mir klar, dass bestimmten Kranken gegen Ende ihres Lebens Palliativpflege zuteil werden sollte, die auf ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt ist.</p><p>Offenbar übernehmen die Krankenkassen dennoch nicht immer die Kosten solcher Pflege.</p>
  • <p></p><p></p><p>Nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) haben die Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen zu übernehmen, die ambulant, beim Patienten zu Hause, im Spital, teilstationär oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Zu den Pflegemassnahmen gehört auch die Palliativpflege schwerkranker Personen. Die Leistungen werden von der Krankenversicherung vergütet, wenn sie von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Spitexorganisationen, Spitäler, teilstationäre Einrichtungen und Pflegeheime. Die von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Spitexorganisationen oder Pflegeheimen erbrachten Pflegeleistungen werden in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (Art. 7) näher umschrieben. Dazu zählen insbesondere auch die Massnahmen der Grundpflege, welche in der Palliativpflege neben der schmerzbekämpfenden Behandlung wohl den Hauptteil der Pflegemassnahmen ausmachen. Die Krankenpflegeversicherung deckt die medizinisch-pflegerischen Leistungen ab, d.h. die eigentliche Krankenpflege. Daran soll auch nichts geändert werden. Die Kosten für Hilfe im Haushalt oder für Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim gehen demgegenüber nicht zu Lasten der Krankenpflegeversicherung. Sie sind aus anderen Finanzquellen zu decken, wie Renteneinkommen, Hilflosenentschädigungen, eigenen Mitteln der Patienten, Ergänzungsleistungen, Zuschüssen der öffentlichen Hand.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Krankenkassen die Kosten für Palliativpflege, auf die kranke Menschen unter bestimmten Umständen angewiesen sind, übernehmen sollten?</p><p>Kann der Bundesrat Auskunft darüber erteilen, ob die Krankenkassen die Kosten solcher Pflege generell oder ausnahmsweise übernehmen müssten?</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Kostenübernahme für diese Art Pflege für die Kassen grundsätzlich obligatorisch sein sollte?</p>
  • Palliativpflege. Kostenübernahme durch die Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der Diskussionen über Sterbehilfe, die mein Postulat zu diesem Thema nach sich gezogen hat, kam als Alternative zu unseren Vorschlägen auch Palliativpflege oftmals zur Sprache.</p><p>Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass Sterbehilfe unter den Umständen, die ich definiert hatte, straflos sein sollte. Infolgedessen scheint mir klar, dass bestimmten Kranken gegen Ende ihres Lebens Palliativpflege zuteil werden sollte, die auf ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt ist.</p><p>Offenbar übernehmen die Krankenkassen dennoch nicht immer die Kosten solcher Pflege.</p>
    • <p></p><p></p><p>Nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) haben die Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen zu übernehmen, die ambulant, beim Patienten zu Hause, im Spital, teilstationär oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Zu den Pflegemassnahmen gehört auch die Palliativpflege schwerkranker Personen. Die Leistungen werden von der Krankenversicherung vergütet, wenn sie von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Spitexorganisationen, Spitäler, teilstationäre Einrichtungen und Pflegeheime. Die von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Spitexorganisationen oder Pflegeheimen erbrachten Pflegeleistungen werden in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (Art. 7) näher umschrieben. Dazu zählen insbesondere auch die Massnahmen der Grundpflege, welche in der Palliativpflege neben der schmerzbekämpfenden Behandlung wohl den Hauptteil der Pflegemassnahmen ausmachen. Die Krankenpflegeversicherung deckt die medizinisch-pflegerischen Leistungen ab, d.h. die eigentliche Krankenpflege. Daran soll auch nichts geändert werden. Die Kosten für Hilfe im Haushalt oder für Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim gehen demgegenüber nicht zu Lasten der Krankenpflegeversicherung. Sie sind aus anderen Finanzquellen zu decken, wie Renteneinkommen, Hilflosenentschädigungen, eigenen Mitteln der Patienten, Ergänzungsleistungen, Zuschüssen der öffentlichen Hand.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Krankenkassen die Kosten für Palliativpflege, auf die kranke Menschen unter bestimmten Umständen angewiesen sind, übernehmen sollten?</p><p>Kann der Bundesrat Auskunft darüber erteilen, ob die Krankenkassen die Kosten solcher Pflege generell oder ausnahmsweise übernehmen müssten?</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Kostenübernahme für diese Art Pflege für die Kassen grundsätzlich obligatorisch sein sollte?</p>
    • Palliativpflege. Kostenübernahme durch die Krankenkassen

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