Nutzung des internationalen Seefunkfrequenzbandes in der Schweiz

ShortId
98.3443
Id
19983443
Updated
10.04.2024 14:52
Language
de
Title
Nutzung des internationalen Seefunkfrequenzbandes in der Schweiz
AdditionalIndexing
Verkehrssicherheit;Wellenbereich;Wasserfahrzeug;Binnenschiffsverkehr
1
  • L05K1202050111, Wellenbereich
  • L04K18050101, Wasserfahrzeug
  • L03K180502, Binnenschiffsverkehr
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Seefunkfrequenzband (wie dasjenige der Luftfahrt auch), das die ITU in Genf definiert hat, wird weltweit von der Schifffahrt anerkannt und zu Navigationszwecken verwendet. Von einigen Einschränkungen abgesehen, wird es auch von allen Ländern für die Binnenschifffahrt (schiffbare Kanäle und Binnengewässer) benutzt.</p><p>In der Schweiz werden nur drei Rundfunkfrequenzen dieses Bandes (das gegen 80 Kanäle umfasst) verwendet. Zwei stehen den Wassersportclubs bei der Durchführung von Regattas zur Verfügung. Die dritte Frequenz, Kanal 16 (156 800 Mhz), die in der ganzen Welt als Notrufkanal bekannt ist, wird in der Schweiz von allen Rettungsdiensten auf den Schweizerseen sowie auch von den kantonalen Polizeikorps benutzt.</p><p>In der Schweiz haben nur die Rettungsdienste, die kantonalen und die kommunalen Polizeikorps sowie die Wassersportclubs Zugang zu diesen Frequenzen.</p><p>Das Bakom verbietet Einfuhr und Verwendung der von der EU anerkannten Rundfunkausrüstungen des Typs "marine". Bei Zuwiderhandlungen werden hohe Strafen, ja sogar Gefängnis angedroht; zudem wird die Ausrüstung konfisziert.</p><p>1. Aus dem Gesagten folgt: In der Schweiz haben Bootsführer, deren Schiffe in der Schweiz immatrikuliert sind, keinen Zugang zu diesen Funkfrequenzen. Anders gesagt: Wir haben auf unseren Seen bestimmt das dichteste Netz von Seerettungsdiensten, aber kein Bootsführer kann im Falle von Schwierigkeiten mit ihnen in Funkkontakt treten. </p><p>2. Die Polizei des Kantons Waadt insbesondere informiert auf diesem Kanal 16 über stürmische Winde und gibt Sturmwarnungen durch, aber kein Bootsführer kann die Meldungen empfangen und hören.</p><p>3. Auf dem Genfersee hat ein Bootsführer, dessen Schiff in Frankreich immatrikuliert ist, legalen Zutritt zu diesen Frequenzen und auch das Recht, diese zu benutzen. Er kann deshalb im Falle von Schwierigkeiten die Rettungsdienste auf der schweizerischen Seite des Sees alarmieren; ein schweizerischer Bootsführer hingegen hätte in der gleichen Situation diese Möglichkeit nicht.</p><p>Es wäre gut, wenn Bootsführer, deren Schiff in der Schweiz immatrikuliert ist und die auf den Schweizerseen verkehren, die von der Europäischen Union anerkannten Rundfunkausrüstungen ebenfalls und zu den gleichen Bedingungen verwenden könnten. Dasselbe gilt für die Radarausrüstungen der Schifffahrt, die trotz der Anerkennung durch die EU in der Schweiz nur auf Grund einer weiteren Genehmigung zugelassen werden.</p><p>Diese Situation lässt sich mit dem vergleichen, was passieren würde, wenn die Notrufnummer 117 nur den Notfalldiensten zur Verfügung stünde, nicht aber der Bevölkerung.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) ist nicht der Bundesrat, sondern eine unabhängige Behörde, d. h. die Eidgenössische Kommunikationskommission für die Zuweisung von Frequenzbändern zur Nutzung zu bestimmten Zwecken sowie für die Konzessionserteilung zuständig. Die Motion ist daher abzulehnen.</p><p>Die aufgeworfene Problematik wird der Eidgenössischen Kommunikations-kommission zur Kenntnisnahme gebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die internationalen Gepflogenheiten zu übernehmen und allen Schiffsführern auf Schweizer Seen die Nutzung von Kanal 16 (156.800 MHz) des internationalen Notrufkanals sowie im weiteren Sinne auch aller übrigen Seefunkkanäle zu ermöglichen, indem er Konzessionen zu einem vernünftigen Preis (analog zu denen in der Luftfahrt) erteilt und die Tauglichkeit der von der EU genehmigten Seefunkgeräte anerkennt.</p>
  • Nutzung des internationalen Seefunkfrequenzbandes in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Seefunkfrequenzband (wie dasjenige der Luftfahrt auch), das die ITU in Genf definiert hat, wird weltweit von der Schifffahrt anerkannt und zu Navigationszwecken verwendet. Von einigen Einschränkungen abgesehen, wird es auch von allen Ländern für die Binnenschifffahrt (schiffbare Kanäle und Binnengewässer) benutzt.</p><p>In der Schweiz werden nur drei Rundfunkfrequenzen dieses Bandes (das gegen 80 Kanäle umfasst) verwendet. Zwei stehen den Wassersportclubs bei der Durchführung von Regattas zur Verfügung. Die dritte Frequenz, Kanal 16 (156 800 Mhz), die in der ganzen Welt als Notrufkanal bekannt ist, wird in der Schweiz von allen Rettungsdiensten auf den Schweizerseen sowie auch von den kantonalen Polizeikorps benutzt.</p><p>In der Schweiz haben nur die Rettungsdienste, die kantonalen und die kommunalen Polizeikorps sowie die Wassersportclubs Zugang zu diesen Frequenzen.</p><p>Das Bakom verbietet Einfuhr und Verwendung der von der EU anerkannten Rundfunkausrüstungen des Typs "marine". Bei Zuwiderhandlungen werden hohe Strafen, ja sogar Gefängnis angedroht; zudem wird die Ausrüstung konfisziert.</p><p>1. Aus dem Gesagten folgt: In der Schweiz haben Bootsführer, deren Schiffe in der Schweiz immatrikuliert sind, keinen Zugang zu diesen Funkfrequenzen. Anders gesagt: Wir haben auf unseren Seen bestimmt das dichteste Netz von Seerettungsdiensten, aber kein Bootsführer kann im Falle von Schwierigkeiten mit ihnen in Funkkontakt treten. </p><p>2. Die Polizei des Kantons Waadt insbesondere informiert auf diesem Kanal 16 über stürmische Winde und gibt Sturmwarnungen durch, aber kein Bootsführer kann die Meldungen empfangen und hören.</p><p>3. Auf dem Genfersee hat ein Bootsführer, dessen Schiff in Frankreich immatrikuliert ist, legalen Zutritt zu diesen Frequenzen und auch das Recht, diese zu benutzen. Er kann deshalb im Falle von Schwierigkeiten die Rettungsdienste auf der schweizerischen Seite des Sees alarmieren; ein schweizerischer Bootsführer hingegen hätte in der gleichen Situation diese Möglichkeit nicht.</p><p>Es wäre gut, wenn Bootsführer, deren Schiff in der Schweiz immatrikuliert ist und die auf den Schweizerseen verkehren, die von der Europäischen Union anerkannten Rundfunkausrüstungen ebenfalls und zu den gleichen Bedingungen verwenden könnten. Dasselbe gilt für die Radarausrüstungen der Schifffahrt, die trotz der Anerkennung durch die EU in der Schweiz nur auf Grund einer weiteren Genehmigung zugelassen werden.</p><p>Diese Situation lässt sich mit dem vergleichen, was passieren würde, wenn die Notrufnummer 117 nur den Notfalldiensten zur Verfügung stünde, nicht aber der Bevölkerung.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) ist nicht der Bundesrat, sondern eine unabhängige Behörde, d. h. die Eidgenössische Kommunikationskommission für die Zuweisung von Frequenzbändern zur Nutzung zu bestimmten Zwecken sowie für die Konzessionserteilung zuständig. Die Motion ist daher abzulehnen.</p><p>Die aufgeworfene Problematik wird der Eidgenössischen Kommunikations-kommission zur Kenntnisnahme gebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die internationalen Gepflogenheiten zu übernehmen und allen Schiffsführern auf Schweizer Seen die Nutzung von Kanal 16 (156.800 MHz) des internationalen Notrufkanals sowie im weiteren Sinne auch aller übrigen Seefunkkanäle zu ermöglichen, indem er Konzessionen zu einem vernünftigen Preis (analog zu denen in der Luftfahrt) erteilt und die Tauglichkeit der von der EU genehmigten Seefunkgeräte anerkennt.</p>
    • Nutzung des internationalen Seefunkfrequenzbandes in der Schweiz

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