Rechtsgrundlagen der Polizeikooperation
- ShortId
-
98.3451
- Id
-
19983451
- Updated
-
10.04.2024 12:24
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsgrundlagen der Polizeikooperation
- AdditionalIndexing
-
Grenzwachtkorps;Polizei
- 1
-
- L04K04030304, Polizei
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Angesichts der neuen Gefahren, insbesondere der organisierten Kriminalität, wird die interkantonale Kooperation der Polizeikorps, aber auch die Kooperation der Polizei mit dem GWK immer wichtiger. Die Zusammenarbeit funktioniert heute oft auf der Basis von freiwilligen, interkantonalen Absprachen ohne rechtliche Grundlagen. Sie gestaltet sich deshalb je nach Situation aufwendig und kompliziert. Sehr unterschiedliche Ausrüstung und Ausbildung erschweren sie zusätzlich.</p><p>Im Interesse der inneren Sicherheit ist es unabdingbar, dass gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die eine optimale Ausbildung sowie eine geregelte Zusammenarbeit zwischen den Polizeikorps und zwischen Polizei und GWK gewährleisten. Damit würde nicht nur den Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen, sondern auch die optimale Nutzung der knappen Ressourcen ermöglicht.</p>
- <p>Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in den Bereichen Polizei und Strafverfolgung wird in erster Linie durch die betreffenden Artikel der Bundesverfassung geregelt. Folglich müsste die Bundesverfassung geändert werden, wenn man die heute geltende bundesrechtliche Aufgabenteilung im Polizeiwesen, in der Strafverfolgung und in den anderen Aufgabenbereichen reorganisieren und eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung herbeiführen wollte. Zahlreiche Konkordate regeln detailliert die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Kantonen. Das Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes wiederum ermöglicht die nötige Koordination der Ermittlungen zwischen den Kantonen und dem Bund sowie mit den ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, welche die gleiche Zielsetzung verfolgen: Der Revisionsentwurf des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere Artikel 340bis, sieht erweiterte Bundeskompetenzen in der Strafverfolgung vor. Der Bund soll in Fällen von organisierter Kriminalität nach Artikel 260ter StGB, von Korruption, Geldwäscherei sowie in bestimmten komplexen Fällen von Wirtschaftskriminalität eigene Strafverfahren eröffnen können. Indirekt wird dies auch zu einer verstärkten interkantonalen Zusammenarbeit führen.</p><p>Die Frage der Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Zusammenarbeit der Polizei mit dem GWK kann nicht unabhängig von den künftigen Aufgaben des GWK beantwortet werden. Der Bundesrat hat im Einvernehmen mit den Kantonen die Arbeitsgruppe "Europäische Sicherheitszusammenarbeit" (EuSi) eingesetzt, in der die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) vertreten ist. Die Arbeitsgruppe soll das System der inneren Sicherheit in der Schweiz einer umfassenden Analyse unterziehen und dabei namentlich neue Modelle zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen prüfen sowie Lösungen zur Überwindung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Probleme aufzeigen, die mit der heutigen Aufgabenteilung verbunden sind. Zunächst sind die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe abzuwarten.</p><p>Im Bereich der Ausbildung existieren bereits mehrere gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen, beispielsweise das Schweizerische Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), das in vielen Bereichen Fachleute ausbildet. Den Benutzern des Informationssystems zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Isok) sind einheitliche, vom Bund definierte Grundsätze für die Erfassung und Bearbeitung der Daten vermittelt worden, so dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes und einheitlicher Kriterien erfolgt. Darüber hinaus hat die KKJPD eine Arbeitsgruppe, in der auch das Bundesamt für Polizeiwesen vertreten ist, damit beauftragt, ein Projekt zur Schaffung einer "Fachhochschule für Wirtschaftskriminalistik" auszuarbeiten.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und angesichts der laufenden, umfassenden Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz erachtet es der Bundesrat für verfrüht, bereits heute mit der Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen im Sinne der Motion zu beginnen. Er ist jedoch bereit, die Motion in der Form des Postulates entgegenzunehmen, um insbesondere im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitsstrukturen den berechtigten Anliegen der Motion Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist insbesondere bereit, im Hinblick auf die bestehenden und zukünftigen Erfordernisse der überregionalen polizeilichen Zusammenarbeit, Datenverarbeitung und Ausbildung eine Änderung der bestehenden und den Erlass von neuen gesetzlichen Bestimmungen des Bundes zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Polizeiarbeit im Sinne einer Polizeiorganisationsgesetzgebung einen gesamtschweizerischen rechtlichen Rahmen zu geben. Es sind insbesondere folgende Punkte zu regeln:</p><p>- die überregionale Zusammenarbeit der Polizei;</p><p>- die Zusammenarbeit der Polizei mit dem Grenzwachtkorps (GWK);</p><p>- Grundlagen der Polizeiausbildung, insbesondere der Spezialkorps.</p>
- Rechtsgrundlagen der Polizeikooperation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Angesichts der neuen Gefahren, insbesondere der organisierten Kriminalität, wird die interkantonale Kooperation der Polizeikorps, aber auch die Kooperation der Polizei mit dem GWK immer wichtiger. Die Zusammenarbeit funktioniert heute oft auf der Basis von freiwilligen, interkantonalen Absprachen ohne rechtliche Grundlagen. Sie gestaltet sich deshalb je nach Situation aufwendig und kompliziert. Sehr unterschiedliche Ausrüstung und Ausbildung erschweren sie zusätzlich.</p><p>Im Interesse der inneren Sicherheit ist es unabdingbar, dass gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die eine optimale Ausbildung sowie eine geregelte Zusammenarbeit zwischen den Polizeikorps und zwischen Polizei und GWK gewährleisten. Damit würde nicht nur den Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen, sondern auch die optimale Nutzung der knappen Ressourcen ermöglicht.</p>
- <p>Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in den Bereichen Polizei und Strafverfolgung wird in erster Linie durch die betreffenden Artikel der Bundesverfassung geregelt. Folglich müsste die Bundesverfassung geändert werden, wenn man die heute geltende bundesrechtliche Aufgabenteilung im Polizeiwesen, in der Strafverfolgung und in den anderen Aufgabenbereichen reorganisieren und eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung herbeiführen wollte. Zahlreiche Konkordate regeln detailliert die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Kantonen. Das Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes wiederum ermöglicht die nötige Koordination der Ermittlungen zwischen den Kantonen und dem Bund sowie mit den ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, welche die gleiche Zielsetzung verfolgen: Der Revisionsentwurf des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere Artikel 340bis, sieht erweiterte Bundeskompetenzen in der Strafverfolgung vor. Der Bund soll in Fällen von organisierter Kriminalität nach Artikel 260ter StGB, von Korruption, Geldwäscherei sowie in bestimmten komplexen Fällen von Wirtschaftskriminalität eigene Strafverfahren eröffnen können. Indirekt wird dies auch zu einer verstärkten interkantonalen Zusammenarbeit führen.</p><p>Die Frage der Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Zusammenarbeit der Polizei mit dem GWK kann nicht unabhängig von den künftigen Aufgaben des GWK beantwortet werden. Der Bundesrat hat im Einvernehmen mit den Kantonen die Arbeitsgruppe "Europäische Sicherheitszusammenarbeit" (EuSi) eingesetzt, in der die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) vertreten ist. Die Arbeitsgruppe soll das System der inneren Sicherheit in der Schweiz einer umfassenden Analyse unterziehen und dabei namentlich neue Modelle zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen prüfen sowie Lösungen zur Überwindung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Probleme aufzeigen, die mit der heutigen Aufgabenteilung verbunden sind. Zunächst sind die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe abzuwarten.</p><p>Im Bereich der Ausbildung existieren bereits mehrere gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen, beispielsweise das Schweizerische Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), das in vielen Bereichen Fachleute ausbildet. Den Benutzern des Informationssystems zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Isok) sind einheitliche, vom Bund definierte Grundsätze für die Erfassung und Bearbeitung der Daten vermittelt worden, so dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes und einheitlicher Kriterien erfolgt. Darüber hinaus hat die KKJPD eine Arbeitsgruppe, in der auch das Bundesamt für Polizeiwesen vertreten ist, damit beauftragt, ein Projekt zur Schaffung einer "Fachhochschule für Wirtschaftskriminalistik" auszuarbeiten.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und angesichts der laufenden, umfassenden Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz erachtet es der Bundesrat für verfrüht, bereits heute mit der Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen im Sinne der Motion zu beginnen. Er ist jedoch bereit, die Motion in der Form des Postulates entgegenzunehmen, um insbesondere im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitsstrukturen den berechtigten Anliegen der Motion Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist insbesondere bereit, im Hinblick auf die bestehenden und zukünftigen Erfordernisse der überregionalen polizeilichen Zusammenarbeit, Datenverarbeitung und Ausbildung eine Änderung der bestehenden und den Erlass von neuen gesetzlichen Bestimmungen des Bundes zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Polizeiarbeit im Sinne einer Polizeiorganisationsgesetzgebung einen gesamtschweizerischen rechtlichen Rahmen zu geben. Es sind insbesondere folgende Punkte zu regeln:</p><p>- die überregionale Zusammenarbeit der Polizei;</p><p>- die Zusammenarbeit der Polizei mit dem Grenzwachtkorps (GWK);</p><p>- Grundlagen der Polizeiausbildung, insbesondere der Spezialkorps.</p>
- Rechtsgrundlagen der Polizeikooperation
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