Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber
- ShortId
-
98.3455
- Id
-
19983455
- Updated
-
10.04.2024 14:33
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber
- AdditionalIndexing
-
Asylbewerber/in;Rechtsquelle;Eindämmung der Kriminalität;Internierung
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K04030301, Internierung
- L03K050301, Rechtsquelle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Regierungsrat des Kantons Bern lehnt die Schaffung von Sondereinrichtungen für kriminelle, dissoziale und renitente Asylbewerber ab, da für derartige Internierungslager in der Schweiz seit Annahme der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine Rechtsgrundlage mehr bestehe. Tatsächlich wurde mit dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 die früher zulässige Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft ersetzt.</p><p>Kriminelle Asylbewerber belasten die Stimmung in den Durchgangszentren. Die Asylheime scheinen vielerorts zu Schaltzentren im Drogenhandel geworden zu sein. Vollzugsprobleme im Asylbereich machen das Leben in den Durchgangszentren schwer. Die Ausschaffung straffällig gewordener Asylbewerber stockt. Der Justizapparat verfügt entweder nicht über die Mittel, oder er geht nicht genügend entschlossen gegen kriminelle Asylbewerber vor. Erschwerend kommt dazu, dass die Heime derzeit sehr stark mit jungen, alleinstehenden Männern aus Albanien und dem Kosovo ausgelastet sind. Noch vor einem Jahr lebten 70 Prozent der Bewohner der Durchgangszentren in einem Familienverband. Es muss dringend dafür gesorgt werden, dass die Minderheit der kriminellen Asylanten nicht der Mehrheit der unbescholtenen Asylbewerber schadet.</p>
- <p>Das Institut der freiheitsentziehenden Internierung wurde durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Bestätigt wurde die Rechtsauffassung der Expertenkommission "für die Überführung des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren (AVB) ins ordentliche Recht" in einem Entscheid der Strassburger Menschenrechtskommission vom 26. Februar 1997, als die Kommission einstimmig zum Schluss kam, dass die altrechtliche Internierung der Schweiz Artikel 5 EMRK verletze (S. A. c. Suisse, No. 24881/94).</p><p>Zentrale Voraussetzung für die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist der Umstand, dass die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar. Aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung der Internierung war diese Voraussetzung nicht erfüllt.</p><p>Mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wollten der Bundesrat und das Parlament kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Bei den Zwangsmassnahmen handelt es sich um Administrativmassnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangsmassnahmen es durchaus erlauben, in bestimmten Fällen von Renitenz bzw. bei vorliegender Straffälligkeit unter gewissen Voraussetzungen Haft für eine maximale Dauer von zwölf Monaten anzuordnen. So ermöglichen es die Bestimmungen zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13b Abs. 1 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 13a Bst. e Anag) den kantonalen Behörden, Ausschaffungshaft gegenüber Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen, die andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind. Beispiele für Gründe, die eine Inhaftierung rechtfertigen, sind massive Drohungen gegen andere Asylsuchende oder die Heimleitung in Kollektivunterkünften, das Randalieren in Unterkünften, Drogendelikte - auch der Kleinhandel mit Drogen (sog. "Ameisendeal") fällt darunter (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.450/1995) - und Raubüberfälle; Handlungen mithin, denen typischerweise eine Bedrohung oder Gefährdung gegenüber Dritten zugrunde liegt. Voraussetzung für die Anordnung eines Freiheitsentzugs ist in diesen Fällen allerdings, dass die Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Ausschaffung aus der Schweiz der Ausfällung eines Strafurteils vorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.594 vom 14. Oktober 1998). Ist allerdings die Weg- oder Ausweisung nicht absehbar, so kann gegenüber Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet werden. Wird eine solche Freiheitsbeschränkung verletzt, so kann als Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Haft verhängt werden.</p><p>Zusätzlich zum erwähnten Vorgehen kann der Bundesrat bei Bedarf weitere Massnahmen zur Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüber kriminellen Ausländern ergreifen. So hat er im Rahmen der Ausreisefristerstreckung bis 30. April 1999 für Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Jugoslawien bestimmt, dass straffällige Personen aus diesem Land, die sich noch in der Schweiz aufhalten, von der Ausreisefristverlängerung ausgenommen sind. Sie werden deshalb weiterhin und unverzüglich zurückgeführt, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder in schwerwiegender Weise verletzt haben.</p><p>Wie der Bundesrat bereits anlässlich der Beantwortung des Postulates Fehr Hans vom 8. Oktober 1997 (Internierung von Asylbewerbern und weitere dringliche Massnahmen; 97.3456) sowie der Motion Loretan (Dringliche Massnahmen gegen Missstände im Asylbereich; 98.3070) dargelegt hat, ist er weiterhin davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat deshalb an der letzten Sitzung der Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz vom 5. November 1998 die Vertreter der Kantone nochmals ausdrücklich auf die bereits bestehenden Möglichkeiten des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hingewiesen und sie aufgefordert, das Gesetz konsequent anzuwenden.</p><p>Der Bundesrat lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die offene und geschlossene Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber ermöglicht.</p>
- Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Regierungsrat des Kantons Bern lehnt die Schaffung von Sondereinrichtungen für kriminelle, dissoziale und renitente Asylbewerber ab, da für derartige Internierungslager in der Schweiz seit Annahme der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine Rechtsgrundlage mehr bestehe. Tatsächlich wurde mit dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 die früher zulässige Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft ersetzt.</p><p>Kriminelle Asylbewerber belasten die Stimmung in den Durchgangszentren. Die Asylheime scheinen vielerorts zu Schaltzentren im Drogenhandel geworden zu sein. Vollzugsprobleme im Asylbereich machen das Leben in den Durchgangszentren schwer. Die Ausschaffung straffällig gewordener Asylbewerber stockt. Der Justizapparat verfügt entweder nicht über die Mittel, oder er geht nicht genügend entschlossen gegen kriminelle Asylbewerber vor. Erschwerend kommt dazu, dass die Heime derzeit sehr stark mit jungen, alleinstehenden Männern aus Albanien und dem Kosovo ausgelastet sind. Noch vor einem Jahr lebten 70 Prozent der Bewohner der Durchgangszentren in einem Familienverband. Es muss dringend dafür gesorgt werden, dass die Minderheit der kriminellen Asylanten nicht der Mehrheit der unbescholtenen Asylbewerber schadet.</p>
- <p>Das Institut der freiheitsentziehenden Internierung wurde durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben. Gleichzeitig wurden aber als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Bestätigt wurde die Rechtsauffassung der Expertenkommission "für die Überführung des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren (AVB) ins ordentliche Recht" in einem Entscheid der Strassburger Menschenrechtskommission vom 26. Februar 1997, als die Kommission einstimmig zum Schluss kam, dass die altrechtliche Internierung der Schweiz Artikel 5 EMRK verletze (S. A. c. Suisse, No. 24881/94).</p><p>Zentrale Voraussetzung für die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist der Umstand, dass die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss feststehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen durchführbar ist. Ein Freiheitsentzug ohne jede Perspektive, dass die Weg- oder Ausweisung innert absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann, ist somit mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK nicht vereinbar. Aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung der Internierung war diese Voraussetzung nicht erfüllt.</p><p>Mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wollten der Bundesrat und das Parlament kein Sonderstrafrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Bei den Zwangsmassnahmen handelt es sich um Administrativmassnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangsmassnahmen es durchaus erlauben, in bestimmten Fällen von Renitenz bzw. bei vorliegender Straffälligkeit unter gewissen Voraussetzungen Haft für eine maximale Dauer von zwölf Monaten anzuordnen. So ermöglichen es die Bestimmungen zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13b Abs. 1 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 13a Bst. e Anag) den kantonalen Behörden, Ausschaffungshaft gegenüber Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen, die andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind. Beispiele für Gründe, die eine Inhaftierung rechtfertigen, sind massive Drohungen gegen andere Asylsuchende oder die Heimleitung in Kollektivunterkünften, das Randalieren in Unterkünften, Drogendelikte - auch der Kleinhandel mit Drogen (sog. "Ameisendeal") fällt darunter (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 2A.450/1995) - und Raubüberfälle; Handlungen mithin, denen typischerweise eine Bedrohung oder Gefährdung gegenüber Dritten zugrunde liegt. Voraussetzung für die Anordnung eines Freiheitsentzugs ist in diesen Fällen allerdings, dass die Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Ausschaffung aus der Schweiz der Ausfällung eines Strafurteils vorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.594 vom 14. Oktober 1998). Ist allerdings die Weg- oder Ausweisung nicht absehbar, so kann gegenüber Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet werden. Wird eine solche Freiheitsbeschränkung verletzt, so kann als Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Haft verhängt werden.</p><p>Zusätzlich zum erwähnten Vorgehen kann der Bundesrat bei Bedarf weitere Massnahmen zur Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüber kriminellen Ausländern ergreifen. So hat er im Rahmen der Ausreisefristerstreckung bis 30. April 1999 für Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Jugoslawien bestimmt, dass straffällige Personen aus diesem Land, die sich noch in der Schweiz aufhalten, von der Ausreisefristverlängerung ausgenommen sind. Sie werden deshalb weiterhin und unverzüglich zurückgeführt, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder in schwerwiegender Weise verletzt haben.</p><p>Wie der Bundesrat bereits anlässlich der Beantwortung des Postulates Fehr Hans vom 8. Oktober 1997 (Internierung von Asylbewerbern und weitere dringliche Massnahmen; 97.3456) sowie der Motion Loretan (Dringliche Massnahmen gegen Missstände im Asylbereich; 98.3070) dargelegt hat, ist er weiterhin davon überzeugt, dass die in den bestehenden Gesetzen im Straf- und Ausländerrecht vorgesehenen Massnahmen den zuständigen kantonalen Behörden bei konsequenter Anwendung genügend Handhaben bieten, um Missbräuche und Kriminalität zu bekämpfen. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat deshalb an der letzten Sitzung der Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz vom 5. November 1998 die Vertreter der Kantone nochmals ausdrücklich auf die bereits bestehenden Möglichkeiten des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hingewiesen und sie aufgefordert, das Gesetz konsequent anzuwenden.</p><p>Der Bundesrat lehnt daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismässigkeit und in Anbetracht der völkerrechtlichen Verpflichtungen die Wiedereinführung der Internierung ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die offene und geschlossene Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber ermöglicht.</p>
- Schaffung der Rechtsgrundlage zur Internierung krimineller und renitenter Asylbewerber
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