Radio und Fernsehen. Lockerung der Sponsoring-Richtlinien
- ShortId
-
98.3464
- Id
-
19983464
- Updated
-
10.04.2024 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Radio und Fernsehen. Lockerung der Sponsoring-Richtlinien
- AdditionalIndexing
-
Massenmedium;Sponsoring;audiovisuelles Programm;Gesetz
- 1
-
- L04K12020501, Massenmedium
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070101030202, Sponsoring
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Werbung und Sponsoring im Rundfunk werden im RTVG geregelt. Die Sponsoring-Richtlinien des Bakom dienen lediglich dazu, die Bestimmungen des RTVG besser auf die konkreten Fälle der Sponsoring-Praxis anwenden zu können. Die Richtlinien sind für die Radio- und Fernsehveranstalter zwar nicht verbindlich, erlauben aber eine transparente und rechtsgleiche Anwendung der gesetzlichen Sponsoring-Bestimmungen und erhöhen die Rechtssicherheit der Veranstalter beim Umgang mit dem Sponsoring. Formal handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, wie sie viele andere Verwaltungsstellen auch kennen, um in ihrem Aufgabenbereich Gesetze vollziehen zu können. Das bestehende Recht wird durch die Richtlinien also bloss interpretiert, nicht verändert.</p><p>1. Es trifft nicht zu, dass "Werbesprüche" im Vorspann von gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden dürfen. Das RTVG verbietet Werbung im Rahmen des Sponsorings. Dies halten die Sponsoring-Richtlinien des Bakom unmissverständlich fest.</p><p>Das RTVG schliesst nicht aus, dass der Sponsor selbst das Thema der von ihm gesponserten Sendung sein kann, aber das RTVG setzt der Darstellung des Sponsors Grenzen. Es darf in der Sendung nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen des Sponsors angeregt werden. Selbstverständlich dürfen auch in diesem Fall keine werbenden Aussagen über den Sponsor oder seine Produkte gemacht werden. Das Bakom hält sich in seiner Vollzugspraxis an diese Grenzen; sie werden durch die Sponsoring-Richtlinien nicht verschoben.</p><p>Wenn hingegen ein Radio- oder Fernsehveranstalter diese Grenzen überschreitet und die gesetzlichen Vorschriften missachtet, wird das Bakom einschreiten. Solche Verstösse bewegen sich häufig im Grenzbereich zwischen Werbung und redaktionellem Programm. Aus diesem Grund kann auch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf eine entsprechende Beschwerde hin mit der Beurteilung solcher Verstösse betraut werden.</p><p>2./3. Die Sponsoring-Richtlinien des Bakom wollen die gesetzlichen Sponsoring-Bestimmungen weder lockern noch verschärfen. Die Aufgabe der Richtlinien ist es allein, das geltende Recht auf die konkreten Fälle der täglichen Sponsoring-Praxis hin zu präzisieren, damit dieses Recht besser angewandt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat kürzlich die sogenannten Sponsoring-Richtlinien massiv gelockert. Der Gesetzgeber hat seinerzeit das Sponsoring von einzelnen Sendungen bewusst zurückhaltend ausgestalten wollen, um die Unabhängigkeit der Sendungen besser zu gewährleisten.</p><p>Die neuen Sponsoring-Richtlinien machen es möglich, dass die Sponsoren selber zum Sendungsthema werden und dass künftig im Vorspann sogar "Werbesprüche" eingebaut werden können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was hat das Bakom zur Lockerung der Sponsoring-Richtlinien veranlasst?</p><p>2. Erachtet er es nicht als bedenklich, dass mit den neuen Vorgaben der Verkommerzialisierung auch der Sendeinhalte weiter Vorschub geleistet wird?</p><p>3. Müssen diese Lockerungen als weiterer Schritt der seit Jahren zu beobachtenden Tendenz interpretiert werden, die Zielsetzungen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG), insbesondere bezüglich der staatspolitischen und kulturellen Aspekte, auf dem Verordnungs- und Richtlinienweg mehr und mehr auszuhöhlen?</p>
- Radio und Fernsehen. Lockerung der Sponsoring-Richtlinien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Werbung und Sponsoring im Rundfunk werden im RTVG geregelt. Die Sponsoring-Richtlinien des Bakom dienen lediglich dazu, die Bestimmungen des RTVG besser auf die konkreten Fälle der Sponsoring-Praxis anwenden zu können. Die Richtlinien sind für die Radio- und Fernsehveranstalter zwar nicht verbindlich, erlauben aber eine transparente und rechtsgleiche Anwendung der gesetzlichen Sponsoring-Bestimmungen und erhöhen die Rechtssicherheit der Veranstalter beim Umgang mit dem Sponsoring. Formal handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, wie sie viele andere Verwaltungsstellen auch kennen, um in ihrem Aufgabenbereich Gesetze vollziehen zu können. Das bestehende Recht wird durch die Richtlinien also bloss interpretiert, nicht verändert.</p><p>1. Es trifft nicht zu, dass "Werbesprüche" im Vorspann von gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden dürfen. Das RTVG verbietet Werbung im Rahmen des Sponsorings. Dies halten die Sponsoring-Richtlinien des Bakom unmissverständlich fest.</p><p>Das RTVG schliesst nicht aus, dass der Sponsor selbst das Thema der von ihm gesponserten Sendung sein kann, aber das RTVG setzt der Darstellung des Sponsors Grenzen. Es darf in der Sendung nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen des Sponsors angeregt werden. Selbstverständlich dürfen auch in diesem Fall keine werbenden Aussagen über den Sponsor oder seine Produkte gemacht werden. Das Bakom hält sich in seiner Vollzugspraxis an diese Grenzen; sie werden durch die Sponsoring-Richtlinien nicht verschoben.</p><p>Wenn hingegen ein Radio- oder Fernsehveranstalter diese Grenzen überschreitet und die gesetzlichen Vorschriften missachtet, wird das Bakom einschreiten. Solche Verstösse bewegen sich häufig im Grenzbereich zwischen Werbung und redaktionellem Programm. Aus diesem Grund kann auch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf eine entsprechende Beschwerde hin mit der Beurteilung solcher Verstösse betraut werden.</p><p>2./3. Die Sponsoring-Richtlinien des Bakom wollen die gesetzlichen Sponsoring-Bestimmungen weder lockern noch verschärfen. Die Aufgabe der Richtlinien ist es allein, das geltende Recht auf die konkreten Fälle der täglichen Sponsoring-Praxis hin zu präzisieren, damit dieses Recht besser angewandt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat kürzlich die sogenannten Sponsoring-Richtlinien massiv gelockert. Der Gesetzgeber hat seinerzeit das Sponsoring von einzelnen Sendungen bewusst zurückhaltend ausgestalten wollen, um die Unabhängigkeit der Sendungen besser zu gewährleisten.</p><p>Die neuen Sponsoring-Richtlinien machen es möglich, dass die Sponsoren selber zum Sendungsthema werden und dass künftig im Vorspann sogar "Werbesprüche" eingebaut werden können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was hat das Bakom zur Lockerung der Sponsoring-Richtlinien veranlasst?</p><p>2. Erachtet er es nicht als bedenklich, dass mit den neuen Vorgaben der Verkommerzialisierung auch der Sendeinhalte weiter Vorschub geleistet wird?</p><p>3. Müssen diese Lockerungen als weiterer Schritt der seit Jahren zu beobachtenden Tendenz interpretiert werden, die Zielsetzungen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG), insbesondere bezüglich der staatspolitischen und kulturellen Aspekte, auf dem Verordnungs- und Richtlinienweg mehr und mehr auszuhöhlen?</p>
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