Gegen die Verfälschung des Wählerwillens

ShortId
98.3471
Id
19983471
Updated
10.04.2024 18:29
Language
de
Title
Gegen die Verfälschung des Wählerwillens
AdditionalIndexing
politischer Wechsel;Sitzverteilung;Parteimitgliedschaft;Nationalratswahl;Fraktion
1
  • L05K0801030101, Nationalratswahl
  • L04K08010309, Sitzverteilung
  • L04K08050101, Parteimitgliedschaft
  • L04K08030302, Fraktion
  • L04K08020330, politischer Wechsel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Mitglieder des Nationalrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Dies bedeutet, dass die Erlangung eines Mandats zunächst davon abhängt, ob die Wahlliste, auf der ein Kandidat figuriert, ein oder mehrere Mandate gewinnt. Erst in zweiter Linie sind die persönlich erzielten Stimmen massgebend.</p><p>Wenn ein Mitglied des Nationalrates die Partei bzw. Fraktion wechselt, so kommt dies einer Verfälschung des Wählerwillens gleich, weil die betreffende Person auch mit Hilfe der Listenstimmen anderer Kandidaten derselben Partei gewählt worden ist. Die durch die Wählerschaft festgelegten parteipolitischen Kräfteverhältnisse werden durch Fraktionswechsel verzerrt.</p>
  • <p>Allein während der laufenden Legislatur haben drei Mitglieder die Partei- bzw. Fraktionsfarbe geändert. Partei- und Fraktionswechsel amtierender Mitglieder des Nationalrates während laufender Legislatur sind indessen keineswegs eine Erscheinung erst der heutigen Zeit, sondern haben eine lange Tradition. Sie sind in jüngerer Zeit höchstens etwas häufiger aufgetreten.</p><p>Die Bundesverfassung statuiert zwei Grundsätze, die zueinander in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen: Auf der einen Seite gilt seit 1918 das Prinzip der proportionalen Vertretung im Nationalrat (Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesverfassung), welches Parteien voraussetzt. Auf der andern Seite besteht die liberale Errungenschaft der Französischen Revolution, das Instruktionsverbot (Art. 91 der Bundesverfassung), für beide Räte unvermindert fort.</p><p>Sollten Mitglieder des Nationalrates mit dem Verlassen ihrer Partei während der Legislatur auch ihr Nationalratsmandat verlieren, so wäre dies mit dem Instruktionsverbot schwerlich zu vereinbaren: Gegen Sinn und Wortlaut der Verfassung liesse sich so via Drohung mit Parteiausschluss und damit verbundenem Mandatsverlust ein heute verbotener Fraktionszwang durchsetzen.</p><p>Zudem tragen die Mitglieder des Nationalrates durch ihre hohen Kandidatenstimmenzahlen (vgl. Art. 39 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR) in aller Regel wesentlich, wenn nicht entscheidend, zum Mandatsgewinn auch ihrer Partei bei. Die Zahl der Zusatzstimmen (vgl. Art. 37 BPR), die den Parteien in Form leerer Linien auf Parteiwahlzetteln zukommen, ist zumeist erheblich geringer.</p><p>Insbesondere dort, wo eine Partei Mandate nicht aufgrund eigener Stimmengewinne, sondern ausschliesslich aufgrund parteienübergreifender Listenverbindungen gewonnen hat - in der letzten und der laufenden Legislatur wurden jeweils mehrere Mandate auf diese Weise errungen -, würde es dem Proporzgrundsatz kaum mehr entsprechen, wenn ein Mandatsträger die Partei nicht samt Mandat verlassen und zu einer ihrer Listenpartnerinnen übertreten dürfte.</p><p>Die vorgeschlagene Regelungsänderung erweist sich insgesamt nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch vor dem Proporzgrundsatz angesichts der Zulässigkeit auch parteienübergreifender Listenverbindungen als problematisch.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche zum Ziel hat, eine Verfälschung des Wählerwillens bei Partei- bzw. Fraktionswechsel zu verhindern. Tritt ein Mitglied des Nationalrates im Laufe der Legislaturperiode aus jener politischen Gruppierung aus, der es zum Zeitpunkt der Kandidatur angehört hat, so soll das Nationalratsmandat an die Wahlliste zurückfallen, auf der die betreffende Person bei den vorausgegangenen Wahlen kandidiert hat. Ausnahmen sind allenfalls vorzusehen, wenn zwischen den beiden betroffenen politischen Gruppierungen im selben Kanton zum Zeitpunkt der Wahl eine Listenverbindung bestanden hat.</p>
  • Gegen die Verfälschung des Wählerwillens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mitglieder des Nationalrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Dies bedeutet, dass die Erlangung eines Mandats zunächst davon abhängt, ob die Wahlliste, auf der ein Kandidat figuriert, ein oder mehrere Mandate gewinnt. Erst in zweiter Linie sind die persönlich erzielten Stimmen massgebend.</p><p>Wenn ein Mitglied des Nationalrates die Partei bzw. Fraktion wechselt, so kommt dies einer Verfälschung des Wählerwillens gleich, weil die betreffende Person auch mit Hilfe der Listenstimmen anderer Kandidaten derselben Partei gewählt worden ist. Die durch die Wählerschaft festgelegten parteipolitischen Kräfteverhältnisse werden durch Fraktionswechsel verzerrt.</p>
    • <p>Allein während der laufenden Legislatur haben drei Mitglieder die Partei- bzw. Fraktionsfarbe geändert. Partei- und Fraktionswechsel amtierender Mitglieder des Nationalrates während laufender Legislatur sind indessen keineswegs eine Erscheinung erst der heutigen Zeit, sondern haben eine lange Tradition. Sie sind in jüngerer Zeit höchstens etwas häufiger aufgetreten.</p><p>Die Bundesverfassung statuiert zwei Grundsätze, die zueinander in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen: Auf der einen Seite gilt seit 1918 das Prinzip der proportionalen Vertretung im Nationalrat (Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesverfassung), welches Parteien voraussetzt. Auf der andern Seite besteht die liberale Errungenschaft der Französischen Revolution, das Instruktionsverbot (Art. 91 der Bundesverfassung), für beide Räte unvermindert fort.</p><p>Sollten Mitglieder des Nationalrates mit dem Verlassen ihrer Partei während der Legislatur auch ihr Nationalratsmandat verlieren, so wäre dies mit dem Instruktionsverbot schwerlich zu vereinbaren: Gegen Sinn und Wortlaut der Verfassung liesse sich so via Drohung mit Parteiausschluss und damit verbundenem Mandatsverlust ein heute verbotener Fraktionszwang durchsetzen.</p><p>Zudem tragen die Mitglieder des Nationalrates durch ihre hohen Kandidatenstimmenzahlen (vgl. Art. 39 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR) in aller Regel wesentlich, wenn nicht entscheidend, zum Mandatsgewinn auch ihrer Partei bei. Die Zahl der Zusatzstimmen (vgl. Art. 37 BPR), die den Parteien in Form leerer Linien auf Parteiwahlzetteln zukommen, ist zumeist erheblich geringer.</p><p>Insbesondere dort, wo eine Partei Mandate nicht aufgrund eigener Stimmengewinne, sondern ausschliesslich aufgrund parteienübergreifender Listenverbindungen gewonnen hat - in der letzten und der laufenden Legislatur wurden jeweils mehrere Mandate auf diese Weise errungen -, würde es dem Proporzgrundsatz kaum mehr entsprechen, wenn ein Mandatsträger die Partei nicht samt Mandat verlassen und zu einer ihrer Listenpartnerinnen übertreten dürfte.</p><p>Die vorgeschlagene Regelungsänderung erweist sich insgesamt nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch vor dem Proporzgrundsatz angesichts der Zulässigkeit auch parteienübergreifender Listenverbindungen als problematisch.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche zum Ziel hat, eine Verfälschung des Wählerwillens bei Partei- bzw. Fraktionswechsel zu verhindern. Tritt ein Mitglied des Nationalrates im Laufe der Legislaturperiode aus jener politischen Gruppierung aus, der es zum Zeitpunkt der Kandidatur angehört hat, so soll das Nationalratsmandat an die Wahlliste zurückfallen, auf der die betreffende Person bei den vorausgegangenen Wahlen kandidiert hat. Ausnahmen sind allenfalls vorzusehen, wenn zwischen den beiden betroffenen politischen Gruppierungen im selben Kanton zum Zeitpunkt der Wahl eine Listenverbindung bestanden hat.</p>
    • Gegen die Verfälschung des Wählerwillens

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