Goldreserven der SNB in den USA
- ShortId
-
98.3476
- Id
-
19983476
- Updated
-
10.04.2024 13:27
- Language
-
de
- Title
-
Goldreserven der SNB in den USA
- AdditionalIndexing
-
gerichtliches Vergleichsverfahren;Goldreserve;Klage vor Gericht;Zweiter Weltkrieg;Nationalbank;USA
- 1
-
- L06K110101030101, Goldreserve
- L04K11030103, Nationalbank
- L04K03050305, USA
- L04K05040106, gerichtliches Vergleichsverfahren
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L03K050401, Klage vor Gericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Deponierung eines Teils der Goldreserven der SNB in amerikanischen Golddepots ist bekannt. Wurde diese Einlagerung bisher als absolut sicher und gleichbedeutend eingestuft, wie wenn diese Goldreserven in der Schweiz selbst eingelagert wären, hat dieses Gefühl der Sicherheit im Zusammenhang mit den erpresserischen Forderungen an unsere Grossbanken stark gelitten. War bisher der amerikanische Staat vermeintlicher Garant für die sichere Verfügbarkeit der in den Vereinigten Staaten eingelagerten Goldreserven, muss diese Ansicht nach den Vorkommnissen der letzten drei Jahre revidiert werden. Die mehrfachen Boykott- und Sanktionsdrohungen amerikanischer Bundesstaaten gegen schweizerische Grossbanken und Versicherungen mit der Nennung von horrenden "Vergleichssummen" lassen die Vermutung zumindest nicht als völlig abwegig erscheinen, dass die Hand auf einen Teil unseres Volksvermögens gelegt werden könnte.</p><p>Zwar wäre ein solches Vorgehen mit internationalen Abmachungen unvereinbar. Das waren die erpresserischen Boykottdrohungen an sich jedoch auch, und trotzdem hat der Bundesrat die verfügbaren Möglichkeiten, nach WTO zu intervenieren, nicht benutzt.</p><p>Die Goldreserven der SNB gehören der schweizerischen Bevölkerung und dienen als Reserve für Notsituationen verschiedenster Art. Es ist meiner Ansicht nach deshalb nicht länger zu verantworten, Teile der Goldreserven so zu plazieren, dass nicht jederzeit, unter allen Umständen und uneingeschränkt darüber verfügt werden kann. Zwar mag eine dezentrale Einlagerung unter gewissen Aspekten Sinn machen, sie darf aber nicht dazu führen, dass die vorgenannten Verfügbarkeitskriterien nicht gewährleistet bleiben.</p><p>Im Wissen darum, dass die SNB über die Plazierung ihrer Goldreserven entscheidet, kann es dem Volk und den politischen Instanzen nicht gleichgültig sein, wie die Sicherheit und Verfügbarkeit der Goldreserven geregelt ist. Es erhebt sich deshalb generell die Frage, ob die USA mit ihrem Rechtssystem, das Übergriffe und Boykotte zulässt, was mit internationalem Recht unvereinbar ist und dem die amerikanische Regierung nichts entgegensetzt, noch der richtige Ort für die Einlagerung eines Teils unseres Volksvermögens sind. Dies um so mehr, als die Administration Clinton die Hetze gegen die Schweiz durch ihren Staatssekretär Eizenstat noch anheizt und unsere Goldreserven 1941 schon einmal, von den damals neutralen USA, beschlagnahmt worden waren.</p>
- <p>1./2. Die Goldvorräte als Art "reserve of last resort" sind aus Gründen der Vorsicht auf verschiedene Standorte zu verteilen. Daher bewahrt die SNB einen Teil ihrer Goldreserven - Ende 1997 war dies rund die Hälfte - im Ausland auf. Die genauen Lagerstandorte werden von der SNB nicht offengelegt. Soweit sich ein Teil der im Ausland gelagerten Goldreserven in den USA befinden, stellt sich die Frage der Verfügbarkeit dieser Reserven. Zwar hat der erfolgreiche Abschluss der Vergleichsverhandlungen zwischen den Schweizer Banken und den Vertretern von Sammelklagen in den Vereinigten Staaten das Risiko einer Blockierung von SNB-Vermögenswerten stark verringert. Dennoch ist die Frage, ob Klagen Privater das SNB-Vermögen in den USA blockieren können, weiterhin aktuell. Es sind zwei Situationen zu unterscheiden:</p><p>Erstens könnten private Kläger versuchen, mittels einer Klage auf vorläufige Beschlagnahmung bzw. Sicherheitspfändung ("prejudgement attachment") in den USA befindliche Aktiven der SNB zu blockieren, um ein nachfolgendes Gerichtsurteil durchsetzen zu können. Die SNB würde in diesem Fall Immunität aufgrund des amerikanischen "Foreign Sovereign Immunities Act" (FSIA) aus dem Jahre 1976 geniessen. Dieses Gesetz besagt, dass fremde Staaten und Zentralbanken bei Klagen von Privaten in Verfahren vor US-Gerichten und -Vollstreckungsbehörden immun sind. Damit ist eine vorsorgliche Beschlagnahmung von Zentralbankvermögen in den USA grundsätzlich ausgeschlossen.</p><p>Da in den USA eine vorsorgliche Beschlagnahmung ohne Überprüfung durch den Richter erlangt werden kann, besteht aber die Möglichkeit einer kurzfristigen Blockierung. Träte dies ein, müsste der zuständige Richter die Sperre auf Antrag der SNB sofort wieder beseitigen. Die Blockade hätte damit nur kurzen Bestand. Die Führung der Geldpolitik würde dadurch nicht beeinträchtigt.</p><p>Die zweite Situation betrifft die Einreichung einer Klage gegen die SNB ohne vorgängige Beschlagnahmung. Auch in diesem Fall hätte die SNB die Möglichkeit, sich auf ihre Immunität gemäss FSIA zu berufen. Darin unterscheidet sie sich wesentlich von den Geschäftsbanken, die in den USA von Sammelklagen betroffen sind. Eine Blockierung von in den USA gelegenem Vermögen der SNB wäre in diesem Fall nur zur Vollstreckung eines Urteils möglich, das unter Missachtung der Immunität ergangen wäre. Dieser Fall ist aus heutiger Sicht nicht wahrscheinlich.</p><p>3./4. Zwischen der Schweiz und den USA bestehen gute, freundschaftliche Beziehungen; von einem feindseligen Verhalten der Administration Clinton zu sprechen ist unzutreffend.</p><p>Der Entscheid, welcher Anteil des Goldbestands im Inland und welcher im Ausland aufzubewahren sei, liegt in der Verantwortung der SNB. Bei der Auswahl der Aufbewahrungsländer wird berücksichtigt, ob und in welchem Umfang diese den Vermögenswerten von Zentralbanken Immunitätsschutz in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gewährleisten. Es sind aber auch weitere Aspekte zu beachten. Die sicherheitspolitische Lagebeurteilung spielt bei der Wahl der Lagerstandorte eine wichtige Rolle. Als Aufbewahrungsort kommen nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität in Frage. Zudem konzentriert sich die Aufbewahrung auf Länder, in welchen ein breiter Goldmarkt besteht, damit ohne grosse Werteinbussen auf diese Reserven zurückgegriffen werden kann. Dieser Aspekt hat mit der Aufnahme von Gold-Lending-Geschäften durch die SNB im November 1997 an Bedeutung gewonnen.</p><p>Die USA erfüllen diese Bedingungen insgesamt gut. Sie sind eines der wenigen Länder, welche die Immunität von Zentralbankguthaben gegenüber Blockierungsmassnahmen vorsorglicher Art ebenso wie gegenüber Vollstreckungsmassnahmen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden ausdrücklich im Gesetz festhalten. Dies ist nicht zufällig. Die USA haben ein starkes Interesse daran, dass der Dollar als Reservewährung und der amerikanische Finanzplatz das Vertrauen der ausländischen Zentralbanken geniessen. Zudem sind sie als politisch und wirtschaftlich stabiles Land mit einem grossen Goldmarkt gut als Aufbewahrungsort geeignet. Ohne die SNB bei ihren Entscheidungen bezüglich der Lagerstandorte der Goldreserven beeinflussen zu wollen, erachtet der Bundesrat es aufgrund dieser Überlegungen als sinnvoll, einen Teil dieser Reserven in den USA zu lagern und auf spektakuläre Goldverlegungen mit all ihren Kosten zu verzichten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein Teil der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist in einem amerikanischen Golddepot eingelagert. Das Verhalten der amerikanischen Regierung im Zusammenhang mit dem erpresserischen "Vergleich" zur angeblichen Abgeltung von Forderungen jüdischer Weltkriegsopfer wirft Fragen über die freie Verfügbarkeit dieser Goldreserven auf, um deren Beantwortung ich den Bundesrat bitte.</p><p>1. Kann angesichts der Sammelklage gegenüber der SNB wirklich ausgeschlossen werden, dass irgendein amerikanischer Bundesrichter einen (auch kurzfristigen) Arrest über diese Goldreserven verfügen könnte?</p><p>2. Kann er in einer rückschauenden Beurteilung des bisherigen passiven und zu keiner Reaktion fähigen Verhaltens der amerikanischen Regierung das Risiko eingehen, dass in diesem Falle der jederzeitige freie Zugriff auf schweizerisches Volksvermögen, auf die Goldreserven also, eventuell nur nach langwierigen Gerichtsverfahren sichergestellt werden könnte?</p><p>3. Erachtet er aufgrund des feindseligen Verhaltens der Administration Clinton gegenüber der Schweiz die Deponierung eines Teils unserer Goldreserven in den USA noch als sicher und zweckmässig?</p><p>4. Erachtet er es aufgrund der Erfahrung der letzten drei Jahre und im Wissen darum, dass die Plazierung der Goldreserven Sache der SNB ist, nicht auch als sinnvoll, bei der SNB darauf hinzuwirken bzw. zu veranlassen, dass die sich in den USA befindenden Goldreserven in die Schweiz zurückverlegt oder an einem anderen Ort, z. B. in Kanada, eingelagert werden?</p>
- Goldreserven der SNB in den USA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Deponierung eines Teils der Goldreserven der SNB in amerikanischen Golddepots ist bekannt. Wurde diese Einlagerung bisher als absolut sicher und gleichbedeutend eingestuft, wie wenn diese Goldreserven in der Schweiz selbst eingelagert wären, hat dieses Gefühl der Sicherheit im Zusammenhang mit den erpresserischen Forderungen an unsere Grossbanken stark gelitten. War bisher der amerikanische Staat vermeintlicher Garant für die sichere Verfügbarkeit der in den Vereinigten Staaten eingelagerten Goldreserven, muss diese Ansicht nach den Vorkommnissen der letzten drei Jahre revidiert werden. Die mehrfachen Boykott- und Sanktionsdrohungen amerikanischer Bundesstaaten gegen schweizerische Grossbanken und Versicherungen mit der Nennung von horrenden "Vergleichssummen" lassen die Vermutung zumindest nicht als völlig abwegig erscheinen, dass die Hand auf einen Teil unseres Volksvermögens gelegt werden könnte.</p><p>Zwar wäre ein solches Vorgehen mit internationalen Abmachungen unvereinbar. Das waren die erpresserischen Boykottdrohungen an sich jedoch auch, und trotzdem hat der Bundesrat die verfügbaren Möglichkeiten, nach WTO zu intervenieren, nicht benutzt.</p><p>Die Goldreserven der SNB gehören der schweizerischen Bevölkerung und dienen als Reserve für Notsituationen verschiedenster Art. Es ist meiner Ansicht nach deshalb nicht länger zu verantworten, Teile der Goldreserven so zu plazieren, dass nicht jederzeit, unter allen Umständen und uneingeschränkt darüber verfügt werden kann. Zwar mag eine dezentrale Einlagerung unter gewissen Aspekten Sinn machen, sie darf aber nicht dazu führen, dass die vorgenannten Verfügbarkeitskriterien nicht gewährleistet bleiben.</p><p>Im Wissen darum, dass die SNB über die Plazierung ihrer Goldreserven entscheidet, kann es dem Volk und den politischen Instanzen nicht gleichgültig sein, wie die Sicherheit und Verfügbarkeit der Goldreserven geregelt ist. Es erhebt sich deshalb generell die Frage, ob die USA mit ihrem Rechtssystem, das Übergriffe und Boykotte zulässt, was mit internationalem Recht unvereinbar ist und dem die amerikanische Regierung nichts entgegensetzt, noch der richtige Ort für die Einlagerung eines Teils unseres Volksvermögens sind. Dies um so mehr, als die Administration Clinton die Hetze gegen die Schweiz durch ihren Staatssekretär Eizenstat noch anheizt und unsere Goldreserven 1941 schon einmal, von den damals neutralen USA, beschlagnahmt worden waren.</p>
- <p>1./2. Die Goldvorräte als Art "reserve of last resort" sind aus Gründen der Vorsicht auf verschiedene Standorte zu verteilen. Daher bewahrt die SNB einen Teil ihrer Goldreserven - Ende 1997 war dies rund die Hälfte - im Ausland auf. Die genauen Lagerstandorte werden von der SNB nicht offengelegt. Soweit sich ein Teil der im Ausland gelagerten Goldreserven in den USA befinden, stellt sich die Frage der Verfügbarkeit dieser Reserven. Zwar hat der erfolgreiche Abschluss der Vergleichsverhandlungen zwischen den Schweizer Banken und den Vertretern von Sammelklagen in den Vereinigten Staaten das Risiko einer Blockierung von SNB-Vermögenswerten stark verringert. Dennoch ist die Frage, ob Klagen Privater das SNB-Vermögen in den USA blockieren können, weiterhin aktuell. Es sind zwei Situationen zu unterscheiden:</p><p>Erstens könnten private Kläger versuchen, mittels einer Klage auf vorläufige Beschlagnahmung bzw. Sicherheitspfändung ("prejudgement attachment") in den USA befindliche Aktiven der SNB zu blockieren, um ein nachfolgendes Gerichtsurteil durchsetzen zu können. Die SNB würde in diesem Fall Immunität aufgrund des amerikanischen "Foreign Sovereign Immunities Act" (FSIA) aus dem Jahre 1976 geniessen. Dieses Gesetz besagt, dass fremde Staaten und Zentralbanken bei Klagen von Privaten in Verfahren vor US-Gerichten und -Vollstreckungsbehörden immun sind. Damit ist eine vorsorgliche Beschlagnahmung von Zentralbankvermögen in den USA grundsätzlich ausgeschlossen.</p><p>Da in den USA eine vorsorgliche Beschlagnahmung ohne Überprüfung durch den Richter erlangt werden kann, besteht aber die Möglichkeit einer kurzfristigen Blockierung. Träte dies ein, müsste der zuständige Richter die Sperre auf Antrag der SNB sofort wieder beseitigen. Die Blockade hätte damit nur kurzen Bestand. Die Führung der Geldpolitik würde dadurch nicht beeinträchtigt.</p><p>Die zweite Situation betrifft die Einreichung einer Klage gegen die SNB ohne vorgängige Beschlagnahmung. Auch in diesem Fall hätte die SNB die Möglichkeit, sich auf ihre Immunität gemäss FSIA zu berufen. Darin unterscheidet sie sich wesentlich von den Geschäftsbanken, die in den USA von Sammelklagen betroffen sind. Eine Blockierung von in den USA gelegenem Vermögen der SNB wäre in diesem Fall nur zur Vollstreckung eines Urteils möglich, das unter Missachtung der Immunität ergangen wäre. Dieser Fall ist aus heutiger Sicht nicht wahrscheinlich.</p><p>3./4. Zwischen der Schweiz und den USA bestehen gute, freundschaftliche Beziehungen; von einem feindseligen Verhalten der Administration Clinton zu sprechen ist unzutreffend.</p><p>Der Entscheid, welcher Anteil des Goldbestands im Inland und welcher im Ausland aufzubewahren sei, liegt in der Verantwortung der SNB. Bei der Auswahl der Aufbewahrungsländer wird berücksichtigt, ob und in welchem Umfang diese den Vermögenswerten von Zentralbanken Immunitätsschutz in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gewährleisten. Es sind aber auch weitere Aspekte zu beachten. Die sicherheitspolitische Lagebeurteilung spielt bei der Wahl der Lagerstandorte eine wichtige Rolle. Als Aufbewahrungsort kommen nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität in Frage. Zudem konzentriert sich die Aufbewahrung auf Länder, in welchen ein breiter Goldmarkt besteht, damit ohne grosse Werteinbussen auf diese Reserven zurückgegriffen werden kann. Dieser Aspekt hat mit der Aufnahme von Gold-Lending-Geschäften durch die SNB im November 1997 an Bedeutung gewonnen.</p><p>Die USA erfüllen diese Bedingungen insgesamt gut. Sie sind eines der wenigen Länder, welche die Immunität von Zentralbankguthaben gegenüber Blockierungsmassnahmen vorsorglicher Art ebenso wie gegenüber Vollstreckungsmassnahmen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden ausdrücklich im Gesetz festhalten. Dies ist nicht zufällig. Die USA haben ein starkes Interesse daran, dass der Dollar als Reservewährung und der amerikanische Finanzplatz das Vertrauen der ausländischen Zentralbanken geniessen. Zudem sind sie als politisch und wirtschaftlich stabiles Land mit einem grossen Goldmarkt gut als Aufbewahrungsort geeignet. Ohne die SNB bei ihren Entscheidungen bezüglich der Lagerstandorte der Goldreserven beeinflussen zu wollen, erachtet der Bundesrat es aufgrund dieser Überlegungen als sinnvoll, einen Teil dieser Reserven in den USA zu lagern und auf spektakuläre Goldverlegungen mit all ihren Kosten zu verzichten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein Teil der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist in einem amerikanischen Golddepot eingelagert. Das Verhalten der amerikanischen Regierung im Zusammenhang mit dem erpresserischen "Vergleich" zur angeblichen Abgeltung von Forderungen jüdischer Weltkriegsopfer wirft Fragen über die freie Verfügbarkeit dieser Goldreserven auf, um deren Beantwortung ich den Bundesrat bitte.</p><p>1. Kann angesichts der Sammelklage gegenüber der SNB wirklich ausgeschlossen werden, dass irgendein amerikanischer Bundesrichter einen (auch kurzfristigen) Arrest über diese Goldreserven verfügen könnte?</p><p>2. Kann er in einer rückschauenden Beurteilung des bisherigen passiven und zu keiner Reaktion fähigen Verhaltens der amerikanischen Regierung das Risiko eingehen, dass in diesem Falle der jederzeitige freie Zugriff auf schweizerisches Volksvermögen, auf die Goldreserven also, eventuell nur nach langwierigen Gerichtsverfahren sichergestellt werden könnte?</p><p>3. Erachtet er aufgrund des feindseligen Verhaltens der Administration Clinton gegenüber der Schweiz die Deponierung eines Teils unserer Goldreserven in den USA noch als sicher und zweckmässig?</p><p>4. Erachtet er es aufgrund der Erfahrung der letzten drei Jahre und im Wissen darum, dass die Plazierung der Goldreserven Sache der SNB ist, nicht auch als sinnvoll, bei der SNB darauf hinzuwirken bzw. zu veranlassen, dass die sich in den USA befindenden Goldreserven in die Schweiz zurückverlegt oder an einem anderen Ort, z. B. in Kanada, eingelagert werden?</p>
- Goldreserven der SNB in den USA
Back to List