Fusspflege bei Diabetikern. Rückerstattung der Leistungen von Podologen
- ShortId
-
98.3481
- Id
-
19983481
- Updated
-
10.04.2024 13:48
- Language
-
de
- Title
-
Fusspflege bei Diabetikern. Rückerstattung der Leistungen von Podologen
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Diabetes
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050103, Diabetes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Eidgenössische Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung hat am 8. Juni 1995 die Kriterien festgelegt, die sie bei Gesuchen um Anerkennung als Leistungserbringer berücksichtigen will. Unter anderem fordert die Kommission, dass ein Beruf über ein fundiertes Berufsprofil verfügen muss und dass die entsprechende Ausbildung mehrere Jahre, in der Regel drei, dauern und an einer vom Kanton oder vom Bund anerkannten Schule absolviert werden muss.</p><p>Die Ausbildung von Podologinnen und Podologen dauert, in Genf auf jeden Fall, drei Jahre, die Schule ist vom Kanton anerkannt, und die ausgebildeten Fachleute sind befugt, Diabetespatientinnen und -patienten zu behandeln. Die Vereinigung der Westschweizer Pedicure- und Podologenverbände bietet den Mitgliedern, die keine ausreichende Ausbildung in diesem Bereich haben, einen Weiterbildungkurs in Podo-Diabetologie an. Mit ihrer Pflege tragen Podologiefachleute dazu bei, die Zahl der Amputationen und der Fussverletzungen bei Diabetespatientinnen und -patienten zu vermindern, Verletzungen, die einen bedeutenden Teil der Gesundheitskosten ausmachen.</p><p>Wollen Podologinnen und Podologen jedoch von der Krankenversicherung bezahlt werden, so müssen sie entweder für Hilfs- und Pflegeorganisationen Hausbesuche machen oder in einer medizinisch-sozialen Institution arbeiten. Selbstständige werden von den Krankenkassen nicht bezahlt, obwohl in der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 Fusspflege für Diabetespatienten, einschliesslich Nägel schneiden, als obligatorische Leistung anerkannt wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c; KLV).</p><p>Die Krankenpflegerinnen und -pfleger, die damit als einzige Gesundheitsfachleute für Fusspflege bei Diabetikern bezahlt werden, wehren sich nicht dagegen, dass Podologinnen und Podologen für diese Leistungen von der Krankenkasse bezahlt werden, denn sie wissen, dass dafür eine spezielle Ausbildung notwendig ist. So hat auch die Genfer Sektion des Schweizerischen Krankenpflegeverbands dem Pedicuren- und Podologen-Verband in Zukunft seine Unterstützung zugesagt.</p><p>Wenn der Bundesrat einwilligt, diese Fachleute in die Liste der Personen aufzunehmen, die zur Behandlung von Diabetikern befugt sind, dann trägt er nur dazu bei, dass Diabetikerinnen und Diabetiker von den erworbenen Fähigkeiten dieses Berufsstands mehr profitieren können.</p>
- <p>Für den Bundesrat, wie auch für die Motionärin, ist zunächst von Bedeutung, dass das Eidgenössische Departement des Innern schon bei der Inkraftsetzung des KVG die Bedeutung der Fusspflegeleistungen für Diabetiker anerkannt hat, wurden diese doch als Pflichtleistungen in die Krankenpflege-Leistungsverordnung aufgenommen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 10 KLV). Vergütet werden diese Pflegemassnahmen, wenn sie von Krankenschwestern/Krankenpflegern, Spitex-Organisationen oder in einem Pflegeheim erbracht werden. </p><p>Im Mai 1998 hat die Eidgenössische Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung empfohlen, Podologinnen und Podologen nicht zur selbstständigen Tätigkeit im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zuzulassen, wie dies der Westschweizer Pedicuren- und Podologen-Verband verlangt hatte. Die Motionärin hebt richtigerweise hervor, dass die Ausbildung von Podologinnen und Podologen den Anforderungen entspricht. Die Kommission hat sich aber an einen Grundsatz gehalten, den sie im Hinblick auf die Prüfung der Zulassung aller neuen Leistungserbringer aufgestellt hat. Danach wird eine neue Berufsgruppe nur dann aufgenommen, wenn eine Leistung nicht schon von einer anderen zugelassenen Berufskategorie erbracht wird. Die Aufnahme eines neues Berufes war nach Ansicht der Kommission hier nicht angezeigt, weil die Leistung bereits von Krankenschwestern und Krankenpflegern abgedeckt wird und Podologinnen und Podologen in einer Spitex-Organisation oder in einem Pflegeheim tätig sein können. Der Bundesrat erachtet es aufgrund dieser Leistungsübernahmegarantie für Diabetikerinnen und Diabetiker nicht als notwendig, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, Podologen und Podologinnen in die Liste jener Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die befugt sind, Diabetikerinnen und Diabetiker zu behandeln und deren Leistungen daher von den Versicherungen übernommen werden.</p>
- Fusspflege bei Diabetikern. Rückerstattung der Leistungen von Podologen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Eidgenössische Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung hat am 8. Juni 1995 die Kriterien festgelegt, die sie bei Gesuchen um Anerkennung als Leistungserbringer berücksichtigen will. Unter anderem fordert die Kommission, dass ein Beruf über ein fundiertes Berufsprofil verfügen muss und dass die entsprechende Ausbildung mehrere Jahre, in der Regel drei, dauern und an einer vom Kanton oder vom Bund anerkannten Schule absolviert werden muss.</p><p>Die Ausbildung von Podologinnen und Podologen dauert, in Genf auf jeden Fall, drei Jahre, die Schule ist vom Kanton anerkannt, und die ausgebildeten Fachleute sind befugt, Diabetespatientinnen und -patienten zu behandeln. Die Vereinigung der Westschweizer Pedicure- und Podologenverbände bietet den Mitgliedern, die keine ausreichende Ausbildung in diesem Bereich haben, einen Weiterbildungkurs in Podo-Diabetologie an. Mit ihrer Pflege tragen Podologiefachleute dazu bei, die Zahl der Amputationen und der Fussverletzungen bei Diabetespatientinnen und -patienten zu vermindern, Verletzungen, die einen bedeutenden Teil der Gesundheitskosten ausmachen.</p><p>Wollen Podologinnen und Podologen jedoch von der Krankenversicherung bezahlt werden, so müssen sie entweder für Hilfs- und Pflegeorganisationen Hausbesuche machen oder in einer medizinisch-sozialen Institution arbeiten. Selbstständige werden von den Krankenkassen nicht bezahlt, obwohl in der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 Fusspflege für Diabetespatienten, einschliesslich Nägel schneiden, als obligatorische Leistung anerkannt wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c; KLV).</p><p>Die Krankenpflegerinnen und -pfleger, die damit als einzige Gesundheitsfachleute für Fusspflege bei Diabetikern bezahlt werden, wehren sich nicht dagegen, dass Podologinnen und Podologen für diese Leistungen von der Krankenkasse bezahlt werden, denn sie wissen, dass dafür eine spezielle Ausbildung notwendig ist. So hat auch die Genfer Sektion des Schweizerischen Krankenpflegeverbands dem Pedicuren- und Podologen-Verband in Zukunft seine Unterstützung zugesagt.</p><p>Wenn der Bundesrat einwilligt, diese Fachleute in die Liste der Personen aufzunehmen, die zur Behandlung von Diabetikern befugt sind, dann trägt er nur dazu bei, dass Diabetikerinnen und Diabetiker von den erworbenen Fähigkeiten dieses Berufsstands mehr profitieren können.</p>
- <p>Für den Bundesrat, wie auch für die Motionärin, ist zunächst von Bedeutung, dass das Eidgenössische Departement des Innern schon bei der Inkraftsetzung des KVG die Bedeutung der Fusspflegeleistungen für Diabetiker anerkannt hat, wurden diese doch als Pflichtleistungen in die Krankenpflege-Leistungsverordnung aufgenommen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 10 KLV). Vergütet werden diese Pflegemassnahmen, wenn sie von Krankenschwestern/Krankenpflegern, Spitex-Organisationen oder in einem Pflegeheim erbracht werden. </p><p>Im Mai 1998 hat die Eidgenössische Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung empfohlen, Podologinnen und Podologen nicht zur selbstständigen Tätigkeit im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zuzulassen, wie dies der Westschweizer Pedicuren- und Podologen-Verband verlangt hatte. Die Motionärin hebt richtigerweise hervor, dass die Ausbildung von Podologinnen und Podologen den Anforderungen entspricht. Die Kommission hat sich aber an einen Grundsatz gehalten, den sie im Hinblick auf die Prüfung der Zulassung aller neuen Leistungserbringer aufgestellt hat. Danach wird eine neue Berufsgruppe nur dann aufgenommen, wenn eine Leistung nicht schon von einer anderen zugelassenen Berufskategorie erbracht wird. Die Aufnahme eines neues Berufes war nach Ansicht der Kommission hier nicht angezeigt, weil die Leistung bereits von Krankenschwestern und Krankenpflegern abgedeckt wird und Podologinnen und Podologen in einer Spitex-Organisation oder in einem Pflegeheim tätig sein können. Der Bundesrat erachtet es aufgrund dieser Leistungsübernahmegarantie für Diabetikerinnen und Diabetiker nicht als notwendig, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, Podologen und Podologinnen in die Liste jener Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die befugt sind, Diabetikerinnen und Diabetiker zu behandeln und deren Leistungen daher von den Versicherungen übernommen werden.</p>
- Fusspflege bei Diabetikern. Rückerstattung der Leistungen von Podologen
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