KVG. Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle
- ShortId
-
98.3487
- Id
-
19983487
- Updated
-
25.06.2025 02:22
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht;Risikodeckung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Beinahe-Zusammenbruch der Visana in einigen Kantonen hat drei schwerwiegende Folgen:</p><p>Besonders die ältere Bevölkerung ist verunsichert, bedeutende Kosten werden auf die Kantone und Gemeinden abgeschoben und das neue Krankenversicherungsgesetz sowie das gesamte Versicherungswesen verlieren durch diesen Vorfall an Glaubwürdigkeit, ihrem grundlegendsten Element.</p><p>Es muss deshalb dringend Transparenz geschaffen werden, damit ein Mindestmass an Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Die Untersuchungen müssen beschleunigt und die zu revidierenden Bestimmungen des Gesetzes und der Reglemente identifiziert werden. Dies ist wenigstens dann notwendig, wenn das bestehende Versicherungssystem nicht pervertiert werden soll, damit es durch ein anderes ersetzt werden kann (eine Umwegpolitik, welche die Motionäre missbilligen.)</p><p>Der Fall Visana legt nahe, dass eine von der Verwaltung unabhängige Kontrollstelle nach dem Beispiel der Eidgenössischen Bankenkommission eingerichtet werden sollte. Eine solche Stelle könnte ein Bundesamt entlasten, das offenkundig nicht die Mittel hat, alle die ihm zugeteilten Aufgaben und Verantwortungen wahrnehmen zu können. Die Motionäre erhoffen sich von einem solchen "Outsourcing" wieder etwas Beruhigung in dieser Sache.</p>
- <p></p><p></p><p>Zu 1. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 29. September 1997 zur Motion Jaquet-Berger (97.3373) ansatzweise zu den vorgeschlagenen Massnahmen geäussert, insbesondere zu den Aenderungen beim Prämienkontrollverfahren und zur Zusammenarbeit mit den Kantonen. </p><p></p><p>Bezüglich der Reserven ist hervorzuheben, dass deren Kontrolle nach der Gesetzgebung über die Krankenversicherung zu einer der Aufgaben der externen und unabhängigen Kontrollstelle gehört, die jeder Krankenversicherer gemäss Artikel 86 KVV bestimmen muss. Die Versicherer haben, wie dies auch für Aktiengesellschaften der Fall ist, eine Revisionsstelle zu wählen, welche die besonderen fachlichen Voraussetzungen nach Artikel 727 b OR und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen erfüllt, um alle in Artikel 87 KVV genannten Aufgaben wahrzunehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kontrolliert, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Revisionsstelle die berufsüblichen Weisungen zu befolgen hat. Ihre Verantwortlichkeiten unterliegen den auf konzessionierte Versicherungsgenossenschaften anzuwendenden Bestimmungen (Art. 920 OR). Die Kontrolle entspricht somit den in der Wirtschaft gängigen Normen. </p><p></p><p>Im Rahmen der Revision des Krankenversicherungsgesetzes wurde der Berechnungmodus für die Reserven überprüft, die jeder Versicherer zu bilden hat. Die Experten empfahlen, am geltenden System festzuhalten, das sich bewährt hat und das sich aus Rücksicht auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit aufdrängt.</p><p></p><p>Die Krankenversicherung funktioniert nicht nach dem Kapitaldeckungs-, sondern nach dem Ausgabenumlageverfahren. Die Einnahmen eines Jahres haben die Auslagen des gleichen Jahres zu decken. Legen die Versicherer die Einnahmen fest (Prämien, Zinsen, usw.), so können sie, wie jeder Unternehmer auch, lediglich Kostenschätzungen vornehmen. Um mögliche Verluste aufzufangen, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, "nicht individuelle" Reserven zu bilden, die ihre eigene langfristige Zahlungsfähigkeit garantieren sollen. Die Krankenversicherer haben eine doppelte Buchhaltung zu führen, wobei die Reserven auf der Passivseite einzutragen sind und von den Aktiven gedeckt werden. Zinsbringend sind natürlich nur die Aktiven. In der Betriebsrechnung tauchen diese Zinserträge als Einnahmen auf. Zwischen der Krankenversicherung und der zweiten Säule gibt es - entgegen der Meinung der Motionärin - hinsichtlich der "Verwaltung der Reserven" keine Unterschiede. </p><p></p><p>Im Normalfall ist es nach gegenwärtiger Regelung beim Wechsel des Versicherers nicht möglich, dass die versicherte Person einen Reserveanteil "mitnimmt". Eine der Visana für den Rückzug aus den acht Kantonen auferlegte Bedingung war ein solcher Transfer, weil der Rückzug wirtschaftlich gesehen einer Teilliquidation gleichkommt. Die Bundesbehörden konnten dadurch die Interessen der Versicherten und der anderen in diesen Kantonen tätigen Krankenversicherer wahren. </p><p></p><p>Die von der Motionärin geforderte Trennung der obligatorischen Krankenversicherung von der Zusatzversicherung ist mit dem KVG gegeben. Diese Trennung ist eindeutig und wird bezüglich der für diese zwei Versicherungstypen anzulegenden Reserven kontrolliert. Beide Versicherungen werden in einer unterschiedlichen Gesetzgebung geregelt und auch die Aufsichtsbehörden sind nicht die selben. Das zum Eidgenössischen Departement des Innern gehörende BSV übt die Aufsicht über die obligatorische Krankenversicherung aus, das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV), das dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert ist, ist Aufsichtsbehörde für die Zusatzkrankenversicherung.</p><p></p><p>Aufgrund dieser Erläuterungen darf der Bundesrat davon ausgehen, dass das BSV in der Lage ist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und dass die Zusammenarbeit mit dem BPV funktioniert. Eine zusätzliche Ueberprüfung dieser Punkte drängt sich somit nicht auf. </p><p></p><p>Zu 2. / 3. </p><p></p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist es nicht sinnvoll, einer einzigen Einrichtung Aufgaben zu übertragen, die heute von der Gemeinsamen Einrichtung, der externen Revisionsstelle und dem BSV wahrgenommen werden. Dieses ausgewogene System erlaubt es, effiziente Kontrollen durchzuführen. Der Bundesrat ist ausserdem für die Wahl der verantwortlichen Leiter dieser Organe zuständig, die ihre Aufgaben im Uebrigen sehr pflichtbewusst erfüllen. In der Teilrevision des KVG hat der Bundesrat ausserdem vorgesehen, dem BSV mehr Interventionskompetenzen zu übertragen und dies unabhängig vom Visana-Rückzug. Zudem wird im BSV eine erste Betriebsprüfungsstelle eingerichtet, die ihre Arbeit Anfangs 1999 aufnehmen wird. Deren wichtigste Aufgabe ist, bei den Krankenversicherern zu Prüfungs- und Kontrollzwecken rascher zu intervenieren, so dass sich die Aufsicht nicht ausschliesslich auf eine finanzielle Nachkontrolle beschränkt.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass diese Massnahmen, die gerade dazu dienen, den Bereich der Aufsicht zu verstärken, heute als genügend bezeichnet werden können. Er ist aber bereit, die Aufsichtsinstrumente bei künftigen Ereignissen zu überprüfen. Sollte sich dabei zeigen, dass sie ungenügend sind, wird er dem Parlament die nötigen Massnahmen vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Konsequenzen aus dem "Rückzugsdesaster" der Visana zu ziehen, von dem etwa 10 Prozent ihrer Versicherten betroffen sind, und schlage folgende Massnahmen vor:</p><p>1. Die Reservenproblematik sollte umfassend überprüft und ein Expertenbericht mit Angaben zu folgenden Punkten sollte verfasst werden:</p><p>- Höhe der Reserven und Verteilung auf die verschiedenen Versicherungsformen;</p><p>- Verteilung der Reserven auf die Risikogruppen;</p><p>- Prinzipien zur Verwaltung der Reserven, die auf den bewährten Prinzipien der zweiten Säule beruhen sollten;</p><p>- freier Transfer der als Reserven verwendeten Beitragsanteile bei einem Kassenwechsel der Versicherten;</p><p>- zu klärende juristische, wirtschaftliche und versicherungsmathematische Zusammenhänge zwischen Grundversicherungen und Zusatzversicherungen.</p><p>2. Die gemeinsame Einrichtung (Art. 18 KVG) soll in ein Aufsichts- und Buchprüfungsorgan umgewandelt werden; der Bundesrat würde dessen Mitglieder ernennen und ihm folgende Aufgaben übertragen:</p><p>- Bestimmung von Höhe und Art des Risikoausgleichs (zurzeit die einzige Aufgabe der Einrichtung);</p><p>- Überwachung der Solvenz der Kassen sowie der Gesetzmässigkeit ihrer Geschäftspolitik;</p><p>- Aufsicht über die Verwaltung der Reserven und bei Kassenwechsel über den eventuellen Reserventransfer zu anderen Versicherern.</p><p>3. Ausgehend von diesen höchst dringlichen Massnahmen, ersuche ich den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesrevision zu unterbreiten und/oder die entsprechenden Richtlinien, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, anzupassen.</p>
- KVG. Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Beinahe-Zusammenbruch der Visana in einigen Kantonen hat drei schwerwiegende Folgen:</p><p>Besonders die ältere Bevölkerung ist verunsichert, bedeutende Kosten werden auf die Kantone und Gemeinden abgeschoben und das neue Krankenversicherungsgesetz sowie das gesamte Versicherungswesen verlieren durch diesen Vorfall an Glaubwürdigkeit, ihrem grundlegendsten Element.</p><p>Es muss deshalb dringend Transparenz geschaffen werden, damit ein Mindestmass an Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Die Untersuchungen müssen beschleunigt und die zu revidierenden Bestimmungen des Gesetzes und der Reglemente identifiziert werden. Dies ist wenigstens dann notwendig, wenn das bestehende Versicherungssystem nicht pervertiert werden soll, damit es durch ein anderes ersetzt werden kann (eine Umwegpolitik, welche die Motionäre missbilligen.)</p><p>Der Fall Visana legt nahe, dass eine von der Verwaltung unabhängige Kontrollstelle nach dem Beispiel der Eidgenössischen Bankenkommission eingerichtet werden sollte. Eine solche Stelle könnte ein Bundesamt entlasten, das offenkundig nicht die Mittel hat, alle die ihm zugeteilten Aufgaben und Verantwortungen wahrnehmen zu können. Die Motionäre erhoffen sich von einem solchen "Outsourcing" wieder etwas Beruhigung in dieser Sache.</p>
- <p></p><p></p><p>Zu 1. </p><p></p><p>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 29. September 1997 zur Motion Jaquet-Berger (97.3373) ansatzweise zu den vorgeschlagenen Massnahmen geäussert, insbesondere zu den Aenderungen beim Prämienkontrollverfahren und zur Zusammenarbeit mit den Kantonen. </p><p></p><p>Bezüglich der Reserven ist hervorzuheben, dass deren Kontrolle nach der Gesetzgebung über die Krankenversicherung zu einer der Aufgaben der externen und unabhängigen Kontrollstelle gehört, die jeder Krankenversicherer gemäss Artikel 86 KVV bestimmen muss. Die Versicherer haben, wie dies auch für Aktiengesellschaften der Fall ist, eine Revisionsstelle zu wählen, welche die besonderen fachlichen Voraussetzungen nach Artikel 727 b OR und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen erfüllt, um alle in Artikel 87 KVV genannten Aufgaben wahrzunehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kontrolliert, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Revisionsstelle die berufsüblichen Weisungen zu befolgen hat. Ihre Verantwortlichkeiten unterliegen den auf konzessionierte Versicherungsgenossenschaften anzuwendenden Bestimmungen (Art. 920 OR). Die Kontrolle entspricht somit den in der Wirtschaft gängigen Normen. </p><p></p><p>Im Rahmen der Revision des Krankenversicherungsgesetzes wurde der Berechnungmodus für die Reserven überprüft, die jeder Versicherer zu bilden hat. Die Experten empfahlen, am geltenden System festzuhalten, das sich bewährt hat und das sich aus Rücksicht auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit aufdrängt.</p><p></p><p>Die Krankenversicherung funktioniert nicht nach dem Kapitaldeckungs-, sondern nach dem Ausgabenumlageverfahren. Die Einnahmen eines Jahres haben die Auslagen des gleichen Jahres zu decken. Legen die Versicherer die Einnahmen fest (Prämien, Zinsen, usw.), so können sie, wie jeder Unternehmer auch, lediglich Kostenschätzungen vornehmen. Um mögliche Verluste aufzufangen, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, "nicht individuelle" Reserven zu bilden, die ihre eigene langfristige Zahlungsfähigkeit garantieren sollen. Die Krankenversicherer haben eine doppelte Buchhaltung zu führen, wobei die Reserven auf der Passivseite einzutragen sind und von den Aktiven gedeckt werden. Zinsbringend sind natürlich nur die Aktiven. In der Betriebsrechnung tauchen diese Zinserträge als Einnahmen auf. Zwischen der Krankenversicherung und der zweiten Säule gibt es - entgegen der Meinung der Motionärin - hinsichtlich der "Verwaltung der Reserven" keine Unterschiede. </p><p></p><p>Im Normalfall ist es nach gegenwärtiger Regelung beim Wechsel des Versicherers nicht möglich, dass die versicherte Person einen Reserveanteil "mitnimmt". Eine der Visana für den Rückzug aus den acht Kantonen auferlegte Bedingung war ein solcher Transfer, weil der Rückzug wirtschaftlich gesehen einer Teilliquidation gleichkommt. Die Bundesbehörden konnten dadurch die Interessen der Versicherten und der anderen in diesen Kantonen tätigen Krankenversicherer wahren. </p><p></p><p>Die von der Motionärin geforderte Trennung der obligatorischen Krankenversicherung von der Zusatzversicherung ist mit dem KVG gegeben. Diese Trennung ist eindeutig und wird bezüglich der für diese zwei Versicherungstypen anzulegenden Reserven kontrolliert. Beide Versicherungen werden in einer unterschiedlichen Gesetzgebung geregelt und auch die Aufsichtsbehörden sind nicht die selben. Das zum Eidgenössischen Departement des Innern gehörende BSV übt die Aufsicht über die obligatorische Krankenversicherung aus, das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV), das dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert ist, ist Aufsichtsbehörde für die Zusatzkrankenversicherung.</p><p></p><p>Aufgrund dieser Erläuterungen darf der Bundesrat davon ausgehen, dass das BSV in der Lage ist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und dass die Zusammenarbeit mit dem BPV funktioniert. Eine zusätzliche Ueberprüfung dieser Punkte drängt sich somit nicht auf. </p><p></p><p>Zu 2. / 3. </p><p></p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist es nicht sinnvoll, einer einzigen Einrichtung Aufgaben zu übertragen, die heute von der Gemeinsamen Einrichtung, der externen Revisionsstelle und dem BSV wahrgenommen werden. Dieses ausgewogene System erlaubt es, effiziente Kontrollen durchzuführen. Der Bundesrat ist ausserdem für die Wahl der verantwortlichen Leiter dieser Organe zuständig, die ihre Aufgaben im Uebrigen sehr pflichtbewusst erfüllen. In der Teilrevision des KVG hat der Bundesrat ausserdem vorgesehen, dem BSV mehr Interventionskompetenzen zu übertragen und dies unabhängig vom Visana-Rückzug. Zudem wird im BSV eine erste Betriebsprüfungsstelle eingerichtet, die ihre Arbeit Anfangs 1999 aufnehmen wird. Deren wichtigste Aufgabe ist, bei den Krankenversicherern zu Prüfungs- und Kontrollzwecken rascher zu intervenieren, so dass sich die Aufsicht nicht ausschliesslich auf eine finanzielle Nachkontrolle beschränkt.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass diese Massnahmen, die gerade dazu dienen, den Bereich der Aufsicht zu verstärken, heute als genügend bezeichnet werden können. Er ist aber bereit, die Aufsichtsinstrumente bei künftigen Ereignissen zu überprüfen. Sollte sich dabei zeigen, dass sie ungenügend sind, wird er dem Parlament die nötigen Massnahmen vorschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Konsequenzen aus dem "Rückzugsdesaster" der Visana zu ziehen, von dem etwa 10 Prozent ihrer Versicherten betroffen sind, und schlage folgende Massnahmen vor:</p><p>1. Die Reservenproblematik sollte umfassend überprüft und ein Expertenbericht mit Angaben zu folgenden Punkten sollte verfasst werden:</p><p>- Höhe der Reserven und Verteilung auf die verschiedenen Versicherungsformen;</p><p>- Verteilung der Reserven auf die Risikogruppen;</p><p>- Prinzipien zur Verwaltung der Reserven, die auf den bewährten Prinzipien der zweiten Säule beruhen sollten;</p><p>- freier Transfer der als Reserven verwendeten Beitragsanteile bei einem Kassenwechsel der Versicherten;</p><p>- zu klärende juristische, wirtschaftliche und versicherungsmathematische Zusammenhänge zwischen Grundversicherungen und Zusatzversicherungen.</p><p>2. Die gemeinsame Einrichtung (Art. 18 KVG) soll in ein Aufsichts- und Buchprüfungsorgan umgewandelt werden; der Bundesrat würde dessen Mitglieder ernennen und ihm folgende Aufgaben übertragen:</p><p>- Bestimmung von Höhe und Art des Risikoausgleichs (zurzeit die einzige Aufgabe der Einrichtung);</p><p>- Überwachung der Solvenz der Kassen sowie der Gesetzmässigkeit ihrer Geschäftspolitik;</p><p>- Aufsicht über die Verwaltung der Reserven und bei Kassenwechsel über den eventuellen Reserventransfer zu anderen Versicherern.</p><p>3. Ausgehend von diesen höchst dringlichen Massnahmen, ersuche ich den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesrevision zu unterbreiten und/oder die entsprechenden Richtlinien, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, anzupassen.</p>
- KVG. Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle
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