Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten auf Zeit im Tourismus

ShortId
98.3488
Id
19983488
Updated
25.06.2025 02:18
Language
de
Title
Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten auf Zeit im Tourismus
AdditionalIndexing
Ferienwohnung;Mieterschutz;Recht auf Wohnung;Reiseagentur;Hotellerie;Konsumentenschutz
1
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L05K0101010308, Hotellerie
  • L04K05020310, Recht auf Wohnung
  • L04K01020106, Mieterschutz
  • L05K0101010312, Reiseagentur
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit dem Time-sharing sichert sich der Erwerber das Recht, sich in einer Ferienwohnung, einer Freizeitanlage (Club) oder in einem Hotel jährlich für eine bestimmte Zeit kostenlos aufzuhalten. Zusätzlich zu bezahlen sind in der Regel Neben- und Verwaltungskosten. Angeboten wird Time-sharing in den verschiedensten Formen und Ausgestaltungen.</p><p>Diese Art, sich ein Ferien- und Aufenthaltsrecht zu sichern, entspricht offensichtlich weltweit einem Bedürfnis. Bis 1990 vor allem in den USA üblich - expandiert seither der Markt auch in Europa beträchtlich. Time-sharing wird auch bei Schweizern für Ferien im In- und Ausland zusehends beliebter, auch wenn es hinsichtlich Zahl und Umsatz noch nicht einen Spitzenplatz einnimmt.</p><p>Mit dem steigenden Bedürfnis gehen ständig neue Unternehmen mit häufig zweifelhaften Wettbewerbsmethoden auf Kundenfang. So wird Time-sharing in der Schweiz wie im übrigen Europa zunehmend von Problemen und Fehlleistungen begleitet: Wenig seriöse Anbieter ködern mit zweifelhaften Angeboten und Praktiken und bringen so ein sinnvolles Feriensystem in Verruf. Vor allem im letzten und im laufenden Jahr ist das Time-sharing zu einem ernsthaften Problem im Schweizer Tourismus geworden, wie auch der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche bestätigt; diesem Problem widmet sich die Fachpresse zusehends mit Sorgen (vgl. z. B. "Schweizer Touristik", Nr. 34, vom 19. September 1998, S. 6ff.).</p><p>Staatlicher Handlungsbedarf ist gegeben: einerseits zum Schutze des Konsumenten und anderseits zum Schutze der Reisebranche bzw. der Touristik und ihres Ansehens, zumal sich zweifelhafte Unternehmen regelmässig die Bezeichnung "Reisebüro" zulegen. Zeitlich ist rasches Handeln nötig, bevor die Schäden und Enttäuschungen grössere Ausmasse annehmen. In einem ersten Schritt ist eine genaue Prüfung angezeigt, wie sie mit diesem Postulat verlangt wird.</p><p>Die EU ihrerseits hat aufgrund der Situation in ihrem Raum bereits gehandelt und die Richtlinie 94/97 vom 16. Oktober 1994 erlassen. Deutschland und Österreich haben 1997 gesetzliche Bestimmungen erlassen. Die Eidgenossenschaft hat in politischer und gesetzlicher Hinsicht noch nichts unternommen, was zweifelhaften Firmen das Spiel sehr erleichtert.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, innerhalb eines Jahres einen Bericht vorzulegen, in welchem er:</p><p>- das heutige Ausmass, die Geschäftspraktiken und die rechtliche Situation des sogenannten Time-sharings darlegt;</p><p>- dabei insbesondere die Situation der Schweiz mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation des Auslandes vergleicht;</p><p>- die gesetzlichen Massnahmen prüft, welche zum Schutz der Konsumenten und der Reisebranche bzw. der Touristik in der Schweiz nötig sind.</p>
  • Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten auf Zeit im Tourismus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Time-sharing sichert sich der Erwerber das Recht, sich in einer Ferienwohnung, einer Freizeitanlage (Club) oder in einem Hotel jährlich für eine bestimmte Zeit kostenlos aufzuhalten. Zusätzlich zu bezahlen sind in der Regel Neben- und Verwaltungskosten. Angeboten wird Time-sharing in den verschiedensten Formen und Ausgestaltungen.</p><p>Diese Art, sich ein Ferien- und Aufenthaltsrecht zu sichern, entspricht offensichtlich weltweit einem Bedürfnis. Bis 1990 vor allem in den USA üblich - expandiert seither der Markt auch in Europa beträchtlich. Time-sharing wird auch bei Schweizern für Ferien im In- und Ausland zusehends beliebter, auch wenn es hinsichtlich Zahl und Umsatz noch nicht einen Spitzenplatz einnimmt.</p><p>Mit dem steigenden Bedürfnis gehen ständig neue Unternehmen mit häufig zweifelhaften Wettbewerbsmethoden auf Kundenfang. So wird Time-sharing in der Schweiz wie im übrigen Europa zunehmend von Problemen und Fehlleistungen begleitet: Wenig seriöse Anbieter ködern mit zweifelhaften Angeboten und Praktiken und bringen so ein sinnvolles Feriensystem in Verruf. Vor allem im letzten und im laufenden Jahr ist das Time-sharing zu einem ernsthaften Problem im Schweizer Tourismus geworden, wie auch der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche bestätigt; diesem Problem widmet sich die Fachpresse zusehends mit Sorgen (vgl. z. B. "Schweizer Touristik", Nr. 34, vom 19. September 1998, S. 6ff.).</p><p>Staatlicher Handlungsbedarf ist gegeben: einerseits zum Schutze des Konsumenten und anderseits zum Schutze der Reisebranche bzw. der Touristik und ihres Ansehens, zumal sich zweifelhafte Unternehmen regelmässig die Bezeichnung "Reisebüro" zulegen. Zeitlich ist rasches Handeln nötig, bevor die Schäden und Enttäuschungen grössere Ausmasse annehmen. In einem ersten Schritt ist eine genaue Prüfung angezeigt, wie sie mit diesem Postulat verlangt wird.</p><p>Die EU ihrerseits hat aufgrund der Situation in ihrem Raum bereits gehandelt und die Richtlinie 94/97 vom 16. Oktober 1994 erlassen. Deutschland und Österreich haben 1997 gesetzliche Bestimmungen erlassen. Die Eidgenossenschaft hat in politischer und gesetzlicher Hinsicht noch nichts unternommen, was zweifelhaften Firmen das Spiel sehr erleichtert.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, innerhalb eines Jahres einen Bericht vorzulegen, in welchem er:</p><p>- das heutige Ausmass, die Geschäftspraktiken und die rechtliche Situation des sogenannten Time-sharings darlegt;</p><p>- dabei insbesondere die Situation der Schweiz mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation des Auslandes vergleicht;</p><p>- die gesetzlichen Massnahmen prüft, welche zum Schutz der Konsumenten und der Reisebranche bzw. der Touristik in der Schweiz nötig sind.</p>
    • Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten auf Zeit im Tourismus

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