LSVA. Transporte leichtverderblicher Lebensmittel
- ShortId
-
98.3493
- Id
-
19983493
- Updated
-
10.04.2024 11:34
- Language
-
de
- Title
-
LSVA. Transporte leichtverderblicher Lebensmittel
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;landwirtschaftliches Fahrzeug;Güterverkehr auf der Strasse;Schwerverkehrsabgabe;verderbliches Lebensmittel
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L04K14020306, verderbliches Lebensmittel
- L04K11070304, Steuerabzug
- L07K14010802020102, landwirtschaftliches Fahrzeug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Abstimmung vom 27. September 1998 wurde das SVAG vom Volk gutgeheissen. Mit der durch dieses Gesetz eingeführten LSVA soll der Schwerverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagert werden, d. h., der LSVA kommt in erster Linie die Funktion einer Lenkungsabgabe zu.</p><p>In Artikel 4 SVAG ist vorgesehen, dass der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit bestimmtem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien kann. In seiner Botschaft vom 11. September 1996 nennt der Bundesrat u. a. Militärfahrzeuge, Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transportunternehmen im Linienverkehr als von der Abgabe befreit.</p><p>Zu den weiteren Kategorien, für die eine Verlagerung der Distribution auf die Schiene - nicht zuletzt aufgrund des Fehlens eines entsprechenden logistischen Angebotes der Bahn - nicht zweckmässig oder gar nicht möglich ist, sind Transporte in der Land- und Forstwirtschaft und insbesondere Transporte leichtverderblicher Lebensmittel und frischer Früchte und Gemüse. Der schadenfreie Transport kann hier nur durch direkte Transporte gewährleistet werden, da die Transportmittel über besondere Einrichtungen verfügen müssen und die vorgeschriebenen Transportfristen mit 6 bis 18 Stunden sehr kurz veranlagt sind. Auch ist die Bahn gar nicht in der Lage, für solche Produkte die Sammeltransporte von den Abgangsorten (Landwirtschaft) oder die Verteiltransporte an die Zielorte (Detailhandel, Gastronomie) vorzunehmen. Zudem ist bei leichtverderblichen Lebensmitteln zur Qualitätssicherung die lückenlose Rückverfolgung und Kontrolle unabdingbar; bei einem mehrfachen Umlad durch die Bahn könnte dies nicht gewährleistet werden. Würden also Transporte leichtverderblicher Lebensmittel dennoch mit der LSVA belastet, käme der Abgabe ausschliesslich ein fiskalischer, aber kein Lenkungscharakter zu.</p>
- <p>Hauptzweck der LSVA ist die Durchsetzung des Verursacherprinzips, d. h. die Überwälzung der vom Strassenschwerverkehr verursachten Kosten auf die Verursacher. Die Umsetzung dieser Absicht führt zusammen mit bahnseitigen Massnahmen auch zur erwünschten Verbesserung der Marktchancen der Bahn.</p><p>Land- und forstwirtschaftliche Transporte</p><p>Der Bundesrat wird sich bezüglich Ausnahmen in erster Linie an die Vorgaben aus der Botschaft und aus dem Parlament halten. Gemäss diesen Vorgaben ist u. a. für landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit grünen Kontrollschildern immatrikuliert) eine Befreiung von der Abgabepflicht vorgesehen.</p><p>Mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dürfen auf öffentlichen Strassen nur "landwirtschaftliche Fahrten" durchgeführt werden. Was unter landwirtschaftlichen Fahrten zu verstehen ist, wird in den Artikeln 86ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) geregelt.</p><p>Die Bestimmungen der VRV haben auch im Zusammenhang mit der LSVA Geltung. Dies bedeutet, dass die Abfuhr der Produkte von landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieben zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer gemäss Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c VRV gestattet ist. Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind dagegen untersagt. Darunter fallen u. a. Fahrten für Nichtlandwirte zum Einsammeln von Milch oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle (Art. 88 VRV). Ebenso ist für die Transporte in den nachgelagerten Verarbeitungsstufen keine Befreiung vorgesehen.</p><p>Die forstwirtschaftlichen Betriebe sind gemäss Artikel 86 Absatz 2 VRV den Landwirtschaftsbetrieben gleichgestellt. Somit können die Fahrzeuge der forstwirtschaftlichen Betriebe mit grünen Kontrollschildern immatrikuliert werden und sind unter denselben Bedingungen wie die landwirtschaftlichen Fahrzeuge von der Abgabe befreit. Bezüglich weitergehender Befreiungsforderungen werden zurzeit Abklärungen vorgenommen, um die effektive Mehrbelastung zu qualifizieren und die Auswirkungen auf die schweizerische Waldnutzung darzustellen.</p><p>Transporte bzw. Fahrzeuge zum Transport von frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln</p><p>Es gibt bereits heute Bahnprodukte, mit welchen Kühl- und Frischprodukte bedarfsgerecht transportiert werden können. Die LSVA soll in Zukunft mithelfen, dass solche Produkte vermehrt auf der Bahn angeboten werden können, und mit der Bahnreform werden zusätzlich Voraussetzungen dafür geschaffen, dass am Markt neue Anbieter auftreten können, welche auf spezifische Kundenbedürfnisse zugeschnittene Produkte anbieten können.</p><p>Der Bundesrat wird allerdings erst im Rahmen der Ausführungsbestimmungen aufgrund vertiefter Abklärungen definitiv über Ausnahmen und Befreiungen von der Abgabepflicht entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Ist er bereit, Transporte bzw. Fahrzeuge zum Transport von frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln - insbesondere von frischen Früchten und Gemüsen - im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) bei der LSVA zu begünstigen?</p><p>- Sieht er die Möglichkeit, land- und forstwirtschaftliche Transporte generell von der Abgabe zu befreien oder für diese Kategorie in den Ausführungsbestimmungen eine Sonderregelung zu treffen?</p>
- LSVA. Transporte leichtverderblicher Lebensmittel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Abstimmung vom 27. September 1998 wurde das SVAG vom Volk gutgeheissen. Mit der durch dieses Gesetz eingeführten LSVA soll der Schwerverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagert werden, d. h., der LSVA kommt in erster Linie die Funktion einer Lenkungsabgabe zu.</p><p>In Artikel 4 SVAG ist vorgesehen, dass der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit bestimmtem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien kann. In seiner Botschaft vom 11. September 1996 nennt der Bundesrat u. a. Militärfahrzeuge, Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transportunternehmen im Linienverkehr als von der Abgabe befreit.</p><p>Zu den weiteren Kategorien, für die eine Verlagerung der Distribution auf die Schiene - nicht zuletzt aufgrund des Fehlens eines entsprechenden logistischen Angebotes der Bahn - nicht zweckmässig oder gar nicht möglich ist, sind Transporte in der Land- und Forstwirtschaft und insbesondere Transporte leichtverderblicher Lebensmittel und frischer Früchte und Gemüse. Der schadenfreie Transport kann hier nur durch direkte Transporte gewährleistet werden, da die Transportmittel über besondere Einrichtungen verfügen müssen und die vorgeschriebenen Transportfristen mit 6 bis 18 Stunden sehr kurz veranlagt sind. Auch ist die Bahn gar nicht in der Lage, für solche Produkte die Sammeltransporte von den Abgangsorten (Landwirtschaft) oder die Verteiltransporte an die Zielorte (Detailhandel, Gastronomie) vorzunehmen. Zudem ist bei leichtverderblichen Lebensmitteln zur Qualitätssicherung die lückenlose Rückverfolgung und Kontrolle unabdingbar; bei einem mehrfachen Umlad durch die Bahn könnte dies nicht gewährleistet werden. Würden also Transporte leichtverderblicher Lebensmittel dennoch mit der LSVA belastet, käme der Abgabe ausschliesslich ein fiskalischer, aber kein Lenkungscharakter zu.</p>
- <p>Hauptzweck der LSVA ist die Durchsetzung des Verursacherprinzips, d. h. die Überwälzung der vom Strassenschwerverkehr verursachten Kosten auf die Verursacher. Die Umsetzung dieser Absicht führt zusammen mit bahnseitigen Massnahmen auch zur erwünschten Verbesserung der Marktchancen der Bahn.</p><p>Land- und forstwirtschaftliche Transporte</p><p>Der Bundesrat wird sich bezüglich Ausnahmen in erster Linie an die Vorgaben aus der Botschaft und aus dem Parlament halten. Gemäss diesen Vorgaben ist u. a. für landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit grünen Kontrollschildern immatrikuliert) eine Befreiung von der Abgabepflicht vorgesehen.</p><p>Mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dürfen auf öffentlichen Strassen nur "landwirtschaftliche Fahrten" durchgeführt werden. Was unter landwirtschaftlichen Fahrten zu verstehen ist, wird in den Artikeln 86ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) geregelt.</p><p>Die Bestimmungen der VRV haben auch im Zusammenhang mit der LSVA Geltung. Dies bedeutet, dass die Abfuhr der Produkte von landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieben zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer gemäss Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c VRV gestattet ist. Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind dagegen untersagt. Darunter fallen u. a. Fahrten für Nichtlandwirte zum Einsammeln von Milch oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle (Art. 88 VRV). Ebenso ist für die Transporte in den nachgelagerten Verarbeitungsstufen keine Befreiung vorgesehen.</p><p>Die forstwirtschaftlichen Betriebe sind gemäss Artikel 86 Absatz 2 VRV den Landwirtschaftsbetrieben gleichgestellt. Somit können die Fahrzeuge der forstwirtschaftlichen Betriebe mit grünen Kontrollschildern immatrikuliert werden und sind unter denselben Bedingungen wie die landwirtschaftlichen Fahrzeuge von der Abgabe befreit. Bezüglich weitergehender Befreiungsforderungen werden zurzeit Abklärungen vorgenommen, um die effektive Mehrbelastung zu qualifizieren und die Auswirkungen auf die schweizerische Waldnutzung darzustellen.</p><p>Transporte bzw. Fahrzeuge zum Transport von frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln</p><p>Es gibt bereits heute Bahnprodukte, mit welchen Kühl- und Frischprodukte bedarfsgerecht transportiert werden können. Die LSVA soll in Zukunft mithelfen, dass solche Produkte vermehrt auf der Bahn angeboten werden können, und mit der Bahnreform werden zusätzlich Voraussetzungen dafür geschaffen, dass am Markt neue Anbieter auftreten können, welche auf spezifische Kundenbedürfnisse zugeschnittene Produkte anbieten können.</p><p>Der Bundesrat wird allerdings erst im Rahmen der Ausführungsbestimmungen aufgrund vertiefter Abklärungen definitiv über Ausnahmen und Befreiungen von der Abgabepflicht entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Ist er bereit, Transporte bzw. Fahrzeuge zum Transport von frischen und leichtverderblichen Lebensmitteln - insbesondere von frischen Früchten und Gemüsen - im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) bei der LSVA zu begünstigen?</p><p>- Sieht er die Möglichkeit, land- und forstwirtschaftliche Transporte generell von der Abgabe zu befreien oder für diese Kategorie in den Ausführungsbestimmungen eine Sonderregelung zu treffen?</p>
- LSVA. Transporte leichtverderblicher Lebensmittel
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