Öffentliche Pilzkontrollstellen

ShortId
98.3496
Id
19983496
Updated
10.04.2024 08:32
Language
de
Title
Öffentliche Pilzkontrollstellen
AdditionalIndexing
Pilzzucht;Schutz der Pflanzenwelt;Lebensmittelkontrolle
1
  • L05K1401010114, Pilzzucht
  • L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
  • L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Lebensmittelverordnung war eine obligatorische Kontrolle wild gewachsener Speisepilze vorgesehen. Diese Bestimmung fehlt jedoch im neuen Bundesrecht, das am 01.07.1995 in Kraft getreten ist. In der Verordnung des EDI vom 26.06.1995 heisst es lediglich: .Die Kantone regeln die Kontrolle von Pilzen, die nicht gewerbsmässig gesammelt und verwendet werden..</p><p>Die Aufhebung der Kontrollpflicht von Pilzen, die für den Eigengebrauch gesammelt werden, hat dazu geführt, dass diese Problematik in einigen Kantonen stark unterschätz wird und mehrere Gemeinden ihre Kontrollstellen sogar geschlossen haben.</p><p>Pilzsammlerinnen und Pilzsammler sehen sich nun gezwungen, den Wert ihres Sammelgutes wohl oder übel wieder selbst einzuschätzen. Zudem stellt diese Aufhebung der alten Bestimmung auch eine Bedrohung für die Pilzflora dar, da keine Richtlinien mehr zur Einschränkung der Sammelmenge, zum Schutz seltener Arten und junger Pilze, zur Pflücktechnik usw. gelten.</p>
  • <p></p><p></p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) schliesst in Artikel 2 Absatz 4 ausdrücklich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, vom Geltungsbereich aus. Ohne Gesetzesrevision, welche allein das Parlament beschliessen könnte, hat der Bund somit keine Kompetenz, den Kantonen Kontrollmassnahmen vorzuschreiben. Zu begrüssen wären allerdings entsprechende Regelungen in den kantonalen Gesundheitsgesetzen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Für die Überprüfung selbstgesammelter Pilze sind grundsätzlich die Sammler eigenverantwortlich. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Fachkompetenz der bisherigen Organisation (Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane, VAPKO) bei Bedarf weiterhin vom Sammler genutzt, und er gemäss dem Verursacherprinzip für die dabei anfallenden bescheidenen Kosten aufzukommen bereit sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Hält es der Bundesrat nicht für sinnvoll, die Kantone und Gemeinden wieder gesetzlich dazu zu verpflichten, ihre Nahrungsmittelkontrollstellen Privatpersonen zugänglich zu machen, die Pilze für den Eigengebrauch gesammelt haben?</p>
  • Öffentliche Pilzkontrollstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Lebensmittelverordnung war eine obligatorische Kontrolle wild gewachsener Speisepilze vorgesehen. Diese Bestimmung fehlt jedoch im neuen Bundesrecht, das am 01.07.1995 in Kraft getreten ist. In der Verordnung des EDI vom 26.06.1995 heisst es lediglich: .Die Kantone regeln die Kontrolle von Pilzen, die nicht gewerbsmässig gesammelt und verwendet werden..</p><p>Die Aufhebung der Kontrollpflicht von Pilzen, die für den Eigengebrauch gesammelt werden, hat dazu geführt, dass diese Problematik in einigen Kantonen stark unterschätz wird und mehrere Gemeinden ihre Kontrollstellen sogar geschlossen haben.</p><p>Pilzsammlerinnen und Pilzsammler sehen sich nun gezwungen, den Wert ihres Sammelgutes wohl oder übel wieder selbst einzuschätzen. Zudem stellt diese Aufhebung der alten Bestimmung auch eine Bedrohung für die Pilzflora dar, da keine Richtlinien mehr zur Einschränkung der Sammelmenge, zum Schutz seltener Arten und junger Pilze, zur Pflücktechnik usw. gelten.</p>
    • <p></p><p></p><p>Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) schliesst in Artikel 2 Absatz 4 ausdrücklich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, vom Geltungsbereich aus. Ohne Gesetzesrevision, welche allein das Parlament beschliessen könnte, hat der Bund somit keine Kompetenz, den Kantonen Kontrollmassnahmen vorzuschreiben. Zu begrüssen wären allerdings entsprechende Regelungen in den kantonalen Gesundheitsgesetzen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Für die Überprüfung selbstgesammelter Pilze sind grundsätzlich die Sammler eigenverantwortlich. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Fachkompetenz der bisherigen Organisation (Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane, VAPKO) bei Bedarf weiterhin vom Sammler genutzt, und er gemäss dem Verursacherprinzip für die dabei anfallenden bescheidenen Kosten aufzukommen bereit sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Hält es der Bundesrat nicht für sinnvoll, die Kantone und Gemeinden wieder gesetzlich dazu zu verpflichten, ihre Nahrungsmittelkontrollstellen Privatpersonen zugänglich zu machen, die Pilze für den Eigengebrauch gesammelt haben?</p>
    • Öffentliche Pilzkontrollstellen

Back to List