Finanzdienstleistungen der Post

ShortId
98.3497
Id
19983497
Updated
10.04.2024 12:14
Language
de
Title
Finanzdienstleistungen der Post
AdditionalIndexing
Post;Geldwäscherei;Wettbewerbsbeschränkung;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Bankgeschäft
1
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L04K12020202, Post
  • L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Soweit die Post Gelder von Dritten entgegennimmt, untersteht sie den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes. Damit gelten für die Post dieselben Pflichten wie für die übrigen Anbieter. Zudem sieht das Gesetz entsprechende Aufsichtsorgane vor, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, wie etwa die Meldepflicht, zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.</p><p>2. Finanzdienstleistungen kann die Post im Wettbewerb mit den Privaten anbieten. Soweit solche Wettbewerbsdienste durch die Post angeboten werden, gelten für sie - mit Ausnahme der Bewilligungspflicht für Anlagefonds - die gleichen Regeln wie für private Anbieter. Im übrigen gilt diese Ausnahme auch für die Banken. Damit bekräftigt das Postgesetz den Grundsatz der gleich langen Spiesse in diesem Bereich. Dies hat zur Folge, dass die Post bezüglich der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz gegenüber ihren Konkurrenten gleichgestellt ist. Anders verhält es sich bei Vorschriften, von deren Geltungsbereich die Post ausgenommen ist, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weil die Post nicht im Kreditgeschäft tätig ist und damit ein für die Tätigkeit als Bank qualifizierendes Element fehlt, können die sich aus der Bankengesetzgebung ergebenden Vorschriften, wie beispielsweise die der Unterlegung, auf die Post keine Anwendung finden.</p><p>3. Wie die jüngste Entwicklung zeigt, ist der Bankensektor in der Schweiz einem starken Wandel unterworfen. Bedeutende Strukturbereinigungen haben bereits stattgefunden, und weitere Schritte in diesem Prozess stehen bevor. Dies hat u. a. in ländlichen Gebieten zu einer Redimensionierung der Bankendichte geführt. Dabei kann jedoch festgestellt werden, dass insbesondere lokale und regionale Bankeninstitute in ihrem angestammten Gebiet gut verankert sind und daher insgesamt weniger stark von dieser Restrukturierung betroffen sind. Jedenfalls sind zurzeit keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Versorgung mit Dienstleistungen der Banken auf dem Lande nicht sichergestellt werden könnte. Die Post ihrerseits hat den gesetzlichen Auftrag, eine flächendeckende Grundversorgung mit Diensten aus dem Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen. Zur Aufrechterhaltung von Poststellen in ländlichen Gebieten ist die Post auf eine verbesserte Auslastung des Poststellennetzes angewiesen. Aus diesem Grund ermöglicht die Postgesetzgebung das Angebot von Finanzdienstleistungen durch die Post. Dieses Angebot ist jedoch beschränkt auf Geschäfte, die keiner Bewilligung gemäss Banken- oder Börsengesetz bedürfen.</p><p>4. Nach der neuen Postgesetzgebung sind die Leitungsorgane der Post abschliessend zuständig für Geschäfte auf der operationellen Ebene.</p><p>Zur Kooperation mit den Banken nimmt die Post wie folgt Stellung:</p><p>"Durch den Auftrag, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen, sieht sich die Post dazu gezwungen, ihre Ertragslage durch die Einführung von neuen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Gleichzeitig soll mit der Erweiterung der Dienstleistungspalette ein wesentlicher Beitrag zur besseren Auslastung des Poststellennetzes geleistet werden.</p><p>Zur Erreichung dieser Ziele engagiert sich die Post verstärkt im Bereich der Finanzdienstleistungen. Daraus ergibt sich aber, dass sich die Geschäftsfelder der bisherigen Partner immer mehr überschneiden. Insbesondere für Poststellenleiter, die gleichzeitig eine Bankagentur führen, ergeben sich Zielkonflikte, die sich mit der Lancierung weiterer Finanzprodukte zusätzlich verschärfen werden.</p><p>In Berücksichtigung dieser Entwicklung ist es konsequent und sicher richtig, wenn bisherige Kooperationen überprüft werden bzw. dort aufgelöst werden, wo die Zielkonflikte eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zulassen."</p><p>5. Einleitend ist festzuhalten, dass gewinnorientiertes staatliches Handeln in Wettbewerbsmärkten durchaus angängig ist, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Grundsatz des wettbewerbsneutralen Marktauftritts gewahrt ist. Deshalb verbietet das Postgesetz die Verbilligung von Wettbewerbsdiensten mit Erträgen aus dem Universaldienst.</p><p>Zum Thema "Postbank" hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 19. Dezember 1997 betreffend "Die Postbank als eine Antwort auf die UBS/SBV-Megafusion" wie folgt Stellung genommen:</p><p>"Hingegen kamen die eidgenössischen Räte bei der Beratung des Postgesetzes zum Schluss, dass Artikel 36 der Bundesverfassung es nicht zulässt, dass die Post das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, betreibt und somit eine eigentliche Postbank nicht möglich ist. Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffassung an und betrachtet es als nicht opportun, kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes die Diskussion über die Postbank wiederaufzunehmen."</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer mehr dringt die Post in das Geschäft mit Finanzdienstleistungen vor. Unterdessen sind an den Postschaltern folgende Finanzprodukte erhältlich:</p><p>- verzinste Privatkonti mit Dienstleistungen wie von Banken;</p><p>- Jugendkonti mit momentan günstigen 2,25 Prozent Zins und zusätzlichen Gags wie Pager zum halben Preis usw.;</p><p>- verschiedene Geschäftskonti, auch solche für Fremdwährungen inklusive Euro, mit vorteilhaften Zinsangeboten (Eigenwerbung "mit Zins und Zinseszins zu marktgerechten Bedingungen") und einer Palette von Dienstleistungen, wie z. B. auch Devisenkauf und -verkauf gegen Schweizerfranken, Devisengeschäfte in Drittwährungen;</p><p>- die "Gelben Fonds", die "Gelben Lebensversicherungen" und die bekannten Bundesfestgelder.</p><p>Mittels dieser Diversifikation will die Post, so ihre eigene Argumentation, genügend Ertrag generieren, um das bislang weitverzweigte Netz von Poststellen auch im ländlichen Raum halten zu können. Diese Motivation ist nachvollziehbar und ist aus regionalpolitischer Sicht durchaus erwünscht.</p><p>Ich möchte vom Bundesrat indessen folgendes wissen:</p><p>1. Erachtet er das vorhandene Instrumentarium zur Abwehr deliktischer Gelder durch die Post als genügend?</p><p>2. Da die Post mit ihrer Expansion im Finanzbereich insbesondere die Raiffeisen-, Regional- und Kantonalbanken im Passivgeschäft unmittelbar konkurrenziert, stellt sich natürlich auch die Frage der gleich langen Spiesse. Stichworte sind: Sorgfaltspflicht, Unterlegung usw.</p><p>3. Wie weit soll, nach seiner Meinung, diese Expansion gehen? Welchen Einfluss hat diese Expansion auf die Struktur des Bankgewerbes insbesondere im ländlichen Raum? Beschleunigt sie nicht die regionalpolitisch unerwünschte Verdrängung von lokalen Banken?</p><p>4. Wie weit ist die Kooperation von Post und Banken im lokalen Geschäft in der Beurteilung der Landesregierung praktikabel und erwünscht? Warum sind mehrere solcher Abkommen bisher gescheitert oder aufgekündigt worden?</p><p>5. Ist die Entscheidung, ob und in welcher Art und Weise und auf welchen Gebieten Unternehmungen, die öffentliche Dienste erbringen, auch Marktfelder besetzen können, nicht eine grundlegende? Bedarf die Schaffung einer Postbank nicht einer demokratischen Legitimierung, also der rechtlichen, formellen und materiellen Grundlagen unter vorgängiger grundsätzlicher politischer Diskussion?</p>
  • Finanzdienstleistungen der Post
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Soweit die Post Gelder von Dritten entgegennimmt, untersteht sie den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes. Damit gelten für die Post dieselben Pflichten wie für die übrigen Anbieter. Zudem sieht das Gesetz entsprechende Aufsichtsorgane vor, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, wie etwa die Meldepflicht, zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.</p><p>2. Finanzdienstleistungen kann die Post im Wettbewerb mit den Privaten anbieten. Soweit solche Wettbewerbsdienste durch die Post angeboten werden, gelten für sie - mit Ausnahme der Bewilligungspflicht für Anlagefonds - die gleichen Regeln wie für private Anbieter. Im übrigen gilt diese Ausnahme auch für die Banken. Damit bekräftigt das Postgesetz den Grundsatz der gleich langen Spiesse in diesem Bereich. Dies hat zur Folge, dass die Post bezüglich der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz gegenüber ihren Konkurrenten gleichgestellt ist. Anders verhält es sich bei Vorschriften, von deren Geltungsbereich die Post ausgenommen ist, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weil die Post nicht im Kreditgeschäft tätig ist und damit ein für die Tätigkeit als Bank qualifizierendes Element fehlt, können die sich aus der Bankengesetzgebung ergebenden Vorschriften, wie beispielsweise die der Unterlegung, auf die Post keine Anwendung finden.</p><p>3. Wie die jüngste Entwicklung zeigt, ist der Bankensektor in der Schweiz einem starken Wandel unterworfen. Bedeutende Strukturbereinigungen haben bereits stattgefunden, und weitere Schritte in diesem Prozess stehen bevor. Dies hat u. a. in ländlichen Gebieten zu einer Redimensionierung der Bankendichte geführt. Dabei kann jedoch festgestellt werden, dass insbesondere lokale und regionale Bankeninstitute in ihrem angestammten Gebiet gut verankert sind und daher insgesamt weniger stark von dieser Restrukturierung betroffen sind. Jedenfalls sind zurzeit keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Versorgung mit Dienstleistungen der Banken auf dem Lande nicht sichergestellt werden könnte. Die Post ihrerseits hat den gesetzlichen Auftrag, eine flächendeckende Grundversorgung mit Diensten aus dem Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen. Zur Aufrechterhaltung von Poststellen in ländlichen Gebieten ist die Post auf eine verbesserte Auslastung des Poststellennetzes angewiesen. Aus diesem Grund ermöglicht die Postgesetzgebung das Angebot von Finanzdienstleistungen durch die Post. Dieses Angebot ist jedoch beschränkt auf Geschäfte, die keiner Bewilligung gemäss Banken- oder Börsengesetz bedürfen.</p><p>4. Nach der neuen Postgesetzgebung sind die Leitungsorgane der Post abschliessend zuständig für Geschäfte auf der operationellen Ebene.</p><p>Zur Kooperation mit den Banken nimmt die Post wie folgt Stellung:</p><p>"Durch den Auftrag, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen, sieht sich die Post dazu gezwungen, ihre Ertragslage durch die Einführung von neuen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Gleichzeitig soll mit der Erweiterung der Dienstleistungspalette ein wesentlicher Beitrag zur besseren Auslastung des Poststellennetzes geleistet werden.</p><p>Zur Erreichung dieser Ziele engagiert sich die Post verstärkt im Bereich der Finanzdienstleistungen. Daraus ergibt sich aber, dass sich die Geschäftsfelder der bisherigen Partner immer mehr überschneiden. Insbesondere für Poststellenleiter, die gleichzeitig eine Bankagentur führen, ergeben sich Zielkonflikte, die sich mit der Lancierung weiterer Finanzprodukte zusätzlich verschärfen werden.</p><p>In Berücksichtigung dieser Entwicklung ist es konsequent und sicher richtig, wenn bisherige Kooperationen überprüft werden bzw. dort aufgelöst werden, wo die Zielkonflikte eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zulassen."</p><p>5. Einleitend ist festzuhalten, dass gewinnorientiertes staatliches Handeln in Wettbewerbsmärkten durchaus angängig ist, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Grundsatz des wettbewerbsneutralen Marktauftritts gewahrt ist. Deshalb verbietet das Postgesetz die Verbilligung von Wettbewerbsdiensten mit Erträgen aus dem Universaldienst.</p><p>Zum Thema "Postbank" hat der Bundesrat in seiner Antwort zur Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 19. Dezember 1997 betreffend "Die Postbank als eine Antwort auf die UBS/SBV-Megafusion" wie folgt Stellung genommen:</p><p>"Hingegen kamen die eidgenössischen Räte bei der Beratung des Postgesetzes zum Schluss, dass Artikel 36 der Bundesverfassung es nicht zulässt, dass die Post das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, betreibt und somit eine eigentliche Postbank nicht möglich ist. Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffassung an und betrachtet es als nicht opportun, kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes die Diskussion über die Postbank wiederaufzunehmen."</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer mehr dringt die Post in das Geschäft mit Finanzdienstleistungen vor. Unterdessen sind an den Postschaltern folgende Finanzprodukte erhältlich:</p><p>- verzinste Privatkonti mit Dienstleistungen wie von Banken;</p><p>- Jugendkonti mit momentan günstigen 2,25 Prozent Zins und zusätzlichen Gags wie Pager zum halben Preis usw.;</p><p>- verschiedene Geschäftskonti, auch solche für Fremdwährungen inklusive Euro, mit vorteilhaften Zinsangeboten (Eigenwerbung "mit Zins und Zinseszins zu marktgerechten Bedingungen") und einer Palette von Dienstleistungen, wie z. B. auch Devisenkauf und -verkauf gegen Schweizerfranken, Devisengeschäfte in Drittwährungen;</p><p>- die "Gelben Fonds", die "Gelben Lebensversicherungen" und die bekannten Bundesfestgelder.</p><p>Mittels dieser Diversifikation will die Post, so ihre eigene Argumentation, genügend Ertrag generieren, um das bislang weitverzweigte Netz von Poststellen auch im ländlichen Raum halten zu können. Diese Motivation ist nachvollziehbar und ist aus regionalpolitischer Sicht durchaus erwünscht.</p><p>Ich möchte vom Bundesrat indessen folgendes wissen:</p><p>1. Erachtet er das vorhandene Instrumentarium zur Abwehr deliktischer Gelder durch die Post als genügend?</p><p>2. Da die Post mit ihrer Expansion im Finanzbereich insbesondere die Raiffeisen-, Regional- und Kantonalbanken im Passivgeschäft unmittelbar konkurrenziert, stellt sich natürlich auch die Frage der gleich langen Spiesse. Stichworte sind: Sorgfaltspflicht, Unterlegung usw.</p><p>3. Wie weit soll, nach seiner Meinung, diese Expansion gehen? Welchen Einfluss hat diese Expansion auf die Struktur des Bankgewerbes insbesondere im ländlichen Raum? Beschleunigt sie nicht die regionalpolitisch unerwünschte Verdrängung von lokalen Banken?</p><p>4. Wie weit ist die Kooperation von Post und Banken im lokalen Geschäft in der Beurteilung der Landesregierung praktikabel und erwünscht? Warum sind mehrere solcher Abkommen bisher gescheitert oder aufgekündigt worden?</p><p>5. Ist die Entscheidung, ob und in welcher Art und Weise und auf welchen Gebieten Unternehmungen, die öffentliche Dienste erbringen, auch Marktfelder besetzen können, nicht eine grundlegende? Bedarf die Schaffung einer Postbank nicht einer demokratischen Legitimierung, also der rechtlichen, formellen und materiellen Grundlagen unter vorgängiger grundsätzlicher politischer Diskussion?</p>
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