SVAG. Sonderregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

ShortId
98.3500
Id
19983500
Updated
10.04.2024 09:08
Language
de
Title
SVAG. Sonderregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;landwirtschaftliches Fahrzeug;Güterverkehr auf der Strasse;Schwerverkehrsabgabe
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L07K14010802020102, landwirtschaftliches Fahrzeug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vom Parlament vorgesehene Sonderregelung in Artikel 4 SVAG entspricht dem Botschaftsentwurf. Darin sieht der Bundesrat für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu Recht eine Befreiung vor (BBl 1996 V 546, Ziff. 423), denn: "Landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren zu einem geringen Prozentsatz auf abgabenpflichtigen Strassen." Die mit der SVAG verfolgten Ziele sind zudem für landwirtschaftliche Fahrzeuge hinfällig (kaum Allgemeinkosten, keine Verlagerung auf Bahn möglich, keine ausländischen Fahrzeuge). Zudem wären die entstehenden Mehrkosten bei den Landwirten bei der Erbringung von gemeinschaftlichen Leistungen für die Allgemeinheit kontraproduktiv (steigende Direktzahlungen).</p><p>Bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für den Abtransport von landwirtschaftlichen Rohstoffen zum Verarbeitungszentrum eingesetzt werden, gilt grundsätzlich eine analoge Beurteilung. Zu erwähnen sind insbesondere die regelmässigen (mehrheitlich täglich) Milchsammeltransporte mit speziellen Fahrzeugen von Hof zu Hof respektive Sammelort und die hohe Verderblichkeit dieses Rohstoffs. Zudem wäre eine Belastung in solchen Fällen bei globaler Betrachtung schädlich. Die Landwirte würden animiert, diese Transporte unter dem zusätzlichen wirtschaftlichen Druck der neuen Agrarpolitik ("AP 2002") vermehrt mit den hofeigenen Transportmitteln durchzuführen (Traktor: 40km/h!) und damit - entgegen den Zielsetzungen des SVAG (BBl 1996 V 524, Ziff. 12) - die Strassen zusätzlich belasten (Staukosten).</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Er wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen aufgrund vertiefter Abklärungen über Ausnahmen und Befreiungen von der Abgabepflicht von der LSVA entscheiden.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, gestützt auf Artikel 4 (Ausnahmen und Befreiungen) des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse während der parlamentarischen Beratungen (AB 1997 S 550; N 2121) landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Abgabe zu befreien. Als landwirtschaftliche Fahrzeuge sollen Motorfahrzeuge und Anhänger gelten, welche für den betrieblichen Gütertransport auf Landwirtschaftsbetrieben Verwendung finden. Den landwirtschaftlichen Fahrzeugen gleichgestellt sind Fahrzeuge und Anhänger, die ausschliesslich für den Transport von landwirtschaftlichen Rohstoffen ab Hof zum Verarbeitungsbetrieb eingesetzt werden.</p>
  • SVAG. Sonderregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Parlament vorgesehene Sonderregelung in Artikel 4 SVAG entspricht dem Botschaftsentwurf. Darin sieht der Bundesrat für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu Recht eine Befreiung vor (BBl 1996 V 546, Ziff. 423), denn: "Landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren zu einem geringen Prozentsatz auf abgabenpflichtigen Strassen." Die mit der SVAG verfolgten Ziele sind zudem für landwirtschaftliche Fahrzeuge hinfällig (kaum Allgemeinkosten, keine Verlagerung auf Bahn möglich, keine ausländischen Fahrzeuge). Zudem wären die entstehenden Mehrkosten bei den Landwirten bei der Erbringung von gemeinschaftlichen Leistungen für die Allgemeinheit kontraproduktiv (steigende Direktzahlungen).</p><p>Bei Fahrzeugen, die ausschliesslich für den Abtransport von landwirtschaftlichen Rohstoffen zum Verarbeitungszentrum eingesetzt werden, gilt grundsätzlich eine analoge Beurteilung. Zu erwähnen sind insbesondere die regelmässigen (mehrheitlich täglich) Milchsammeltransporte mit speziellen Fahrzeugen von Hof zu Hof respektive Sammelort und die hohe Verderblichkeit dieses Rohstoffs. Zudem wäre eine Belastung in solchen Fällen bei globaler Betrachtung schädlich. Die Landwirte würden animiert, diese Transporte unter dem zusätzlichen wirtschaftlichen Druck der neuen Agrarpolitik ("AP 2002") vermehrt mit den hofeigenen Transportmitteln durchzuführen (Traktor: 40km/h!) und damit - entgegen den Zielsetzungen des SVAG (BBl 1996 V 524, Ziff. 12) - die Strassen zusätzlich belasten (Staukosten).</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Er wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen aufgrund vertiefter Abklärungen über Ausnahmen und Befreiungen von der Abgabepflicht von der LSVA entscheiden.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, gestützt auf Artikel 4 (Ausnahmen und Befreiungen) des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse während der parlamentarischen Beratungen (AB 1997 S 550; N 2121) landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Abgabe zu befreien. Als landwirtschaftliche Fahrzeuge sollen Motorfahrzeuge und Anhänger gelten, welche für den betrieblichen Gütertransport auf Landwirtschaftsbetrieben Verwendung finden. Den landwirtschaftlichen Fahrzeugen gleichgestellt sind Fahrzeuge und Anhänger, die ausschliesslich für den Transport von landwirtschaftlichen Rohstoffen ab Hof zum Verarbeitungsbetrieb eingesetzt werden.</p>
    • SVAG. Sonderregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

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