Arbeitslosenversicherungsgesetz. Totalrevision

ShortId
98.3503
Id
19983503
Updated
10.04.2024 14:26
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Totalrevision
AdditionalIndexing
Arbeitslosenversicherung;Reform;Gesetz
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08020310, Reform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Allgemeines: Das Avig stammt vom 25. Juni 1982 und ist seither zweimal einer Teilrevision unterzogen worden. Die letzte Teilrevision wurde am 23. Juni 1995 von den Räten verabschiedet und grösstenteils in zwei Etappen, Anfang 1996 und Anfang 1997, in Kraft gesetzt. Mit dieser Teilrevision wurden die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen eingeführt. Ein Versicherter kann heute nur noch beschränkt Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Gegenleistung beziehen. Das passive Bezugsrecht wurde insofern eingeschränkt, als dass jede arbeitslose Person verpflichtet werden kann, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Die Einführung dieser neuen Massnahmen hat natürlich auch die Komplexität des Gesetzes erhöht.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Es ist richtig, dass das Avig kompliziert bzw. komplex geworden ist sowie Lücken und schlecht aufeinander abgestimmte Bestimmungen aufweist. Der Bundesrat teilt diesbezüglich die Meinung des Interpellanten. Seit der Einführung des Avig haben sich die Rahmenbedingungen stark verändert. Auf die lange Phase der Hochkonjunktur bis Ende der achtziger Jahre folgte eine lange Rezession, verbunden mit einem starken Anstieg der Arbeitslosenzahlen. Der Gesetzgeber hat denn auch auf diese veränderten Gegebenheiten reagiert und die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Dass es im Zuge solcher notwendigen Anpassungen zu Lücken oder zum Teil zu schlecht aufeinander abgestimmten Bestimmungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache.</p><p>Verschiedene parlamentarische Vorstösse haben in den vergangenen Jahren einige der existierenden Lücken angesprochen. Der Bundesrat hat verschiedene Male eine Prüfung der geäusserten Anliegen in Aussicht gestellt. Als Beispiele dafür seien die folgenden Punkte aufgeführt. Die Liste ist nicht abschliessend:</p><p>- einheitliche Lösung der Kinderzulagenberechtigung;</p><p>- Finanzierung der Arbeitslosenversicherung mit einer Abgabe auf der Grundlage der Wertschöpfung;</p><p>- prüfen einer Ausgestaltung eines Versicherungsschutzes für Selbständigerwerbende;</p><p>- Anrechnung der Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst zur Berechnung des versicherten Verdienstes in einer wiederholten Rahmenfrist.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vorgängig angesprochenen Mängel mit einer umfangreichen Revision des Avig behoben werden können. Vereinfachungen sind grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte dabei nicht in Vergessenheit geraten, dass das Umfeld der Arbeitslosenversicherung heute äusserst komplex ist und dass somit der angestrebten Vereinfachung gewisse Grenzen gesetzt sind.</p><p>Zurzeit sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung zwei Projekte hängig, die den Termin der nächsten umfangreichen Revision massgebend beeinflussen. Zum einen handelt es sich um das Stabilisierungsprogramm 1998, welches auch bei der Arbeitslosenversicherung Gesetzesänderungen vorsieht, die sich jedoch auf finanzielle Aspekte beschränken. Das Stabilisierungsprogramm beinhaltet bewusst keine systemverändernden Massnahmen, um (fachlichen) Revisionen nicht vorzugreifen. Ausserdem wird eine Subkommission der Aufsichtskommission des Fonds der Arbeitslosenversicherung dem Bundesrat im Frühling 1999 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge zu einer neuen Gesamtorganisation der Arbeitslosenversicherung enthalten wird (Vorschlag gemäss Motion Bonny: Organisation der Arbeitslosenversicherung nach dem Suva-Modell). Sollte die Arbeitslosenversicherung grundlegend reorganisiert werden, wird eine umfangreiche Revision des Avig auch aus diesem Aspekt heraus unumgänglich.</p><p>Aus dem Gesagten schliesst der Bundesrat, dass die nächste umfangreiche Revision des Avig frühestens Ende 2000 dem Parlament unterbreitet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) des Bundes ist in einer Zeit tiefer Arbeitslosenrate entstanden und hat in der Zwischenzeit verschiedene Teilrevisionen erlebt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, wonach das Avig kompliziert ist und nebst Lücken auch gegensätzliche Bestimmungen aufweist?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass die Mängel mit einer Totalrevision des Avig zu beheben sind?</p><p>Kann mit der Totalrevision die Vereinfachung erreicht werden?</p><p>Wann gedenkt er, diese Totalrevision durchzuführen?</p>
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz. Totalrevision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allgemeines: Das Avig stammt vom 25. Juni 1982 und ist seither zweimal einer Teilrevision unterzogen worden. Die letzte Teilrevision wurde am 23. Juni 1995 von den Räten verabschiedet und grösstenteils in zwei Etappen, Anfang 1996 und Anfang 1997, in Kraft gesetzt. Mit dieser Teilrevision wurden die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen eingeführt. Ein Versicherter kann heute nur noch beschränkt Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Gegenleistung beziehen. Das passive Bezugsrecht wurde insofern eingeschränkt, als dass jede arbeitslose Person verpflichtet werden kann, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Die Einführung dieser neuen Massnahmen hat natürlich auch die Komplexität des Gesetzes erhöht.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Es ist richtig, dass das Avig kompliziert bzw. komplex geworden ist sowie Lücken und schlecht aufeinander abgestimmte Bestimmungen aufweist. Der Bundesrat teilt diesbezüglich die Meinung des Interpellanten. Seit der Einführung des Avig haben sich die Rahmenbedingungen stark verändert. Auf die lange Phase der Hochkonjunktur bis Ende der achtziger Jahre folgte eine lange Rezession, verbunden mit einem starken Anstieg der Arbeitslosenzahlen. Der Gesetzgeber hat denn auch auf diese veränderten Gegebenheiten reagiert und die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Dass es im Zuge solcher notwendigen Anpassungen zu Lücken oder zum Teil zu schlecht aufeinander abgestimmten Bestimmungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache.</p><p>Verschiedene parlamentarische Vorstösse haben in den vergangenen Jahren einige der existierenden Lücken angesprochen. Der Bundesrat hat verschiedene Male eine Prüfung der geäusserten Anliegen in Aussicht gestellt. Als Beispiele dafür seien die folgenden Punkte aufgeführt. Die Liste ist nicht abschliessend:</p><p>- einheitliche Lösung der Kinderzulagenberechtigung;</p><p>- Finanzierung der Arbeitslosenversicherung mit einer Abgabe auf der Grundlage der Wertschöpfung;</p><p>- prüfen einer Ausgestaltung eines Versicherungsschutzes für Selbständigerwerbende;</p><p>- Anrechnung der Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst zur Berechnung des versicherten Verdienstes in einer wiederholten Rahmenfrist.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vorgängig angesprochenen Mängel mit einer umfangreichen Revision des Avig behoben werden können. Vereinfachungen sind grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte dabei nicht in Vergessenheit geraten, dass das Umfeld der Arbeitslosenversicherung heute äusserst komplex ist und dass somit der angestrebten Vereinfachung gewisse Grenzen gesetzt sind.</p><p>Zurzeit sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung zwei Projekte hängig, die den Termin der nächsten umfangreichen Revision massgebend beeinflussen. Zum einen handelt es sich um das Stabilisierungsprogramm 1998, welches auch bei der Arbeitslosenversicherung Gesetzesänderungen vorsieht, die sich jedoch auf finanzielle Aspekte beschränken. Das Stabilisierungsprogramm beinhaltet bewusst keine systemverändernden Massnahmen, um (fachlichen) Revisionen nicht vorzugreifen. Ausserdem wird eine Subkommission der Aufsichtskommission des Fonds der Arbeitslosenversicherung dem Bundesrat im Frühling 1999 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge zu einer neuen Gesamtorganisation der Arbeitslosenversicherung enthalten wird (Vorschlag gemäss Motion Bonny: Organisation der Arbeitslosenversicherung nach dem Suva-Modell). Sollte die Arbeitslosenversicherung grundlegend reorganisiert werden, wird eine umfangreiche Revision des Avig auch aus diesem Aspekt heraus unumgänglich.</p><p>Aus dem Gesagten schliesst der Bundesrat, dass die nächste umfangreiche Revision des Avig frühestens Ende 2000 dem Parlament unterbreitet werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) des Bundes ist in einer Zeit tiefer Arbeitslosenrate entstanden und hat in der Zwischenzeit verschiedene Teilrevisionen erlebt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, wonach das Avig kompliziert ist und nebst Lücken auch gegensätzliche Bestimmungen aufweist?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass die Mängel mit einer Totalrevision des Avig zu beheben sind?</p><p>Kann mit der Totalrevision die Vereinfachung erreicht werden?</p><p>Wann gedenkt er, diese Totalrevision durchzuführen?</p>
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