KVG. Bundesbeiträge
- ShortId
-
98.3505
- Id
-
19983505
- Updated
-
10.04.2024 10:17
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Bundesbeiträge
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Krankenversicherung;Subvention;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L06K080701020108, Kanton
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Artikel 64, 65 und 66 KVG regeln hauptsächlich die Behandlung von Versicherten aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und verpflichten die Kantone, den Betroffenen Prämienverbilligungen zu gewähren. Zu diesem Zweck leistet der Bund jährlich Beiträge an die Kantone. Gemäss Artikel 65 Absatz 2 ist die Prämienverbilligung durch die Kantone "so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden".</p><p>Nun verzichten manche Kantone auf die volle Auszahlung der Bundesbeiträge, um ihren eigenen Beitrag an die Prämienverbilligungen zu senken. Unlängst hat der Kanton Waadt verlauten lassen, er wolle ebenso vorgehen. Solche Entscheide führen jedoch zu inakzeptablen Ungleichheiten und enormen sozialen Ungerechtigkeiten, insbesondere in den Kantonen mit extrem hohen Krankenkassenprämien. (Im gesamtschweizerischen Vergleich rangiert der Kanton Waadt an zweitoberster Stelle mit monatlich Fr. 268 bis Fr. 276.20 für die Grundversicherung mit einer voraussichtlichen durchschnittlichen Erhöhung für 1999 um 2,8 Prozent.) Die Einsparmenge von etwa 5 Millionen Franken zur Sanierung der Kantonsfinanzen führt zu einem Rückgang der Subventionen zu Gunsten der Versicherten in bescheidenen Verhältnissen von über 20 Millionen Franken.</p>
- <p>Der Gesetzgeber hat die Durchführung der Prämienverbilligung den Kantonen übertragen. Er hat ihnen in Artikel 66 Absatz 5 KVG gleichzeitig die Kompetenz erteilt, die von ihnen zu übernehmenden Beiträge um maximal 50 Prozent zu kürzen, sofern die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist, wobei bei diesen Kantonen der Bundesbeitrag im gleichen Verhältnis gekürzt wird. Es liegt somit allein in der Kompetenz der einzelnen Kantone, die Höhe der auszurichtenden Mittel für Prämienverbilligung festzulegen.</p><p>Bereits im Rahmen erster Untersuchungen über die Wirkung der Prämienverbilligung wurde festgestellt, dass in zahlreichen Kantonen, welche 100 Prozent der möglichen Bundesbeiträge abholen, die Prämienbelastung für die Versicherten trotzdem sehr hoch blieb, wogegen andere Kantone, die lediglich 50 Prozent der möglichen Beiträge beantragen, eine genügende Entlastungswirkung erzielen können. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat - aufgrund der ihm zustehenden Kompetenz von Artikel 66 Absatz 3 KVG - bereits am 17. Juni 1996 die Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert, dass auch die durchschnittliche Prämienhöhe, welche bekanntlich direkt von den im Kanton verursachten Kosten abhängt, in die Berechnung des Verteilschlüssels einbezogen wird. Mit diesem Vorgehen war es dem Bundesrat möglich, die Interessen der durch die hohen Kosten direkt betroffenen Versicherten zu wahren, da einige der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämpfung (z. B. Spitalplanung) zum Teil noch nicht ihr volles Wirkungspotential entfaltet haben, wie dies in verschiedenen Studien über die Wirkungen des KVG festgestellt worden ist. </p><p>Die durch den Bundesrat vorgenommene Verordnungsanpassung ist nicht als Dauerlösung gedacht, drängte sich aber wegen der zeitlichen Verschiebung zwischen kurzfristiger Prämienlast der Versicherten und mittelfristigem Greifen der Kostendämpfungsmassnahmen des neuen Gesetzes auf. Dementsprechend hat denn auch das Parlament beschlossen, dass der Bundesrat nur in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen kann (Art. 106 Abs. 3, Änderung vom 20. März 1998). </p><p>Das Gesetz gibt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, nähere Vorschriften über das Ausmass der Prämienverbilligung zu erlassen, wenn der Bundesrat zum Schluss kommen sollte, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne solche Vorschriften nicht in allen Kantonen sichergestellt ist. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Würdigung bezüglich der Wirkung der Prämienverbilligung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz bisher noch nicht Gebrauch gemacht. Er hat jedoch in seiner Botschaft über den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 (98.058) bundesrechtliche Mindeststandards für die Prämienverbilligung vorgeschlagen. Die Aenderungen werden nicht nur in der Absicht vorgeschlagen, eine minimale sozialstaatliche Einheitlichkeit zu wahren, sondern auch wegen der Bedeutung der Prämienverbilligung als zentrales soziales Korrektiv im aktuellen individuellen Kopfprämiensystem und als Instrument zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber beabsichtigten sozialpolitischen Ziele.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die nötigen Massnahmen zu veranlassen, damit jene Kantone, in denen die Krankenkassenprämien über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen, die Bundesbeiträge gemäss KVG vollumfänglich verteilen, so dass den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewährt und die Nachteile, die sie wegen ihres Wohnsitzkantons erleiden, gemildert werden können.</p>
- KVG. Bundesbeiträge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Artikel 64, 65 und 66 KVG regeln hauptsächlich die Behandlung von Versicherten aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und verpflichten die Kantone, den Betroffenen Prämienverbilligungen zu gewähren. Zu diesem Zweck leistet der Bund jährlich Beiträge an die Kantone. Gemäss Artikel 65 Absatz 2 ist die Prämienverbilligung durch die Kantone "so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden".</p><p>Nun verzichten manche Kantone auf die volle Auszahlung der Bundesbeiträge, um ihren eigenen Beitrag an die Prämienverbilligungen zu senken. Unlängst hat der Kanton Waadt verlauten lassen, er wolle ebenso vorgehen. Solche Entscheide führen jedoch zu inakzeptablen Ungleichheiten und enormen sozialen Ungerechtigkeiten, insbesondere in den Kantonen mit extrem hohen Krankenkassenprämien. (Im gesamtschweizerischen Vergleich rangiert der Kanton Waadt an zweitoberster Stelle mit monatlich Fr. 268 bis Fr. 276.20 für die Grundversicherung mit einer voraussichtlichen durchschnittlichen Erhöhung für 1999 um 2,8 Prozent.) Die Einsparmenge von etwa 5 Millionen Franken zur Sanierung der Kantonsfinanzen führt zu einem Rückgang der Subventionen zu Gunsten der Versicherten in bescheidenen Verhältnissen von über 20 Millionen Franken.</p>
- <p>Der Gesetzgeber hat die Durchführung der Prämienverbilligung den Kantonen übertragen. Er hat ihnen in Artikel 66 Absatz 5 KVG gleichzeitig die Kompetenz erteilt, die von ihnen zu übernehmenden Beiträge um maximal 50 Prozent zu kürzen, sofern die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist, wobei bei diesen Kantonen der Bundesbeitrag im gleichen Verhältnis gekürzt wird. Es liegt somit allein in der Kompetenz der einzelnen Kantone, die Höhe der auszurichtenden Mittel für Prämienverbilligung festzulegen.</p><p>Bereits im Rahmen erster Untersuchungen über die Wirkung der Prämienverbilligung wurde festgestellt, dass in zahlreichen Kantonen, welche 100 Prozent der möglichen Bundesbeiträge abholen, die Prämienbelastung für die Versicherten trotzdem sehr hoch blieb, wogegen andere Kantone, die lediglich 50 Prozent der möglichen Beiträge beantragen, eine genügende Entlastungswirkung erzielen können. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat - aufgrund der ihm zustehenden Kompetenz von Artikel 66 Absatz 3 KVG - bereits am 17. Juni 1996 die Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung dahingehend abgeändert, dass auch die durchschnittliche Prämienhöhe, welche bekanntlich direkt von den im Kanton verursachten Kosten abhängt, in die Berechnung des Verteilschlüssels einbezogen wird. Mit diesem Vorgehen war es dem Bundesrat möglich, die Interessen der durch die hohen Kosten direkt betroffenen Versicherten zu wahren, da einige der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämpfung (z. B. Spitalplanung) zum Teil noch nicht ihr volles Wirkungspotential entfaltet haben, wie dies in verschiedenen Studien über die Wirkungen des KVG festgestellt worden ist. </p><p>Die durch den Bundesrat vorgenommene Verordnungsanpassung ist nicht als Dauerlösung gedacht, drängte sich aber wegen der zeitlichen Verschiebung zwischen kurzfristiger Prämienlast der Versicherten und mittelfristigem Greifen der Kostendämpfungsmassnahmen des neuen Gesetzes auf. Dementsprechend hat denn auch das Parlament beschlossen, dass der Bundesrat nur in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen kann (Art. 106 Abs. 3, Änderung vom 20. März 1998). </p><p>Das Gesetz gibt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, nähere Vorschriften über das Ausmass der Prämienverbilligung zu erlassen, wenn der Bundesrat zum Schluss kommen sollte, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne solche Vorschriften nicht in allen Kantonen sichergestellt ist. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Würdigung bezüglich der Wirkung der Prämienverbilligung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz bisher noch nicht Gebrauch gemacht. Er hat jedoch in seiner Botschaft über den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998 (98.058) bundesrechtliche Mindeststandards für die Prämienverbilligung vorgeschlagen. Die Aenderungen werden nicht nur in der Absicht vorgeschlagen, eine minimale sozialstaatliche Einheitlichkeit zu wahren, sondern auch wegen der Bedeutung der Prämienverbilligung als zentrales soziales Korrektiv im aktuellen individuellen Kopfprämiensystem und als Instrument zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber beabsichtigten sozialpolitischen Ziele.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die nötigen Massnahmen zu veranlassen, damit jene Kantone, in denen die Krankenkassenprämien über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen, die Bundesbeiträge gemäss KVG vollumfänglich verteilen, so dass den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewährt und die Nachteile, die sie wegen ihres Wohnsitzkantons erleiden, gemildert werden können.</p>
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