Geschäftspraxis der Genfer Kantonalbank
- ShortId
-
98.3508
- Id
-
19983508
- Updated
-
10.04.2024 14:05
- Language
-
de
- Title
-
Geschäftspraxis der Genfer Kantonalbank
- AdditionalIndexing
-
Bodenmarkt;Darlehen;öffentliche Bank;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Bodenspekulation;Genf (Kanton)
- 1
-
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L05K0301010106, Genf (Kanton)
- L05K1104030101, Darlehen
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K01020305, Bodenspekulation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die "Tribune de Genève" hat am 23. September 1998 die Bedingungen veröffentlicht, unter denen die Genfer Kantonalbank einem früheren Genfer Immobilienhändler ein Darlehen von 80 Millionen Franken gewährt, der bereits von sich reden gemacht hat und dessen Insolvenz notorisch ist. Der Darlehensvertrag befindet sich nicht auf der Bank, sondern seit Sommer 1997 im Safe eines Notars, welcher der Bruder des Bankpräsidenten ist. Der vereinbarte Zinssatz beträgt lediglich ein halbes Prozent, und wenn der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gelangt, muss er nur den Betrag von 800 000 Franken zurückzahlen, d. h. 1 Prozent der von der Bank gewährten Summe. Die Genfer Kantonalbank hat diesen Sachverhalt nicht dementiert, und die Angaben der "Tribune de Genève" bestätigen nur bereits veröffentlichte Informationen über die Beziehungen zwischen diesem Geschäftemacher und der Genfer Kantonalbank, vor allem was dessen Rolle als Strohmann der Bank betrifft.</p><p>Das Ausmass dieses Falles hat die Genfer Bevölkerung erschüttert, und der Grosse Rat hat beschlossen, eine Untersuchungskommission zu dieser und zu einer anderen gewichtigen Affäre der Genfer Kantonalbank einzusetzen.</p>
- <p>1. Die Aufsicht über die Banken ist durch das Bankengesetz der EBK zur selbstständigen Erledigung übertragen. Im Rahmen ihres Auftrages mischt sich die EBK nicht in die Geschäftspolitik der Banken ein. Hingegen informiert sie sich regelmässig bei den Banken und den externen Revisionstellen über die Entwicklung der eingegangenen Verpflichtungen und Risiken.</p><p>2. Ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so verfügt die Bank über verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Sie kann die Geschäftsbeziehungen fristlos auflösen und allfällige Aktivposten übernehmen, die Kapitalrückzahlung und/oder Zinszahlungen aufschieben oder einen Vergleichsvorschlag akzeptieren. Auch hier muss darauf verwiesen werden, dass die EBK bezüglich der von der Bank gewählten Vorgehensweise nicht einschreitet; dies, sofern nicht eine Person, die einem Organ der Bank angehört oder einem solchen nahe steht, in den Genuss der erwähnten Vorzugsbedingungen kommt, was dem geltenden Bankenrecht zuwiderlaufen könnte.</p><p>3. Was die "opérations de portage" betrifft, so kann darauf hingewiesen werden, dass die EBK keinen Grund hat, einzuschreiten, solange die Forderungsabtretungen zu Marktkonditionen erfolgen. Die Rechtmässigkeit von einzelnen Rechtsgeschäften wird zudem von der EBK nicht direkt überprüft. Die EBK stellt diesbezüglich auf die Kontrollen der externen Revisionsstelle ab. Erst wenn diese Unregelmässigkeiten feststellt, greift die EBK zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die, gelinde gesagt, ungewöhnliche Höhe des Darlehens, das einem insolventen Geschäftemacher ohne Garantie gewährt wurde, veranlasst mich zu folgenden Fragen: Hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) Kenntnis von diesem Darlehen und von den ausserordentlichen Vorzugsbedingungen, die dem Begünstigten gewährt wurden? Und wurde sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und sich insbesondere darüber zu äussern, ob die Genfer Kantonalbank die für Bankgeschäfte geltenden Vorschriften einhält?</p><p>1. Was hält die EBK im Übrigen von den zahlreichen "opérations de portage", die die Genfer Kantonalbank auf dem Immobilienmarkt vorgenommen und bei denen sie bedeutende Verluste erlitten hat? Diese Operationen bestanden darin, dass die Bank überschuldete und verpfändete Immobilien zu völlig überhöhten Preisen treuhänderisch zurückkaufen liess, und zwar mit diesen neuen Vorzugsdarlehen, die sie dem Treuhänder zu erwähnt lächerlichen Zinssätzen gewährte.</p><p>2. Werden solche Praktiken von der EBK zugelassen, und kommen diese Darlehen vollständig in die Aktiven der Bankbilanz, als normale Forderung ohne Rückstellungen?</p><p>3. Anerkennt die EBK in diesem Fall die Bilanz der Bank als rechtmässig?</p>
- Geschäftspraxis der Genfer Kantonalbank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die "Tribune de Genève" hat am 23. September 1998 die Bedingungen veröffentlicht, unter denen die Genfer Kantonalbank einem früheren Genfer Immobilienhändler ein Darlehen von 80 Millionen Franken gewährt, der bereits von sich reden gemacht hat und dessen Insolvenz notorisch ist. Der Darlehensvertrag befindet sich nicht auf der Bank, sondern seit Sommer 1997 im Safe eines Notars, welcher der Bruder des Bankpräsidenten ist. Der vereinbarte Zinssatz beträgt lediglich ein halbes Prozent, und wenn der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gelangt, muss er nur den Betrag von 800 000 Franken zurückzahlen, d. h. 1 Prozent der von der Bank gewährten Summe. Die Genfer Kantonalbank hat diesen Sachverhalt nicht dementiert, und die Angaben der "Tribune de Genève" bestätigen nur bereits veröffentlichte Informationen über die Beziehungen zwischen diesem Geschäftemacher und der Genfer Kantonalbank, vor allem was dessen Rolle als Strohmann der Bank betrifft.</p><p>Das Ausmass dieses Falles hat die Genfer Bevölkerung erschüttert, und der Grosse Rat hat beschlossen, eine Untersuchungskommission zu dieser und zu einer anderen gewichtigen Affäre der Genfer Kantonalbank einzusetzen.</p>
- <p>1. Die Aufsicht über die Banken ist durch das Bankengesetz der EBK zur selbstständigen Erledigung übertragen. Im Rahmen ihres Auftrages mischt sich die EBK nicht in die Geschäftspolitik der Banken ein. Hingegen informiert sie sich regelmässig bei den Banken und den externen Revisionstellen über die Entwicklung der eingegangenen Verpflichtungen und Risiken.</p><p>2. Ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so verfügt die Bank über verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Sie kann die Geschäftsbeziehungen fristlos auflösen und allfällige Aktivposten übernehmen, die Kapitalrückzahlung und/oder Zinszahlungen aufschieben oder einen Vergleichsvorschlag akzeptieren. Auch hier muss darauf verwiesen werden, dass die EBK bezüglich der von der Bank gewählten Vorgehensweise nicht einschreitet; dies, sofern nicht eine Person, die einem Organ der Bank angehört oder einem solchen nahe steht, in den Genuss der erwähnten Vorzugsbedingungen kommt, was dem geltenden Bankenrecht zuwiderlaufen könnte.</p><p>3. Was die "opérations de portage" betrifft, so kann darauf hingewiesen werden, dass die EBK keinen Grund hat, einzuschreiten, solange die Forderungsabtretungen zu Marktkonditionen erfolgen. Die Rechtmässigkeit von einzelnen Rechtsgeschäften wird zudem von der EBK nicht direkt überprüft. Die EBK stellt diesbezüglich auf die Kontrollen der externen Revisionsstelle ab. Erst wenn diese Unregelmässigkeiten feststellt, greift die EBK zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die, gelinde gesagt, ungewöhnliche Höhe des Darlehens, das einem insolventen Geschäftemacher ohne Garantie gewährt wurde, veranlasst mich zu folgenden Fragen: Hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) Kenntnis von diesem Darlehen und von den ausserordentlichen Vorzugsbedingungen, die dem Begünstigten gewährt wurden? Und wurde sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und sich insbesondere darüber zu äussern, ob die Genfer Kantonalbank die für Bankgeschäfte geltenden Vorschriften einhält?</p><p>1. Was hält die EBK im Übrigen von den zahlreichen "opérations de portage", die die Genfer Kantonalbank auf dem Immobilienmarkt vorgenommen und bei denen sie bedeutende Verluste erlitten hat? Diese Operationen bestanden darin, dass die Bank überschuldete und verpfändete Immobilien zu völlig überhöhten Preisen treuhänderisch zurückkaufen liess, und zwar mit diesen neuen Vorzugsdarlehen, die sie dem Treuhänder zu erwähnt lächerlichen Zinssätzen gewährte.</p><p>2. Werden solche Praktiken von der EBK zugelassen, und kommen diese Darlehen vollständig in die Aktiven der Bankbilanz, als normale Forderung ohne Rückstellungen?</p><p>3. Anerkennt die EBK in diesem Fall die Bilanz der Bank als rechtmässig?</p>
- Geschäftspraxis der Genfer Kantonalbank
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