Bildungsprogramm im Schweizer Fernsehen
- ShortId
-
98.3509
- Id
-
19983509
- Updated
-
25.06.2025 02:20
- Language
-
de
- Title
-
Bildungsprogramm im Schweizer Fernsehen
- AdditionalIndexing
-
Fernsehen;Weiterbildung;Volksbildung;SRG;Erwachsenenbildung;Fernunterricht
- 1
-
- L05K1202050101, Fernsehen
- L04K13030303, Fernunterricht
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- L04K13030204, Volksbildung
- L05K1202050108, SRG
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die SRG hat die Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bildungsauftrages in den neunziger Jahren durch den Abbau des entsprechenden Angebotes auf ein Minimum reduziert. Durch die Orientierung nach dem Markt des Mehrheitspublikums und entsprechende Sparmassnahmen zu Lasten des Bildungsangebotes ist die Erfüllung des Auftrages im Kern gefährdet. Der Verfassungsauftrag (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Art. 55bis BV bzw. Neufassung Art. 93 BV) wird heute in wichtigen Teilen praktisch nicht mehr erfüllt (Weiterbildung; bevorstehende Abschaffung des Schulfernsehens, d. h. Ausbildung). Er muss daher durch präzisere Grundlagen gesichert werden. Der Zukauf ausländischer Produktionen genügt nicht; die Erarbeitung von Eigenproduktionen ist unerlässlich. Auch müssen eigene Sendegefässe zur Verfügung stehen.</p><p>Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Bildung:</p><p>- für die Wirtschaft und Gesellschaft unseres Landes ein unverzichtbares Kapital darstellt;</p><p>- in einer Zeit beschleunigten technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels zu einer kontinuierlichen Tätigkeit jedes einzelnen werden muss (lebenslanges Lernen);</p><p>- unter den zukünftigen Bedingungen des Arbeitsmarktes (Sockelarbeitslosigkeit) über alle wichtigen verfügbaren Medien kontinuierlich angeboten werden muss und nicht den wechselnden Strategien eines einzelnen Medienunternehmens unterliegen darf;</p><p>- im schnellen Wandel einer globalisierten Gesellschaft eine wesentliche, unverzichtbare Orientierungshilfe bietet.</p>
- <p>1. Bildung als Teil des Leistungsauftrages</p><p>Die Motion zielt auf ein eigentliches Bildungsfernsehen oder auf ein elektronisches Bildungsinstitut des Bundes ab. Der im Vorstoss aufgeführte Anforderungskatalog ist sehr anspruchsvoll und geht vom Schulfernsehen der konventionellen Art über die Weiterbildungsstufe mit gesellschaftspolitischen Lernprozessen und beruflichen Qualifikationsprozessen bis hin zur allgemeinen und breiten Volksbildung. Der Bundesrat hat viel Verständnis für das Anliegen der Motion, doch stellen sich verschiedene und in erster Linie rechtliche Probleme.</p><p>Die Bildung ist schon heute Gegenstand des allgemeinen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen und im speziellen der SRG. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt von den elektronischen Medien, ihren Beitrag zur Bildung zu leisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Der Bundesrat hat diese gesetzliche Vorgabe in der SRG-Konzession übernommen und verpflichtet die Konzessionärin, bildende Inhalte zu vermitteln (Art. 3 Abs. 2 Bst. c). Für die Landesregierung ist ausschlaggebend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben mit der Gesamtheit ihrer Programme, d. h., mit 6 TV- und mit 13 Radioprogrammen, erfüllt, und nicht mit einzelnen Programmen (etwa SF DRS) oder Sendungen.</p><p>Der Bereich Bildung ist ein wichtiges Element des Service public; der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Simmen vom 10. März 1998 erklärt, dass ein Abbau der heutigen Leistungen der SRG im Bereich Bildung nicht akzeptierbar wäre. Er ist auch der Ansicht, dass die SRG und insbesondere SF DRS über die nötigen organisatorischen Strukturen und auch über genügend personelle Ressourcen verfügen müssen, um die entsprechende Dienstleistung erbringen zu können.</p><p>Es ist dem Bundesrat bewusst, dass die SRG bei der Umsetzung ihres Leistungsauftrages der medialen Entwicklung und den Sehgewohnheiten des Publikums Rechnung tragen muss und sich nicht nur nach den Einschaltquoten richten darf.</p><p>Diesbezüglich sind aber auch die jüngsten Anstrengungen der SRG im Bereich Bildung zu erwähnen. Wie sie in einer Stellungnahme zur Motion schreibt, ist sie in der Lage, neben ihrer klassischen Funktion als Veranstalterin spezifisches Know-how zu neuen Kommunikationsformen einzubringen. Sie hat ein eigenes Kompetenzzentrum eingerichtet (Multimedia-Management; Mumm), das sich schwergewichtig mit On-line- und Multimedia-Angeboten befasst. Eines der bereits geplanten Vorhaben ist das Projekt "Nationale Bildungsplattform", welches sich in der Stossrichtung mit derjenigen der Motion trifft.</p><p>2. Offene rechtliche Fragen</p><p>In rechtlicher Hinsicht ist vorerst festzuhalten, dass eine kohärente und umfassende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich Bildung nicht besteht. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit die geforderten Massnahmen in die kantonale Bildungshoheit eingreifen oder diese aushöhlen. Der Wortlaut der Motion verlangt nämlich Massnahmen, welche weit über den in der Bundesverfassung (Art. 55bis Abs. 2) und im RTVG formulierten Bildungsauftrag für die elektronischen Medien hinausgehen.</p><p>Die in der Motion angepeilten Massnahmen sind auch nicht durch den Leistungsauftrag der SRG abgedeckt, welcher in den Programmen die Vermittlung von bildenden Inhalten verlangt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Konzession SRG). Weitergehende Auflagen oder konkretere Verpflichtungen im Hinblick auf den Bildungsauftrag könnten gegebenenfalls in der auf das Jahr 2003 neu zu formulierenden SRG-Konzession in Betracht gezogen werden. Ohne entsprechende Grundlage im RTVG sieht der Bundesrat aber keine Möglichkeit, die SRG zu den in der Motion verlangten Anstrengungen zu verpflichten.</p><p>Es wird nun im Rahmen der anstehenden RTVG-Revision zu prüfen sein, inwieweit dem Anliegen der Motion auf gesetzlicher Ebene entsprochen werden kann. Ein eigentliches Bildungsfernsehen müsste aber angesichts der verfassungsrechtlichen Problematik von den Kantonen oder zumindest von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgetragen werden.</p><p>3. Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im Bereich der Bildung sehr bewusst. Er ist der Ansicht, dass gerade die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien intensiv genutzt und die Bildungsangebote auch mediengerecht vermittelt werden müssen. On-line-Medien wie Internet, CD-ROM, spezielle Spartenkanäle im Fernsehen oder Pay-TV-Angebote vermögen bildende Inhalte viel effizienter, didaktisch wirkungsvoller und auch zeitlich flexibler zu vermitteln als Angebote im klassischen Fernsehen. Schulfernsehen als Teil eines Vollprogrammes ist nicht mehr zeitgemäss, weshalb prioritär neue Mittel und andere Verbreitungswege gefördert werden müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 18. Februar 1998 eine Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz verabschiedet, welche auch eine sogenannte Bildungsoffensive mit einschliesst. Diese zielt darauf ab, die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Technologien) allen Bildungseinrichtungen in unserem Land zugänglich zu machen und in die Ausbildung einfliessen zu lassen. Dabei soll auch den Angeboten für Erwachsene besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bildungsoffensive erfordert zusätzliche Mittel und setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Privatwirtschaft voraus.</p><p>Zur Umsetzung der bundesrätlichen Vorgaben haben das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Bildung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche zuhanden des Bundesrates einen Aktionsplan vorgeschlagen hat; dieser sieht eine ganz Palette von Massnahmen bei den Bildungseinrichtungen, den Lehrkräften und den Privatunternehmen vor. In diesem Zusammenhang sei noch auf die neugeschaffene Internet-Homepage des Bundes zur Informationsgesellschaft verwiesen, welche ein Kapitel Bildungsoffensive mit einer Vielzahl von Informationen zu diesem Gebiet enthält (http://www.isps.ch).</p><p>Der Bundesrat erachtet das formale Anliegen der Motion, nämlich die Schaffung spezieller gesetzlicher Grundlagen für ein Bildungsfernsehen, in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als nicht opportun. Er kann deshalb den Vorstoss nicht als Motion entgegennehmen. Die Grundidee des Vorstosses hingegen, die Bildungsprogramme auf allen Stufen zu intensivieren, hält er für berechtigt. Der Bundesrat wird deshalb prüfen, wie und in welcher Form das Anliegen des Vorstosses im Rahmen der skizzierten Massnahmen zeit- und mediengerecht umgesetzt werden kann. Er ist deshalb bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Erfüllung des Verfassungsauftrages die gesetzlichen Grundlagen für ein Bildungsfernsehen in Verbindung mit den neuen Kommunikationstechnologien zu schaffen. Dieses soll das folgende, auf schweizerische Bedürfnisse zugeschnittene Programmangebot gewährleisten:</p><p>1. ein Ausbildungsprogramm auf der Stufe des Schulfernsehens für die primäre und sekundäre Stufe;</p><p>2. ein Weiterbildungsangebot für Erwachsene, das sowohl gesellschaftspolitische Lernprozesse als auch berufliche Qualifikationsprozesse umfasst;</p><p>3. ein Bildungsangebot für ein breiteres Publikum, das Hintergründe und Zusammenhänge technologischer und soziokultureller Entwicklungen allgemeinverständlich darlegt.</p><p>Dieses Programmangebot muss mit einer gesicherten Finanzierung (Gebührenanteil) und Verbreitung (allenfalls eigene Konzession bzw. Konzessionsauflagen für die SRG) versehen sein.</p><p>Sollte sich die SRG in der heutigen Marktlage zur Wahrnehmung dieses Auftrages nicht mehr in der Lage sehen, so ist dafür eine gesonderte, unabhängige Programmeinrichtung mit eigenem Leistungsauftrag zu schaffen.</p>
- Bildungsprogramm im Schweizer Fernsehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die SRG hat die Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bildungsauftrages in den neunziger Jahren durch den Abbau des entsprechenden Angebotes auf ein Minimum reduziert. Durch die Orientierung nach dem Markt des Mehrheitspublikums und entsprechende Sparmassnahmen zu Lasten des Bildungsangebotes ist die Erfüllung des Auftrages im Kern gefährdet. Der Verfassungsauftrag (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Art. 55bis BV bzw. Neufassung Art. 93 BV) wird heute in wichtigen Teilen praktisch nicht mehr erfüllt (Weiterbildung; bevorstehende Abschaffung des Schulfernsehens, d. h. Ausbildung). Er muss daher durch präzisere Grundlagen gesichert werden. Der Zukauf ausländischer Produktionen genügt nicht; die Erarbeitung von Eigenproduktionen ist unerlässlich. Auch müssen eigene Sendegefässe zur Verfügung stehen.</p><p>Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Bildung:</p><p>- für die Wirtschaft und Gesellschaft unseres Landes ein unverzichtbares Kapital darstellt;</p><p>- in einer Zeit beschleunigten technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels zu einer kontinuierlichen Tätigkeit jedes einzelnen werden muss (lebenslanges Lernen);</p><p>- unter den zukünftigen Bedingungen des Arbeitsmarktes (Sockelarbeitslosigkeit) über alle wichtigen verfügbaren Medien kontinuierlich angeboten werden muss und nicht den wechselnden Strategien eines einzelnen Medienunternehmens unterliegen darf;</p><p>- im schnellen Wandel einer globalisierten Gesellschaft eine wesentliche, unverzichtbare Orientierungshilfe bietet.</p>
- <p>1. Bildung als Teil des Leistungsauftrages</p><p>Die Motion zielt auf ein eigentliches Bildungsfernsehen oder auf ein elektronisches Bildungsinstitut des Bundes ab. Der im Vorstoss aufgeführte Anforderungskatalog ist sehr anspruchsvoll und geht vom Schulfernsehen der konventionellen Art über die Weiterbildungsstufe mit gesellschaftspolitischen Lernprozessen und beruflichen Qualifikationsprozessen bis hin zur allgemeinen und breiten Volksbildung. Der Bundesrat hat viel Verständnis für das Anliegen der Motion, doch stellen sich verschiedene und in erster Linie rechtliche Probleme.</p><p>Die Bildung ist schon heute Gegenstand des allgemeinen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen und im speziellen der SRG. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt von den elektronischen Medien, ihren Beitrag zur Bildung zu leisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Der Bundesrat hat diese gesetzliche Vorgabe in der SRG-Konzession übernommen und verpflichtet die Konzessionärin, bildende Inhalte zu vermitteln (Art. 3 Abs. 2 Bst. c). Für die Landesregierung ist ausschlaggebend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben mit der Gesamtheit ihrer Programme, d. h., mit 6 TV- und mit 13 Radioprogrammen, erfüllt, und nicht mit einzelnen Programmen (etwa SF DRS) oder Sendungen.</p><p>Der Bereich Bildung ist ein wichtiges Element des Service public; der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Simmen vom 10. März 1998 erklärt, dass ein Abbau der heutigen Leistungen der SRG im Bereich Bildung nicht akzeptierbar wäre. Er ist auch der Ansicht, dass die SRG und insbesondere SF DRS über die nötigen organisatorischen Strukturen und auch über genügend personelle Ressourcen verfügen müssen, um die entsprechende Dienstleistung erbringen zu können.</p><p>Es ist dem Bundesrat bewusst, dass die SRG bei der Umsetzung ihres Leistungsauftrages der medialen Entwicklung und den Sehgewohnheiten des Publikums Rechnung tragen muss und sich nicht nur nach den Einschaltquoten richten darf.</p><p>Diesbezüglich sind aber auch die jüngsten Anstrengungen der SRG im Bereich Bildung zu erwähnen. Wie sie in einer Stellungnahme zur Motion schreibt, ist sie in der Lage, neben ihrer klassischen Funktion als Veranstalterin spezifisches Know-how zu neuen Kommunikationsformen einzubringen. Sie hat ein eigenes Kompetenzzentrum eingerichtet (Multimedia-Management; Mumm), das sich schwergewichtig mit On-line- und Multimedia-Angeboten befasst. Eines der bereits geplanten Vorhaben ist das Projekt "Nationale Bildungsplattform", welches sich in der Stossrichtung mit derjenigen der Motion trifft.</p><p>2. Offene rechtliche Fragen</p><p>In rechtlicher Hinsicht ist vorerst festzuhalten, dass eine kohärente und umfassende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich Bildung nicht besteht. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit die geforderten Massnahmen in die kantonale Bildungshoheit eingreifen oder diese aushöhlen. Der Wortlaut der Motion verlangt nämlich Massnahmen, welche weit über den in der Bundesverfassung (Art. 55bis Abs. 2) und im RTVG formulierten Bildungsauftrag für die elektronischen Medien hinausgehen.</p><p>Die in der Motion angepeilten Massnahmen sind auch nicht durch den Leistungsauftrag der SRG abgedeckt, welcher in den Programmen die Vermittlung von bildenden Inhalten verlangt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Konzession SRG). Weitergehende Auflagen oder konkretere Verpflichtungen im Hinblick auf den Bildungsauftrag könnten gegebenenfalls in der auf das Jahr 2003 neu zu formulierenden SRG-Konzession in Betracht gezogen werden. Ohne entsprechende Grundlage im RTVG sieht der Bundesrat aber keine Möglichkeit, die SRG zu den in der Motion verlangten Anstrengungen zu verpflichten.</p><p>Es wird nun im Rahmen der anstehenden RTVG-Revision zu prüfen sein, inwieweit dem Anliegen der Motion auf gesetzlicher Ebene entsprochen werden kann. Ein eigentliches Bildungsfernsehen müsste aber angesichts der verfassungsrechtlichen Problematik von den Kantonen oder zumindest von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgetragen werden.</p><p>3. Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im Bereich der Bildung sehr bewusst. Er ist der Ansicht, dass gerade die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien intensiv genutzt und die Bildungsangebote auch mediengerecht vermittelt werden müssen. On-line-Medien wie Internet, CD-ROM, spezielle Spartenkanäle im Fernsehen oder Pay-TV-Angebote vermögen bildende Inhalte viel effizienter, didaktisch wirkungsvoller und auch zeitlich flexibler zu vermitteln als Angebote im klassischen Fernsehen. Schulfernsehen als Teil eines Vollprogrammes ist nicht mehr zeitgemäss, weshalb prioritär neue Mittel und andere Verbreitungswege gefördert werden müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 18. Februar 1998 eine Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz verabschiedet, welche auch eine sogenannte Bildungsoffensive mit einschliesst. Diese zielt darauf ab, die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Technologien) allen Bildungseinrichtungen in unserem Land zugänglich zu machen und in die Ausbildung einfliessen zu lassen. Dabei soll auch den Angeboten für Erwachsene besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bildungsoffensive erfordert zusätzliche Mittel und setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Privatwirtschaft voraus.</p><p>Zur Umsetzung der bundesrätlichen Vorgaben haben das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Bildung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche zuhanden des Bundesrates einen Aktionsplan vorgeschlagen hat; dieser sieht eine ganz Palette von Massnahmen bei den Bildungseinrichtungen, den Lehrkräften und den Privatunternehmen vor. In diesem Zusammenhang sei noch auf die neugeschaffene Internet-Homepage des Bundes zur Informationsgesellschaft verwiesen, welche ein Kapitel Bildungsoffensive mit einer Vielzahl von Informationen zu diesem Gebiet enthält (http://www.isps.ch).</p><p>Der Bundesrat erachtet das formale Anliegen der Motion, nämlich die Schaffung spezieller gesetzlicher Grundlagen für ein Bildungsfernsehen, in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als nicht opportun. Er kann deshalb den Vorstoss nicht als Motion entgegennehmen. Die Grundidee des Vorstosses hingegen, die Bildungsprogramme auf allen Stufen zu intensivieren, hält er für berechtigt. Der Bundesrat wird deshalb prüfen, wie und in welcher Form das Anliegen des Vorstosses im Rahmen der skizzierten Massnahmen zeit- und mediengerecht umgesetzt werden kann. Er ist deshalb bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Erfüllung des Verfassungsauftrages die gesetzlichen Grundlagen für ein Bildungsfernsehen in Verbindung mit den neuen Kommunikationstechnologien zu schaffen. Dieses soll das folgende, auf schweizerische Bedürfnisse zugeschnittene Programmangebot gewährleisten:</p><p>1. ein Ausbildungsprogramm auf der Stufe des Schulfernsehens für die primäre und sekundäre Stufe;</p><p>2. ein Weiterbildungsangebot für Erwachsene, das sowohl gesellschaftspolitische Lernprozesse als auch berufliche Qualifikationsprozesse umfasst;</p><p>3. ein Bildungsangebot für ein breiteres Publikum, das Hintergründe und Zusammenhänge technologischer und soziokultureller Entwicklungen allgemeinverständlich darlegt.</p><p>Dieses Programmangebot muss mit einer gesicherten Finanzierung (Gebührenanteil) und Verbreitung (allenfalls eigene Konzession bzw. Konzessionsauflagen für die SRG) versehen sein.</p><p>Sollte sich die SRG in der heutigen Marktlage zur Wahrnehmung dieses Auftrages nicht mehr in der Lage sehen, so ist dafür eine gesonderte, unabhängige Programmeinrichtung mit eigenem Leistungsauftrag zu schaffen.</p>
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