Bankenvergleich. Fiskalische Konsequenzen
- ShortId
-
98.3517
- Id
-
19983517
- Updated
-
10.04.2024 10:22
- Language
-
de
- Title
-
Bankenvergleich. Fiskalische Konsequenzen
- AdditionalIndexing
-
gerichtliches Vergleichsverfahren;finanzieller Verlust;Judentum;Besteuerungsgrundlage;Entschädigung;Grossbank
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K05040106, gerichtliches Vergleichsverfahren
- L04K01060208, Judentum
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Die in Artikel 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Behörden, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschränken.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Geschäftsjahres. Vergleichszahlungen für Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und schmälern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die öffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausfälle nicht auf das Unternehmen überwälzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress Steuerausfälle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, hängt von verschiedenen Umständen ab, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zu Lasten von in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Geschäftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anlässlich der Steuerveranlagung wird zudem zu prüfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung führten. Dies ist entscheidend für die Aufteilung des nicht bereits durch Rückstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Der im Geschäftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall für den Bund beträgt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschmälerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Betroffen von allfälligen Steuerausfällen sind sämtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die Höhe der Ausfälle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgeführten Gründen nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Geschäftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.</p><p></p><p></p><p></p><p>6. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und unter Berücksichtigung der im Steuergesetz festgehaltenen, vom Handelsrecht abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften. Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen sind handelsrechtlich der Erfolgsrechnung oder den in vorangegangenen Geschäftsjahren zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildeten Rückstellungen für solche Leistungen zu belasten. In den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone sind dazu keine vom Handelsrecht abweichenden Bestimmungen enthalten. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kann bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinnes von der handelsrechtlichen Behandlung jedoch nicht abgewichen werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>7. Der Bundesrat betrachtet das Anliegen, den Abzug der Vergleichszahlungen bei der Gewinnermittlung der Banken zu verweigern, auch materiell als ungerechtfertigt. Dank der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress wurden die Boykottmassnahmen einzelner Staaten und Kommunen in den USA aufgehoben. Dadurch konnten Auslandsverluste verhindert werden, die den in der Schweiz steuerbaren Gewinn geschmälert hätten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12. August 1998 haben die Schweizer Banken mit dem Jüdischen Weltkongress und amerikanischen Anwälten einen Vergleich über die Summe abgeschlossen, die den legitimen Inhabern der namenlosen Konten bezahlt werden soll.</p><p>Damals wurde gesagt, dass der Profit der Banken um diese Summe geringer ausfalle und damit der Vergleich auch namhafte steuerliche Konsequenzen für die Schweizer Gemeinwesen habe. Man sprach von einem Steuerausfall von 400 Millionen Franken. Mit anderen Worten würde das Schweizervolk diesen Vergleich mitzahlen müssen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wurden die namenlosen Vermögen in der Bilanz der Banken verbucht?</p><p>2. Gibt es keine andere Methode, die zu bezahlende Summe zu verbuchen, als sie vom Gewinn abzuziehen?</p><p>3. Vom Moment an, in dem man sich mit den richtigen Worten an die Banken wandte, zeigten sie grosses Verhandlungsgeschick. Wenn sich nun durch die Verbuchung der Vergleichssumme für die öffentliche Hand Steuerausfälle ergeben, ist dann der Bundesrat bereit, mit den Banken über eine Entschädigung dieser Steuerausfälle zu verhandeln? Selbstverständlich ginge es nicht darum, mit Boykott zu drohen. Vielleicht könnte man aber die Banken, die in ihrer Firma die Bezeichnung "schweizerisch" tragen und vor dem Vergleich das Bild der Schweiz eher belastet haben, an ihre Pflicht gegenüber unserem Land erinnern.</p>
- Bankenvergleich. Fiskalische Konsequenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p></p><p></p><p>1. Die in Artikel 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Behörden, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschränken.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Geschäftsjahres. Vergleichszahlungen für Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und schmälern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die öffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausfälle nicht auf das Unternehmen überwälzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress Steuerausfälle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, hängt von verschiedenen Umständen ab, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zu Lasten von in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Geschäftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anlässlich der Steuerveranlagung wird zudem zu prüfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung führten. Dies ist entscheidend für die Aufteilung des nicht bereits durch Rückstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Der im Geschäftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall für den Bund beträgt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschmälerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Betroffen von allfälligen Steuerausfällen sind sämtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die Höhe der Ausfälle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgeführten Gründen nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Geschäftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.</p><p></p><p></p><p></p><p>6. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und unter Berücksichtigung der im Steuergesetz festgehaltenen, vom Handelsrecht abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften. Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen sind handelsrechtlich der Erfolgsrechnung oder den in vorangegangenen Geschäftsjahren zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildeten Rückstellungen für solche Leistungen zu belasten. In den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone sind dazu keine vom Handelsrecht abweichenden Bestimmungen enthalten. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kann bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinnes von der handelsrechtlichen Behandlung jedoch nicht abgewichen werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>7. Der Bundesrat betrachtet das Anliegen, den Abzug der Vergleichszahlungen bei der Gewinnermittlung der Banken zu verweigern, auch materiell als ungerechtfertigt. Dank der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress wurden die Boykottmassnahmen einzelner Staaten und Kommunen in den USA aufgehoben. Dadurch konnten Auslandsverluste verhindert werden, die den in der Schweiz steuerbaren Gewinn geschmälert hätten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 12. August 1998 haben die Schweizer Banken mit dem Jüdischen Weltkongress und amerikanischen Anwälten einen Vergleich über die Summe abgeschlossen, die den legitimen Inhabern der namenlosen Konten bezahlt werden soll.</p><p>Damals wurde gesagt, dass der Profit der Banken um diese Summe geringer ausfalle und damit der Vergleich auch namhafte steuerliche Konsequenzen für die Schweizer Gemeinwesen habe. Man sprach von einem Steuerausfall von 400 Millionen Franken. Mit anderen Worten würde das Schweizervolk diesen Vergleich mitzahlen müssen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wurden die namenlosen Vermögen in der Bilanz der Banken verbucht?</p><p>2. Gibt es keine andere Methode, die zu bezahlende Summe zu verbuchen, als sie vom Gewinn abzuziehen?</p><p>3. Vom Moment an, in dem man sich mit den richtigen Worten an die Banken wandte, zeigten sie grosses Verhandlungsgeschick. Wenn sich nun durch die Verbuchung der Vergleichssumme für die öffentliche Hand Steuerausfälle ergeben, ist dann der Bundesrat bereit, mit den Banken über eine Entschädigung dieser Steuerausfälle zu verhandeln? Selbstverständlich ginge es nicht darum, mit Boykott zu drohen. Vielleicht könnte man aber die Banken, die in ihrer Firma die Bezeichnung "schweizerisch" tragen und vor dem Vergleich das Bild der Schweiz eher belastet haben, an ihre Pflicht gegenüber unserem Land erinnern.</p>
- Bankenvergleich. Fiskalische Konsequenzen
Back to List