Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-line-Verbindungen
- ShortId
-
98.3529
- Id
-
19983529
- Updated
-
25.06.2025 02:23
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-line-Verbindungen
- AdditionalIndexing
-
Informationssystem;Datenschutz
- 1
-
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K12010106, Informationssystem
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Nach geltendem Recht bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um ein Abrufverfahren einzurichten, das den On-line-Zugang zu einer Datenbank erlaubt, die durch ein Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG geführt wird und Personendaten enthält (Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 DSG). Wenn ein Abrufverfahren besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile zugänglich macht, ist eine ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Bundesrat interpretiert diese Vorschriften in dem Sinne, dass sie auf jedes Datenbankprojekt anwendbar sind, auch während der Pilotphase. Aus diesem Grund wäre es unnötig, eine Revision des DSG vorzunehmen, um zu präzisieren, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die Pilotphase von Informatikprojekten gelten.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates geht es in Zukunft nicht so sehr darum, die Vorschriften des DSG bezüglich der gesetzlichen Grundlage zu verschärfen, sondern eher, diese zu optimieren. Die Notwendigkeit einer formellen gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines On-line-Zuganges zu besonders schützenswerten Daten verursacht nämlich gewisse Probleme in der Einführungsphase eines Projektes. Ohne eine Erprobung unter realistischen Bedingungen ist es oft schwierig, den Kreis der Bundesbehörden und kantonalen Instanzen, und in gewissen Fällen auch der Privatpersonen, zu umschreiben, der den Zugang mittels eines Abrufverfahrens zu einer im Aufbau befindlichen Datenbank benötigt. Die strikte Beachtung der Forderung nach einer formellen gesetzlichen Grundlage kann letztlich zu einer zu weiten Regelung führen, die Erwartungen bei den im Gesetz genannten Stellen weckt und folglich später eine Verweigerung eines Gesuches um On-line-Zugang erschwert.</p><p>In Anbetracht dieses Problems ist der Bundesrat bereit, eine Revision des DSG zu beantragen und eine spezifische Regelung für die Pilotphase eines Projektes vorzuschlagen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen vor dem Erlass einer formellen gesetzlichen Grundlage erfordert. Eine Möglichkeit wäre die Schaffung einer Delegationsnorm im DSG, die es erlaubt, sich während dieser Phase auf eine Verordnung des Bundesrates oder auf eine Bewilligung durch den Datenschutzbeauftragten zu stützen, die an Bedingungen geknüpft wäre. Das vorläufige Fehlen der gesetzlichen Grundlage müsste durch andere Garantien kompensiert werden, die eine Sicherstellung des Schutzes der Persönlichkeit der betroffenen Personen gewährleisten.</p><p>Da aus dem Text der Motion nicht klar hervorgeht, ob sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage auf eine formelle oder materielle gesetzliche Grundlage bezieht, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>2. Gegenwärtig ist der Geltungsbereich des DSG bezüglich der Organe, die die Personendaten bearbeiten, begrenzt. Die Datenbearbeitung durch die Kantone wird grundsätzlich nicht durch das DSG, sondern durch das kantonale Recht geregelt (Art. 2 Abs. 1 DSG). Es spielt diesbezüglich keine Rolle, ob die bearbeiteten Daten direkt von den Kantonen erhoben oder ob sie ihnen durch den On-line-Zugang zu einer vom Bund geführten Datenbank übermittelt worden sind. Diese Autonomie der Kantone im Bereich des Datenschutzes ergibt sich aus der Organisationsautonomie der Kantone, die ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Föderalismus darstellt. Bezüglich des Datenschutzes ist jedoch die kantonale Autonomie schon mehrmals durch den Bundesgesetzgeber eingeschränkt worden (vgl. Art. 16 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 DSG; Art. 16 Abs. 3 BWIS; Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BStatG).</p><p>Diese Erweiterungen des Geltungsbereiches der eidgenössischen Datenschutzbestimmungen zeigen die Bestrebung des Bundesgesetzgebers auf, zu verhindern, dass die kantonale Autonomie die Standards des Schutzes der den Kantonen vom Bund übermittelten Daten herabsetzt. Denn der Bund ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die von ihm bearbeiteten Personendaten nicht an Dritte weitergegeben werden, die nicht die gleichen Schutzstandards einhalten. Der Grad des Schutzes eines Informatiksystems und der Schutz der darin enthaltenen Daten werden durch das schwächste Glied der Kette bestimmt. Zurzeit ist der Stand des Datenschutzes je nach Kanton unterschiedlich; so haben nur 17 Kantone und Halbkantone ein Datenschutzgesetz erlassen, und noch kein Kanton hat bisher ein Kontrollorgan geschaffen, wie Artikel 37 Absatz 2 DSG es vorschreibt. Der breite On-line-Zugang von kantonalen und kommunalen Behörden zu gewissen Datenbanken des Bundes könnte sich in Zukunft als problematisch erweisen, wenn eine Harmonisierung der Schutzstandards zwischen dem Bund und den Kantonen unterbleibt. In dieser Hinsicht wäre es sinnvoll, auf Bundesebene die Standards für den Zugang, die Benutzung, den Schutz und die Kontrolle von Datenbanken des Bundes festzulegen. Es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob diese Standards der Form von direkt anwendbaren Bundesnormen bedarf oder ob sie mittels Normen, die nur dann anwendbar sind, wenn eine entsprechende kantonale Regelung fehlt, erreicht werden können.</p><p>Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, auch in diesem Punkt die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet eine Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Die Revision verfolgt folgende Ziele:</p><p>1. Bei der Errichtung von On-line-Verbindungen ist auch für Pilotprojekte eine gesetzliche Grundlage vorzusehen.</p><p>2. Bei Gesuchen und der Errichtung von On-line-Anschlüssen an Informationssysteme des Bundes sind Mindeststandards für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu schaffen. Der Bund legt Zugriff, Nutzung, Schutz und Kontrolle seiner Datenbanken fest.</p>
- Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-line-Verbindungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach geltendem Recht bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, um ein Abrufverfahren einzurichten, das den On-line-Zugang zu einer Datenbank erlaubt, die durch ein Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG geführt wird und Personendaten enthält (Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 DSG). Wenn ein Abrufverfahren besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile zugänglich macht, ist eine ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Bundesrat interpretiert diese Vorschriften in dem Sinne, dass sie auf jedes Datenbankprojekt anwendbar sind, auch während der Pilotphase. Aus diesem Grund wäre es unnötig, eine Revision des DSG vorzunehmen, um zu präzisieren, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die Pilotphase von Informatikprojekten gelten.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates geht es in Zukunft nicht so sehr darum, die Vorschriften des DSG bezüglich der gesetzlichen Grundlage zu verschärfen, sondern eher, diese zu optimieren. Die Notwendigkeit einer formellen gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines On-line-Zuganges zu besonders schützenswerten Daten verursacht nämlich gewisse Probleme in der Einführungsphase eines Projektes. Ohne eine Erprobung unter realistischen Bedingungen ist es oft schwierig, den Kreis der Bundesbehörden und kantonalen Instanzen, und in gewissen Fällen auch der Privatpersonen, zu umschreiben, der den Zugang mittels eines Abrufverfahrens zu einer im Aufbau befindlichen Datenbank benötigt. Die strikte Beachtung der Forderung nach einer formellen gesetzlichen Grundlage kann letztlich zu einer zu weiten Regelung führen, die Erwartungen bei den im Gesetz genannten Stellen weckt und folglich später eine Verweigerung eines Gesuches um On-line-Zugang erschwert.</p><p>In Anbetracht dieses Problems ist der Bundesrat bereit, eine Revision des DSG zu beantragen und eine spezifische Regelung für die Pilotphase eines Projektes vorzuschlagen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen vor dem Erlass einer formellen gesetzlichen Grundlage erfordert. Eine Möglichkeit wäre die Schaffung einer Delegationsnorm im DSG, die es erlaubt, sich während dieser Phase auf eine Verordnung des Bundesrates oder auf eine Bewilligung durch den Datenschutzbeauftragten zu stützen, die an Bedingungen geknüpft wäre. Das vorläufige Fehlen der gesetzlichen Grundlage müsste durch andere Garantien kompensiert werden, die eine Sicherstellung des Schutzes der Persönlichkeit der betroffenen Personen gewährleisten.</p><p>Da aus dem Text der Motion nicht klar hervorgeht, ob sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage auf eine formelle oder materielle gesetzliche Grundlage bezieht, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>2. Gegenwärtig ist der Geltungsbereich des DSG bezüglich der Organe, die die Personendaten bearbeiten, begrenzt. Die Datenbearbeitung durch die Kantone wird grundsätzlich nicht durch das DSG, sondern durch das kantonale Recht geregelt (Art. 2 Abs. 1 DSG). Es spielt diesbezüglich keine Rolle, ob die bearbeiteten Daten direkt von den Kantonen erhoben oder ob sie ihnen durch den On-line-Zugang zu einer vom Bund geführten Datenbank übermittelt worden sind. Diese Autonomie der Kantone im Bereich des Datenschutzes ergibt sich aus der Organisationsautonomie der Kantone, die ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Föderalismus darstellt. Bezüglich des Datenschutzes ist jedoch die kantonale Autonomie schon mehrmals durch den Bundesgesetzgeber eingeschränkt worden (vgl. Art. 16 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 DSG; Art. 16 Abs. 3 BWIS; Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BStatG).</p><p>Diese Erweiterungen des Geltungsbereiches der eidgenössischen Datenschutzbestimmungen zeigen die Bestrebung des Bundesgesetzgebers auf, zu verhindern, dass die kantonale Autonomie die Standards des Schutzes der den Kantonen vom Bund übermittelten Daten herabsetzt. Denn der Bund ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die von ihm bearbeiteten Personendaten nicht an Dritte weitergegeben werden, die nicht die gleichen Schutzstandards einhalten. Der Grad des Schutzes eines Informatiksystems und der Schutz der darin enthaltenen Daten werden durch das schwächste Glied der Kette bestimmt. Zurzeit ist der Stand des Datenschutzes je nach Kanton unterschiedlich; so haben nur 17 Kantone und Halbkantone ein Datenschutzgesetz erlassen, und noch kein Kanton hat bisher ein Kontrollorgan geschaffen, wie Artikel 37 Absatz 2 DSG es vorschreibt. Der breite On-line-Zugang von kantonalen und kommunalen Behörden zu gewissen Datenbanken des Bundes könnte sich in Zukunft als problematisch erweisen, wenn eine Harmonisierung der Schutzstandards zwischen dem Bund und den Kantonen unterbleibt. In dieser Hinsicht wäre es sinnvoll, auf Bundesebene die Standards für den Zugang, die Benutzung, den Schutz und die Kontrolle von Datenbanken des Bundes festzulegen. Es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob diese Standards der Form von direkt anwendbaren Bundesnormen bedarf oder ob sie mittels Normen, die nur dann anwendbar sind, wenn eine entsprechende kantonale Regelung fehlt, erreicht werden können.</p><p>Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, auch in diesem Punkt die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet eine Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Die Revision verfolgt folgende Ziele:</p><p>1. Bei der Errichtung von On-line-Verbindungen ist auch für Pilotprojekte eine gesetzliche Grundlage vorzusehen.</p><p>2. Bei Gesuchen und der Errichtung von On-line-Anschlüssen an Informationssysteme des Bundes sind Mindeststandards für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu schaffen. Der Bund legt Zugriff, Nutzung, Schutz und Kontrolle seiner Datenbanken fest.</p>
- Erhöhter Schutz für Personendaten bei On-line-Verbindungen
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