Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen

ShortId
98.3543
Id
19983543
Updated
25.06.2025 02:22
Language
de
Title
Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen
AdditionalIndexing
Ethik;Recht des Einzelnen;Menschenwürde;medizinische Forschung;Patient/in;Gesetz
1
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K08020218, Menschenwürde
  • L04K16030104, Ethik
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01050517, Patient/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ich verweise auf die Begründung der - bis auf die Präzisierung der zeitlichen Zielsetzung - gleichlautenden Motion Dormann (97.3623), die im Nationalrat seit einem Jahr hängig, aber bestritten ist und gelegentlich von der Geschäftsliste gestrichen zu werden droht. Betreffend die Termine verweise ich darauf, dass:</p><p>- die Schweiz sich auf diesem gesetzgeberischen Gebiet gegenüber den meisten westeuropäischen Ländern im Rückstand befindet, so dass unsere Forscher sich noch immer auf rechtlich relativ unverbindliche standesrechtliche Richtlinien und andere Empfehlungen abstützen müssen;</p><p>- die vom Bundesrat unterstützte und bereits in die Vernehmlassung geschickte Ratifikation der Bioethik-Konvention des Europarates ohnehin die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes verlangt; und</p><p>- mit dem vom Kanton Basel-Stadt ausgearbeiteten, vom Grossen Rat aber in Erwartung eines Bundesgesetzes nicht verabschiedeten Entwurf für ein "Gesetz über die biomedizinische Forschung mit Menschen" vom 22. September 1998 eine umfassende und detaillierte Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesgesetzes vorliegt,</p><p>so dass die in der Motion verlangten Fristen nicht nur von der Sache geboten, sondern auch einhaltbar sind.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bis Ende 2001 ein eigentliches Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen in die Vernehmlassung zu schicken und im Jahre 2002 der Bundesversammlung vorzulegen, in dem die ethischen und rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht verhindert wird.</p>
  • Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ich verweise auf die Begründung der - bis auf die Präzisierung der zeitlichen Zielsetzung - gleichlautenden Motion Dormann (97.3623), die im Nationalrat seit einem Jahr hängig, aber bestritten ist und gelegentlich von der Geschäftsliste gestrichen zu werden droht. Betreffend die Termine verweise ich darauf, dass:</p><p>- die Schweiz sich auf diesem gesetzgeberischen Gebiet gegenüber den meisten westeuropäischen Ländern im Rückstand befindet, so dass unsere Forscher sich noch immer auf rechtlich relativ unverbindliche standesrechtliche Richtlinien und andere Empfehlungen abstützen müssen;</p><p>- die vom Bundesrat unterstützte und bereits in die Vernehmlassung geschickte Ratifikation der Bioethik-Konvention des Europarates ohnehin die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes verlangt; und</p><p>- mit dem vom Kanton Basel-Stadt ausgearbeiteten, vom Grossen Rat aber in Erwartung eines Bundesgesetzes nicht verabschiedeten Entwurf für ein "Gesetz über die biomedizinische Forschung mit Menschen" vom 22. September 1998 eine umfassende und detaillierte Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesgesetzes vorliegt,</p><p>so dass die in der Motion verlangten Fristen nicht nur von der Sache geboten, sondern auch einhaltbar sind.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bis Ende 2001 ein eigentliches Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen in die Vernehmlassung zu schicken und im Jahre 2002 der Bundesversammlung vorzulegen, in dem die ethischen und rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht verhindert wird.</p>
    • Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen

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