Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung

ShortId
98.3544
Id
19983544
Updated
25.06.2025 02:20
Language
de
Title
Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
Arbeitsbeschaffungsprogramm;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Weiterbildung;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Beschäftigungspolitik;Arbeitslosenversicherung;berufliche Eignung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
  • L04K07020303, Beschäftigungspolitik
  • L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das neue Konzept der ALV hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch besteht aufgrund der praktischen Erfahrungen in den ersten zwei Jahren Handlungsbedarf. Die Hauptziele des neuen Konzeptes (nämlich: Entschädigung gegen Leistung, bessere Qualifizierung, rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt, fixierte maximale Bezugsdauer) müssen wesentlich konsequenter umgesetzt werden. Verschiedene heute angewandte Regelungen und Weisungen wirken sich kontraproduktiv aus.</p><p>Die wichtigsten Impulse für Reformanliegen kommen von den verantwortlichen Leitern und Personalberatern der RAV. Die vorstehenden Begehren basieren auf den Erfahrungen dieser für den Erfolg der ALV massgebenden Leute.</p><p>Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der knappen Mittel ist es wichtig, dass die erkannten Mängel schnell beseitigt werden. BWA und Aufsichtskommission reagieren zu langsam.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, diejenigen Ziffern der Motion für welche er Umwandlung in ein Postulat beantragt, im Rahmen der nächsten Avig-Revision zu prüfen. Die Botschaft wird im Winter 2000 vorliegen.</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b, 59b, 72a und 72b)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Mit der 2. Avig-Teilrevision hat der Gesetzgeber das Schwergewicht auf die aktive Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gesetzt. Beispielsweise wurden im Mai 1998 330 Millionen Franken in Form von Taggeldern ausbezahlt. Davon wurden 63 Millionen Franken für Taggelder während aktiven Massnahmen, 173 Millionen Franken für normale Taggelder (inklusive Ausgleich von Zwischenverdienst) und 94 Millionen Franken für die ersatzweisen besonderen Taggelder ausbezahlt. Der Anteil der ersatzweisen besonderen Taggelder entspricht 29 Prozent der gesamten Taggeldbeträge, 71 Prozent wurden für normale Taggelder, Ausgleich von Zwischenverdienst und arbeitsmarktliche Massnahmen ausgerichtet.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Kantone, ein Mindestangebot von 25 000 Jahresplätzen an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Die Aufteilung und die Ausgestaltung dieser Plätze ist Aufgabe der Kantone. Die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen sind gegeben, es bedarf also keiner Gesetzesanpassung. Der Bund schreibt in diesem Bereich die Rahmenbedingungen vor und erlässt Empfehlungen an die Kantone. Das BWA wird an die Kantone eine entsprechende Weisung erlassen.</p><p>b. Für die Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) wurden in allen Kantonen sogenannte Logistikstellen (LAM-Stellen) eingerichtet (Art. 119d Aviv). Diese sind, wie die RAV, den kantonalen Amtsstellen (Kiga) unterstellt. Die bereitgestellten AMM müssen dem Bedarf der Wirtschaft und der Versicherten, sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen (Art. 59a Avig). Dabei ist eine enge Zusammenarbeit zwischen RAV und LAM und ein weiterer Ausbau von RAV- und LAM-Tätigkeiten gefordert.</p><p>In bezug auf AMM werden vor allem finanzielle und quantitative Vorgaben gemacht:</p><p>- Finanzielle Vorgaben: Die Kantone reichen jedes Jahr ein Rahmenbudget beim BWA ein, das dann von der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überprüft und genehmigt wird. Zudem sind Maximalansätze pro AMM-Art definiert, die nicht überschritten werden dürfen.</p><p>- Quantitative Vorgaben: Der Bundesrat legt jedes Jahr die Mindestzahl an AMM fest, die jeder Kanton zu realisieren hat damit sichergestellt wird, dass die Versicherten auch in den Genuss einer AMM kommen (Art. 72b Avig). Zu beachten ist, dass nicht zwingend 150 Tage gewartet werden muss, wenn eine AMM sinnvoll erscheint.</p><p>- Das BWA hat die Kantone auf Probleme der Qualitätssicherung aufmerksam gemacht und ein Verfahren bezüglich Mindestanforderungen für Organisatoren und Massnahmen vorgeschlagen. Mit der vom Bundesrat im Sommer 1998 bewilligten Aufstockung des Personalbestandes wird das BWA seine Aufsichtsfunktion vermehrt wahrnehmen können.</p><p>2. Abgeltung von AMM (Art. 59)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA hat keinen Einfluss auf das Verhältnis Kurse/Beschäftigungsprogramme, denn grundsätzlich liegt es an den Personalberatern und -beraterinnen von RAV und LAM zu entscheiden, welches die geeignete Massnahme ist. Eine schematische, auf Gesetzesstufe festgelegte Regelung wäre also nicht sinnvoll. Heute beträgt das Verhältnis Kurse/Beschäftigungsprogramme etwa 50 zu 50 Prozent. Eine Optimierung dieses Verhältnisses wird vom BWA insbesondere im Rahmen des neuen Leistungsauftrages geprüft.</p><p>3. Qualitätssicherung im Kurswesen (Art. 59a Avig)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>Die Qualitätssicherung im Kurswesen und auch im ganzen AMM-Bereich ist Aufgabe der LAM-Stellen in Zusammenarbeit mit den RAV. Je nach AMM oder regionaler Gegebenheiten kann jedoch ein Kanton die Ansiedlung der Qualitätssicherung anders vornehmen (Kiga, extern). Die vorgesehene Flexibilität des Avig muss beibehalten werden, damit eine effiziente Qualitätssicherung vorgenommen werden kann. Es trifft zu, dass Kurse nicht als Ersatz für Beschäftigungsprogramme angeboten werden dürfen. Die zuständigen kantonalen Behörden haben dafür besorgt zu sein, dass jede Massnahme arbeitsmarktlich indiziert ist und zu einer Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten führt. Das BWA hat die Kanone bereits mehrmals auf diese Problematik aufmerksam gemacht und wird im Rahmen des neuen Leistungsauftrages diese Aufgabenteilung präzisieren.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an AMM (Art. 72c)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Heute wird die Kostenbeteiligung der Kantone auf 3000 Franken pro Jahresplatz festgelegt (Art. 72c Abs. 2 Avig), ohne Rücksicht auf die kantonalen Saisonnierkontigente, welche je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Angesichts der Verpflichtung der Kantone, den inländischen Arbeitskräften den Vorrang zu geben (Art. 7 BVO), werden erst Saisonnierbewilligungen erteilt, wenn es nicht möglich war, diese Tätigkeiten mit inländischen Arbeitskräften zu besetzen. Für die Kontingentperiode 1997/98 waren für Saisonniers total 90 000 Bewilligungen für die Kantone vorgesehen. Davon haben sie einen Anteil von 51 Prozent gebraucht, d. h. knapp 46 000 Personen zugelassen. In der Periode 1998/99 sind für die Kantone noch 80 000 Bewilligungen vorgesehen. Es ist schätzungsweise mit rund 40 000 Zulassungen zu rechnen. Diese Entwicklung zeigt, dass insgesamt nicht grössere Auswirkungen zu erwarten sind. Dies gilt jedoch nicht für den ausgesprochenen Saisonkanton Graubünden. Er hat sein Kontingent vollständig aufgebraucht und wird dies voraussichtlich auch in den nächsten Perioden tun müssen. Weil für diesen Tourismuskanton das inländische Saisonarbeitskräfteangebot (bei allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen in den hauptsächlichen Saisonbranchen) - trotz den Vermittlungsbemühungen der RAV - nicht genügt, wäre es fragwürdig, Graubünden mit einer höheren Kostenbeteiligung an den AMM zu "bestrafen". Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, wieweit die Forderung des Motionärs bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden kann.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Ergänzung Anag)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe a abzulehnen und Buchstabe b als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Bei der Erteilung von Saisonbewilligungen haben die Kantone den von der BVO (Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer) vorgegebenen Vorrang der inländischen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. So hat beispielsweise der Kanton Wallis seit Beginn der Rezession die Bewilligungen an Saisonarbeitnehmer in erheblichem Masse reduziert - insbesondere in der Baubranche - und in Zusammenarbeit mit den RAV vermehrt inländische Arbeitnehmer/Arbeitslose berücksichtigt.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch - wie bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Imhof (97.3159; Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung) erwähnt - die Kontingente für die Saisonbewilligungen in den vergangenen Jahren von 163 000 (1991) auf 88 000 (1998) gesenkt. Trotz aller Bemühungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann aber auf ausländische Saisonarbeitnehmer auch bei schlechter Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage nicht völlig verzichtet werden.</p><p>b. Buchstabe b kann als erfüllt abgeschrieben werden, da er in Artikel 9 BVO bereits verankert ist und in Artikel 16 Buchstabe a Avig Arbeitsbedingungen verlangt werden, welche berufs- und ortsüblich sind.</p><p>6. Vermittlungsfähigkeit (Art. 15)</p><p>Der Bundestat beantragt, Buchstabe a der Motion als erfüllt abzuschreiben und die Buchstaben b und c in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>a. Die Forderung des Motionärs ist aus Sicht des Bundesrates erfüllt. Jeder RAV-Personalberater kann beispielsweise mittels Zuweisung in eine geeignete Massnahme prüfen, ob der Wille zu arbeiten vorhanden ist. Der Bundesrat hat das BWA beauftragt, die Kantone noch vermehrt auf diese Möglichkeit hinzuweisen.</p><p>b. Dieses Problem tritt vor allem bei Versicherten auf, welchen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet wird. Vom Januar 1996 bis September 1998 wurden rund 104 Millionen Franken an 6333 Personen dieser Versichertenkategorie ausbezahlt. Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen in diesen Fällen geprüft werden soll. Einige Massnahmen sind einerseits gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und andererseits im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes eingeleitet worden (s. Ziff. 8 Bst. a).</p><p>c. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen früherer parlamentarischer Vorstösse zu dieser Frage Stellung bezogen und zugesichert, dass die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der nächsten ordentlichen Gesetzesrevision überprüft werden.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, neue Modelle einer differenzierten Beitragszeit zu prüfen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe a in ein Postulat umzuwandeln und Buchstabe b als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung der Gründe für einen Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung (Art. 13 Abs. 2bis und Art. 14 Avig) aus der Sicht des Versicherungsgedankens anzupassen wäre. Das Stabilisierungsprogramm 1998 sieht für den Bereich Arbeitslosenversicherung eine Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer für beitragsfrei Versicherte sowie Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode von bisher 520 auf 260 Taggelder vor.</p><p>b. Mit der - in Ziffer 5 Buchstabe b verlangten und vom Gesetz erfüllten - Anpassung der Mindestlöhne der Inhaber einer Saisonbewilligung erübrigt sich eine Koordination des massgebenden Einkommens in bezug auf die wirtschaftliche Zwangslage.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Eine gesamtschweizerische Lösung durch einen einheitlichen (pauschalisierten) Kinderzuschlag wird im Rahmen der bevorstehenden Avig-Revision geprüft.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>Mit der 2. Avig-Teilrevision wurde eine Wartezeit von 7 Kalendertagen eingeführt. Das internationale Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 1. November 1989 (SR 89.069) erlaubt keine Erhöhung der Wartezeit.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion abzulehnen.</p><p>Im Rahmen der letzten Avig-Revision wurde der Arbeitsweg von je einer Stunde auf die heute geltenden je zwei Stunden pro Arbeitsweg angehoben. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Lösung angemessen.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Ferienanspruch ist in Artikel 27 Aviv geregelt. Der Bundesrat ist bereit, Artikel 27 der Verordnung im Sinne des Motionärs zu überprüfen.</p><p>13. Dienstleistung der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Diese Frage wird im Rahmen der Arbeiten zur Vollzugsoptimierung der Arbeitslosenversicherung (Motion Bonny) geprüft.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA steht im Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten und bemüht sich, einen vernünftigen Weg zu finden, denn der Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen sowohl für den Bundesrat wie auch für andere Behörden (RAV, Kassen usw.).</p><p>Die Differenzen mit den SchKG-Behörden im Bereich Arbeitslosenversicherung wurden inzwischen mit dem Datenschutzbeauftragten dahingehend geregelt, dass Auskünfte über Versicherte im Rahmen der Amtshilfe provisorisch erfolgen können bis die gesetzliche Grundlage - im Rahmen der Anpassung an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes - im Avig verankert ist. Eine entsprechende Weisung an die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung wurde am 23. November 1998 erlassen.</p> Der BR beantragt folgendes: als erfüllt abschreiben: Pte 1, 3, 5 Bst. b, 6 Bst. a, 8 Bst. b, 10; in Po umwandeln:Pte. 2, 4, 6 Bst. b + c, 7, 8 Bst. a, 9, 12, 13, 14; Ablehnen Pte: 5 Bst. a, 11.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament folgende Gesetzesanpassungen (Änderungen des Avig) vorzuschlagen:</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b; Art. 59b, 72a und 72b)</p><p>a. Diese Bestimmungen sind so anzupassen, dass - entsprechend der ursprünglichen Intention des Gesetzes - eine Beschäftigung ab dem 151. Bezugstag (für Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres) die Regel bildet. Dabei sind auch dauernde Beschäftigungsplätze mit bescheidener Wertschöpfung vorzusehen (z. B. Handwebereien oder Holz-/Metallarbeiten für den Eigengebrauch der Beschäftigten), insbesondere in Fällen, wo eine Beschäftigung mit Blick auf die Qualifikation und/oder die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes schwierig ist.</p><p>b. Die Rahmenbedingungen für arbeitsmarktliche Massnahmen sollen so ausgestaltet werden, dass den RAV Budgetvorgaben und Mindestbelegungen (vor allem für Bezüger ab dem 151. Tag) vorgegeben werden, die Gestaltung der Massnahmen im einzelnen jedoch den RAV überlassen wird.</p><p>2. Abgeltung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59)</p><p>Das Verhältnis zwischen der Abgeltung von Kursen und von Beschäftigungsprogrammen ist so zu ändern, dass teure, wenig zweckmässige Kurse unterbleiben, dafür notwendige und günstigere Beschäftigungsprogramme veranstaltet werden. Beschäftigungsplätze fehlen heute, Kurse werden dagegen im Überfluss angeboten.</p><p>3. Qualitätssicherung im Kurswesen (Art. 59a)</p><p>Die Qualitätssicherung im Kurswesen muss integrierender Bestandteil jeder RAV-Organisation sein. Kurse dürfen nicht als Ersatz für Beschäftigungsprogramme Personen angeboten werden, für welche sie ungeeignet sind.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72c)</p><p>Die Kostenbeteiligung des Kantons an arbeitsmarktlichen Massnahmen soll sich nach Massgabe der vom Kanton in Anspruch genommenen Saisonnierkontingente erhöhen.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Ergänzung Anag)</p><p>a. Solange die Zahl der Arbeitslosen 100 000 überschreitet, sollen keine Saisonbewilligungen erteilt werden.</p><p>b. Die Mindestlöhne der Inhaber von Saisonbewilligungen sind so anzusetzen, dass sie den Ansätzen entsprechen, für welche die im betreffenden Kanton bestehenden RAV Arbeitskräfte anbieten.</p><p>6. Vermittlungsfähigkeit (Art. 15)</p><p>a. Die Vermittlungsfähigkeit soll - mehr als heute - bezogen auf den real existierenden Arbeitsmarkt definiert werden.</p><p>b. Grundkenntnisse einer Landessprache und Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten sollen in der Regel als Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit gelten.</p><p>c. Die Vermittlungsfähigkeit vor Militärdiensten ist so zu regeln, dass die betroffenen Personen nicht schlechter behandelt werden als Jahresaufenthalter vor Bewilligungsablauf bzw. Ausreise.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>a. Die Beitragszeit für Versicherte bis zum 50. Altersjahr soll 12 Monate bzw. 18 Monate (bei erneutem Bezug) betragen. Für Versicherte ab dem 50. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 6 Monate bzw. 12 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden. Für Versicherte ab dem 55. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 3 Monate bzw. 6 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden.</p><p>b. Vor dem dritten Bezug soll die Beitragszeit generell 24 Monate betragen.</p><p>c. Vor dem vierten und jedem weiteren Bezug soll die Beitragszeit generell 30 Monate Betragen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>a. Anschluss an die Erziehungsperiode: Das Alter des jüngsten Kindes soll 16 Jahre betragen, die Dauer der inländischen Erziehungsperiode soll 10 Jahre betragen.</p><p>b. Wirtschaftliche Zwangslage: Das massgebende Einkommen ist mit den massgebenden Einkommen der Inhaber von Saisonbewilligungen zu koordinieren.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>a. Die Berechnung von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Avig soll schweizerisch pauschalisiert werden.</p><p>b. Die Pauschalen sollen zur Kaufkraft am Aufenthaltsort des Kindes so in Beziehung gesetzt werden, dass vergleichbare materielle Unterhaltsleistungen resultieren.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Die Wartezeit soll 7 Tage betragen.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Arbeitsweg soll bei Vollzeitstellen auf je 1,5 Stunden angesetzt werden.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Ferienanspruch soll denjenigen der erwerbstätigen Bevölkerung nicht überschreiten.</p><p>13. Dienstleistungen der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Trägerschaften, die Kassenstellen führen, sollen in den RAV durch kompetente Ansprechpartner vertreten sein. Heute bestehen kostspielige Koordinationsprobleme zwischen RAV und Kassenstellen.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Auskunftspflicht und Auskunftsrecht der Avig-Vollzugsorgane sind gleich zu regeln wie sie für Arbeitgeber bezüglich der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer gelten.</p>
  • Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das neue Konzept der ALV hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch besteht aufgrund der praktischen Erfahrungen in den ersten zwei Jahren Handlungsbedarf. Die Hauptziele des neuen Konzeptes (nämlich: Entschädigung gegen Leistung, bessere Qualifizierung, rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt, fixierte maximale Bezugsdauer) müssen wesentlich konsequenter umgesetzt werden. Verschiedene heute angewandte Regelungen und Weisungen wirken sich kontraproduktiv aus.</p><p>Die wichtigsten Impulse für Reformanliegen kommen von den verantwortlichen Leitern und Personalberatern der RAV. Die vorstehenden Begehren basieren auf den Erfahrungen dieser für den Erfolg der ALV massgebenden Leute.</p><p>Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der knappen Mittel ist es wichtig, dass die erkannten Mängel schnell beseitigt werden. BWA und Aufsichtskommission reagieren zu langsam.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, diejenigen Ziffern der Motion für welche er Umwandlung in ein Postulat beantragt, im Rahmen der nächsten Avig-Revision zu prüfen. Die Botschaft wird im Winter 2000 vorliegen.</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b, 59b, 72a und 72b)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Mit der 2. Avig-Teilrevision hat der Gesetzgeber das Schwergewicht auf die aktive Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gesetzt. Beispielsweise wurden im Mai 1998 330 Millionen Franken in Form von Taggeldern ausbezahlt. Davon wurden 63 Millionen Franken für Taggelder während aktiven Massnahmen, 173 Millionen Franken für normale Taggelder (inklusive Ausgleich von Zwischenverdienst) und 94 Millionen Franken für die ersatzweisen besonderen Taggelder ausbezahlt. Der Anteil der ersatzweisen besonderen Taggelder entspricht 29 Prozent der gesamten Taggeldbeträge, 71 Prozent wurden für normale Taggelder, Ausgleich von Zwischenverdienst und arbeitsmarktliche Massnahmen ausgerichtet.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Kantone, ein Mindestangebot von 25 000 Jahresplätzen an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Die Aufteilung und die Ausgestaltung dieser Plätze ist Aufgabe der Kantone. Die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen sind gegeben, es bedarf also keiner Gesetzesanpassung. Der Bund schreibt in diesem Bereich die Rahmenbedingungen vor und erlässt Empfehlungen an die Kantone. Das BWA wird an die Kantone eine entsprechende Weisung erlassen.</p><p>b. Für die Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) wurden in allen Kantonen sogenannte Logistikstellen (LAM-Stellen) eingerichtet (Art. 119d Aviv). Diese sind, wie die RAV, den kantonalen Amtsstellen (Kiga) unterstellt. Die bereitgestellten AMM müssen dem Bedarf der Wirtschaft und der Versicherten, sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen (Art. 59a Avig). Dabei ist eine enge Zusammenarbeit zwischen RAV und LAM und ein weiterer Ausbau von RAV- und LAM-Tätigkeiten gefordert.</p><p>In bezug auf AMM werden vor allem finanzielle und quantitative Vorgaben gemacht:</p><p>- Finanzielle Vorgaben: Die Kantone reichen jedes Jahr ein Rahmenbudget beim BWA ein, das dann von der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überprüft und genehmigt wird. Zudem sind Maximalansätze pro AMM-Art definiert, die nicht überschritten werden dürfen.</p><p>- Quantitative Vorgaben: Der Bundesrat legt jedes Jahr die Mindestzahl an AMM fest, die jeder Kanton zu realisieren hat damit sichergestellt wird, dass die Versicherten auch in den Genuss einer AMM kommen (Art. 72b Avig). Zu beachten ist, dass nicht zwingend 150 Tage gewartet werden muss, wenn eine AMM sinnvoll erscheint.</p><p>- Das BWA hat die Kantone auf Probleme der Qualitätssicherung aufmerksam gemacht und ein Verfahren bezüglich Mindestanforderungen für Organisatoren und Massnahmen vorgeschlagen. Mit der vom Bundesrat im Sommer 1998 bewilligten Aufstockung des Personalbestandes wird das BWA seine Aufsichtsfunktion vermehrt wahrnehmen können.</p><p>2. Abgeltung von AMM (Art. 59)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA hat keinen Einfluss auf das Verhältnis Kurse/Beschäftigungsprogramme, denn grundsätzlich liegt es an den Personalberatern und -beraterinnen von RAV und LAM zu entscheiden, welches die geeignete Massnahme ist. Eine schematische, auf Gesetzesstufe festgelegte Regelung wäre also nicht sinnvoll. Heute beträgt das Verhältnis Kurse/Beschäftigungsprogramme etwa 50 zu 50 Prozent. Eine Optimierung dieses Verhältnisses wird vom BWA insbesondere im Rahmen des neuen Leistungsauftrages geprüft.</p><p>3. Qualitätssicherung im Kurswesen (Art. 59a Avig)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>Die Qualitätssicherung im Kurswesen und auch im ganzen AMM-Bereich ist Aufgabe der LAM-Stellen in Zusammenarbeit mit den RAV. Je nach AMM oder regionaler Gegebenheiten kann jedoch ein Kanton die Ansiedlung der Qualitätssicherung anders vornehmen (Kiga, extern). Die vorgesehene Flexibilität des Avig muss beibehalten werden, damit eine effiziente Qualitätssicherung vorgenommen werden kann. Es trifft zu, dass Kurse nicht als Ersatz für Beschäftigungsprogramme angeboten werden dürfen. Die zuständigen kantonalen Behörden haben dafür besorgt zu sein, dass jede Massnahme arbeitsmarktlich indiziert ist und zu einer Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten führt. Das BWA hat die Kanone bereits mehrmals auf diese Problematik aufmerksam gemacht und wird im Rahmen des neuen Leistungsauftrages diese Aufgabenteilung präzisieren.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an AMM (Art. 72c)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Heute wird die Kostenbeteiligung der Kantone auf 3000 Franken pro Jahresplatz festgelegt (Art. 72c Abs. 2 Avig), ohne Rücksicht auf die kantonalen Saisonnierkontigente, welche je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Angesichts der Verpflichtung der Kantone, den inländischen Arbeitskräften den Vorrang zu geben (Art. 7 BVO), werden erst Saisonnierbewilligungen erteilt, wenn es nicht möglich war, diese Tätigkeiten mit inländischen Arbeitskräften zu besetzen. Für die Kontingentperiode 1997/98 waren für Saisonniers total 90 000 Bewilligungen für die Kantone vorgesehen. Davon haben sie einen Anteil von 51 Prozent gebraucht, d. h. knapp 46 000 Personen zugelassen. In der Periode 1998/99 sind für die Kantone noch 80 000 Bewilligungen vorgesehen. Es ist schätzungsweise mit rund 40 000 Zulassungen zu rechnen. Diese Entwicklung zeigt, dass insgesamt nicht grössere Auswirkungen zu erwarten sind. Dies gilt jedoch nicht für den ausgesprochenen Saisonkanton Graubünden. Er hat sein Kontingent vollständig aufgebraucht und wird dies voraussichtlich auch in den nächsten Perioden tun müssen. Weil für diesen Tourismuskanton das inländische Saisonarbeitskräfteangebot (bei allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen in den hauptsächlichen Saisonbranchen) - trotz den Vermittlungsbemühungen der RAV - nicht genügt, wäre es fragwürdig, Graubünden mit einer höheren Kostenbeteiligung an den AMM zu "bestrafen". Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, wieweit die Forderung des Motionärs bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden kann.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Ergänzung Anag)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe a abzulehnen und Buchstabe b als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Bei der Erteilung von Saisonbewilligungen haben die Kantone den von der BVO (Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer) vorgegebenen Vorrang der inländischen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. So hat beispielsweise der Kanton Wallis seit Beginn der Rezession die Bewilligungen an Saisonarbeitnehmer in erheblichem Masse reduziert - insbesondere in der Baubranche - und in Zusammenarbeit mit den RAV vermehrt inländische Arbeitnehmer/Arbeitslose berücksichtigt.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch - wie bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Imhof (97.3159; Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung) erwähnt - die Kontingente für die Saisonbewilligungen in den vergangenen Jahren von 163 000 (1991) auf 88 000 (1998) gesenkt. Trotz aller Bemühungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann aber auf ausländische Saisonarbeitnehmer auch bei schlechter Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage nicht völlig verzichtet werden.</p><p>b. Buchstabe b kann als erfüllt abgeschrieben werden, da er in Artikel 9 BVO bereits verankert ist und in Artikel 16 Buchstabe a Avig Arbeitsbedingungen verlangt werden, welche berufs- und ortsüblich sind.</p><p>6. Vermittlungsfähigkeit (Art. 15)</p><p>Der Bundestat beantragt, Buchstabe a der Motion als erfüllt abzuschreiben und die Buchstaben b und c in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>a. Die Forderung des Motionärs ist aus Sicht des Bundesrates erfüllt. Jeder RAV-Personalberater kann beispielsweise mittels Zuweisung in eine geeignete Massnahme prüfen, ob der Wille zu arbeiten vorhanden ist. Der Bundesrat hat das BWA beauftragt, die Kantone noch vermehrt auf diese Möglichkeit hinzuweisen.</p><p>b. Dieses Problem tritt vor allem bei Versicherten auf, welchen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet wird. Vom Januar 1996 bis September 1998 wurden rund 104 Millionen Franken an 6333 Personen dieser Versichertenkategorie ausbezahlt. Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen in diesen Fällen geprüft werden soll. Einige Massnahmen sind einerseits gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und andererseits im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes eingeleitet worden (s. Ziff. 8 Bst. a).</p><p>c. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen früherer parlamentarischer Vorstösse zu dieser Frage Stellung bezogen und zugesichert, dass die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der nächsten ordentlichen Gesetzesrevision überprüft werden.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, neue Modelle einer differenzierten Beitragszeit zu prüfen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe a in ein Postulat umzuwandeln und Buchstabe b als erfüllt abzuschreiben.</p><p>a. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung der Gründe für einen Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung (Art. 13 Abs. 2bis und Art. 14 Avig) aus der Sicht des Versicherungsgedankens anzupassen wäre. Das Stabilisierungsprogramm 1998 sieht für den Bereich Arbeitslosenversicherung eine Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer für beitragsfrei Versicherte sowie Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode von bisher 520 auf 260 Taggelder vor.</p><p>b. Mit der - in Ziffer 5 Buchstabe b verlangten und vom Gesetz erfüllten - Anpassung der Mindestlöhne der Inhaber einer Saisonbewilligung erübrigt sich eine Koordination des massgebenden Einkommens in bezug auf die wirtschaftliche Zwangslage.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Eine gesamtschweizerische Lösung durch einen einheitlichen (pauschalisierten) Kinderzuschlag wird im Rahmen der bevorstehenden Avig-Revision geprüft.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erfüllt abzuschreiben.</p><p>Mit der 2. Avig-Teilrevision wurde eine Wartezeit von 7 Kalendertagen eingeführt. Das internationale Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 1. November 1989 (SR 89.069) erlaubt keine Erhöhung der Wartezeit.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion abzulehnen.</p><p>Im Rahmen der letzten Avig-Revision wurde der Arbeitsweg von je einer Stunde auf die heute geltenden je zwei Stunden pro Arbeitsweg angehoben. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Lösung angemessen.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Ferienanspruch ist in Artikel 27 Aviv geregelt. Der Bundesrat ist bereit, Artikel 27 der Verordnung im Sinne des Motionärs zu überprüfen.</p><p>13. Dienstleistung der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Diese Frage wird im Rahmen der Arbeiten zur Vollzugsoptimierung der Arbeitslosenversicherung (Motion Bonny) geprüft.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA steht im Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten und bemüht sich, einen vernünftigen Weg zu finden, denn der Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen sowohl für den Bundesrat wie auch für andere Behörden (RAV, Kassen usw.).</p><p>Die Differenzen mit den SchKG-Behörden im Bereich Arbeitslosenversicherung wurden inzwischen mit dem Datenschutzbeauftragten dahingehend geregelt, dass Auskünfte über Versicherte im Rahmen der Amtshilfe provisorisch erfolgen können bis die gesetzliche Grundlage - im Rahmen der Anpassung an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes - im Avig verankert ist. Eine entsprechende Weisung an die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung wurde am 23. November 1998 erlassen.</p> Der BR beantragt folgendes: als erfüllt abschreiben: Pte 1, 3, 5 Bst. b, 6 Bst. a, 8 Bst. b, 10; in Po umwandeln:Pte. 2, 4, 6 Bst. b + c, 7, 8 Bst. a, 9, 12, 13, 14; Ablehnen Pte: 5 Bst. a, 11.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament folgende Gesetzesanpassungen (Änderungen des Avig) vorzuschlagen:</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b; Art. 59b, 72a und 72b)</p><p>a. Diese Bestimmungen sind so anzupassen, dass - entsprechend der ursprünglichen Intention des Gesetzes - eine Beschäftigung ab dem 151. Bezugstag (für Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres) die Regel bildet. Dabei sind auch dauernde Beschäftigungsplätze mit bescheidener Wertschöpfung vorzusehen (z. B. Handwebereien oder Holz-/Metallarbeiten für den Eigengebrauch der Beschäftigten), insbesondere in Fällen, wo eine Beschäftigung mit Blick auf die Qualifikation und/oder die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes schwierig ist.</p><p>b. Die Rahmenbedingungen für arbeitsmarktliche Massnahmen sollen so ausgestaltet werden, dass den RAV Budgetvorgaben und Mindestbelegungen (vor allem für Bezüger ab dem 151. Tag) vorgegeben werden, die Gestaltung der Massnahmen im einzelnen jedoch den RAV überlassen wird.</p><p>2. Abgeltung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59)</p><p>Das Verhältnis zwischen der Abgeltung von Kursen und von Beschäftigungsprogrammen ist so zu ändern, dass teure, wenig zweckmässige Kurse unterbleiben, dafür notwendige und günstigere Beschäftigungsprogramme veranstaltet werden. Beschäftigungsplätze fehlen heute, Kurse werden dagegen im Überfluss angeboten.</p><p>3. Qualitätssicherung im Kurswesen (Art. 59a)</p><p>Die Qualitätssicherung im Kurswesen muss integrierender Bestandteil jeder RAV-Organisation sein. Kurse dürfen nicht als Ersatz für Beschäftigungsprogramme Personen angeboten werden, für welche sie ungeeignet sind.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72c)</p><p>Die Kostenbeteiligung des Kantons an arbeitsmarktlichen Massnahmen soll sich nach Massgabe der vom Kanton in Anspruch genommenen Saisonnierkontingente erhöhen.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Ergänzung Anag)</p><p>a. Solange die Zahl der Arbeitslosen 100 000 überschreitet, sollen keine Saisonbewilligungen erteilt werden.</p><p>b. Die Mindestlöhne der Inhaber von Saisonbewilligungen sind so anzusetzen, dass sie den Ansätzen entsprechen, für welche die im betreffenden Kanton bestehenden RAV Arbeitskräfte anbieten.</p><p>6. Vermittlungsfähigkeit (Art. 15)</p><p>a. Die Vermittlungsfähigkeit soll - mehr als heute - bezogen auf den real existierenden Arbeitsmarkt definiert werden.</p><p>b. Grundkenntnisse einer Landessprache und Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten sollen in der Regel als Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit gelten.</p><p>c. Die Vermittlungsfähigkeit vor Militärdiensten ist so zu regeln, dass die betroffenen Personen nicht schlechter behandelt werden als Jahresaufenthalter vor Bewilligungsablauf bzw. Ausreise.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>a. Die Beitragszeit für Versicherte bis zum 50. Altersjahr soll 12 Monate bzw. 18 Monate (bei erneutem Bezug) betragen. Für Versicherte ab dem 50. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 6 Monate bzw. 12 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden. Für Versicherte ab dem 55. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 3 Monate bzw. 6 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden.</p><p>b. Vor dem dritten Bezug soll die Beitragszeit generell 24 Monate betragen.</p><p>c. Vor dem vierten und jedem weiteren Bezug soll die Beitragszeit generell 30 Monate Betragen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>a. Anschluss an die Erziehungsperiode: Das Alter des jüngsten Kindes soll 16 Jahre betragen, die Dauer der inländischen Erziehungsperiode soll 10 Jahre betragen.</p><p>b. Wirtschaftliche Zwangslage: Das massgebende Einkommen ist mit den massgebenden Einkommen der Inhaber von Saisonbewilligungen zu koordinieren.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>a. Die Berechnung von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Avig soll schweizerisch pauschalisiert werden.</p><p>b. Die Pauschalen sollen zur Kaufkraft am Aufenthaltsort des Kindes so in Beziehung gesetzt werden, dass vergleichbare materielle Unterhaltsleistungen resultieren.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Die Wartezeit soll 7 Tage betragen.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Arbeitsweg soll bei Vollzeitstellen auf je 1,5 Stunden angesetzt werden.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Ferienanspruch soll denjenigen der erwerbstätigen Bevölkerung nicht überschreiten.</p><p>13. Dienstleistungen der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Trägerschaften, die Kassenstellen führen, sollen in den RAV durch kompetente Ansprechpartner vertreten sein. Heute bestehen kostspielige Koordinationsprobleme zwischen RAV und Kassenstellen.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Auskunftspflicht und Auskunftsrecht der Avig-Vollzugsorgane sind gleich zu regeln wie sie für Arbeitgeber bezüglich der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer gelten.</p>
    • Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung

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