Schlepper und Asylsuchende
- ShortId
-
98.3547
- Id
-
19983547
- Updated
-
10.04.2024 13:16
- Language
-
de
- Title
-
Schlepper und Asylsuchende
- AdditionalIndexing
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Ausschaffung;Vollzug von Beschlüssen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung;Gesetz
- 1
-
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Als strafrechtliche Sanktion gegen die Schlepperei sieht das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten für diejenige Person vor, die im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtern oder vorbereiten helfen (Art. 23 Abs. 1 ANAG). Mit dieser Strafe kann eine Busse bis zu Fr. 10'000.- verbunden werden. Wird die Tat mit Bereicherungsabsicht oder bandenmässig ausgeübt (eigentliche Schleppertätigkeit), ist die Strafe demgegenüber Gefängnis bis zu 3 Jahren und Busse bis Fr. 100'000.- (Art. 23 Abs. 2 ANAG). Diese verschärfte Bestimmung erfasst die Ausreise nicht. Sie wurde im Jahr 1987 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Anlässlich der geplanten Totalrevision des ANAG werden zur Zeit auch diese Strafbestimmungen überprüft.</p><p></p><p>Die Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung ist Sache der Kantone. Auch die Zuständigkeit zur Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen liegt grösstenteils bei den Kantonen, die dabei über einen recht grossen Ermessensspielraum verfügen. Die Praxis der Kantone geht stets von einer Einzelfallprüfung aus. Der Bund kann ebenfalls gewisse fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügen (Ausdehnung von kantonalen Wegweisungen auf die ganze Schweiz, Einreisesperren). Ihm steht ferner die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu.</p><p></p><p>Fragen 1 und 2:</p><p>Es trifft zu, dass gewisse kantonale Unterschiede im Vollzug des Ausländerrechts bestehen. Sie sind durch die geltende föderalistische Zuständigkeitsordnung in diesem Bereich bedingt. Den Kantonen sind Art und Umfang der rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung der Schleppertätigkeit durchaus bekannt. Die kantonalen Fremdenpolizei- und Strafverfolgungsbehörden gehen in der Regel auch konsequent gegen Schlepper vor. Die Strafzumessung durch gewisse kantonale Gerichte bewegt sich dagegen erfahrungsgemäss im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verbietet jedoch eine direkte Einflussnahme der Verwaltungsbehörden. Aussagekräftige statistische Angaben fehlen. Über Schlepperei und illegale Migration existieren allgemein wenig gesicherte Informationen. Bundesinterne Abklärungen haben einen dringenden Handlungsbedarf im Nachrichten- und Informationswesen, in der Statistik sowie im Bereich der nationalen und internationalen Koordination ergeben. Eine Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) erarbeitet zur Zeit einen detaillierten Konzeptbericht für die Verbesserung von Effektivität und Effizienz bei der Bekämpfung der Schlepperei. </p><p></p><p>Eine Mitgliedschaft bei Europol, die den Kampf gegen die Schlepper als eines ihrer Hauptziele verfolgt, ist nur EU-Staaten vorbehalten. Der Bundesrat versucht trotzdem, die Zusammenarbeit mit Europol zu verbessern. Das Europolübereinkommen trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Dieses sieht eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausdrücklich vor. Die Zusammenarbeitskriterien und - modalitäten für eine solche Kooperation werden zurzeit von Europol erarbeitet. Auf der internationalen Ebene ist positiv zu vermerken, dass zur Zeit eine UNO-Konvention zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens erarbeitet wird, wobei das Schlepperwesen in einem Zusatzprotokoll erfasst werden soll. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung dieser Konvention. </p><p></p><p>Frage 3:</p><p>Es muss unterschieden werden zwischen dem Asylverfahren und einem Strafverfahren wegen Schlepperei nach Artikel 23 ANAG. Stellt sich während des Asylverfahrens heraus, dass der Asylsuchende strafrechtlich verurteilt wurde oder dass gegen ihn eine Strafuntersuchung hängig ist, wird dieser Umstand gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Asylunwürdigkeit berücksichtigt. Ebenfalls gesetzlich geregelt sind die Gründe, die zu einem Widerruf des Asyls führen können (Art. 41 Asylgesetz). Wird das Asylgesuch abgelehnt oder bereits gewährtes Asyl widerrufen, muss geprüft werden, ob eine Wegweisung der betroffenen Person zulässig, zumutbar und möglich ist. Sind diese Kriterien erfüllt, so kann die Wegweisung verfügt werden. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) behandelt Asylgesuche von Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind, prioritär. Darüber hinausgehende Massnahmen drängen sich angesichts der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht auf. </p><p></p><p>Frage 4:</p><p>Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren die aus der Schlepperei erzielten Vermögensgewinne beschlagnahmt werden können. Im Ausländerbereich muss der Arbeitgeber die Kosten für Unterstützung und Rückreise von Schwarzarbeitern übernehmen. Im weiteren ist der Bundesrat bereit, die Frage der Ueberwälzung der Kosten auf die Schlepper zu prüfen. In der praktischen Durchsetzung einer solchen Vorschrift werden sich nach Ansicht des Bundesrates allerdings aufgrund der vielfach schwachen Beweisgrundlage Schwierigkeiten ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des Bürgerkrieges in Kosovo ist die Zahl der Asylsuchenden in den vergangenen Monaten sehr stark angestiegen. Die internationale Gemeinschaft soll zwar Asyl und Schutz all jenen gewähren, die ihre zerstörten Häuser verlassen mussten, um ihr Leben zu retten. Dieses Mitgefühl darf aber nicht dazu führen, dass immer mehr Schlepper Flüchtlinge oft noch um ihre letzte Habe bringen und es diesen Schleppern immer besser geht.</p><p>Wir haben unserem italienischen Nachbarland gelegentlich den Vorwurf gemacht, dass es jene Schlepper hart bestrafe, die Flüchtlinge nach Italien brächten, aber jenen, die sie in die Schweiz weiterbeförderten, Straffreiheit gewähre. Man ist glücklicherweise gerade daran, diese Situation zur Zufriedenheit beider Länder zu regeln.</p><p>Dagegen scheinen uns die Massnahmen, die die Kantone gegen Schlepper ergreifen, sehr unterschiedlich streng zu sein. Sie reichen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens bis zu allzu nachsichtiger Toleranz - und dies selbst dort, wo angenommen werden kann, dass die angeblichen Verwandtschaftsbeziehungen nicht existieren, die benützten Luxusfahrzeuge in keinem Verhältnis zu den offiziellen Einkünften ihrer Besitzer stehen und die Entdeckung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit dem "Transfer" den lukrativen und illegalen Charakter des Flüchtlingstransportes von einem Nachbarland in die Schweiz eindeutig bestätigt.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Hat der Bundesrat ebenfalls grosse Unterschiede beim Vollzug des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer durch die Kantone festgestellt?</p><p>2. Wenn ja, was gedenkt er zu tun, um die Kantone auf den Umfang und die Strenge der Massnahmen aufmerksam zu machen, die sie zur Bekämpfung der erwähnten illegalen Tätigkeiten ergreifen müssen?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, Vorkehrungen für eine sofortige Wegweisung der Schlepper zu treffen, denen Asyl gewährt wurde oder die ein Asylgesuch gestellt haben?</p><p>4. Sieht der Bundesrat vor, die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten, die durch die illegale Einwanderung von Ausländerinnen und Ausländern entstanden sind, auf die verantwortlichen Schlepper abzuwälzen?</p>
- Schlepper und Asylsuchende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Als strafrechtliche Sanktion gegen die Schlepperei sieht das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten für diejenige Person vor, die im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtern oder vorbereiten helfen (Art. 23 Abs. 1 ANAG). Mit dieser Strafe kann eine Busse bis zu Fr. 10'000.- verbunden werden. Wird die Tat mit Bereicherungsabsicht oder bandenmässig ausgeübt (eigentliche Schleppertätigkeit), ist die Strafe demgegenüber Gefängnis bis zu 3 Jahren und Busse bis Fr. 100'000.- (Art. 23 Abs. 2 ANAG). Diese verschärfte Bestimmung erfasst die Ausreise nicht. Sie wurde im Jahr 1987 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Anlässlich der geplanten Totalrevision des ANAG werden zur Zeit auch diese Strafbestimmungen überprüft.</p><p></p><p>Die Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung ist Sache der Kantone. Auch die Zuständigkeit zur Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen liegt grösstenteils bei den Kantonen, die dabei über einen recht grossen Ermessensspielraum verfügen. Die Praxis der Kantone geht stets von einer Einzelfallprüfung aus. Der Bund kann ebenfalls gewisse fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügen (Ausdehnung von kantonalen Wegweisungen auf die ganze Schweiz, Einreisesperren). Ihm steht ferner die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu.</p><p></p><p>Fragen 1 und 2:</p><p>Es trifft zu, dass gewisse kantonale Unterschiede im Vollzug des Ausländerrechts bestehen. Sie sind durch die geltende föderalistische Zuständigkeitsordnung in diesem Bereich bedingt. Den Kantonen sind Art und Umfang der rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung der Schleppertätigkeit durchaus bekannt. Die kantonalen Fremdenpolizei- und Strafverfolgungsbehörden gehen in der Regel auch konsequent gegen Schlepper vor. Die Strafzumessung durch gewisse kantonale Gerichte bewegt sich dagegen erfahrungsgemäss im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verbietet jedoch eine direkte Einflussnahme der Verwaltungsbehörden. Aussagekräftige statistische Angaben fehlen. Über Schlepperei und illegale Migration existieren allgemein wenig gesicherte Informationen. Bundesinterne Abklärungen haben einen dringenden Handlungsbedarf im Nachrichten- und Informationswesen, in der Statistik sowie im Bereich der nationalen und internationalen Koordination ergeben. Eine Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) erarbeitet zur Zeit einen detaillierten Konzeptbericht für die Verbesserung von Effektivität und Effizienz bei der Bekämpfung der Schlepperei. </p><p></p><p>Eine Mitgliedschaft bei Europol, die den Kampf gegen die Schlepper als eines ihrer Hauptziele verfolgt, ist nur EU-Staaten vorbehalten. Der Bundesrat versucht trotzdem, die Zusammenarbeit mit Europol zu verbessern. Das Europolübereinkommen trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Dieses sieht eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausdrücklich vor. Die Zusammenarbeitskriterien und - modalitäten für eine solche Kooperation werden zurzeit von Europol erarbeitet. Auf der internationalen Ebene ist positiv zu vermerken, dass zur Zeit eine UNO-Konvention zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens erarbeitet wird, wobei das Schlepperwesen in einem Zusatzprotokoll erfasst werden soll. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung dieser Konvention. </p><p></p><p>Frage 3:</p><p>Es muss unterschieden werden zwischen dem Asylverfahren und einem Strafverfahren wegen Schlepperei nach Artikel 23 ANAG. Stellt sich während des Asylverfahrens heraus, dass der Asylsuchende strafrechtlich verurteilt wurde oder dass gegen ihn eine Strafuntersuchung hängig ist, wird dieser Umstand gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Asylunwürdigkeit berücksichtigt. Ebenfalls gesetzlich geregelt sind die Gründe, die zu einem Widerruf des Asyls führen können (Art. 41 Asylgesetz). Wird das Asylgesuch abgelehnt oder bereits gewährtes Asyl widerrufen, muss geprüft werden, ob eine Wegweisung der betroffenen Person zulässig, zumutbar und möglich ist. Sind diese Kriterien erfüllt, so kann die Wegweisung verfügt werden. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) behandelt Asylgesuche von Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind, prioritär. Darüber hinausgehende Massnahmen drängen sich angesichts der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht auf. </p><p></p><p>Frage 4:</p><p>Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren die aus der Schlepperei erzielten Vermögensgewinne beschlagnahmt werden können. Im Ausländerbereich muss der Arbeitgeber die Kosten für Unterstützung und Rückreise von Schwarzarbeitern übernehmen. Im weiteren ist der Bundesrat bereit, die Frage der Ueberwälzung der Kosten auf die Schlepper zu prüfen. In der praktischen Durchsetzung einer solchen Vorschrift werden sich nach Ansicht des Bundesrates allerdings aufgrund der vielfach schwachen Beweisgrundlage Schwierigkeiten ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des Bürgerkrieges in Kosovo ist die Zahl der Asylsuchenden in den vergangenen Monaten sehr stark angestiegen. Die internationale Gemeinschaft soll zwar Asyl und Schutz all jenen gewähren, die ihre zerstörten Häuser verlassen mussten, um ihr Leben zu retten. Dieses Mitgefühl darf aber nicht dazu führen, dass immer mehr Schlepper Flüchtlinge oft noch um ihre letzte Habe bringen und es diesen Schleppern immer besser geht.</p><p>Wir haben unserem italienischen Nachbarland gelegentlich den Vorwurf gemacht, dass es jene Schlepper hart bestrafe, die Flüchtlinge nach Italien brächten, aber jenen, die sie in die Schweiz weiterbeförderten, Straffreiheit gewähre. Man ist glücklicherweise gerade daran, diese Situation zur Zufriedenheit beider Länder zu regeln.</p><p>Dagegen scheinen uns die Massnahmen, die die Kantone gegen Schlepper ergreifen, sehr unterschiedlich streng zu sein. Sie reichen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens bis zu allzu nachsichtiger Toleranz - und dies selbst dort, wo angenommen werden kann, dass die angeblichen Verwandtschaftsbeziehungen nicht existieren, die benützten Luxusfahrzeuge in keinem Verhältnis zu den offiziellen Einkünften ihrer Besitzer stehen und die Entdeckung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit dem "Transfer" den lukrativen und illegalen Charakter des Flüchtlingstransportes von einem Nachbarland in die Schweiz eindeutig bestätigt.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Hat der Bundesrat ebenfalls grosse Unterschiede beim Vollzug des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer durch die Kantone festgestellt?</p><p>2. Wenn ja, was gedenkt er zu tun, um die Kantone auf den Umfang und die Strenge der Massnahmen aufmerksam zu machen, die sie zur Bekämpfung der erwähnten illegalen Tätigkeiten ergreifen müssen?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, Vorkehrungen für eine sofortige Wegweisung der Schlepper zu treffen, denen Asyl gewährt wurde oder die ein Asylgesuch gestellt haben?</p><p>4. Sieht der Bundesrat vor, die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten, die durch die illegale Einwanderung von Ausländerinnen und Ausländern entstanden sind, auf die verantwortlichen Schlepper abzuwälzen?</p>
- Schlepper und Asylsuchende
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