Einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife
- ShortId
-
98.3548
- Id
-
19983548
- Updated
-
25.06.2025 02:22
- Language
-
de
- Title
-
Einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife
- AdditionalIndexing
-
Festpreis;Versicherungsleistung;Krankenversicherung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1105030201, Festpreis
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Art. 43 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vom 18.03.1994 sieht vor, dass die Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen. In der Bestimmung wird ausserdem festgehalten, dass der Bundesrat diese Tarifstruktur festlegt, falls sich die Tarifpartner nicht einigen können.</p><p>Seit mehr als zehn Jahren laufen Gespräche über die Einsetzung des berühmten GRAT (Gesamtrevision Arzttarif). Es handelt sich dabei um einen Einzelleistungstarif, der auf einer für das ganze Land geltenden Tarifstruktur beruht.</p><p>Die Verhandlungen zwischen der FMH, dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, der Vereinigung .H+ Die Spitäler der Schweiz. und der Medizinaltarifkommission sind noch zu keinem Abschluss gekommen und scheinen dies in nächster Zeit auch nicht zu tun.</p><p>Deshalb sollte der Bundesrat, der seit dem Inkrafttreten des KVG bereits drei Jahre verstreichen lassen hat, von seiner Kompetenz Gebrauch machen, diese einheitliche Tarifstruktur gemäss Art. 43 Abs. 5 selbst festzusetzen.</p><p>Die aktuelle Situation, in der jeder Kanton seine eigene Tarifstruktur anwendet, ist nicht befriedigend, und es ist nicht verständlich, dass dieselbe Leistung, zum Beispiel eine Injektion oder eine Blutdruckmessung, einen unterschiedlichen abstrakten Wert (Anzahl Punkte) besitzt, je nach dem, ob sie in Neuenburg oder in Graubünden erbracht wurde.</p><p>Die Einsetzung einer derartigen einheitlichen Tarifstruktur würde endlich einen Kostenvergleich zwischen den Kantonen ermöglichen - was bisher nicht möglich war - und die Krankenkassen dazu zwingen, vergleichbare Prämientarife einzusetzen, dies würde die von allen gewünschte grössere Transparenz schaffen.</p>
- <p>Der Motionär ersucht den Bundesrat, eine einheitliche Tarifstruktur für die ärztlichen Leistungen festzusetzen, weil er davon ausgeht, dass die bereits seit längerem andauernden Verhandlungen zur Einführung der GRAT-Tarifstruktur nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können. </p><p>Tatsächlich hat der Bundesrat eine in Artikel 43 Absatz 5 KVG verankerte Kompetenz, die Struktur für Einzelleistungstarife gesamtschweizerisch einheitlich festzulegen, sofern sich die Tarifpartner nicht einigen. Die Arbeiten sind zwar schon 1986 aufgenommen worden, die Verpflichtung auf eine einheitliche Tarifstruktur gilt jedoch erst seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes am 1. Januar 1996, wobei eine zweijährige Uebergangsfrist eingeräumt wurde, die Ende 1997 abgelaufen ist. Gemäss den Informationen, die dem Eidgenössischen Departement des Innern vorliegen, sind die Verhandlungen Ende 1998 abgeschlossen worden; die vier Partner haben bereits die internen Ratifikationsverfahren eingeleitet.</p><p>Das vom Motionär angeführte Anliegen der Transparenz und Vergleichbarkeit entspricht der Zielsetzung der Einführung dieser Verpflichtung im KVG und wird vom Bundesrat voll und ganz geteilt. Indessen gibt der Bundesrat der im KVG ausdrücklich verankerten Vertragsautonomie den Vorrang. Angesichts des von den Tarifpartnern dem EDI vorgelegten Zeitplanes geht der Bundesrat davon aus, dass die einheitliche Tarifstruktur in Kürze verabschiedet und dass der kantonale Taxpunktwert vor Ende Jahr festgelegt wird. Damit kann der Tarif voraussichtlich per 1. Januar 2000 eingeführt werden.</p><p>Um dies zu realisieren, steht das EDI in engem Kontakt mit den Tarifpartnern. Sollten die Verhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wird der Bundesrat seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und Mitte 1999 selber eine einheitliche Tarifstruktur festsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, für die Einzelleistungstarife eine einheitliche Struktur festzusetzen, wozu ihn Artikel 43 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes ermächtigt.</p>
- Einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Art. 43 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vom 18.03.1994 sieht vor, dass die Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen. In der Bestimmung wird ausserdem festgehalten, dass der Bundesrat diese Tarifstruktur festlegt, falls sich die Tarifpartner nicht einigen können.</p><p>Seit mehr als zehn Jahren laufen Gespräche über die Einsetzung des berühmten GRAT (Gesamtrevision Arzttarif). Es handelt sich dabei um einen Einzelleistungstarif, der auf einer für das ganze Land geltenden Tarifstruktur beruht.</p><p>Die Verhandlungen zwischen der FMH, dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, der Vereinigung .H+ Die Spitäler der Schweiz. und der Medizinaltarifkommission sind noch zu keinem Abschluss gekommen und scheinen dies in nächster Zeit auch nicht zu tun.</p><p>Deshalb sollte der Bundesrat, der seit dem Inkrafttreten des KVG bereits drei Jahre verstreichen lassen hat, von seiner Kompetenz Gebrauch machen, diese einheitliche Tarifstruktur gemäss Art. 43 Abs. 5 selbst festzusetzen.</p><p>Die aktuelle Situation, in der jeder Kanton seine eigene Tarifstruktur anwendet, ist nicht befriedigend, und es ist nicht verständlich, dass dieselbe Leistung, zum Beispiel eine Injektion oder eine Blutdruckmessung, einen unterschiedlichen abstrakten Wert (Anzahl Punkte) besitzt, je nach dem, ob sie in Neuenburg oder in Graubünden erbracht wurde.</p><p>Die Einsetzung einer derartigen einheitlichen Tarifstruktur würde endlich einen Kostenvergleich zwischen den Kantonen ermöglichen - was bisher nicht möglich war - und die Krankenkassen dazu zwingen, vergleichbare Prämientarife einzusetzen, dies würde die von allen gewünschte grössere Transparenz schaffen.</p>
- <p>Der Motionär ersucht den Bundesrat, eine einheitliche Tarifstruktur für die ärztlichen Leistungen festzusetzen, weil er davon ausgeht, dass die bereits seit längerem andauernden Verhandlungen zur Einführung der GRAT-Tarifstruktur nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können. </p><p>Tatsächlich hat der Bundesrat eine in Artikel 43 Absatz 5 KVG verankerte Kompetenz, die Struktur für Einzelleistungstarife gesamtschweizerisch einheitlich festzulegen, sofern sich die Tarifpartner nicht einigen. Die Arbeiten sind zwar schon 1986 aufgenommen worden, die Verpflichtung auf eine einheitliche Tarifstruktur gilt jedoch erst seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes am 1. Januar 1996, wobei eine zweijährige Uebergangsfrist eingeräumt wurde, die Ende 1997 abgelaufen ist. Gemäss den Informationen, die dem Eidgenössischen Departement des Innern vorliegen, sind die Verhandlungen Ende 1998 abgeschlossen worden; die vier Partner haben bereits die internen Ratifikationsverfahren eingeleitet.</p><p>Das vom Motionär angeführte Anliegen der Transparenz und Vergleichbarkeit entspricht der Zielsetzung der Einführung dieser Verpflichtung im KVG und wird vom Bundesrat voll und ganz geteilt. Indessen gibt der Bundesrat der im KVG ausdrücklich verankerten Vertragsautonomie den Vorrang. Angesichts des von den Tarifpartnern dem EDI vorgelegten Zeitplanes geht der Bundesrat davon aus, dass die einheitliche Tarifstruktur in Kürze verabschiedet und dass der kantonale Taxpunktwert vor Ende Jahr festgelegt wird. Damit kann der Tarif voraussichtlich per 1. Januar 2000 eingeführt werden.</p><p>Um dies zu realisieren, steht das EDI in engem Kontakt mit den Tarifpartnern. Sollten die Verhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wird der Bundesrat seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und Mitte 1999 selber eine einheitliche Tarifstruktur festsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, für die Einzelleistungstarife eine einheitliche Struktur festzusetzen, wozu ihn Artikel 43 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes ermächtigt.</p>
- Einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife
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