Winterreifen. Vignettenpflicht
- ShortId
-
98.3552
- Id
-
19983552
- Updated
-
14.11.2025 07:45
- Language
-
de
- Title
-
Winterreifen. Vignettenpflicht
- AdditionalIndexing
-
Bereifung;Fahrzeugausrüstung;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L06K070501030101, Bereifung
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bekanntlich darf man in der Schweiz nirgends schneller als 120 Kilometer pro Stunde fahren. Was für die einen der Pfeifton des Höchstgeschwindigkeits-Warngerätes, ist für andere offenbar das laute Wiehern des Amtsschimmels. So fordert die neu erfundene Vorschrift doch tatsächlich, dass "am oder unmittelbar beim Geschwindigkeitsmesser eine Aufschrift angebracht werden (muss), die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist".</p><p>Folge der Missachtung ist gemäss Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes Haft oder Busse. Zwar hat einer Zeitungsnotiz der "NZZ" vom 15. Oktober 1998 zufolge der Abteilungschef Fahrzeuge und Verkehrszulassung im Bundesamt für Strassen, Werner Jeger, erklärt, dass das Bundesamt die kantonalen Polizeikommandanten angewiesen habe, "nicht etwa aktiv nach fehlenden Geschwindigkeits-Vignetten zu fahnden".</p><p>Die Verordnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie in weitestem Umfang EU-Recht übernimmt. Wenn dies im Bereich der technischen Ausrüstungen im Bereich Fahrzeuge möglicherweise sogar weitgehend sinnvoll sein mag, so bleibt uns zufolge unserer Nichtzugehörigkeit zum EWR immerhin die Möglichkeit, die Übernahme von absurden Nonsens-Vorschriften der EU wie der obigen nicht vorzunehmen.</p><p>Dazu kommt, dass wir bis anhin mehrheitlich Wert darauf gelegt haben, Vorschriften zu erlassen, deren Vollzug überprüft werden kann und deren Missachtung sanktioniert wird. Unserem Rechtssystem ist das Institut der "Empfehlung" fremd.</p><p>Angesichts der in jüngster Zeit bedrohlich steigenden Gefährdung der inneren Sicherheit (Einbruchswellen, Gewalttätigkeit, Drogenhandel usw.) sind die Polizeiorgane in zunehmendem Masse darauf angewiesen, dass ihnen die Bevölkerung Vertrauen entgegenbringt. Die Kontrolle der eingangs angeführten Vorschrift exponiert die Kontrolleure dem Hohngelächter der Betroffenen und ist geeignet, Vertrauen durch Verärgerung und Feindseligkeit abzulösen.</p><p>Die Vorschrift stellt ein Ärgernis dar und ist trotz ihrer EU-Herkunft sofort zu eliminieren.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, die Vorschrift über die Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) zu ändern. Dabei soll die Neuerung, dass Winterreifen während des ganzen Jahres verwendet werden dürfen, auch wenn sie sich nicht für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen, beibehalten werden. Künftig soll das Anbringen der Aufschrift nicht mehr vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen werden. Um den Fahrzeughaltern die Befolgung der Empfehlung zu erleichtern, muss der Reifenverkäufer mit den Reifen einen entsprechenden Kleber abgeben.</p><p>Die Motion kann aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Nach Artikel 8 SVG fällt der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion keine verbindlichen Rechtsetzungsaufträge erteilt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in der Fassung vom 2. September 1998 aufgenommene neue Vorschrift über das Anbringen einer "Aufschrift .... die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist" (Winterreifen-Vignette) sei aufzuheben.</p>
- Winterreifen. Vignettenpflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bekanntlich darf man in der Schweiz nirgends schneller als 120 Kilometer pro Stunde fahren. Was für die einen der Pfeifton des Höchstgeschwindigkeits-Warngerätes, ist für andere offenbar das laute Wiehern des Amtsschimmels. So fordert die neu erfundene Vorschrift doch tatsächlich, dass "am oder unmittelbar beim Geschwindigkeitsmesser eine Aufschrift angebracht werden (muss), die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist".</p><p>Folge der Missachtung ist gemäss Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes Haft oder Busse. Zwar hat einer Zeitungsnotiz der "NZZ" vom 15. Oktober 1998 zufolge der Abteilungschef Fahrzeuge und Verkehrszulassung im Bundesamt für Strassen, Werner Jeger, erklärt, dass das Bundesamt die kantonalen Polizeikommandanten angewiesen habe, "nicht etwa aktiv nach fehlenden Geschwindigkeits-Vignetten zu fahnden".</p><p>Die Verordnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie in weitestem Umfang EU-Recht übernimmt. Wenn dies im Bereich der technischen Ausrüstungen im Bereich Fahrzeuge möglicherweise sogar weitgehend sinnvoll sein mag, so bleibt uns zufolge unserer Nichtzugehörigkeit zum EWR immerhin die Möglichkeit, die Übernahme von absurden Nonsens-Vorschriften der EU wie der obigen nicht vorzunehmen.</p><p>Dazu kommt, dass wir bis anhin mehrheitlich Wert darauf gelegt haben, Vorschriften zu erlassen, deren Vollzug überprüft werden kann und deren Missachtung sanktioniert wird. Unserem Rechtssystem ist das Institut der "Empfehlung" fremd.</p><p>Angesichts der in jüngster Zeit bedrohlich steigenden Gefährdung der inneren Sicherheit (Einbruchswellen, Gewalttätigkeit, Drogenhandel usw.) sind die Polizeiorgane in zunehmendem Masse darauf angewiesen, dass ihnen die Bevölkerung Vertrauen entgegenbringt. Die Kontrolle der eingangs angeführten Vorschrift exponiert die Kontrolleure dem Hohngelächter der Betroffenen und ist geeignet, Vertrauen durch Verärgerung und Feindseligkeit abzulösen.</p><p>Die Vorschrift stellt ein Ärgernis dar und ist trotz ihrer EU-Herkunft sofort zu eliminieren.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, die Vorschrift über die Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) zu ändern. Dabei soll die Neuerung, dass Winterreifen während des ganzen Jahres verwendet werden dürfen, auch wenn sie sich nicht für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen, beibehalten werden. Künftig soll das Anbringen der Aufschrift nicht mehr vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen werden. Um den Fahrzeughaltern die Befolgung der Empfehlung zu erleichtern, muss der Reifenverkäufer mit den Reifen einen entsprechenden Kleber abgeben.</p><p>Die Motion kann aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Nach Artikel 8 SVG fällt der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion keine verbindlichen Rechtsetzungsaufträge erteilt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in der Fassung vom 2. September 1998 aufgenommene neue Vorschrift über das Anbringen einer "Aufschrift .... die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist" (Winterreifen-Vignette) sei aufzuheben.</p>
- Winterreifen. Vignettenpflicht
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