LSVA. Sonderregelung für Viehtransporte

ShortId
98.3555
Id
19983555
Updated
24.06.2025 22:42
Language
de
Title
LSVA. Sonderregelung für Viehtransporte
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;landwirtschaftliches Nutztier;Tiertransport;Schwerverkehrsabgabe
1
  • L04K18010217, Tiertransport
  • L05K1401010304, landwirtschaftliches Nutztier
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bei Viehtransporten ist eine Verlagerung von der Strasse auf die Schiene praktisch nicht möglich, da mit wenigen Ausnahmen weder am Ausgangspunkt der Transporte, d. h. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, noch am Endpunkt solcher Transporte, d. h. in einem anderen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, einem Viehmarkt oder einem Schlachthof, Bahnanschlüsse bestehen, die Bahnhöfe für Viehtransporte nicht (mehr) eingerichtet sind, das Rollmaterial der Bahnen den Tierseuchenbestimmungen nicht mehr entspricht und Bahntransporte die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung nicht einzuhalten vermögen, was insbesondere auf die Transportdauer zutrifft, welche bei Bahntransporten deutlich länger ausfallen als bei Strassentransporten.</p><p>Die (volle) Belastung von Viehtransporten mit der LSVA hat insbesondere auch für die Rand- und Berggebiete erhebliche Nachteile, da in diesen Gebieten die Viehwirtschaft nach wie vor eine volkswirtschaftlich grosse Bedeutung hat.</p>
  • Der BR ist bereit, die Emp entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Transporte von Nutz- und Schlachtvieh bei der LSVA zu begünstigen und diese Transporte gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe von der Abgabe ganz oder teilweise zu befreien.</p>
  • LSVA. Sonderregelung für Viehtransporte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Viehtransporten ist eine Verlagerung von der Strasse auf die Schiene praktisch nicht möglich, da mit wenigen Ausnahmen weder am Ausgangspunkt der Transporte, d. h. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, noch am Endpunkt solcher Transporte, d. h. in einem anderen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, einem Viehmarkt oder einem Schlachthof, Bahnanschlüsse bestehen, die Bahnhöfe für Viehtransporte nicht (mehr) eingerichtet sind, das Rollmaterial der Bahnen den Tierseuchenbestimmungen nicht mehr entspricht und Bahntransporte die Auflagen der Tierschutzgesetzgebung nicht einzuhalten vermögen, was insbesondere auf die Transportdauer zutrifft, welche bei Bahntransporten deutlich länger ausfallen als bei Strassentransporten.</p><p>Die (volle) Belastung von Viehtransporten mit der LSVA hat insbesondere auch für die Rand- und Berggebiete erhebliche Nachteile, da in diesen Gebieten die Viehwirtschaft nach wie vor eine volkswirtschaftlich grosse Bedeutung hat.</p>
    • Der BR ist bereit, die Emp entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Transporte von Nutz- und Schlachtvieh bei der LSVA zu begünstigen und diese Transporte gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe von der Abgabe ganz oder teilweise zu befreien.</p>
    • LSVA. Sonderregelung für Viehtransporte

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