Lex Friedrich. Wohnfläche
- ShortId
-
98.3557
- Id
-
19983557
- Updated
-
10.04.2024 12:19
- Language
-
de
- Title
-
Lex Friedrich. Wohnfläche
- AdditionalIndexing
-
Ferienwohnung;Grundeigentum;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Gesetz
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L05K0507010901, Grundeigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das BewG oder die sogenannte Lex Friedrich erklärt den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für bewilligungspflichtig und verbindet damit verschiedene Restriktionen. So hält Artikel 12 BewG als generellen Grund für die Verweigerung einer Bewilligung unter anderem fest, dass die Fläche des zu erwerbenden Grundstücks nicht grösser sein dürfe, als es deren Verwendungszweck erfordere. Gestützt darauf hat der Bundesrat in der dazugehörigen Verordnung Flächenbeschränkungen bestimmt: 1000 Quadratmeter für die Grundstücks- und 100 Quadratmeter für die Nettowohnfläche von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 BewV).</p><p>Mit Botschaft vom 23. März 1994 (94.032) schlug der Bundesrat dem Parlament eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich vor. Mitinbegriffen war eine ganze Reihe von Erleichterungen im Bereich der Ferienwohnungen. So hätte auch die Kompetenz zum Erlass von Flächenbeschränkungen an die Kantone delegiert werden sollen (BBl 1994 II 538 und 548; BBl 1994 III 1841). An der Referendumsabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die Vorlage aber verworfen, und die dazu durchgeführte Vox-Analyse hat klar ergeben, dass die Ablehnung hauptsächlich auf die Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen zurückzuführen war. Die Umfrage hat gar gezeigt, dass 87 Prozent der Ja-Stimmenden eine Begrenzung beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für richtig erachteten.</p><p>Schon kurze Zeit nach der Abstimmung wurde mit verschiedenen Standesinitiativen und parlamentarischen Vorstössen eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich verlangt. Der Bundesrat widersetzte sich dieser Forderung und wies darauf hin, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte. Von den gleichen staatspolitischen Erwägungen liess sich der Bundesrat auch bei seinem Vorschlag leiten, im Rahmen des Investitionsprogramms 1997 den Immobilienmarkt für Personen im Ausland etwas zu öffnen (BBl 1997 II 1245): Dass dieser Revision der Lex Friedrich, welche am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, kaum Opposition erwachsen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Kontingentierung der Ferienwohnungen nicht angetastet wurden. Der Bundesrat hat auch bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU den erwähnten innenpolitischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Lockerung der Beschränkungen des Erwerbs von Ferienwohnungen nicht zum Verhandlungsangebot gemacht.</p><p>Beim Erlass der BewV im Jahre 1984 hatte der Bundesrat eine Beschränkung der Nettowohnfläche für Ferienwohnungen von 200 Quadratmetern vorgeschlagen. Eine Mehrheit der Kantone forderte aber in der Vernehmlassung deren Halbierung, was zum Erlass des heute geltenden Regelmasses von 100 Quadratmetern führte. Dieses wurde aber von den Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen nicht stur und restriktiv durchgesetzt. Vielmehr wurde den konkreten Umständen im Einzelfall oft Rechnung getragen, und es hat sich über die Jahre hinweg eine bundesweite Praxis entwickelt, welche in begründeten Fällen eine Nettowohnfläche von bis zu 180 Quadratmetern zulässt. Damit wird immerhin der Erwerb eines grosszügig bemessenen Ferienhauses mit fünf bis sechs Zimmern ermöglicht. Entsprechend flexibel wird auch die Limite für die Grundstücksfläche gehandhabt.</p><p>Zwar vermag die Forderung, die Nettowohnflächenbegrenzung abzuschaffen und allein auf die Grundstücksfläche und die nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bestimmte Ausnützungsziffer (AZ) abzustellen, auf den ersten Blick einzuleuchten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass bei einer in Ferienwohnungsgebieten üblichen AZ von 0,4 bis 0,6 und einer Grundstücksfläche von 1000 Quadratmetern eine Nettowohnfläche von 400 bis 600 Quadratmetern resultieren würde. In Tourismusorten mit teilweise städtischem Charakter - wie etwa in Davos - könnten gar bis zu 1500 Quadratmeter Nettowohnfläche erworben werden (maximale AZ von 1,5). Zumindest beim Erwerb von Bauland könnten bereits im Normalfall vier bis fünf und in den erwähnten Ausnahmefällen gar bis zu fünfzehn grosszügig bemessene Wohnungen erworben werden. Die Kontrolle und Durchsetzung des Hauptanliegens der Lex Friedrich, dass eine Person im Ausland nur eine Ferienwohnung erwerben darf, würde somit verunmöglicht, was einem Einbruch in das strikte Verbot der Kapitalanlage im Wohnungsmarkt gleichkäme.</p><p>Aus den angeführten staatspolitischen und vollzugstechnischen Gründen lehnt der Bundesrat die sofortige Abschaffung der Nettowohnflächenbeschränkung für Ferienwohnungen ab. Sollte sich aber im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Integrationsschritten der Schweiz hin zur EU ein zusätzlicher Abbau der Restriktionen für Ausländer auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdrängen, wäre auch das Anliegen des Motionärs zu prüfen. Der Bundesrat ist aus diesem Grunde bereit, dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten, wenn die Umsetzungsarbeiten zum bilateralen Abkommen abgeschlossen sind. Er beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufzuheben.</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) soll die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Nachdem es zugunsten der Industrie und des Gewerbes bereits gemildert worden ist, sollte es vereinfacht und schliesslich ganz aufgehoben werden.</p><p>Artikel 10 Absatz 2 BewV lautet: "Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 Quadratmeter in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenutzen, seiner engsten Angehörigen."</p><p>Diese Bestimmung ist veraltet und soll aus folgenden Gründen aufgehoben werden:</p><p>1. Die Wohnfläche fällt in den Bereich des Baurechtes, das sie durch seine Vorschriften über die maximale Bebauungsdichte einschränkt.</p><p>2. Artikel 10 Absatz 3 BewV beschränkt die Gesamtfläche des Grundstücks, das von Personen im Ausland erworben werden kann, auf 1000 Quadratmeter. Die Wohnfläche wird allerdings bereits durch die Bebauungsziffer eingeschränkt.</p><p>3. Jene Personen im Ausland, die in Ferienwohnungen wohnen wollen, sind meist relativ wohlhabend und möchten mehr als 100 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung haben.</p><p>4. Potenzielle Käufer einer Wohnung stört diese Einschränkung der Nettowohnfläche sehr. Sie können kaum verstehen, dass das Bundesrecht nicht nur den Grundstückerwerb auf 1000 Quadratmeter beschränkt, sondern auch noch zusätzliche Einschränkungen beim Baurecht vorsieht.</p><p>5. Diese Einschränkung erscheint in der aktuellen Konjunkturlage als unnötige administrative Schikane, die beseitigt werden sollte.</p><p>Wenn auf derselben Parzelle eine Ferienwohnung von 200 Quadratmetern statt von 100 Quadratmetern erstellt wird, so verstösst das in keiner Weise gegen das Gesetz, das die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern soll.</p><p>Ausserdem sollten die Ferien- und Zweitwohnungen gleich behandelt werden wie die Hauptwohnungen, bei denen durch die Revision der BewV vom 10. September 1997, die am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, die Flächenbegrenzung aufgehoben wurde.</p><p>Schliesslich scheint es klar, dass sich die Schweiz mitten in den Verhandlungen mit der EU solch restriktive und diskriminierende Hindernisse nicht mehr leisten kann. Dieses Gesetz trübt das Image der Schweiz schon genug, da braucht es keine weiteren unnötig schikanösen Bestimmungen.</p><p>Aus Distanzgründen haben die Westschweiz und das Tessin nicht den gleichen Zustrom aus der Region Zürich wie zum Beispiel Graubünden. Sie sind also auf ausländische Kundschaft angewiesen.</p><p>Kann sich unser Land in einer Zeit der Fusionen solche Anachronismen noch leisten?</p>
- Lex Friedrich. Wohnfläche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das BewG oder die sogenannte Lex Friedrich erklärt den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für bewilligungspflichtig und verbindet damit verschiedene Restriktionen. So hält Artikel 12 BewG als generellen Grund für die Verweigerung einer Bewilligung unter anderem fest, dass die Fläche des zu erwerbenden Grundstücks nicht grösser sein dürfe, als es deren Verwendungszweck erfordere. Gestützt darauf hat der Bundesrat in der dazugehörigen Verordnung Flächenbeschränkungen bestimmt: 1000 Quadratmeter für die Grundstücks- und 100 Quadratmeter für die Nettowohnfläche von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 BewV).</p><p>Mit Botschaft vom 23. März 1994 (94.032) schlug der Bundesrat dem Parlament eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich vor. Mitinbegriffen war eine ganze Reihe von Erleichterungen im Bereich der Ferienwohnungen. So hätte auch die Kompetenz zum Erlass von Flächenbeschränkungen an die Kantone delegiert werden sollen (BBl 1994 II 538 und 548; BBl 1994 III 1841). An der Referendumsabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die Vorlage aber verworfen, und die dazu durchgeführte Vox-Analyse hat klar ergeben, dass die Ablehnung hauptsächlich auf die Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen zurückzuführen war. Die Umfrage hat gar gezeigt, dass 87 Prozent der Ja-Stimmenden eine Begrenzung beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland für richtig erachteten.</p><p>Schon kurze Zeit nach der Abstimmung wurde mit verschiedenen Standesinitiativen und parlamentarischen Vorstössen eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich verlangt. Der Bundesrat widersetzte sich dieser Forderung und wies darauf hin, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte. Von den gleichen staatspolitischen Erwägungen liess sich der Bundesrat auch bei seinem Vorschlag leiten, im Rahmen des Investitionsprogramms 1997 den Immobilienmarkt für Personen im Ausland etwas zu öffnen (BBl 1997 II 1245): Dass dieser Revision der Lex Friedrich, welche am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, kaum Opposition erwachsen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Kontingentierung der Ferienwohnungen nicht angetastet wurden. Der Bundesrat hat auch bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU den erwähnten innenpolitischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Lockerung der Beschränkungen des Erwerbs von Ferienwohnungen nicht zum Verhandlungsangebot gemacht.</p><p>Beim Erlass der BewV im Jahre 1984 hatte der Bundesrat eine Beschränkung der Nettowohnfläche für Ferienwohnungen von 200 Quadratmetern vorgeschlagen. Eine Mehrheit der Kantone forderte aber in der Vernehmlassung deren Halbierung, was zum Erlass des heute geltenden Regelmasses von 100 Quadratmetern führte. Dieses wurde aber von den Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen nicht stur und restriktiv durchgesetzt. Vielmehr wurde den konkreten Umständen im Einzelfall oft Rechnung getragen, und es hat sich über die Jahre hinweg eine bundesweite Praxis entwickelt, welche in begründeten Fällen eine Nettowohnfläche von bis zu 180 Quadratmetern zulässt. Damit wird immerhin der Erwerb eines grosszügig bemessenen Ferienhauses mit fünf bis sechs Zimmern ermöglicht. Entsprechend flexibel wird auch die Limite für die Grundstücksfläche gehandhabt.</p><p>Zwar vermag die Forderung, die Nettowohnflächenbegrenzung abzuschaffen und allein auf die Grundstücksfläche und die nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bestimmte Ausnützungsziffer (AZ) abzustellen, auf den ersten Blick einzuleuchten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass bei einer in Ferienwohnungsgebieten üblichen AZ von 0,4 bis 0,6 und einer Grundstücksfläche von 1000 Quadratmetern eine Nettowohnfläche von 400 bis 600 Quadratmetern resultieren würde. In Tourismusorten mit teilweise städtischem Charakter - wie etwa in Davos - könnten gar bis zu 1500 Quadratmeter Nettowohnfläche erworben werden (maximale AZ von 1,5). Zumindest beim Erwerb von Bauland könnten bereits im Normalfall vier bis fünf und in den erwähnten Ausnahmefällen gar bis zu fünfzehn grosszügig bemessene Wohnungen erworben werden. Die Kontrolle und Durchsetzung des Hauptanliegens der Lex Friedrich, dass eine Person im Ausland nur eine Ferienwohnung erwerben darf, würde somit verunmöglicht, was einem Einbruch in das strikte Verbot der Kapitalanlage im Wohnungsmarkt gleichkäme.</p><p>Aus den angeführten staatspolitischen und vollzugstechnischen Gründen lehnt der Bundesrat die sofortige Abschaffung der Nettowohnflächenbeschränkung für Ferienwohnungen ab. Sollte sich aber im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Integrationsschritten der Schweiz hin zur EU ein zusätzlicher Abbau der Restriktionen für Ausländer auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdrängen, wäre auch das Anliegen des Motionärs zu prüfen. Der Bundesrat ist aus diesem Grunde bereit, dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten, wenn die Umsetzungsarbeiten zum bilateralen Abkommen abgeschlossen sind. Er beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufzuheben.</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) soll die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Nachdem es zugunsten der Industrie und des Gewerbes bereits gemildert worden ist, sollte es vereinfacht und schliesslich ganz aufgehoben werden.</p><p>Artikel 10 Absatz 2 BewV lautet: "Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 Quadratmeter in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenutzen, seiner engsten Angehörigen."</p><p>Diese Bestimmung ist veraltet und soll aus folgenden Gründen aufgehoben werden:</p><p>1. Die Wohnfläche fällt in den Bereich des Baurechtes, das sie durch seine Vorschriften über die maximale Bebauungsdichte einschränkt.</p><p>2. Artikel 10 Absatz 3 BewV beschränkt die Gesamtfläche des Grundstücks, das von Personen im Ausland erworben werden kann, auf 1000 Quadratmeter. Die Wohnfläche wird allerdings bereits durch die Bebauungsziffer eingeschränkt.</p><p>3. Jene Personen im Ausland, die in Ferienwohnungen wohnen wollen, sind meist relativ wohlhabend und möchten mehr als 100 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung haben.</p><p>4. Potenzielle Käufer einer Wohnung stört diese Einschränkung der Nettowohnfläche sehr. Sie können kaum verstehen, dass das Bundesrecht nicht nur den Grundstückerwerb auf 1000 Quadratmeter beschränkt, sondern auch noch zusätzliche Einschränkungen beim Baurecht vorsieht.</p><p>5. Diese Einschränkung erscheint in der aktuellen Konjunkturlage als unnötige administrative Schikane, die beseitigt werden sollte.</p><p>Wenn auf derselben Parzelle eine Ferienwohnung von 200 Quadratmetern statt von 100 Quadratmetern erstellt wird, so verstösst das in keiner Weise gegen das Gesetz, das die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern soll.</p><p>Ausserdem sollten die Ferien- und Zweitwohnungen gleich behandelt werden wie die Hauptwohnungen, bei denen durch die Revision der BewV vom 10. September 1997, die am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, die Flächenbegrenzung aufgehoben wurde.</p><p>Schliesslich scheint es klar, dass sich die Schweiz mitten in den Verhandlungen mit der EU solch restriktive und diskriminierende Hindernisse nicht mehr leisten kann. Dieses Gesetz trübt das Image der Schweiz schon genug, da braucht es keine weiteren unnötig schikanösen Bestimmungen.</p><p>Aus Distanzgründen haben die Westschweiz und das Tessin nicht den gleichen Zustrom aus der Region Zürich wie zum Beispiel Graubünden. Sie sind also auf ausländische Kundschaft angewiesen.</p><p>Kann sich unser Land in einer Zeit der Fusionen solche Anachronismen noch leisten?</p>
- Lex Friedrich. Wohnfläche
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