Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Rückzahlungspflicht
- ShortId
-
98.3566
- Id
-
19983566
- Updated
-
10.04.2024 08:04
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Rückzahlungspflicht
- AdditionalIndexing
-
ländliches Wohnmilieu;Berggebiet;Wohnungsbau
- 1
-
- L04K01020502, ländliches Wohnmilieu
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K06030102, Berggebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dank besserer Ausbildung und besserer Berufschancen der Jugendlichen aus bescheidenen finanziellen Familienverhältnissen in Berggebieten verändern sich auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse oft schneller als erwartet. Hinzu kommt, dass viele Ehefrauen zur Schuldenminderung einem Nebenerwerb nachgehen. Dies ist sehr begrüssenswert, da sich so Einsatz und Eigeninitiative auch finanziell positiv auswirken. Das führt nun aber immer öfter dazu, dass infolge der besseren finanziellen Verhältnisse die ausserordentlich tief angesetzte Obergrenze schnell erreicht und somit die Rückzahlungspflicht erfüllt ist. Die früher gewährte Finanzhilfe muss dann zurückgefordert werden. Dies stösst bei den Betroffenen auf Unverständnis, weil dieser Betrag gemäss heutiger Regelung bis 20 Jahre nach dessen Bezug voll und ganz eingefordert werden muss, inklusive Zinsanteil. Dieser Zustand erschwert die Liegenschaftsübertragung beim Generationenwechsel immer häufiger.</p><p>Meines Erachtens sollte die Einkommens- und Vermögensgrenze wesentlich erhöht werden. Die geltende veraltete Regelung bestraft schlussendlich die initiativen und tüchtigen Familien im Berggebiet. Sie benachteiligt aber ebenso sozial eingestellte Personen, die alleinstehende Familienangehörige aufnehmen und diese bis ins hohe Alter im Verbund der Familie belassen.</p>
- <p>1. Der Bund unterstützt gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten die Massnahmen der Kantone zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit Finanzhilfen à fonds perdu als sozialpolitische Hilfen. Mit den dafür bewilligten Mitteln konnten allerdings die ausgewiesenen Bedürfnisse stets nur zum Teil berücksichtigt werden.</p><p>Unter diesen Umständen erscheint im Falle der Zweckentfremdung der unterstützten Objekte die Pflicht zur Rückerstattung der Finanzhilfe während 20 Jahre berechtigt. Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 14 f. der Verordnung vom 17. April 1991 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sehen dabei eine ganze oder teilweise Rückerstattung u. a. für den Fall vor, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Bewohner grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Dabei wird dem Bundesamt für Wohnungswesen für den Vollzug ein Ermessensspielraum eingeräumt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit sachgerechte Entscheide zu treffen. Die vom Motionär geforderte Festsetzung eines Satzes von 5 Prozent, um welchen sich die Rückerstattung jährlich vermindert, weist gegenüber der heutigen Lösung keine Vorteile auf.</p><p>2. Als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen legt die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, welche von den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht überschritten werden dürfen. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung liegt eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche eine ganze oder teilweise Rückerstattung von gewährten Finanzhilfen zur Folge hat, dann vor, wenn das Einkommen die zulässige Höhe für die Gewährung von Finanzhilfen um mehr als 20 Prozent überschreitet. In bezug auf das Vermögen ist das Verhältnis des tatsächlichen zum zulässigen Einkommen zu würdigen.</p><p>Die um 20 Prozent erhöhte Einkommensgrenze als Voraussetzung für eine allfällige Rückerstattung entspricht mit 48 720 Franken steuerbarem Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bereits ungefähr der Einkommensgrenze für Zusatzverbilligungen gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (50 000 Franken). Eine Änderung des Gesetzes in diesem Punkt erweist sich deshalb nicht als erforderlich, zumal dem Bundesamt für Wohnungswesen wie erwähnt beim Vollzug ein angemessener Ermessensspielraum eingeräumt wird.</p><p>3. Für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht ist die Finanzkraft des gesamten Haushaltes zu berücksichtigen. Die geltende Regelung für die Bemessung einer allfälligen Rückerstattung bei grundlegenden und voraussichtlich dauernden Verbesserungen der Einkommensverhältnisse des Haushaltes erscheint flexibel genug, um auch den vom Motionär geschilderten Entwicklungen gerecht zu werden und ihnen im Einzelfall Rechnung zu tragen.</p><p>4. Das Bundesamt für Wohnungswesen macht die Kantone regelmässig auf ihre Verpflichtung aufmerksam, die Verwendung der Finanzhilfe zu kontrollieren und mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall zu überprüfen (Art. 16 der Verordnung).</p><p>Eine kürzlich durchgeführte Evaluation zur Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten hat allerdings gezeigt, dass die Kontrollen durch die Kantone verbessert werden können. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation sind die Möglichkeiten zu prüfen, wie die Kantone angehalten werden können, ihre Kontrollpflichten besser wahrzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 der Motion abzulehnen und Punkt 4 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - die Bereiche Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht und Kontrolle - zu revidieren.</p><p>1. Eine nachträgliche Rückerstattung sollte - nach dem Bezug der mit einer Finanzhilfe erstellten Wohnung - mit einem Abschreibungssatz von mindestens 5 Prozent pro Jahr verbindlich reduziert werden.</p><p>2. Die bisher festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen sollten erhöht werden - in Übereinstimmung mit denen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes.</p><p>3. Einkommen und Vermögen von verschiedenen Generationen, die im gleichen Haushalt wohnen, sollten betreffend Einhalten der Einkommens- und Vermögenslimiten getrennt beurteilt werden.</p><p>4. Die Wirksamkeit der periodischen Kontrollen durch die Kantone über das Einhalten der Zweckerhaltung dieser Finanzhilfen sollte geprüft werden.</p>
- Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Rückzahlungspflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dank besserer Ausbildung und besserer Berufschancen der Jugendlichen aus bescheidenen finanziellen Familienverhältnissen in Berggebieten verändern sich auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse oft schneller als erwartet. Hinzu kommt, dass viele Ehefrauen zur Schuldenminderung einem Nebenerwerb nachgehen. Dies ist sehr begrüssenswert, da sich so Einsatz und Eigeninitiative auch finanziell positiv auswirken. Das führt nun aber immer öfter dazu, dass infolge der besseren finanziellen Verhältnisse die ausserordentlich tief angesetzte Obergrenze schnell erreicht und somit die Rückzahlungspflicht erfüllt ist. Die früher gewährte Finanzhilfe muss dann zurückgefordert werden. Dies stösst bei den Betroffenen auf Unverständnis, weil dieser Betrag gemäss heutiger Regelung bis 20 Jahre nach dessen Bezug voll und ganz eingefordert werden muss, inklusive Zinsanteil. Dieser Zustand erschwert die Liegenschaftsübertragung beim Generationenwechsel immer häufiger.</p><p>Meines Erachtens sollte die Einkommens- und Vermögensgrenze wesentlich erhöht werden. Die geltende veraltete Regelung bestraft schlussendlich die initiativen und tüchtigen Familien im Berggebiet. Sie benachteiligt aber ebenso sozial eingestellte Personen, die alleinstehende Familienangehörige aufnehmen und diese bis ins hohe Alter im Verbund der Familie belassen.</p>
- <p>1. Der Bund unterstützt gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten die Massnahmen der Kantone zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit Finanzhilfen à fonds perdu als sozialpolitische Hilfen. Mit den dafür bewilligten Mitteln konnten allerdings die ausgewiesenen Bedürfnisse stets nur zum Teil berücksichtigt werden.</p><p>Unter diesen Umständen erscheint im Falle der Zweckentfremdung der unterstützten Objekte die Pflicht zur Rückerstattung der Finanzhilfe während 20 Jahre berechtigt. Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 14 f. der Verordnung vom 17. April 1991 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sehen dabei eine ganze oder teilweise Rückerstattung u. a. für den Fall vor, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Bewohner grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Dabei wird dem Bundesamt für Wohnungswesen für den Vollzug ein Ermessensspielraum eingeräumt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit sachgerechte Entscheide zu treffen. Die vom Motionär geforderte Festsetzung eines Satzes von 5 Prozent, um welchen sich die Rückerstattung jährlich vermindert, weist gegenüber der heutigen Lösung keine Vorteile auf.</p><p>2. Als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen legt die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, welche von den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht überschritten werden dürfen. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung liegt eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche eine ganze oder teilweise Rückerstattung von gewährten Finanzhilfen zur Folge hat, dann vor, wenn das Einkommen die zulässige Höhe für die Gewährung von Finanzhilfen um mehr als 20 Prozent überschreitet. In bezug auf das Vermögen ist das Verhältnis des tatsächlichen zum zulässigen Einkommen zu würdigen.</p><p>Die um 20 Prozent erhöhte Einkommensgrenze als Voraussetzung für eine allfällige Rückerstattung entspricht mit 48 720 Franken steuerbarem Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bereits ungefähr der Einkommensgrenze für Zusatzverbilligungen gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (50 000 Franken). Eine Änderung des Gesetzes in diesem Punkt erweist sich deshalb nicht als erforderlich, zumal dem Bundesamt für Wohnungswesen wie erwähnt beim Vollzug ein angemessener Ermessensspielraum eingeräumt wird.</p><p>3. Für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht ist die Finanzkraft des gesamten Haushaltes zu berücksichtigen. Die geltende Regelung für die Bemessung einer allfälligen Rückerstattung bei grundlegenden und voraussichtlich dauernden Verbesserungen der Einkommensverhältnisse des Haushaltes erscheint flexibel genug, um auch den vom Motionär geschilderten Entwicklungen gerecht zu werden und ihnen im Einzelfall Rechnung zu tragen.</p><p>4. Das Bundesamt für Wohnungswesen macht die Kantone regelmässig auf ihre Verpflichtung aufmerksam, die Verwendung der Finanzhilfe zu kontrollieren und mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall zu überprüfen (Art. 16 der Verordnung).</p><p>Eine kürzlich durchgeführte Evaluation zur Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten hat allerdings gezeigt, dass die Kontrollen durch die Kantone verbessert werden können. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation sind die Möglichkeiten zu prüfen, wie die Kantone angehalten werden können, ihre Kontrollpflichten besser wahrzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 der Motion abzulehnen und Punkt 4 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - die Bereiche Zweckentfremdung, Rückerstattungspflicht und Kontrolle - zu revidieren.</p><p>1. Eine nachträgliche Rückerstattung sollte - nach dem Bezug der mit einer Finanzhilfe erstellten Wohnung - mit einem Abschreibungssatz von mindestens 5 Prozent pro Jahr verbindlich reduziert werden.</p><p>2. Die bisher festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen sollten erhöht werden - in Übereinstimmung mit denen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes.</p><p>3. Einkommen und Vermögen von verschiedenen Generationen, die im gleichen Haushalt wohnen, sollten betreffend Einhalten der Einkommens- und Vermögenslimiten getrennt beurteilt werden.</p><p>4. Die Wirksamkeit der periodischen Kontrollen durch die Kantone über das Einhalten der Zweckerhaltung dieser Finanzhilfen sollte geprüft werden.</p>
- Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Rückzahlungspflicht
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