BVG-Obligatorium für Berufe mit häufig wechselnden befristeten Anstellungen

ShortId
98.3572
Id
19983572
Updated
10.04.2024 12:26
Language
de
Title
BVG-Obligatorium für Berufe mit häufig wechselnden befristeten Anstellungen
AdditionalIndexing
Berufliche Vorsorge;selbstständig Erwerbstätige/r;Temporärarbeit
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 BVG, hat der Bundesrat Arbeitsverhältnisse von weniger als drei Monaten generell von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Dem Bundesrat wurde es zwar überlassen zu bestimmen, "welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt" sind, es konnte aber nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dadurch ganze Berufszweige von der obligatorischen Versicherung auszuschliessen.</p><p>1. Ausweitung des Versicherungsschutzes auf branchentypisch kurze Arbeitsverhältnisse (Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)</p><p>Berufszweige wie Musiker, Schauspieler, Artisten, Filmtechniker, Journalisten sowie weitere künstlerische Mitarbeiter werden in der Film-, der freien Theater- und der Musikproduktion sowie bei Radio und Fernsehen durchwegs projektbezogen als Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen angestellt. Diese "Freischaffenden" sind während der gesamten Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dieser Form hauptberuflich tätig und erreichen Jahreseinkommen, die ohne Zweifel in den Zielbereich des BVG gehören. Durch die Vielzahl von Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern erreichen die Branchenangehörigen aber kaum je die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 festgehaltene Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses von drei Monaten. Die Bestimmung stellt somit eine unüberwindbare Schwelle für den Eintritt ins Obligatorium dar.</p><p>Verschiedene Branchen haben sich zwar in sozialpartnerschaftlichem Einverständnis in Verbandsstiftungen zusammengeschlossen und eine vertragliche Lösung für die Freischaffenden gefunden. Es bleibt aber die stossende Ungerechtigkeit, dass Arbeitgeber, die keinem Verband angeschlossen sind, weiterhin nicht verpflichtet sind, zur beruflichen Vorsorge der kurzzeitig Angestellten beizutragen.</p><p>Die undifferenzierte Einschränkung durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 steht für die "Freischaffenden" im Widerspruch zur verfassungsmässigen Zielsetzung des BVG, nämlich die "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" zu ermöglichen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem alle Arbeitnehmer, die einen jährlichen Mindestlohn erreichen, zwischen dem 25. und 65. Altersjahr obligatorisch versichert sind.</p><p>Es braucht daher eine Korrektur des BVG, die sicherstellt, dass im Falle von branchentypisch kurzen Anstellungen die Dreimonatsfrist nicht mehr gilt und somit auch für freischaffende Arbeitnehmer die obligatorische berufliche Vorsorge zum Tragen kommt.</p><p>2. Berechnung des Jahreslohnes in Sonderfällen</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 1995 zum Bericht der GPK des Ständerates vom 4. April 1995 die Notwendigkeit von Artikel 2 BVV 2 damit begründet, dass Saisonniers ihre Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres verrichten und daher keinen "Jahreslohn" im Sinne des Gesetzes haben (BBl 1995 IV 1259). Der Bundesrat beabsichtigt ferner, im Rahmen der ersten BVG-Revision das gesamte Problem zu prüfen und die Fragestellung auf sämtliche Arbeitnehmer mit besonderen Arbeitsverhältnissen auszuweiten (a.a.O. S. 1307).</p><p>Es wäre dringend nötig, diese Prüfung der besonderen Arbeitsverhältnisse nicht nur zum Problem der Berechnung des Jahreslohnes, sondern auch zum Problem der Dreimonatsfrist von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 vorzunehmen, da es widersprüchlich ist, einerseits die Situation von Teilzeitbeschäftigten oder von Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen ab drei Monaten zu verbessern, andererseits aber noch ganze Branchen ausserhalb des Obligatoriums zu belassen.</p><p>Analog zur Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 8 Aviv) könnte eine Sonderregelung für "Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungsverhältnissen" erlassen werden. Demnach könnte ein Tages-, Wochen- oder Monatslohn gemäss Artikel 8 Absatz 2bis BVG-Entwurf auf einen Lohn, der bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde, aufgerechnet werden.</p><p>Das bestehende System der beruflichen Vorsorge, das von Betrieben geschaffenen Vorsorgeeinrichtungen ausgeht, verträgt sich nicht ganz einfach mit der Situation der "Freischaffenden" mit einer Vielzahl von Arbeitgebern. Eine Umsetzung der Motion könnte sich jedoch an bisherigen Verbandslösungen orientieren. So hat die Filmbranche mit ihrer Verbandsstiftung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (Vorsorgestiftung Film und Audiovision) eine Lösung gefunden, über welche ohne weiteres auch die durch ein Obligatorium neu erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer abrechnen könnten. Ähnliche Branchenlösungen kennen auch die freien Journalisten (Vorsorgeeinrichtungen des SVJ und der SJU) oder die im Theaterbereich Beschäftigten (Charles-Apothéloz-Stiftung). Die Arbeitgeber können für die Arbeitnehmer dieser Berufszweige mittels einfacher Abrechnungsverfahren die Beiträge auf deren Vorsorgeeinrichtungen überweisen. In Bereichen, wo solche Branchenlösungen noch fehlen, könnten Auffangeinrichtungen in die Lücke springen.</p>
  • <p>In Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird der Grundsatz der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer und seit 1. dem Juli 1997 der Arbeitslosen festgehalten. Gemäss Absatz 2 desselben Artikels wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Artikel 1 BVV 2 Gebrauch gemacht.</p><p>In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 werden Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Bei Erlass dieser Bestimmung wurde insbesondere an den administrativen Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen und die Situation der Saisonniers gedacht und argumentiert, dass diese Massnahme kaum Nachteile für die Betroffenen beinhalte, da der grösste Teil von ihnen bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ohnehin Anspruch auf Barauszahlung des Altersguthabens hätte. Zudem wurde auf die analoge Regelung im damals geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hingewiesen, worin explizit von Künstlern und Artisten die Rede war (Kommentar zum Entwurf der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom Sommer 1983, S. 7).</p><p>Die Mitglieder der in der Motion erwähnten Berufszweige sind einerseits nicht die einzigen, welche häufig wechselnde und befristete Anstellungsverhältnisse aufweisen. Zu denken ist beispielsweise auch an Arbeitnehmer, welche bei verschiedenen Temporärbüros tätig sind, Experten, Tänzer usw. Darauf deutet auch die Formulierung "insbesondere" im in der Motion ebenfalls erwähnten Artikel 8 Absatz 1 Aviv hin. Andererseits ist nach AHV-Recht sowohl der Status als Unselbständigerwerbender als auch als Selbständigerwerbender möglich, was wieder Konsequenzen auf die Abrechnungspflicht der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 4 BVV 2 besteht für Arbeitnehmer, die wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht dem Obligatorium unterstehen, die Möglichkeit, sich nach Artikel 46 BVG freiwillig versichern zu lassen, wobei sich dann die betroffenen Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung der beruflichen Vorsorge zu beteiligen haben. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Möglichkeit in der Praxis u. a. aus administrativen Gründen schwierig zu verwirklichen ist und dementsprechend auch nur spärlich genutzt wird.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist der Bundesrat bereit, nach Lösungsansätzen zu suchen. Allenfalls eingegangene Vorschläge im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur 1. BVG-Revision wären ebenfalls zu berücksichtigen. Problematisch ist aber, in einer Verordnung Regelungen zu einzelnen Berufsgruppen aufzustellen, welche genau definiert und auch abschliessend aufgezählt werden müssten. Der Anspruch, der Realität umfassend gerecht zu werden, kann vermutlich nie erfüllt werden.</p><p>Der Bundesrat begrüsst um so mehr den auch in der Motion aufgezeigten sozialpartnerschaftlichen Ansatz verschiedener Branchen, für deren Angehörige eine vertragliche Regelung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen dem BVG-Obligatorium unterstellt werden.</p>
  • BVG-Obligatorium für Berufe mit häufig wechselnden befristeten Anstellungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 BVG, hat der Bundesrat Arbeitsverhältnisse von weniger als drei Monaten generell von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Dem Bundesrat wurde es zwar überlassen zu bestimmen, "welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt" sind, es konnte aber nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dadurch ganze Berufszweige von der obligatorischen Versicherung auszuschliessen.</p><p>1. Ausweitung des Versicherungsschutzes auf branchentypisch kurze Arbeitsverhältnisse (Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)</p><p>Berufszweige wie Musiker, Schauspieler, Artisten, Filmtechniker, Journalisten sowie weitere künstlerische Mitarbeiter werden in der Film-, der freien Theater- und der Musikproduktion sowie bei Radio und Fernsehen durchwegs projektbezogen als Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen angestellt. Diese "Freischaffenden" sind während der gesamten Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dieser Form hauptberuflich tätig und erreichen Jahreseinkommen, die ohne Zweifel in den Zielbereich des BVG gehören. Durch die Vielzahl von Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern erreichen die Branchenangehörigen aber kaum je die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 festgehaltene Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses von drei Monaten. Die Bestimmung stellt somit eine unüberwindbare Schwelle für den Eintritt ins Obligatorium dar.</p><p>Verschiedene Branchen haben sich zwar in sozialpartnerschaftlichem Einverständnis in Verbandsstiftungen zusammengeschlossen und eine vertragliche Lösung für die Freischaffenden gefunden. Es bleibt aber die stossende Ungerechtigkeit, dass Arbeitgeber, die keinem Verband angeschlossen sind, weiterhin nicht verpflichtet sind, zur beruflichen Vorsorge der kurzzeitig Angestellten beizutragen.</p><p>Die undifferenzierte Einschränkung durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 steht für die "Freischaffenden" im Widerspruch zur verfassungsmässigen Zielsetzung des BVG, nämlich die "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" zu ermöglichen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem alle Arbeitnehmer, die einen jährlichen Mindestlohn erreichen, zwischen dem 25. und 65. Altersjahr obligatorisch versichert sind.</p><p>Es braucht daher eine Korrektur des BVG, die sicherstellt, dass im Falle von branchentypisch kurzen Anstellungen die Dreimonatsfrist nicht mehr gilt und somit auch für freischaffende Arbeitnehmer die obligatorische berufliche Vorsorge zum Tragen kommt.</p><p>2. Berechnung des Jahreslohnes in Sonderfällen</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 1995 zum Bericht der GPK des Ständerates vom 4. April 1995 die Notwendigkeit von Artikel 2 BVV 2 damit begründet, dass Saisonniers ihre Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres verrichten und daher keinen "Jahreslohn" im Sinne des Gesetzes haben (BBl 1995 IV 1259). Der Bundesrat beabsichtigt ferner, im Rahmen der ersten BVG-Revision das gesamte Problem zu prüfen und die Fragestellung auf sämtliche Arbeitnehmer mit besonderen Arbeitsverhältnissen auszuweiten (a.a.O. S. 1307).</p><p>Es wäre dringend nötig, diese Prüfung der besonderen Arbeitsverhältnisse nicht nur zum Problem der Berechnung des Jahreslohnes, sondern auch zum Problem der Dreimonatsfrist von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 vorzunehmen, da es widersprüchlich ist, einerseits die Situation von Teilzeitbeschäftigten oder von Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen ab drei Monaten zu verbessern, andererseits aber noch ganze Branchen ausserhalb des Obligatoriums zu belassen.</p><p>Analog zur Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 8 Aviv) könnte eine Sonderregelung für "Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungsverhältnissen" erlassen werden. Demnach könnte ein Tages-, Wochen- oder Monatslohn gemäss Artikel 8 Absatz 2bis BVG-Entwurf auf einen Lohn, der bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde, aufgerechnet werden.</p><p>Das bestehende System der beruflichen Vorsorge, das von Betrieben geschaffenen Vorsorgeeinrichtungen ausgeht, verträgt sich nicht ganz einfach mit der Situation der "Freischaffenden" mit einer Vielzahl von Arbeitgebern. Eine Umsetzung der Motion könnte sich jedoch an bisherigen Verbandslösungen orientieren. So hat die Filmbranche mit ihrer Verbandsstiftung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (Vorsorgestiftung Film und Audiovision) eine Lösung gefunden, über welche ohne weiteres auch die durch ein Obligatorium neu erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer abrechnen könnten. Ähnliche Branchenlösungen kennen auch die freien Journalisten (Vorsorgeeinrichtungen des SVJ und der SJU) oder die im Theaterbereich Beschäftigten (Charles-Apothéloz-Stiftung). Die Arbeitgeber können für die Arbeitnehmer dieser Berufszweige mittels einfacher Abrechnungsverfahren die Beiträge auf deren Vorsorgeeinrichtungen überweisen. In Bereichen, wo solche Branchenlösungen noch fehlen, könnten Auffangeinrichtungen in die Lücke springen.</p>
    • <p>In Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird der Grundsatz der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer und seit 1. dem Juli 1997 der Arbeitslosen festgehalten. Gemäss Absatz 2 desselben Artikels wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Artikel 1 BVV 2 Gebrauch gemacht.</p><p>In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 werden Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Bei Erlass dieser Bestimmung wurde insbesondere an den administrativen Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen und die Situation der Saisonniers gedacht und argumentiert, dass diese Massnahme kaum Nachteile für die Betroffenen beinhalte, da der grösste Teil von ihnen bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ohnehin Anspruch auf Barauszahlung des Altersguthabens hätte. Zudem wurde auf die analoge Regelung im damals geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hingewiesen, worin explizit von Künstlern und Artisten die Rede war (Kommentar zum Entwurf der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom Sommer 1983, S. 7).</p><p>Die Mitglieder der in der Motion erwähnten Berufszweige sind einerseits nicht die einzigen, welche häufig wechselnde und befristete Anstellungsverhältnisse aufweisen. Zu denken ist beispielsweise auch an Arbeitnehmer, welche bei verschiedenen Temporärbüros tätig sind, Experten, Tänzer usw. Darauf deutet auch die Formulierung "insbesondere" im in der Motion ebenfalls erwähnten Artikel 8 Absatz 1 Aviv hin. Andererseits ist nach AHV-Recht sowohl der Status als Unselbständigerwerbender als auch als Selbständigerwerbender möglich, was wieder Konsequenzen auf die Abrechnungspflicht der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 4 BVV 2 besteht für Arbeitnehmer, die wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht dem Obligatorium unterstehen, die Möglichkeit, sich nach Artikel 46 BVG freiwillig versichern zu lassen, wobei sich dann die betroffenen Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung der beruflichen Vorsorge zu beteiligen haben. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Möglichkeit in der Praxis u. a. aus administrativen Gründen schwierig zu verwirklichen ist und dementsprechend auch nur spärlich genutzt wird.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist der Bundesrat bereit, nach Lösungsansätzen zu suchen. Allenfalls eingegangene Vorschläge im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur 1. BVG-Revision wären ebenfalls zu berücksichtigen. Problematisch ist aber, in einer Verordnung Regelungen zu einzelnen Berufsgruppen aufzustellen, welche genau definiert und auch abschliessend aufgezählt werden müssten. Der Anspruch, der Realität umfassend gerecht zu werden, kann vermutlich nie erfüllt werden.</p><p>Der Bundesrat begrüsst um so mehr den auch in der Motion aufgezeigten sozialpartnerschaftlichen Ansatz verschiedener Branchen, für deren Angehörige eine vertragliche Regelung zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen dem BVG-Obligatorium unterstellt werden.</p>
    • BVG-Obligatorium für Berufe mit häufig wechselnden befristeten Anstellungen

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