Rechtsformneutrale Unternehmungsbesteuerung

ShortId
98.3577
Id
19983577
Updated
25.06.2025 02:21
Language
de
Title
Rechtsformneutrale Unternehmungsbesteuerung
AdditionalIndexing
Unternehmenssteuer;Ertragssteuer;Rechtsform einer Gesellschaft;Steuerrecht
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070402, Ertragssteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Recht kennt für die zulässigen Gesellschaftsformen einen Numerus clausus. Die Art der Ausgestaltung des Unternehmenssteuerrechtes kann nun dazu führen, dass ein bestimmter Rechtstyp aus steuerrechtlichen Gründen für die Unternehmung nicht gewählt wird, obwohl dieser Rechtstyp aus betriebswirtschaftlichen Gründen grundsätzlich als der richtige erachtet wird. Mit anderen Worten: Die Wahl eines Rechtstyps sollte auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen basieren, und das Steuerrecht sollte betreffend die Gewinnbesteuerung rechtstypenneutral sein.</p><p>Da das Steuerrecht des Bundes auf das Jahr 2006 hin neu zu regeln sein wird, ist der Zeitpunkt günstig, das Steuerrecht auch auf systemfremde Wirkungen hin zu untersuchen, damit den Ergebnissen dieser Analyse gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Das Unternehmenssteuerrecht des Bundes ist zu analysieren, und es ist dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, inwieweit die Ausgestaltung des Steuerrechtes die Wahl einer bestimmten Rechtsform begünstigt oder behindert.</p>
  • Rechtsformneutrale Unternehmungsbesteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Recht kennt für die zulässigen Gesellschaftsformen einen Numerus clausus. Die Art der Ausgestaltung des Unternehmenssteuerrechtes kann nun dazu führen, dass ein bestimmter Rechtstyp aus steuerrechtlichen Gründen für die Unternehmung nicht gewählt wird, obwohl dieser Rechtstyp aus betriebswirtschaftlichen Gründen grundsätzlich als der richtige erachtet wird. Mit anderen Worten: Die Wahl eines Rechtstyps sollte auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen basieren, und das Steuerrecht sollte betreffend die Gewinnbesteuerung rechtstypenneutral sein.</p><p>Da das Steuerrecht des Bundes auf das Jahr 2006 hin neu zu regeln sein wird, ist der Zeitpunkt günstig, das Steuerrecht auch auf systemfremde Wirkungen hin zu untersuchen, damit den Ergebnissen dieser Analyse gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Das Unternehmenssteuerrecht des Bundes ist zu analysieren, und es ist dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, inwieweit die Ausgestaltung des Steuerrechtes die Wahl einer bestimmten Rechtsform begünstigt oder behindert.</p>
    • Rechtsformneutrale Unternehmungsbesteuerung

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