Mobilitätsbehinderte und öffentlicher Verkehr
- ShortId
-
98.3579
- Id
-
19983579
- Updated
-
10.04.2024 12:45
- Language
-
de
- Title
-
Mobilitätsbehinderte und öffentlicher Verkehr
- AdditionalIndexing
-
Mobilität;öffentlicher Verkehr;Behinderte/r
- 1
-
- L04K18010213, öffentlicher Verkehr
- L04K18010212, Mobilität
- L04K01040201, Behinderte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Damit Behinderte den öffentlichen Verkehr benützen können, muss die ganze Transportkette bzw. das ganze Transportnetz durchgehend behindertengerecht ausgestaltet werden. Dies trifft in besonderem Masse für gehbehinderte Personen im Rollstuhl zu, gilt aber auch für alle Sinnesbehinderten.</p><p>Die gesamtschweizerisch geltenden gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich sind entweder ungenügend, zuwenig konkret und verbindlich, oder sie werden nicht überwacht und durchgesetzt. Die Verantwortlichkeiten sind dezentralisiert und liegen letztlich bei den einzelnen Verkehrsunternehmungen. Die Kantonalisierung des Regionalverkehrs im Bestellverfahren sowie die Privatisierungsmöglichkeiten haben diese Situation noch verschärft. In der Folge gibt es einzelne Unternehmungen und vielleicht auch Kantone, die - in unterschiedlichem Ausmass - die dafür notwendigen Schritte einleiten, und andere, die das nicht oder nur beschränkt tun. So entsteht ein nur sehr beschränkt nutzbares Patchwork-System.</p><p>Insbesondere im Bereich langfristiger Investitionen (Perron-Höhen, Rollmaterial) hat das schwerwiegende negative Auswirkungen bzw. bewirkt hohe Kostenfolgen bei später notwendig werdenden Korrekturen.</p><p>Das BAV, das in diesem Bereich aktiv werden bzw. die Führung übernehmen sollte, kann dies aus mehreren Gründen nicht tun:</p><p>- fehlende personelle Dotierung;</p><p>- fehlendes Pflichtenheft bzw. ungenügende Aufgabenzuweisung;</p><p>- zum Teil fehlende gesetzliche Regelungen/fehlende Kompetenzen;</p><p>- Behindertenanliegen haben nirgends eine klare Priorität.</p><p>Gegenwärtig wird das BAV stark reorganisiert. Im Zuge der Bahnreform erhält es zusätzliche Aufgabenbereiche zugewiesen; dazu ist eine massive personelle Aufstockung geplant, teilweise durch Auslagerung von Stellen aus den SBB. Bei dieser Gelegenheit wäre es angebracht, eine Stelle bzw. eine Abteilung zu schaffen, die sich explizit mit der Überwachung, dem Vollzug und der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter befasst. Die Erfahrung zeigt: Solange nicht explizit genügend Stellenprozente ausgewiesen sind, werden die Behindertenanliegen dauernd zurückgestellt, weil andere Geschäfte "dringender" und "wichtiger" sind.</p><p>Es müsste auch in Zusammenarbeit mit den Organisationen und Fachstellen der Behinderten geprüft werden, inwieweit die bestehenden Regelungen ergänzt werden müssen, um gesamtschweizerisch die Einhaltung behindertengerechter Standards im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten und so allmählich ein durchgehendes behindertentaugliches Transportnetz zu schaffen.</p>
- <p>Der öffentliche Verkehr spricht, im Gegensatz zum Individualverkehr, die gesamte Bevölkerung an. Rund 1 Million Menschen in der Schweiz können aber aus verschiedenen Gründen den öffentlichen Verkehr nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen benutzen. Grundsätzlich lassen sich unter dem Oberbegriff "Mobilitätsbehinderte" alle Fahrgäste zusammenfassen, welche aus bestimmten Gründen nicht über die Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit einer gesunden erwachsenen Person ohne Gepäck verfügen.</p><p>Obwohl im öffentlichen Verkehr diverse Massnahmen zugunsten Mobilitätsbehinderter zunehmend sichtbar werden (z. B. Niederflurfahrzeuge), bleibt in diesem Bereich noch einiges zu tun. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von mobilitätsbehinderten Personen, z. B. wegen des steigenden Anteils älterer Menschen, ist eine laufende Anpassung der Transportmittel und der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs notwendig. Um das als Optimallösung angestrebte Ziel einer lückenlosen Transportkette für mobilitätsbehinderte Personen zu erreichen, müssten neben einer adäquaten Transportpolitik auch die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sein sowie die benötigten personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kompetenz zur Umsetzung und Überwachung der in den verschiedenen Erlassen geforderten Anliegen der Mobilitätsbehinderten liegt schon heute beim BAV.</p><p>Für fast alle Probleme im Zusammenhang mit dem Transport von Behinderten stehen heute Konzepte und entsprechende technische Lösungen zur Verfügung. Aufgrund der finanziell angespannten Lage der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) und der beteiligten Transportunternehmungen lassen sich aber viele Neuerungen, Anpassungen und Investitionen leider zurzeit nicht im gewünschten Umfang verwirklichen.</p><p>2. Die im Rahmen der ersten Etappe der Bahnreform geänderte Gesetzgebung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Zurzeit laufen im BAV umfangreiche Umsetzungsarbeiten. In diesem Zusammenhang werden alle Abläufe und Verfahren überprüft und neu definiert. In diesen Bereich fallen auch die Arbeiten, welche zur Thematik "Mobilitätsbehinderte" gehören. Im Rahmen der Neudefinition der Aufgaben und Abläufe des BAV werden so weit als möglich die entsprechenden Voraussetzungen für eine adäquate und effektive Umsetzung der Anliegen der Mobilitätsbehinderten im öffentlichen Verkehr getroffen. So soll im BAV eine Anlaufstelle für Behindertenfragen geschaffen werden.</p><p>3. Mit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) besteht seit 1996 die rechtliche Grundlage, um bei der Festlegung des Leistungsangebotes die Anliegen behinderter Menschen berücksichtigen zu können. Das EBG sieht auch vor, dass der Bund Beiträge leisten sowie Darlehen gewähren oder verbürgen kann, wenn eine Transportunternehmung Investitionen zugunsten behinderter Menschen treffen will (Art. 56 EBG).</p><p>Seit dem 26. Mai 1975 besteht zudem die Weisung des Bundesamtes für Verkehr über "Bauliche und technische Vorkehren für Gehbehinderte im öffentlichen Verkehrswesen". Diese Weisung ist identisch mit den Richtlinien der Schweizerischen Post und dem Reglement R200.7 der SBB. Integrierender Bestandteil dieser Weisung ist die Norm SN 521.500 (behindertengerechtes Bauen). Im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wie auch für Fahrzeuge werden bereits heute die vorgelegten Pläne dahingehend überprüft, ob sie auch dem Reglement R200.7 entsprechen bzw. die Norm SN 521.500 erfüllen.</p><p>Da diese Weisung jedoch nicht alle Behinderungsarten abdeckt und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, hat im Januar 1997 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des BAV, des Kontaktgremiums "Behinderte im öffentlichen Verkehr" und des Verbandes öffentlicher Verkehr, damit begonnen, das Reglement R200.7 zu überarbeiten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und der grossen Anzahl anstehender Geschäfte im BAV (Bahnreform, Neuorganisation Sicherheitsaufsicht, Landverkehrsabkommen, Grossprojekte usw.) erlitten die Arbeiten aber eine Verzögerung. Mit deren Abschluss ist frühestens im Jahr 2000 zu rechnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit:</p><p>- der Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs für Mobilitätsbehinderte;</p><p>- der Kantonalisierung des Bestellverfahrens im Regionalverkehr;</p><p>- der Bahnreform; und</p><p>- der damit einhergehenden Umgestaltung des Bundesamtes für Verkehr, BAV (neue Aufgabenbereiche, personelle Aufstockung, Verschiebung von Stellen von den SBB ins BAV);</p><p>bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, dem BAV den Auftrag und die Kompetenz zu erteilen, dafür zu sorgen, dass die in verschiedenen Erlassen geforderte Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter im öffentlichen Verkehr wirksam umgesetzt wird?</p><p>2. Ist er bereit, im BAV zu diesem Zweck eine Stelle mit dem notwendigen Etat zu schaffen, die sich ausschliesslich oder hauptsächlich der Überwachung und der Durchsetzung ebendieser Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter widmet?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, welche zusätzlichen Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe notwendig sind, um gesamtschweizerisch verbindliche Standards für behindertengerechte öffentliche Verkehrsmittel durchzusetzen (im Sinne einer durchgehenden Transportkette)?</p>
- Mobilitätsbehinderte und öffentlicher Verkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Damit Behinderte den öffentlichen Verkehr benützen können, muss die ganze Transportkette bzw. das ganze Transportnetz durchgehend behindertengerecht ausgestaltet werden. Dies trifft in besonderem Masse für gehbehinderte Personen im Rollstuhl zu, gilt aber auch für alle Sinnesbehinderten.</p><p>Die gesamtschweizerisch geltenden gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich sind entweder ungenügend, zuwenig konkret und verbindlich, oder sie werden nicht überwacht und durchgesetzt. Die Verantwortlichkeiten sind dezentralisiert und liegen letztlich bei den einzelnen Verkehrsunternehmungen. Die Kantonalisierung des Regionalverkehrs im Bestellverfahren sowie die Privatisierungsmöglichkeiten haben diese Situation noch verschärft. In der Folge gibt es einzelne Unternehmungen und vielleicht auch Kantone, die - in unterschiedlichem Ausmass - die dafür notwendigen Schritte einleiten, und andere, die das nicht oder nur beschränkt tun. So entsteht ein nur sehr beschränkt nutzbares Patchwork-System.</p><p>Insbesondere im Bereich langfristiger Investitionen (Perron-Höhen, Rollmaterial) hat das schwerwiegende negative Auswirkungen bzw. bewirkt hohe Kostenfolgen bei später notwendig werdenden Korrekturen.</p><p>Das BAV, das in diesem Bereich aktiv werden bzw. die Führung übernehmen sollte, kann dies aus mehreren Gründen nicht tun:</p><p>- fehlende personelle Dotierung;</p><p>- fehlendes Pflichtenheft bzw. ungenügende Aufgabenzuweisung;</p><p>- zum Teil fehlende gesetzliche Regelungen/fehlende Kompetenzen;</p><p>- Behindertenanliegen haben nirgends eine klare Priorität.</p><p>Gegenwärtig wird das BAV stark reorganisiert. Im Zuge der Bahnreform erhält es zusätzliche Aufgabenbereiche zugewiesen; dazu ist eine massive personelle Aufstockung geplant, teilweise durch Auslagerung von Stellen aus den SBB. Bei dieser Gelegenheit wäre es angebracht, eine Stelle bzw. eine Abteilung zu schaffen, die sich explizit mit der Überwachung, dem Vollzug und der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter befasst. Die Erfahrung zeigt: Solange nicht explizit genügend Stellenprozente ausgewiesen sind, werden die Behindertenanliegen dauernd zurückgestellt, weil andere Geschäfte "dringender" und "wichtiger" sind.</p><p>Es müsste auch in Zusammenarbeit mit den Organisationen und Fachstellen der Behinderten geprüft werden, inwieweit die bestehenden Regelungen ergänzt werden müssen, um gesamtschweizerisch die Einhaltung behindertengerechter Standards im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten und so allmählich ein durchgehendes behindertentaugliches Transportnetz zu schaffen.</p>
- <p>Der öffentliche Verkehr spricht, im Gegensatz zum Individualverkehr, die gesamte Bevölkerung an. Rund 1 Million Menschen in der Schweiz können aber aus verschiedenen Gründen den öffentlichen Verkehr nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen benutzen. Grundsätzlich lassen sich unter dem Oberbegriff "Mobilitätsbehinderte" alle Fahrgäste zusammenfassen, welche aus bestimmten Gründen nicht über die Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit einer gesunden erwachsenen Person ohne Gepäck verfügen.</p><p>Obwohl im öffentlichen Verkehr diverse Massnahmen zugunsten Mobilitätsbehinderter zunehmend sichtbar werden (z. B. Niederflurfahrzeuge), bleibt in diesem Bereich noch einiges zu tun. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von mobilitätsbehinderten Personen, z. B. wegen des steigenden Anteils älterer Menschen, ist eine laufende Anpassung der Transportmittel und der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs notwendig. Um das als Optimallösung angestrebte Ziel einer lückenlosen Transportkette für mobilitätsbehinderte Personen zu erreichen, müssten neben einer adäquaten Transportpolitik auch die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sein sowie die benötigten personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kompetenz zur Umsetzung und Überwachung der in den verschiedenen Erlassen geforderten Anliegen der Mobilitätsbehinderten liegt schon heute beim BAV.</p><p>Für fast alle Probleme im Zusammenhang mit dem Transport von Behinderten stehen heute Konzepte und entsprechende technische Lösungen zur Verfügung. Aufgrund der finanziell angespannten Lage der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) und der beteiligten Transportunternehmungen lassen sich aber viele Neuerungen, Anpassungen und Investitionen leider zurzeit nicht im gewünschten Umfang verwirklichen.</p><p>2. Die im Rahmen der ersten Etappe der Bahnreform geänderte Gesetzgebung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Zurzeit laufen im BAV umfangreiche Umsetzungsarbeiten. In diesem Zusammenhang werden alle Abläufe und Verfahren überprüft und neu definiert. In diesen Bereich fallen auch die Arbeiten, welche zur Thematik "Mobilitätsbehinderte" gehören. Im Rahmen der Neudefinition der Aufgaben und Abläufe des BAV werden so weit als möglich die entsprechenden Voraussetzungen für eine adäquate und effektive Umsetzung der Anliegen der Mobilitätsbehinderten im öffentlichen Verkehr getroffen. So soll im BAV eine Anlaufstelle für Behindertenfragen geschaffen werden.</p><p>3. Mit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) besteht seit 1996 die rechtliche Grundlage, um bei der Festlegung des Leistungsangebotes die Anliegen behinderter Menschen berücksichtigen zu können. Das EBG sieht auch vor, dass der Bund Beiträge leisten sowie Darlehen gewähren oder verbürgen kann, wenn eine Transportunternehmung Investitionen zugunsten behinderter Menschen treffen will (Art. 56 EBG).</p><p>Seit dem 26. Mai 1975 besteht zudem die Weisung des Bundesamtes für Verkehr über "Bauliche und technische Vorkehren für Gehbehinderte im öffentlichen Verkehrswesen". Diese Weisung ist identisch mit den Richtlinien der Schweizerischen Post und dem Reglement R200.7 der SBB. Integrierender Bestandteil dieser Weisung ist die Norm SN 521.500 (behindertengerechtes Bauen). Im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben wie auch für Fahrzeuge werden bereits heute die vorgelegten Pläne dahingehend überprüft, ob sie auch dem Reglement R200.7 entsprechen bzw. die Norm SN 521.500 erfüllen.</p><p>Da diese Weisung jedoch nicht alle Behinderungsarten abdeckt und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, hat im Januar 1997 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des BAV, des Kontaktgremiums "Behinderte im öffentlichen Verkehr" und des Verbandes öffentlicher Verkehr, damit begonnen, das Reglement R200.7 zu überarbeiten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und der grossen Anzahl anstehender Geschäfte im BAV (Bahnreform, Neuorganisation Sicherheitsaufsicht, Landverkehrsabkommen, Grossprojekte usw.) erlitten die Arbeiten aber eine Verzögerung. Mit deren Abschluss ist frühestens im Jahr 2000 zu rechnen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit:</p><p>- der Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs für Mobilitätsbehinderte;</p><p>- der Kantonalisierung des Bestellverfahrens im Regionalverkehr;</p><p>- der Bahnreform; und</p><p>- der damit einhergehenden Umgestaltung des Bundesamtes für Verkehr, BAV (neue Aufgabenbereiche, personelle Aufstockung, Verschiebung von Stellen von den SBB ins BAV);</p><p>bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, dem BAV den Auftrag und die Kompetenz zu erteilen, dafür zu sorgen, dass die in verschiedenen Erlassen geforderte Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter im öffentlichen Verkehr wirksam umgesetzt wird?</p><p>2. Ist er bereit, im BAV zu diesem Zweck eine Stelle mit dem notwendigen Etat zu schaffen, die sich ausschliesslich oder hauptsächlich der Überwachung und der Durchsetzung ebendieser Berücksichtigung der Bedürfnisse Mobilitätsbehinderter widmet?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, welche zusätzlichen Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe notwendig sind, um gesamtschweizerisch verbindliche Standards für behindertengerechte öffentliche Verkehrsmittel durchzusetzen (im Sinne einer durchgehenden Transportkette)?</p>
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