Einbürgerungen erleichtern
- ShortId
-
98.3582
- Id
-
19983582
- Updated
-
25.06.2025 02:25
- Language
-
de
- Title
-
Einbürgerungen erleichtern
- AdditionalIndexing
-
Einbürgerung;Zuwandererkind;Staatsangehörigkeit;Integration der Zuwanderer;Bürgerrecht
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L04K05060106, Staatsangehörigkeit
- L05K0108030401, Zuwandererkind
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Schätzungen des Vizedirektors des Bundesamtes für Statistik, Herrn Haug, erfüllen 585 000 Niedergelassene die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Im Jahre 1997 erwarben aber nur gerade 19 169 Personen das Schweizer Bürgerrecht. Gründe für diese niedrige Quote sind das Verbot der Doppelbürgerschaft, welches gewisse Staaten kennen - eine Einbürgerung hat damit auch den Verlust des EU-Passes zur Folge -, aber auch hohe Einbürgerungsgebühren und das oft entwürdigende Einbürgerungsverfahren.</p><p>Die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren ist Sache der Kantone und Gemeinden. Mittels eines Rahmenerlasses kann der Bundesrat dafür sorgen, dass die Einbürgerungsgebühren harmonisiert werden. Er kann damit auch verhindern, dass Kantone und Gemeinden prohibitive Einbürgerungsgebühren verlangen.</p><p>Jedes vierte Kind, das in der Schweiz geboren wird, hat eine ausländische Staatsbürgerschaft. Da die meisten dieser Kinder bei uns aufwachsen und die Schulen besuchen, liegt es im Interesse unseres Landes, diesen jungen Einwohnern besondere Einbürgerungsbedingungen anzubieten. Eine erleichterte Einbürgerung soll ebenfalls den ausländischen Jugendlichen ermöglicht werden, welche unsere Schulen besucht haben und dadurch gut integriert sind.</p>
- <p>Gemäss Artikel 44 Absatz 1 der Bundesverfassung besitzt der Bund die abschliessende Kompetenz, den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heimat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes und die Wiedereinbürgerung zu regeln.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund nur befugt, Mindestvorschriften für die Einbürgerung in Kantonen und Gemeinden zu erlassen (Art. 44 Abs. 2 BV). Kantone und Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Kantone verbindliche Einbürgerungserleichterungen setzen daher voraus, dass die kantonalen Kompetenzen durch eine vorhergehende Verfassungsänderung eingeschränkt werden.</p><p>1983 und 1994 fanden Volksabstimmungen über eine Verfassungsrevision statt, die es dem Bund erlaubt hätte, die Einbürgerung der jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer zu erleichtern. Beide Vorlagen wurden verworfen. Zudem verfolgten eine parlamentarische Initiative (90.257), eine Motion (92.3560) und ein Postulat (95.3099) von Nationalrat Ducret den gleichen Zweck wie die vorliegende Motion.</p><p>Bei den Beratungen über die erwähnte parlamentarische Initiative Ducret haben die Räte 1997 einstweilen darauf verzichtet, die für die ordentliche Einbürgerung erforderliche Wohnsitzdauer des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) herabzusetzen. Sie taten dies im Hinblick darauf, dass vorerst erneut versucht werden sollte, das prioritäre Anliegen der erleichterten Einbürgerung der jungen Ausländer aufgrund einer Verfassungsrevision zu verwirklichen. Der Bundesrat hat sowohl in diesem Zusammenhang als auch bei der parlamentarischen Behandlung der Volksinitiative "für eine Regelung der Zuwanderung" (97.060) angekündigt, dass er den Räten in der nächsten Legislaturperiode eine neue Vorlage über die erleichterte Einbürgerung der Ausländer der zweiten und der nachfolgenden Generationen unterbreiten werde.</p><p>Die mit der vorliegenden Motion geforderten unverzüglichen Änderungen des BüG sind - mit Ausnahme der Reduktion der Wohnsitzdauer - nicht möglich, da sie eine vorgängige Verfassungsrevision voraussetzen. Eine Herabsetzung der Wohnsitzdauer ist vom Parlament - wie erwähnt - vorderhand abgelehnt worden. Die dafür geltend gemachten Gründe bestehen weiterhin. Die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländerinnen und Ausländer, die Frage der Herabsetzung der Wohnsitzdauer sowie die Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren werden im Rahmen der laufenden Vorbereitungsarbeiten für eine Verfassungsänderung und der anschliessenden Revision des BüG geprüft. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Aufgrund der kürzlich vom Bundesamt für Statistik publizierten Zahlen und Fakten fordere ich den Bundesrat auf, dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) vorzulegen. Das Gesetz soll durch folgende Bestimmungen ergänzt werden:</p><p>1. In der Schweiz geborene und aufgewachsene Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Schweizer Bürgerrecht.</p><p>2. Ausländer, welche ihre gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz verbracht haben, werden auf Gesuch hin gemäss Artikel 26ff. BüG erleichtert eingebürgert.</p><p>3. Das Wohnsitzerfordernis in Artikel 15 ist von zwölf auf sechs Jahre zu senken (Art. 15 Abs. 2 entfällt).</p><p>4. Die Einbürgerungsgebühren sind zu harmonisieren und generell zu reduzieren.</p>
- Einbürgerungen erleichtern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach den Schätzungen des Vizedirektors des Bundesamtes für Statistik, Herrn Haug, erfüllen 585 000 Niedergelassene die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Im Jahre 1997 erwarben aber nur gerade 19 169 Personen das Schweizer Bürgerrecht. Gründe für diese niedrige Quote sind das Verbot der Doppelbürgerschaft, welches gewisse Staaten kennen - eine Einbürgerung hat damit auch den Verlust des EU-Passes zur Folge -, aber auch hohe Einbürgerungsgebühren und das oft entwürdigende Einbürgerungsverfahren.</p><p>Die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren ist Sache der Kantone und Gemeinden. Mittels eines Rahmenerlasses kann der Bundesrat dafür sorgen, dass die Einbürgerungsgebühren harmonisiert werden. Er kann damit auch verhindern, dass Kantone und Gemeinden prohibitive Einbürgerungsgebühren verlangen.</p><p>Jedes vierte Kind, das in der Schweiz geboren wird, hat eine ausländische Staatsbürgerschaft. Da die meisten dieser Kinder bei uns aufwachsen und die Schulen besuchen, liegt es im Interesse unseres Landes, diesen jungen Einwohnern besondere Einbürgerungsbedingungen anzubieten. Eine erleichterte Einbürgerung soll ebenfalls den ausländischen Jugendlichen ermöglicht werden, welche unsere Schulen besucht haben und dadurch gut integriert sind.</p>
- <p>Gemäss Artikel 44 Absatz 1 der Bundesverfassung besitzt der Bund die abschliessende Kompetenz, den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heimat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes und die Wiedereinbürgerung zu regeln.</p><p>Nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung ist der Bund nur befugt, Mindestvorschriften für die Einbürgerung in Kantonen und Gemeinden zu erlassen (Art. 44 Abs. 2 BV). Kantone und Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, Personen einzubürgern, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Kantone verbindliche Einbürgerungserleichterungen setzen daher voraus, dass die kantonalen Kompetenzen durch eine vorhergehende Verfassungsänderung eingeschränkt werden.</p><p>1983 und 1994 fanden Volksabstimmungen über eine Verfassungsrevision statt, die es dem Bund erlaubt hätte, die Einbürgerung der jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer zu erleichtern. Beide Vorlagen wurden verworfen. Zudem verfolgten eine parlamentarische Initiative (90.257), eine Motion (92.3560) und ein Postulat (95.3099) von Nationalrat Ducret den gleichen Zweck wie die vorliegende Motion.</p><p>Bei den Beratungen über die erwähnte parlamentarische Initiative Ducret haben die Räte 1997 einstweilen darauf verzichtet, die für die ordentliche Einbürgerung erforderliche Wohnsitzdauer des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) herabzusetzen. Sie taten dies im Hinblick darauf, dass vorerst erneut versucht werden sollte, das prioritäre Anliegen der erleichterten Einbürgerung der jungen Ausländer aufgrund einer Verfassungsrevision zu verwirklichen. Der Bundesrat hat sowohl in diesem Zusammenhang als auch bei der parlamentarischen Behandlung der Volksinitiative "für eine Regelung der Zuwanderung" (97.060) angekündigt, dass er den Räten in der nächsten Legislaturperiode eine neue Vorlage über die erleichterte Einbürgerung der Ausländer der zweiten und der nachfolgenden Generationen unterbreiten werde.</p><p>Die mit der vorliegenden Motion geforderten unverzüglichen Änderungen des BüG sind - mit Ausnahme der Reduktion der Wohnsitzdauer - nicht möglich, da sie eine vorgängige Verfassungsrevision voraussetzen. Eine Herabsetzung der Wohnsitzdauer ist vom Parlament - wie erwähnt - vorderhand abgelehnt worden. Die dafür geltend gemachten Gründe bestehen weiterhin. Die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländerinnen und Ausländer, die Frage der Herabsetzung der Wohnsitzdauer sowie die Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren werden im Rahmen der laufenden Vorbereitungsarbeiten für eine Verfassungsänderung und der anschliessenden Revision des BüG geprüft. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Aufgrund der kürzlich vom Bundesamt für Statistik publizierten Zahlen und Fakten fordere ich den Bundesrat auf, dem Parlament unverzüglich eine Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) vorzulegen. Das Gesetz soll durch folgende Bestimmungen ergänzt werden:</p><p>1. In der Schweiz geborene und aufgewachsene Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Schweizer Bürgerrecht.</p><p>2. Ausländer, welche ihre gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz verbracht haben, werden auf Gesuch hin gemäss Artikel 26ff. BüG erleichtert eingebürgert.</p><p>3. Das Wohnsitzerfordernis in Artikel 15 ist von zwölf auf sechs Jahre zu senken (Art. 15 Abs. 2 entfällt).</p><p>4. Die Einbürgerungsgebühren sind zu harmonisieren und generell zu reduzieren.</p>
- Einbürgerungen erleichtern
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