Änderung Freizügigkeitsgesetz
- ShortId
-
98.3588
- Id
-
19983588
- Updated
-
25.06.2025 02:23
- Language
-
de
- Title
-
Änderung Freizügigkeitsgesetz
- AdditionalIndexing
-
Konto;Freizügigkeit;Zins;Gesetz
- 1
-
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- L05K0703020103, Konto
- L05K1104040501, Zins
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nachdem von den Ende 1998 bei der Auffangeinrichtung liegenden etwa 160 000 Freizügigkeitskonten rund 30 Prozent einen Betrag von 500 Franken und weniger erreichen, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Wege der Verordnung Ausnahmen vorzusehen, wonach solch kleine Beträge nicht mehr an die Auffangeinrichtung überwiesen, sondern nur noch der Zentralstelle gemeldet werden müssen. Der Aufwand, der mit der Kontoerrichtung, Kontoauflösung und den Gebühren solch kleiner Konten verbunden ist, steht in keinem Verhältnis zur Grösse dieser Beträge. Oft übersteigen diese Kosten das Vermögen. Deshalb wäre es sinnvoll, diese "vergessenen" Freizügigkeitsansprüche nicht mehr an die Auffangeinrichtung zu überweisen, sondern nur noch der neu geschaffenen Zentralstelle zu melden. Zweckmässig wäre eine Regelung, welche auf dem Wege der Verordnung zum Freizügigkeitsgesetz (FZG) Ausnahmen vorsieht, wobei der Bundesrat die Details regelt.</p><p>Das zweite Problem betrifft den "Verzugszins" in Artikel 4 Absatz 2 FZG. Dieser "Verzugszins" ist nämlich nicht nur dann zu entrichten, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung mit der Erbringung ihrer Leistungen in Verzug ist, sondern auch, wenn die ausgetretene versicherte Person ihrer Verpflichtung, über die weitere Verwendung des Guthabens zu verfügen, nicht nachkommt. Die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung kann dann auch nicht handeln. Dass die am Verzug schuldlose Vorsorgeeinrichtung einen "Verzugszins" zu entrichten hat, widerspricht sowohl der geltenden Regelung im OR als auch dem gesunden Rechtsempfinden; und eine Regelung, die gleichsam Strafcharakter hat, sollte nicht beibehalten werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der zwei von der Motionärin vorgebrachten Probleme bewusst. Dass ein Handlungsbedarf besteht, lässt sich nicht leugnen. Der Bundesrat hat daher am 27. August 1998 entsprechende Vorschläge in die Vernehmlassung zur 1. BVG-Revision gegeben.</p><p>1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen</p><p>In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 FZG neu sechs Monate zuwarten müssen, bevor sie die Überweisung der nicht abgerufenen Freizügigkeitsleistungen an die Auffangeinrichtung vornehmen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung sofort an die Auffangeinrichtung überweist. Es ist davon auszugehen, dass während dieser Zeitspanne von sechs Monaten viele Versicherte die Möglichkeit nutzen, sich doch noch bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu melden, bevor die Auffangeinrichtung mittels Kontoeröffnung tätig wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesem Vorschlag die administrativen Aufwendungen für die Freizügigkeitsleistungen (darunter dürften viele Bagatell-Freizügigkeitsleistungen fallen) bereits zu einem grossen Teil abgebaut werden können.</p><p>2. Verzugszins</p><p>Der Bundesrat hat eine neue Regelung in die Vernehmlassung geschickt, wonach in Artikel 2 Absatz 3 FZG festgelegt wird, ab welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung sich im Verzug befindet. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Austrittsleistung mit dem BVG-Mindestzinssatz von zurzeit 4 Prozent (Art. 15 Abs. 2 BVG bzw. Art. 12 BVV 2) zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert zehn Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ist ab diesem Zeitpunkt zudem ein Verzugszins zu zahlen. Mit dieser Regelung entfällt für die Vorsorgeeinrichtung für die ersten sechs Monate nach Austritt die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, sofern sie die Überweisung infolge Verschuldens des Versicherten nicht vornehmen kann.</p><p>3. Bis nun die 1. BVG-Revision abgeschlossen ist, ist der Bundesrat der Ansicht, dass möglichst wenig Bagatell-Freizügigkeitsleistungen transferiert werden sollten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, diese Leistungen bei sich zu behalten und sie nicht sofort der Auffangeinrichtung zu überweisen. Diesbezüglich hat der Bundesrat die Möglichkeit, den Verzugszins so anzupassen, dass er für die Vorsorgeeinrichtungen keine allzugrosse Belastung darstellt. Es wurden daher die Auffangeinrichtung und der Schweizerische Pensionskassenverband konsultiert, um ihre Meinung zu hören und um zu sehen, welches die ziffernmässigen Auswirkungen einer Senkung des Verzugszinses von 5 auf 4,25 Prozent wären. Dies wird es dem Bundesrat erlauben, im 1. Halbjahr 1999 über eine entsprechende Änderung von Artikel 7 der Freizügigkeitsverordnung zu beraten. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit diesem Vorgehen allen Guthaben ein tieferer Verzugszins gutgeschrieben würde, auch jenen, die fällig sind und die aus Gründen, die bei der Vorsorgeeinrichtung liegen, nicht überwiesen werden. Die vorgeschlagene Massnahme, die nur eine Übergangslösung darstellt, erscheint ihm aber im jetzigen Zeitpunkt notwendig.</p><p>4. Diese in die Vernehmlassung geschickten Vorschläge zielen beide in die Richtung der von der Motionärin angestrebten Lösungen. Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist der Bundesrat bereit, nach weiteren Lösungsansätzen zu suchen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, bei der nächsten Revision des BVG das Freizügigkeitsgesetz so abzuändern, dass:</p><p>1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen nicht mehr an die Auffangeinrichtung überwiesen werden müssen;</p><p>2. der "Verzugszins" bei "vergessenen" Guthaben nicht geschuldet ist, wenn die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung nicht handeln kann.</p>
- Änderung Freizügigkeitsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nachdem von den Ende 1998 bei der Auffangeinrichtung liegenden etwa 160 000 Freizügigkeitskonten rund 30 Prozent einen Betrag von 500 Franken und weniger erreichen, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Wege der Verordnung Ausnahmen vorzusehen, wonach solch kleine Beträge nicht mehr an die Auffangeinrichtung überwiesen, sondern nur noch der Zentralstelle gemeldet werden müssen. Der Aufwand, der mit der Kontoerrichtung, Kontoauflösung und den Gebühren solch kleiner Konten verbunden ist, steht in keinem Verhältnis zur Grösse dieser Beträge. Oft übersteigen diese Kosten das Vermögen. Deshalb wäre es sinnvoll, diese "vergessenen" Freizügigkeitsansprüche nicht mehr an die Auffangeinrichtung zu überweisen, sondern nur noch der neu geschaffenen Zentralstelle zu melden. Zweckmässig wäre eine Regelung, welche auf dem Wege der Verordnung zum Freizügigkeitsgesetz (FZG) Ausnahmen vorsieht, wobei der Bundesrat die Details regelt.</p><p>Das zweite Problem betrifft den "Verzugszins" in Artikel 4 Absatz 2 FZG. Dieser "Verzugszins" ist nämlich nicht nur dann zu entrichten, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung mit der Erbringung ihrer Leistungen in Verzug ist, sondern auch, wenn die ausgetretene versicherte Person ihrer Verpflichtung, über die weitere Verwendung des Guthabens zu verfügen, nicht nachkommt. Die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung kann dann auch nicht handeln. Dass die am Verzug schuldlose Vorsorgeeinrichtung einen "Verzugszins" zu entrichten hat, widerspricht sowohl der geltenden Regelung im OR als auch dem gesunden Rechtsempfinden; und eine Regelung, die gleichsam Strafcharakter hat, sollte nicht beibehalten werden.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der zwei von der Motionärin vorgebrachten Probleme bewusst. Dass ein Handlungsbedarf besteht, lässt sich nicht leugnen. Der Bundesrat hat daher am 27. August 1998 entsprechende Vorschläge in die Vernehmlassung zur 1. BVG-Revision gegeben.</p><p>1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen</p><p>In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 FZG neu sechs Monate zuwarten müssen, bevor sie die Überweisung der nicht abgerufenen Freizügigkeitsleistungen an die Auffangeinrichtung vornehmen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung sofort an die Auffangeinrichtung überweist. Es ist davon auszugehen, dass während dieser Zeitspanne von sechs Monaten viele Versicherte die Möglichkeit nutzen, sich doch noch bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu melden, bevor die Auffangeinrichtung mittels Kontoeröffnung tätig wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesem Vorschlag die administrativen Aufwendungen für die Freizügigkeitsleistungen (darunter dürften viele Bagatell-Freizügigkeitsleistungen fallen) bereits zu einem grossen Teil abgebaut werden können.</p><p>2. Verzugszins</p><p>Der Bundesrat hat eine neue Regelung in die Vernehmlassung geschickt, wonach in Artikel 2 Absatz 3 FZG festgelegt wird, ab welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung sich im Verzug befindet. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Austrittsleistung mit dem BVG-Mindestzinssatz von zurzeit 4 Prozent (Art. 15 Abs. 2 BVG bzw. Art. 12 BVV 2) zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert zehn Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ist ab diesem Zeitpunkt zudem ein Verzugszins zu zahlen. Mit dieser Regelung entfällt für die Vorsorgeeinrichtung für die ersten sechs Monate nach Austritt die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, sofern sie die Überweisung infolge Verschuldens des Versicherten nicht vornehmen kann.</p><p>3. Bis nun die 1. BVG-Revision abgeschlossen ist, ist der Bundesrat der Ansicht, dass möglichst wenig Bagatell-Freizügigkeitsleistungen transferiert werden sollten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, diese Leistungen bei sich zu behalten und sie nicht sofort der Auffangeinrichtung zu überweisen. Diesbezüglich hat der Bundesrat die Möglichkeit, den Verzugszins so anzupassen, dass er für die Vorsorgeeinrichtungen keine allzugrosse Belastung darstellt. Es wurden daher die Auffangeinrichtung und der Schweizerische Pensionskassenverband konsultiert, um ihre Meinung zu hören und um zu sehen, welches die ziffernmässigen Auswirkungen einer Senkung des Verzugszinses von 5 auf 4,25 Prozent wären. Dies wird es dem Bundesrat erlauben, im 1. Halbjahr 1999 über eine entsprechende Änderung von Artikel 7 der Freizügigkeitsverordnung zu beraten. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit diesem Vorgehen allen Guthaben ein tieferer Verzugszins gutgeschrieben würde, auch jenen, die fällig sind und die aus Gründen, die bei der Vorsorgeeinrichtung liegen, nicht überwiesen werden. Die vorgeschlagene Massnahme, die nur eine Übergangslösung darstellt, erscheint ihm aber im jetzigen Zeitpunkt notwendig.</p><p>4. Diese in die Vernehmlassung geschickten Vorschläge zielen beide in die Richtung der von der Motionärin angestrebten Lösungen. Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist der Bundesrat bereit, nach weiteren Lösungsansätzen zu suchen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, bei der nächsten Revision des BVG das Freizügigkeitsgesetz so abzuändern, dass:</p><p>1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen nicht mehr an die Auffangeinrichtung überwiesen werden müssen;</p><p>2. der "Verzugszins" bei "vergessenen" Guthaben nicht geschuldet ist, wenn die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung nicht handeln kann.</p>
- Änderung Freizügigkeitsgesetz
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