Angewandte Tarife bei der Privatpflege. Stellung der Berufsverbände, des Preisüberwachers und der Wettbewerbskommission

ShortId
98.3593
Id
19983593
Updated
10.04.2024 07:51
Language
de
Title
Angewandte Tarife bei der Privatpflege. Stellung der Berufsverbände, des Preisüberwachers und der Wettbewerbskommission
AdditionalIndexing
arztähnlicher Beruf;Preisüberwachung;Kompetenzregelung;Wettbewerb;Berufsverband;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K11050309, Preisüberwachung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L05K0702040303, Berufsverband
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ad 1</p><p>Zunächst muss präzisiert werden welche Aufgaben in Bezug auf Gesundheitswesen dem Preisüberwacher bzw. der Wettbewerbskommission zufallen: </p><p>Die Prüfung der Tarife im ambulanten und stationären Bereich gehört in den Kompetenzbereich des Preisüberwachers. Dieser kann die Tarife im Zusatzversicherungsbereich (unabhängig davon ob sie unilateral oder im Einvernehmen mit den Krankenversicherern vereinbart wurden) dahingehend überprüfen, ob sie missbräuchlich im Sinne von Art. 12 des Preisüberwachungsgesetz (PüG), wenn diese nicht das Resultat wirksamen Wettbewerbs darstellen. Stellt er dabei einen solchen Missbrauch fest, strebt er mit dem betroffenen Berufsverband eine einvernehmliche Regelung über den anzuwendenden Tarif an. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Preisüberwacher eine angestrebte Tariferhöhung ganz oder teilweise untersagen oder eine Preissenkung verfügen. Bisher ist es im angesprochenen Bereich noch zu keiner Tarifverfügung gekommen. Die Preisüberwachung ist momentan schwergewichtig mit der Überprüfung von Tarifen im Bereich der Grundversicherung nach KVG tätig; hier verfügt er über ein Empfehlungsrecht gegenüber den Kantonen oder dem Bundesrat.</p><p>Als unabhängige Behörde ist die Wettbewerbskommission (WEKO) nicht an die Politik des Bundesrates gebunden. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) ist für den Zusatzversicherungsbereich nur insofern anwendbar, als keine kantonalen oder bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung festlegen oder einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.</p><p>Der Preisüberwacher ist zuständig für die Prüfung der Tarife, wenn diese, obwohl sie Verhandlungslösungen von Leistungserbringern und Krankenversicherern darstellen, nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind. Im Lichte des KG können solche vertikalen - aber auch horizontale Abreden - sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich natürlich den wirksamen Wettbewerb behindern. Die WEKO prüft im Gegensatz zum Preisüberwacher unabhängig vom Preis, die Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb. Wird dieser erheblich beeinträchtigt kann die WEKO prüfen, ob diese Abreden durch Effizienzüberlegungen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden können.</p><p>Die WEKO ist mit vielen Fragen im Gesundheitswesen befasst. Zur Zeit beschäftigt sich die WEKO unter anderem mit der Frage welche Verhaltensweisen der Versicherer gegenüber den Leistungserbringern kartellrechtlich problematisch sein können (z.B. Spitallisten, welche die Auswahl unter den Spitälern einschränken). Ebenso prüft sie das Verhalten von Ärztegesellschaften gegenüber den Krankenversicherern (z.B. Ablehnung von neuen Krankenversicherungsmodellen).</p><p></p><p>Ad 2</p><p>Es liegt auf der Hand, dass der Bundesrat die Rolle der Berufsverbände im Gesundheitswesen als wichtig erachtet. Beweis dafür ist beispielsweise die bedeutende Stellung, die ihnen in der Grund- und Weiterbildung in medizinischen Berufen zufällt.</p><p>Was die Tarife anbetrifft, die durch die Berufsverbände aufgestellt werden, so scheint es klar, dass ihr Spielraum entweder durch das Preisüberwachungsgesetz oder das Kartellgesetz eingeschränkt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Freiberuflich Schaffende haben das Recht, ihre Tarife unilateral festzulegen. Deshalb scheint es ganz selbstverständlich, dass diese Tarife von der Preisüberwachung kontrolliert werden.</p><p>Andererseits spielen auch die Berufsverbände im Zusammenhang mit der privaten Krankenpflege aus verschiedenen Gründen eine wichtige Rolle:</p><p>- sie beraten bei der Tarifbildung;</p><p>- sie sind Anlaufstelle für Patienten, Versicherer, Behörden oder Konsumentenorganisationen, die die Gebühren anfechten können;</p><p>- sie intervenieren bei gewissen Leistungserbringern und kontrollieren sie.</p><p>Könnte der Bundesrat uns deshalb informieren über:</p><p>1. die jeweilige Rolle, die er im Hinblick auf die Ziele seiner Gesundheitspolitik der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission zukommen lassen will;</p><p>2. die Rolle und den Handlungsspielraum, die er den Berufsverbänden auf diesem Gebiet zukommen lassen will?</p>
  • Angewandte Tarife bei der Privatpflege. Stellung der Berufsverbände, des Preisüberwachers und der Wettbewerbskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ad 1</p><p>Zunächst muss präzisiert werden welche Aufgaben in Bezug auf Gesundheitswesen dem Preisüberwacher bzw. der Wettbewerbskommission zufallen: </p><p>Die Prüfung der Tarife im ambulanten und stationären Bereich gehört in den Kompetenzbereich des Preisüberwachers. Dieser kann die Tarife im Zusatzversicherungsbereich (unabhängig davon ob sie unilateral oder im Einvernehmen mit den Krankenversicherern vereinbart wurden) dahingehend überprüfen, ob sie missbräuchlich im Sinne von Art. 12 des Preisüberwachungsgesetz (PüG), wenn diese nicht das Resultat wirksamen Wettbewerbs darstellen. Stellt er dabei einen solchen Missbrauch fest, strebt er mit dem betroffenen Berufsverband eine einvernehmliche Regelung über den anzuwendenden Tarif an. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Preisüberwacher eine angestrebte Tariferhöhung ganz oder teilweise untersagen oder eine Preissenkung verfügen. Bisher ist es im angesprochenen Bereich noch zu keiner Tarifverfügung gekommen. Die Preisüberwachung ist momentan schwergewichtig mit der Überprüfung von Tarifen im Bereich der Grundversicherung nach KVG tätig; hier verfügt er über ein Empfehlungsrecht gegenüber den Kantonen oder dem Bundesrat.</p><p>Als unabhängige Behörde ist die Wettbewerbskommission (WEKO) nicht an die Politik des Bundesrates gebunden. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) ist für den Zusatzversicherungsbereich nur insofern anwendbar, als keine kantonalen oder bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung festlegen oder einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.</p><p>Der Preisüberwacher ist zuständig für die Prüfung der Tarife, wenn diese, obwohl sie Verhandlungslösungen von Leistungserbringern und Krankenversicherern darstellen, nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind. Im Lichte des KG können solche vertikalen - aber auch horizontale Abreden - sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich natürlich den wirksamen Wettbewerb behindern. Die WEKO prüft im Gegensatz zum Preisüberwacher unabhängig vom Preis, die Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb. Wird dieser erheblich beeinträchtigt kann die WEKO prüfen, ob diese Abreden durch Effizienzüberlegungen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden können.</p><p>Die WEKO ist mit vielen Fragen im Gesundheitswesen befasst. Zur Zeit beschäftigt sich die WEKO unter anderem mit der Frage welche Verhaltensweisen der Versicherer gegenüber den Leistungserbringern kartellrechtlich problematisch sein können (z.B. Spitallisten, welche die Auswahl unter den Spitälern einschränken). Ebenso prüft sie das Verhalten von Ärztegesellschaften gegenüber den Krankenversicherern (z.B. Ablehnung von neuen Krankenversicherungsmodellen).</p><p></p><p>Ad 2</p><p>Es liegt auf der Hand, dass der Bundesrat die Rolle der Berufsverbände im Gesundheitswesen als wichtig erachtet. Beweis dafür ist beispielsweise die bedeutende Stellung, die ihnen in der Grund- und Weiterbildung in medizinischen Berufen zufällt.</p><p>Was die Tarife anbetrifft, die durch die Berufsverbände aufgestellt werden, so scheint es klar, dass ihr Spielraum entweder durch das Preisüberwachungsgesetz oder das Kartellgesetz eingeschränkt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Freiberuflich Schaffende haben das Recht, ihre Tarife unilateral festzulegen. Deshalb scheint es ganz selbstverständlich, dass diese Tarife von der Preisüberwachung kontrolliert werden.</p><p>Andererseits spielen auch die Berufsverbände im Zusammenhang mit der privaten Krankenpflege aus verschiedenen Gründen eine wichtige Rolle:</p><p>- sie beraten bei der Tarifbildung;</p><p>- sie sind Anlaufstelle für Patienten, Versicherer, Behörden oder Konsumentenorganisationen, die die Gebühren anfechten können;</p><p>- sie intervenieren bei gewissen Leistungserbringern und kontrollieren sie.</p><p>Könnte der Bundesrat uns deshalb informieren über:</p><p>1. die jeweilige Rolle, die er im Hinblick auf die Ziele seiner Gesundheitspolitik der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission zukommen lassen will;</p><p>2. die Rolle und den Handlungsspielraum, die er den Berufsverbänden auf diesem Gebiet zukommen lassen will?</p>
    • Angewandte Tarife bei der Privatpflege. Stellung der Berufsverbände, des Preisüberwachers und der Wettbewerbskommission

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