Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb. AHV-Beiträge
- ShortId
-
98.3599
- Id
-
19983599
- Updated
-
25.06.2025 02:23
- Language
-
de
- Title
-
Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb. AHV-Beiträge
- AdditionalIndexing
-
Niedriglohn;Nebeneinkommen;Einkommen;selbstständige Tätigkeit;AHV-Beiträge
- 1
-
- L06K070201010302, Niedriglohn
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L05K0702010105, Nebeneinkommen
- L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
- L04K07040502, Einkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Mindestbeitragspflicht für Versicherte mit geringem Einkommen aus einem selbständigen Nebenerwerb eine grosse finanzielle Mehrbelastung bedeutet. Dieser Abzug rechtfertigt sich nicht für jene Versicherte, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits genügend Beiträge bezahlen, um keine Beitragslücken zu haben. Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beseitigen, muss das Gesetz geändert werden. Im Rahmen der 11. AHV-Revision hat der Bundesrat deshalb eine entsprechende Änderung von Artikel 8 AHVG vorgesehen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist es indes vertretbar, die Inkraftsetzung der 11. AHV-Revision abzuwarten, um Artikel 8 AHVG anzupassen. Diese tritt voraussichtlich im Jahr 2003 in Kraft. Der Gesetzgeber hat sich bis heute immer gegen punktuelle Revisionen des AHVG ausgesprochen. Der Bundesrat sieht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, handelt es sich doch um ein Problem, das nur eine sehr begrenzte Anzahl versicherter Personen angeht. Betroffen sind in der Tat nur Selbständigerwerbende, deren jährliches Einkommen zwischen 2001 und 7799 Franken liegt und die ausserdem einem unselbständigen Haupterwerb nachgehen. Einkommen, die 2000 Franken nicht übersteigen, sind beitragsfrei (Art. 19 AHVV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Seit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. November 1995 werden bescheidene Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb unter 7800 Franken pro Jahr mit AHV-Beiträgen bis zu 19 Prozent belastet. Damit werden insbesondere Familien mit einer ungerechten Steuerbelastung getroffen, in welcher ein Ehegatte - in vielen Fällen die Ehefrau - zur notwendigen Verbesserung des Familieneinkommens einer kleinen zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.</p><p>Nachdem aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse nicht damit zu rechnen ist, dass die 11. AHV-Revision bald umgesetzt werden kann, muss dieser gravierende Missstand durch eine Sofortmassnahme, unabhängig von der 11. Revision, ohne Verzug beseitigt werden.</p><p>Ich ersuche daher den Bundesrat, dem Parlament - unabhängig von der 11. AHV-Revision - eine Vorlage betreffend die Änderung von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten. Darin ist vorzusehen, dass Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb unterhalb von 7800 Franken nur mit dem untersten Ansatz der sinkenden Beitragsskala, also mit 5,116 Prozent, belastet werden. Die Änderung von Artikel 8 AHVG soll im Jahr 2000 in Kraft treten können.</p>
- Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb. AHV-Beiträge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Mindestbeitragspflicht für Versicherte mit geringem Einkommen aus einem selbständigen Nebenerwerb eine grosse finanzielle Mehrbelastung bedeutet. Dieser Abzug rechtfertigt sich nicht für jene Versicherte, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits genügend Beiträge bezahlen, um keine Beitragslücken zu haben. Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beseitigen, muss das Gesetz geändert werden. Im Rahmen der 11. AHV-Revision hat der Bundesrat deshalb eine entsprechende Änderung von Artikel 8 AHVG vorgesehen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist es indes vertretbar, die Inkraftsetzung der 11. AHV-Revision abzuwarten, um Artikel 8 AHVG anzupassen. Diese tritt voraussichtlich im Jahr 2003 in Kraft. Der Gesetzgeber hat sich bis heute immer gegen punktuelle Revisionen des AHVG ausgesprochen. Der Bundesrat sieht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, handelt es sich doch um ein Problem, das nur eine sehr begrenzte Anzahl versicherter Personen angeht. Betroffen sind in der Tat nur Selbständigerwerbende, deren jährliches Einkommen zwischen 2001 und 7799 Franken liegt und die ausserdem einem unselbständigen Haupterwerb nachgehen. Einkommen, die 2000 Franken nicht übersteigen, sind beitragsfrei (Art. 19 AHVV).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Seit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. November 1995 werden bescheidene Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb unter 7800 Franken pro Jahr mit AHV-Beiträgen bis zu 19 Prozent belastet. Damit werden insbesondere Familien mit einer ungerechten Steuerbelastung getroffen, in welcher ein Ehegatte - in vielen Fällen die Ehefrau - zur notwendigen Verbesserung des Familieneinkommens einer kleinen zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.</p><p>Nachdem aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse nicht damit zu rechnen ist, dass die 11. AHV-Revision bald umgesetzt werden kann, muss dieser gravierende Missstand durch eine Sofortmassnahme, unabhängig von der 11. Revision, ohne Verzug beseitigt werden.</p><p>Ich ersuche daher den Bundesrat, dem Parlament - unabhängig von der 11. AHV-Revision - eine Vorlage betreffend die Änderung von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten. Darin ist vorzusehen, dass Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb unterhalb von 7800 Franken nur mit dem untersten Ansatz der sinkenden Beitragsskala, also mit 5,116 Prozent, belastet werden. Die Änderung von Artikel 8 AHVG soll im Jahr 2000 in Kraft treten können.</p>
- Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb. AHV-Beiträge
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