Existenzminimum bei Betreibung

ShortId
98.3601
Id
19983601
Updated
14.11.2025 09:04
Language
de
Title
Existenzminimum bei Betreibung
AdditionalIndexing
Unterhaltspflicht;Schuldbetreibung;Kind;Kinderbetreuung;Familienunterhalt;Existenzminimum
1
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L04K01030305, Familienunterhalt
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs können Löhne, Renten und andere Ansprüche nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten ist zuständig für die Festsetzung des Existenzminimums.</p><p>Aufgrund der Richtlinien ist der monatliche Betrag für den Unterhalt von Kindern folgendermassen festgesetzt:</p><p>- unter 6 Jahren 195 Franken;</p><p>- von 6 bis 12 Jahren 275 Franken;</p><p>- von 12 bis 16 Jahren 375 Franken;</p><p>- von 16 bis 20 Jahren 470 Franken.</p><p>Aufgrund einer Studie des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung kostet ein Kind allerdings durchschnittlich 1200 Franken im Monat.</p><p>Laut Waadtländer Kantonsgericht beliefen sich die Kosten für einen volljährigen Lehrling oder Studenten bereits 1986 auf zwischen 1300 und 1500 Franken im Monat (JT 1986 III 90).</p><p>Selbst wenn man von einem Durchschnittswert ausgeht, sind die in diesen Richtlinien festgesetzten Beträge lächerlich klein.</p><p>Ein Familienvater, dessen Gehalt gepfändet wird, verfügt nicht mehr über das für den Unterhalt seiner Kinder notwendige Minimum. Die Kinder, die eigentlich nicht Opfer der Schuldbetreibung ihres Vaters sein sollten, leiden unter dieser Situation.</p><p>Diese Situation ist umso unannehmbarer, da zahlreiche Eltern aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise oder einer Scheidung betrieben werden.</p>
  • <p>Die Motion Epiney hat das gleiche Ziel wie die Motion Jutzet (98.3633). Sie will verhindern, dass eine Lohnpfändung den Schuldner und seine Familie in unzumutbare finanzielle Bedrängnis bringen kann. Daher ist es sachgerecht, beide Motionen gleich zu beantworten. </p><p>Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist, wurde die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingehend erörtert. Bereits im Vernehmlassungsverfahren wurden einzelne Vorschläge im Sinne der vorliegenden Motion gemacht (Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Bundesgericht oder durch den Bundesrat; höhere Kinderbeiträge; Berücksichtigung laufender Steuern, der Telefongebühren und der TV-Konzessionen; Angleichung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an das fürsorgerische Existenzminimum). In der Botschaft vom 8. Mai 1991 hat sich der Bundesrat mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt. Indessen hat er in seinem Entwurf darauf verzichtet, den betreibungsrechtlichen Notbedarf im Einzelnen gesetzlich zu regeln oder das Bundesgericht für den Erlass gesamtschweizerischer Richtlinien für zuständig zu erklären. Zum einen könnten gesamtschweizerische Ansätze den regionalen Unterschieden hinsichtlich der Lebenskosten zu wenig Rechnung tragen, und zum anderen wäre eine detaillierte Regelung des Notbedarfs im Gesetz schon bald überholt.</p><p>Auch in den parlamentarischen Beratungen der Revision des SchKG wurden die verschiedenen Existenzminima und die Anliegen des Motionärs diskutiert. Die Mehrheit des Parlamentes hat dann der heute geltenden Regelung zugestimmt, welche den Vollstreckungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum einräumt und dadurch einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubigern ermöglicht. Die individuellen Verhältnisse des Schuldners, wie beispielsweise Miete, Arztkosten, Ausgaben für Kinderausbildung usw., können dem Einzelfall entsprechend angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Nicht zu übersehen ist auch, dass seit der Revision des SchKG alle Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind (Art. 92 Abs.1 Ziff. 8 SchKG). Dem Pfändungsschuldner, der Fürsorgeleistungen bezieht, wird so nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern auch das fürsorgerische Existenzminimum garantiert. Damit wird dem Anliegen des Motionärs Rechnung getragen.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat eine interfakultäre Arbeitsgruppe an der Universität Zürich mit der Überprüfung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beauftragt. Anhand des Ergebnisses dieses Gutachtens wäre dann insbesondere die Frage zu diskutieren, wieweit laufende Steuern bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden können. Mit dem Erscheinen des Berichtes dieser Arbeitsgruppe ist in der ersten Hälfte des Jahres 1999 zu rechnen.</p><p>Dass der Bundesgesetzgeber so kurz nach dem Inkrafttreten der Revision des SchKG zentrale Fragen der Lohnpfändung wieder neu regeln soll, erscheint daher als verfrüht. Die geltende Regelung lässt der Praxis genügend Spielraum, die pfändbare Quote bereits heute im Sinne des Motionärs festzusetzen. In der Tat hat die Praxis das Problem erkannt und die zuständigen Behörden sind daran, Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen gesetzlichen Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>- um die von den Richtlinien bei der Betreibung festgesetzten Beträge für den Unterhalt der Kinder wesentlich zu erhöhen;</p><p>- um eine Berechnungsmethode auszuarbeiten, die eine objektive Bewertung der Bedürfnisse eines Kindes ermöglicht.</p>
  • Existenzminimum bei Betreibung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs können Löhne, Renten und andere Ansprüche nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten ist zuständig für die Festsetzung des Existenzminimums.</p><p>Aufgrund der Richtlinien ist der monatliche Betrag für den Unterhalt von Kindern folgendermassen festgesetzt:</p><p>- unter 6 Jahren 195 Franken;</p><p>- von 6 bis 12 Jahren 275 Franken;</p><p>- von 12 bis 16 Jahren 375 Franken;</p><p>- von 16 bis 20 Jahren 470 Franken.</p><p>Aufgrund einer Studie des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung kostet ein Kind allerdings durchschnittlich 1200 Franken im Monat.</p><p>Laut Waadtländer Kantonsgericht beliefen sich die Kosten für einen volljährigen Lehrling oder Studenten bereits 1986 auf zwischen 1300 und 1500 Franken im Monat (JT 1986 III 90).</p><p>Selbst wenn man von einem Durchschnittswert ausgeht, sind die in diesen Richtlinien festgesetzten Beträge lächerlich klein.</p><p>Ein Familienvater, dessen Gehalt gepfändet wird, verfügt nicht mehr über das für den Unterhalt seiner Kinder notwendige Minimum. Die Kinder, die eigentlich nicht Opfer der Schuldbetreibung ihres Vaters sein sollten, leiden unter dieser Situation.</p><p>Diese Situation ist umso unannehmbarer, da zahlreiche Eltern aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise oder einer Scheidung betrieben werden.</p>
    • <p>Die Motion Epiney hat das gleiche Ziel wie die Motion Jutzet (98.3633). Sie will verhindern, dass eine Lohnpfändung den Schuldner und seine Familie in unzumutbare finanzielle Bedrängnis bringen kann. Daher ist es sachgerecht, beide Motionen gleich zu beantworten. </p><p>Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist, wurde die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingehend erörtert. Bereits im Vernehmlassungsverfahren wurden einzelne Vorschläge im Sinne der vorliegenden Motion gemacht (Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Bundesgericht oder durch den Bundesrat; höhere Kinderbeiträge; Berücksichtigung laufender Steuern, der Telefongebühren und der TV-Konzessionen; Angleichung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an das fürsorgerische Existenzminimum). In der Botschaft vom 8. Mai 1991 hat sich der Bundesrat mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt. Indessen hat er in seinem Entwurf darauf verzichtet, den betreibungsrechtlichen Notbedarf im Einzelnen gesetzlich zu regeln oder das Bundesgericht für den Erlass gesamtschweizerischer Richtlinien für zuständig zu erklären. Zum einen könnten gesamtschweizerische Ansätze den regionalen Unterschieden hinsichtlich der Lebenskosten zu wenig Rechnung tragen, und zum anderen wäre eine detaillierte Regelung des Notbedarfs im Gesetz schon bald überholt.</p><p>Auch in den parlamentarischen Beratungen der Revision des SchKG wurden die verschiedenen Existenzminima und die Anliegen des Motionärs diskutiert. Die Mehrheit des Parlamentes hat dann der heute geltenden Regelung zugestimmt, welche den Vollstreckungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum einräumt und dadurch einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubigern ermöglicht. Die individuellen Verhältnisse des Schuldners, wie beispielsweise Miete, Arztkosten, Ausgaben für Kinderausbildung usw., können dem Einzelfall entsprechend angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Nicht zu übersehen ist auch, dass seit der Revision des SchKG alle Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind (Art. 92 Abs.1 Ziff. 8 SchKG). Dem Pfändungsschuldner, der Fürsorgeleistungen bezieht, wird so nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern auch das fürsorgerische Existenzminimum garantiert. Damit wird dem Anliegen des Motionärs Rechnung getragen.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz hat eine interfakultäre Arbeitsgruppe an der Universität Zürich mit der Überprüfung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beauftragt. Anhand des Ergebnisses dieses Gutachtens wäre dann insbesondere die Frage zu diskutieren, wieweit laufende Steuern bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden können. Mit dem Erscheinen des Berichtes dieser Arbeitsgruppe ist in der ersten Hälfte des Jahres 1999 zu rechnen.</p><p>Dass der Bundesgesetzgeber so kurz nach dem Inkrafttreten der Revision des SchKG zentrale Fragen der Lohnpfändung wieder neu regeln soll, erscheint daher als verfrüht. Die geltende Regelung lässt der Praxis genügend Spielraum, die pfändbare Quote bereits heute im Sinne des Motionärs festzusetzen. In der Tat hat die Praxis das Problem erkannt und die zuständigen Behörden sind daran, Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen gesetzlichen Massnahmen vorzuschlagen:</p><p>- um die von den Richtlinien bei der Betreibung festgesetzten Beträge für den Unterhalt der Kinder wesentlich zu erhöhen;</p><p>- um eine Berechnungsmethode auszuarbeiten, die eine objektive Bewertung der Bedürfnisse eines Kindes ermöglicht.</p>
    • Existenzminimum bei Betreibung

Back to List