Neue Milchmarktordnung. Förderung sinnvoller Strukturentwicklungen
- ShortId
-
98.3603
- Id
-
19983603
- Updated
-
25.06.2025 02:18
- Language
-
de
- Title
-
Neue Milchmarktordnung. Förderung sinnvoller Strukturentwicklungen
- AdditionalIndexing
-
Milchindustrie;Käserei;Investitionskredite in der Landwirtschaft;Agrarstrukturpolitik
- 1
-
- L05K1402030108, Milchindustrie
- L05K1402030104, Käserei
- L05K1401040205, Investitionskredite in der Landwirtschaft
- L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Land- und Milchwirtschaft steht durch die Umsetzung der "Agrarpolitik 2002" ("AP 2002") vor einem tiefgreifenden Wandel. Der Bund ist nach Artikel 187 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) umfassend verpflichtet, dafür zu sorgen, dass "die Neuordnung des Milchmarktes geordnet abläuft". Die Härte der Auswirkungen der neuen Milchmarktordnung zeigt sich bereits vor deren Inkraftsetzung mit aller Deutlichkeit.</p><p>Mit der Rückzahlungspraxis bei Investitionshilfen nimmt der Bund einen entscheidenden Einfluss auf die Neuordnung und die Strukturentwicklung in der Käsereiwirtschaft. Mittel- und langfristig sinnvolle Entwicklungen können in jüngster Zeit kaum angegangen werden, da Rückforderung von seiten des Bundes davon abschrecken. Das veränderte Umfeld ruft nach einer grundlegenden Überprüfung und Flexibilisierung der bestehenden Normen.</p><p>Es geht dabei auch um die Frage der rechtsgleichen Behandlung. Bei der zum Teil gleichzeitig verlaufenden Liberalisierung im öffentlichen Sektor - beispielsweise bei Post, SBB, Swisscom und Rüstungsbetreiben - hat der Bund den Restrukturierungsprozess u. a. durch die Übernahme von einmaligen Verpflichtungen ("Altlasten") in Milliardenhöhe sehr stark erleichtert. Der Bundesrat ist nun gefordert, für die Anwendung gleicher "Massstäbe" in der Landwirtschaft besorgt zu sein.</p>
- <p>Von 1972 bis 1994 richtete der Bund zur Erhaltung und Förderung der Käseproduktion Beiträge an bauliche und technische Investitionen sowie an andere strukturverbessernde Massnahmen in der Käsereiwirtschaft aus. Insgesamt wurden in dieser Zeit rund 800 Subventionsgesuche bewilligt und eine Beitragssumme von 175 Millionen Franken ausgerichtet. Zur langfristigen Sicherung der mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen mussten sich die Subventionsempfänger verpflichten, für die Dauer von 25 Jahren eine Anmerkung im Grundbuch "Verbot der Zweckentfremdung und Veräusserung" eintragen zu lassen. Bei Verletzung dieser Auflage können die Beiträge anteilmässig zurückverlangt werden. Mit der Ausrichtung eines Strukturverbesserungsbeitrages für die Käsereiwirtschaft wurde in der Regel auch ein Investitionskredit gewährt (zinsloses, durchschnittlich in zehn Jahren rückzahlbares Darlehen). Im Berggebiet konnten ergänzend noch Meliorationsbeiträge von Bund und Kanton zugesprochen werden.</p><p>Die Regelung betreffend Zweckentfremdungs- und Veräusserungsverbot sowie das Vorgehen bei Beitragsrückforderungen entsprechen den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1). Nach Artikel 29 SuG (Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen) hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurückzufordern, wenn das Objekt seinem Zweck entfremdet wird. Die Rückforderung hat sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer zu bemessen. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.</p><p>Bis heute hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bei den Strukturverbesserungsbeiträgen für die Käsereiwirtschaft in sieben Fällen eine teilweise Rückforderung des gewährten Betrages verfügt. Die Rückforderungen schwankten zwischen 18 100 und 77 300 Franken. Die Rückforderungspraxis kann zusammengefasst wie folgt umschrieben werden:</p><p>Eine Rückforderung wird in jedem Fall nur anteilmässig für die verbleibende Zeit bis zum Erlöschen der Grundbuchanmerkung erhoben. Dabei wird in Anlehnung an andere Strukturverbesserungsbeiträge, und um dem raschen wirtschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen, die Rückforderung auf 20 statt 25 Jahre begrenzt.</p><p>Bei einem Zusammenschluss von zwei Käsereien zwecks Realisierung einer regionalen Strukturverbesserung - unter Einbringung sämtlicher Aktiven und Passiven in das neue Unternehmen - wird auf eine Rückforderung verzichtet. Mit dieser Regelung sollen sinnvolle Strukturentwicklungen nicht behindert werden. Der Verarbeitungsbetrieb der Zukunft hat grösser und leistungsfähiger zu sein. Bedingung muss aber sein, dass alle Beteiligten Mitverantwortung übernehmen und am neuen Unternehmen partizipieren.</p><p>Ergänzend werden zwei Spezialregelungen für Halbjahreskäsereien (Silofütterung während der Winterperiode) und für Ganzjahresbetriebe mit weniger als eine Million Kilogramm Jahresmilch (vielfach Betriebe in Randregionen) angewendet. Für diese Betriebskategorien ist es schwieriger mit einer Nachbargenossenschaft ein Strukturverbesserungsprojekt zu realisieren; damit sind auch die Möglichkeiten kleiner, eine Lösung zu finden, die keine Beitragsrückforderung nach sich zieht. Den Halbjahreskäsereien wird eine Reduktion des berechneten Rückforderungsbeitrages von 50 Prozent gewährt, den Ganzjahresbetrieben mit einer unterdurchschnittlichen Milchmenge eine Reduktion bis maximal 50 Prozent in Abhängigkeit von der Betriebsgrösse.</p><p>Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieses Konzept in der Vergangenheit in der Praxis verstanden und akzeptiert worden ist. Es ist bisher in keinem Fall eine Beschwerde gegen den Entscheid des BLW erhoben worden. Es besteht offensichtlich die Einsicht, dass es gegenüber dem Steuerzahler nicht denkbar ist, prinzipiell auf eine Rückforderung zu verzichten. Insbesondere der meist auch mitsubventionierte und nun bestehende Immobilienwert kann nicht einfach ignoriert werden. Der durch das SuG gewährte Spielraum wird ausgenutzt, ohne den Grundsatz der Rückforderungspflicht zu verletzen.</p><p>Die Einstellung der Käsefabrikation in einem Betrieb mit der gleichzeitigen Weiterführung als Milchsammelstelle wird gemäss bisheriger Praxis ebenfalls als Zweckentfremdung beurteilt. Aus zwei Gründen wurde bisher der entsprechenden Forderung, dies anders zu handhaben, nicht stattgegeben:</p><p>Die Investitionen für die Milchannahme und -lagerung betragen bei einer umfassenden Käserei-Sanierung nur rund 10 Prozent der Kosten für die gesamten technischen Installationen. Bei den bauseitigen Kosten kann von einer ähnlichen Grössenordnung ausgegangen werden. Rein investitionsmässig ist der Tatbestand der Zweckentfremdung nicht hundertprozentig gegeben. Hingegen ist der Zweck einer Käserei-Sanierung - ob mit oder ohne Unterstützung durch die öffentliche Hand - die Käsefabrikation und die -pflege. Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr ausgeführt, weshalb der Betrieb als zweckentfremdet beurteilt werden muss.</p><p>Das Betreiben einer Käserei als reine Milchsammelstelle ist eine der teuersten Varianten für die Milchsammlung. Aus diesem Grund sind in den letzten Jahren viele - auch einfach eingerichtete - Milchsammelstellen geschlossen worden und die Milch wird ab Hof beim Milchproduzenten gesammelt. Mit einem Verzicht auf eine Beitragsrückforderung, wenn eine stillgelegte Käserei noch der Milchsammlung dient, werden die Milchproduzenten dazu ermuntert, eine teure Milchsammlung aufrecht zu erhalten.</p><p>Von den insgesamt 800 subventionierten Käsereien wären bei einer Betriebsschliessung zum heutigen Zeitpunkt noch 350 Käsereieigentümer von einer Beitragsrückforderung betroffen. Es handelt sich dabei vor allem um Emmentaler- und Greyerzerbetriebe:</p><p>- 194 Emmentalerkäsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 92 800 Franken;</p><p>- 102 Greyerzerkäsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 196 100 Franken;</p><p>- 54 übrige Käsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 165 000 Franken.</p><p>Mit der Einführung der neuen Milchmarktordnung auf den 1. Mai 1999 ist zu erwarten, dass sich die Strukturentwicklung in der Milchverarbeitung gegenüber heute deutlich beschleunigen wird. Für eine prosperierende Milchwirtschaft werden die Käsefabrikation und der Käseexport weiterhin unabdingbare Voraussetzungen sein. Ohne Käseexport im bisherigen Rahmen wird die heutige Milchmenge nicht zu einem angemessenen Milcherlös produziert werden können. Es ist deshalb kein Ziel der neuen Milchmarktordnung, den Ausstieg aus der Käsefabrikation zu fördern oder zu erleichtern. Hingegen sind Bemühungen zu unterstützen, die die Herstellung von Käse in rationell geführten Betrieben ermöglichen. Der Bundesrat beobachtet die Einführung der neuen Milchmarktordnung und die damit verbundenen Entwicklungen am Markt aufmerksam. Wenn es aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen als notwendig erscheint, wird er das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anweisen, die eingeschlagene Rückforderungspraxis zu überprüfen und allenfalls anzupassen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den in der Motion angebrachten Vergleich mit den Liberalisierungsmassnahmen bei der Post, den SBB, der Swisscom und den Rüstungsbetrieben als unzulässig. Bei diesen Unternehmen handelte es sich bisher um Staatsbetriebe. Die Käsereien dagegen sind genossenschaftliche oder private, eigenverantwortliche Unternehmen. Zudem wird die Milchwirtschaft wegen des nach wie vor bestehenden Grenzschutzes und der Marktstützungsmassnahmen (über 900 Millionen Franken im Bereich Milch für 1999) nicht schutzlos dem freien Markt ausgesetzt. Der Bundesrat und die Verwaltung haben sich zudem an die Vorgaben des Parlamentes zu halten. Massgebend sind dabei das neue LwG sowie die vom Parlament zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.</p><p>Abgesehen von den oben dargelegten Gründen wäre der Vorstoss nicht motionsfähig, weil für den Vollzug im Agrarbereich der Bundesrat zusammen mit der Verwaltung zuständig ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Gegensatz zur heutigen Praxis auf die Rückzahlung von Investitionshilfen, insbesondere in der Käsereiwirtschaft, zu verzichten, wenn damit sinnvolle Strukturentwicklungen gefördert werden und der Betrieb weiterhin der Milchwirtschaft dient.</p>
- Neue Milchmarktordnung. Förderung sinnvoller Strukturentwicklungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Land- und Milchwirtschaft steht durch die Umsetzung der "Agrarpolitik 2002" ("AP 2002") vor einem tiefgreifenden Wandel. Der Bund ist nach Artikel 187 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) umfassend verpflichtet, dafür zu sorgen, dass "die Neuordnung des Milchmarktes geordnet abläuft". Die Härte der Auswirkungen der neuen Milchmarktordnung zeigt sich bereits vor deren Inkraftsetzung mit aller Deutlichkeit.</p><p>Mit der Rückzahlungspraxis bei Investitionshilfen nimmt der Bund einen entscheidenden Einfluss auf die Neuordnung und die Strukturentwicklung in der Käsereiwirtschaft. Mittel- und langfristig sinnvolle Entwicklungen können in jüngster Zeit kaum angegangen werden, da Rückforderung von seiten des Bundes davon abschrecken. Das veränderte Umfeld ruft nach einer grundlegenden Überprüfung und Flexibilisierung der bestehenden Normen.</p><p>Es geht dabei auch um die Frage der rechtsgleichen Behandlung. Bei der zum Teil gleichzeitig verlaufenden Liberalisierung im öffentlichen Sektor - beispielsweise bei Post, SBB, Swisscom und Rüstungsbetreiben - hat der Bund den Restrukturierungsprozess u. a. durch die Übernahme von einmaligen Verpflichtungen ("Altlasten") in Milliardenhöhe sehr stark erleichtert. Der Bundesrat ist nun gefordert, für die Anwendung gleicher "Massstäbe" in der Landwirtschaft besorgt zu sein.</p>
- <p>Von 1972 bis 1994 richtete der Bund zur Erhaltung und Förderung der Käseproduktion Beiträge an bauliche und technische Investitionen sowie an andere strukturverbessernde Massnahmen in der Käsereiwirtschaft aus. Insgesamt wurden in dieser Zeit rund 800 Subventionsgesuche bewilligt und eine Beitragssumme von 175 Millionen Franken ausgerichtet. Zur langfristigen Sicherung der mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen mussten sich die Subventionsempfänger verpflichten, für die Dauer von 25 Jahren eine Anmerkung im Grundbuch "Verbot der Zweckentfremdung und Veräusserung" eintragen zu lassen. Bei Verletzung dieser Auflage können die Beiträge anteilmässig zurückverlangt werden. Mit der Ausrichtung eines Strukturverbesserungsbeitrages für die Käsereiwirtschaft wurde in der Regel auch ein Investitionskredit gewährt (zinsloses, durchschnittlich in zehn Jahren rückzahlbares Darlehen). Im Berggebiet konnten ergänzend noch Meliorationsbeiträge von Bund und Kanton zugesprochen werden.</p><p>Die Regelung betreffend Zweckentfremdungs- und Veräusserungsverbot sowie das Vorgehen bei Beitragsrückforderungen entsprechen den Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1). Nach Artikel 29 SuG (Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen) hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurückzufordern, wenn das Objekt seinem Zweck entfremdet wird. Die Rückforderung hat sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer zu bemessen. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.</p><p>Bis heute hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bei den Strukturverbesserungsbeiträgen für die Käsereiwirtschaft in sieben Fällen eine teilweise Rückforderung des gewährten Betrages verfügt. Die Rückforderungen schwankten zwischen 18 100 und 77 300 Franken. Die Rückforderungspraxis kann zusammengefasst wie folgt umschrieben werden:</p><p>Eine Rückforderung wird in jedem Fall nur anteilmässig für die verbleibende Zeit bis zum Erlöschen der Grundbuchanmerkung erhoben. Dabei wird in Anlehnung an andere Strukturverbesserungsbeiträge, und um dem raschen wirtschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen, die Rückforderung auf 20 statt 25 Jahre begrenzt.</p><p>Bei einem Zusammenschluss von zwei Käsereien zwecks Realisierung einer regionalen Strukturverbesserung - unter Einbringung sämtlicher Aktiven und Passiven in das neue Unternehmen - wird auf eine Rückforderung verzichtet. Mit dieser Regelung sollen sinnvolle Strukturentwicklungen nicht behindert werden. Der Verarbeitungsbetrieb der Zukunft hat grösser und leistungsfähiger zu sein. Bedingung muss aber sein, dass alle Beteiligten Mitverantwortung übernehmen und am neuen Unternehmen partizipieren.</p><p>Ergänzend werden zwei Spezialregelungen für Halbjahreskäsereien (Silofütterung während der Winterperiode) und für Ganzjahresbetriebe mit weniger als eine Million Kilogramm Jahresmilch (vielfach Betriebe in Randregionen) angewendet. Für diese Betriebskategorien ist es schwieriger mit einer Nachbargenossenschaft ein Strukturverbesserungsprojekt zu realisieren; damit sind auch die Möglichkeiten kleiner, eine Lösung zu finden, die keine Beitragsrückforderung nach sich zieht. Den Halbjahreskäsereien wird eine Reduktion des berechneten Rückforderungsbeitrages von 50 Prozent gewährt, den Ganzjahresbetrieben mit einer unterdurchschnittlichen Milchmenge eine Reduktion bis maximal 50 Prozent in Abhängigkeit von der Betriebsgrösse.</p><p>Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieses Konzept in der Vergangenheit in der Praxis verstanden und akzeptiert worden ist. Es ist bisher in keinem Fall eine Beschwerde gegen den Entscheid des BLW erhoben worden. Es besteht offensichtlich die Einsicht, dass es gegenüber dem Steuerzahler nicht denkbar ist, prinzipiell auf eine Rückforderung zu verzichten. Insbesondere der meist auch mitsubventionierte und nun bestehende Immobilienwert kann nicht einfach ignoriert werden. Der durch das SuG gewährte Spielraum wird ausgenutzt, ohne den Grundsatz der Rückforderungspflicht zu verletzen.</p><p>Die Einstellung der Käsefabrikation in einem Betrieb mit der gleichzeitigen Weiterführung als Milchsammelstelle wird gemäss bisheriger Praxis ebenfalls als Zweckentfremdung beurteilt. Aus zwei Gründen wurde bisher der entsprechenden Forderung, dies anders zu handhaben, nicht stattgegeben:</p><p>Die Investitionen für die Milchannahme und -lagerung betragen bei einer umfassenden Käserei-Sanierung nur rund 10 Prozent der Kosten für die gesamten technischen Installationen. Bei den bauseitigen Kosten kann von einer ähnlichen Grössenordnung ausgegangen werden. Rein investitionsmässig ist der Tatbestand der Zweckentfremdung nicht hundertprozentig gegeben. Hingegen ist der Zweck einer Käserei-Sanierung - ob mit oder ohne Unterstützung durch die öffentliche Hand - die Käsefabrikation und die -pflege. Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr ausgeführt, weshalb der Betrieb als zweckentfremdet beurteilt werden muss.</p><p>Das Betreiben einer Käserei als reine Milchsammelstelle ist eine der teuersten Varianten für die Milchsammlung. Aus diesem Grund sind in den letzten Jahren viele - auch einfach eingerichtete - Milchsammelstellen geschlossen worden und die Milch wird ab Hof beim Milchproduzenten gesammelt. Mit einem Verzicht auf eine Beitragsrückforderung, wenn eine stillgelegte Käserei noch der Milchsammlung dient, werden die Milchproduzenten dazu ermuntert, eine teure Milchsammlung aufrecht zu erhalten.</p><p>Von den insgesamt 800 subventionierten Käsereien wären bei einer Betriebsschliessung zum heutigen Zeitpunkt noch 350 Käsereieigentümer von einer Beitragsrückforderung betroffen. Es handelt sich dabei vor allem um Emmentaler- und Greyerzerbetriebe:</p><p>- 194 Emmentalerkäsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 92 800 Franken;</p><p>- 102 Greyerzerkäsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 196 100 Franken;</p><p>- 54 übrige Käsereien mit einer durchschnittlichen Rückforderung von 165 000 Franken.</p><p>Mit der Einführung der neuen Milchmarktordnung auf den 1. Mai 1999 ist zu erwarten, dass sich die Strukturentwicklung in der Milchverarbeitung gegenüber heute deutlich beschleunigen wird. Für eine prosperierende Milchwirtschaft werden die Käsefabrikation und der Käseexport weiterhin unabdingbare Voraussetzungen sein. Ohne Käseexport im bisherigen Rahmen wird die heutige Milchmenge nicht zu einem angemessenen Milcherlös produziert werden können. Es ist deshalb kein Ziel der neuen Milchmarktordnung, den Ausstieg aus der Käsefabrikation zu fördern oder zu erleichtern. Hingegen sind Bemühungen zu unterstützen, die die Herstellung von Käse in rationell geführten Betrieben ermöglichen. Der Bundesrat beobachtet die Einführung der neuen Milchmarktordnung und die damit verbundenen Entwicklungen am Markt aufmerksam. Wenn es aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen als notwendig erscheint, wird er das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anweisen, die eingeschlagene Rückforderungspraxis zu überprüfen und allenfalls anzupassen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den in der Motion angebrachten Vergleich mit den Liberalisierungsmassnahmen bei der Post, den SBB, der Swisscom und den Rüstungsbetrieben als unzulässig. Bei diesen Unternehmen handelte es sich bisher um Staatsbetriebe. Die Käsereien dagegen sind genossenschaftliche oder private, eigenverantwortliche Unternehmen. Zudem wird die Milchwirtschaft wegen des nach wie vor bestehenden Grenzschutzes und der Marktstützungsmassnahmen (über 900 Millionen Franken im Bereich Milch für 1999) nicht schutzlos dem freien Markt ausgesetzt. Der Bundesrat und die Verwaltung haben sich zudem an die Vorgaben des Parlamentes zu halten. Massgebend sind dabei das neue LwG sowie die vom Parlament zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.</p><p>Abgesehen von den oben dargelegten Gründen wäre der Vorstoss nicht motionsfähig, weil für den Vollzug im Agrarbereich der Bundesrat zusammen mit der Verwaltung zuständig ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Gegensatz zur heutigen Praxis auf die Rückzahlung von Investitionshilfen, insbesondere in der Käsereiwirtschaft, zu verzichten, wenn damit sinnvolle Strukturentwicklungen gefördert werden und der Betrieb weiterhin der Milchwirtschaft dient.</p>
- Neue Milchmarktordnung. Förderung sinnvoller Strukturentwicklungen
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