Sexuelle Übergriffe in Auslandeinsätzen
- ShortId
-
98.3609
- Id
-
19983609
- Updated
-
10.04.2024 13:54
- Language
-
de
- Title
-
Sexuelle Übergriffe in Auslandeinsätzen
- AdditionalIndexing
-
OSZE;diplomatischer Dienst;sexuelle Gewalt;friedenserhaltende Mission;EDA
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L06K100201020105, diplomatischer Dienst
- L04K04010105, OSZE
- L04K04010303, friedenserhaltende Mission
- L03K080409, EDA
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie u. a. durch einen Artikel in der "SonntagsZeitung" vom 6. Dezember 1998 bekannt worden ist, wird ein Schweizer OSZE-Mitarbeiter in Kroatien angeschuldigt, eine kroatische Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben. Ob diese Anschuldigung berechtigt ist, wird hoffentlich Gegenstand einer differenzierten Untersuchung durch das EDA sein. Unabhängig davon wirft der Fall jedoch Fragen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen von Schweizer Männern auf. Es ist aus der Geschichte und aus mittlerweile zahlreichen einschlägigen Untersuchungen bekannt, dass im Zusammenhang mit sowohl militärischen wie nichtmilitärischen, bekanntlich meist hochgradig männerdominierten Auslandeinsätzen häufig sexuelle Belästigungen und Übergriffe der im Einsatz stehenden ausländischen Männer gegenüber einheimischen Frauen vorkommen. Diese Missbräuche sind um so gravierender, als sie sich in diesem Zusammenhang immer im Rahmen eines vielfältigen Machtverhältnisses abspielen, dem die Opfer kaum etwas entgegensetzen können. Auch und gerade im Hinblick auf den kommenden Einsatz von Schweizern in der OSZE-Mission im Kosovo, stellt sich die Frage, wie der Bundesrat als Arbeitgeber seine Aufgabe im Zusammenhang mit dieser Problematik wahrnimmt. Nach dem in der Schweiz gültigen Gleichstellungsgesetz trägt im Falle einer sexuellen Belästigung der Arbeitgeber die Verantwortung für das Verhalten seiner Mitarbeiter. Bei einer Klage hat er nachzuweisen, dass er die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um Übergriffe zu verhindern.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit für die Schweiz im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen im Auslandeinsatz stehenden Mitarbeitern sind bisher keine sexuellen Belästigungen und Übergriffe festgestellt worden. Der Bundesrat anerkennt indessen die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Thematik. In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Teuscher (Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung; 97.3085) hat er sich bereit erklärt, Instrumente zu prüfen, um ein geeignetes Vorgehen sowohl bei der Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen sicherzustellen. Es ist wohl unbestritten, dass der Problematik im Zusammenhang mit militärischen und nichtmilitärischen friedenserhaltenden Aktionen in Krisen- und Spannungsgebieten mit nur noch zum Teil funktionierenden Rechts- und Ordnungsverhältnissen ganz besondere Relevanz zukommt.</p><p>1. Das Dienstverhältnis von für die Schweiz im Ausland im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen tätigen Mitarbeitern untersteht der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4). Zusätzlich gelten sinngemäss auch gewisse Artikel der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (SR 172.221.104). Gemäss Artikel 26 der Angestelltenordnung haben sich die Angestellten durch ihr Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihre dienstliche Stellung erfordert. Die Angestellten haben sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen. Unter diese Verhaltenspflicht lässt sich auch das Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung subsumieren. Eine Missachtung dieser Pflicht kann disziplinarische oder gar strafrechtliche Folgen haben.</p><p>Aufgrund der Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151) auf alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse beim Bund ist es so, dass der Bund als Arbeitgeber nach Artikel 5 Absatz 3 Gleichstellungsgesetz grundsätzlich Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen zu treffen hat und gegebenenfalls dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Da gemäss jeweiliger Anstellungsverfügung die für die Schweiz im Ausland tätigen Mitarbeiter im Einsatzgebiet in der Regel aber direkt dem Chef der Mission der federführenden internationalen Organisation unterstehen, sind für das Verhalten dieser Mitarbeiter im Einsatzgebiet in erster Linie die internen Verhaltens- und Verfahrensvorschriften dieser Organisationen anwendbar. Die einschlägigen Bundesbestimmungen kommen allenfalls subsidiär zur Anwendung.</p><p>Es gibt im EDA heute noch kein integriertes Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Das Departement arbeitet zurzeit aber an einem umfassenden Gleichstellungsprogramm, welches auch präventive Vorkehren gegen sexuelle Belästigungen und Übergriffe enthalten soll. Es wird sich dabei insbesondere auf die Arbeiten der Fachstelle für Chancengleichheit des Eidgenössischen Personalamtes abstützen, die im Rahmen der Umsetzung der als Postulat überwiesenen Motion Teuscher (Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung) geeignete Instrumente - wie beispielsweise ein Musterkonzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Informationsblätter für alle Mitarbeiter, Merkblätter für Betroffene bezüglich des möglichen Vorgehens, Adresslisten mit internen und externen Anlaufstellen - sowohl zwecks Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen entwickelt. Den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen von für das EDA tätigen Mitarbeitern soll dabei Rechnung getragen werden.</p><p>2./3. Der Themenbereich der sexuellen Belästigungen und Übergriffe war bisher nicht Bestandteil der Einführungskurse für Mitarbeiter, welche für die Schweiz im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen im Ausland zum Einsatz kommen. Das EDA wird im Zusammenhang mit dem obengenannten Konzept die Integration des Themas "sexuelle Belästigung" in die Ausbildung durch die Abgabe von geeigneten Broschüren und/oder Merkblättern oder in Form von zweckmässigen Kursmodulen prüfen. Dabei kann auch auf die Erfahrungen der Fachstelle für Chancengleichheit zurückgegriffen werden, die seit Herbst 1995 bereits Kurse für Gleichstellungsbeauftragte zum Thema "Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" anbietet.</p><p>4. In Fällen von sexueller Belästigung durch für die Schweiz in Auslandeinsätzen tätigen Mitarbeiter ist, wie vorstehend erwähnt, in erster Linie die Organisation, der die betreffenden Mitarbeiter im Einsatzgebiet unterstehen und deren Instruktionen sie zu befolgen haben, Anlaufstelle für entsprechende Klagen. Subsidiär und im Einvernehmen mit der für den Einsatz verantwortlichen Organisation steht Betroffenen jedoch auch die Möglichkeit offen, die Anlaufstellen des EDA (die für friedenserhaltende Aktionen zuständige politische Abteilung, Personalverantwortliche, Sozialberaterin, Gleichstellungsbeauftragte) anzurufen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des POP (Projekt Organisation des Personalwesens) der Bundesrat mit Beschluss vom 18. November 1998 die Departemente und die Bundeskanzlei beauftragt hat, für ihre Bereiche Vertrauensstellen für die Mitarbeitenden einzurichten. Dabei soll auch die Funktion als Anlaufstelle in Fällen von sexueller Belästigung in die Konzeption dieser Stellen einbezogen werden, weshalb sie mindestens zum Teil durch eine Frau zu besetzen sind.</p><p>5. Seit 1996 verwendet sich die Schweiz ganz besonders für den vermehrten Miteinbezug spezifischer Frauenanliegen in die Kofliktlösungsarbeit der OSZE. Im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des eigenen Konzeptes zwecks Prävention sexueller Belästigungen und effektiver Eingriffsmassnahmen in konkreten Fällen wird sich das EDA auch im Rahmen der OSZE dafür einsetzen, dass der Problematik die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird und die Organisation die Vorkehrungen trifft, die zur Verhinderung sexueller Übergriffe im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Missionen der OSZE notwendig und angemessen erscheinen. In diesem Sinne hat das EDA, etwa im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OSZE in Kosovo, den Generalsekretär der OSZE aufgefordert, in den Ausbildungskursen den Verhaltensnormen der Missionsangehörigen, insbesondere gegenüber Frauen in- und ausserhalb der Mission, grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Sowohl die mit Frauenfragen befasste Beraterin des Generalsekretärs als auch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE sind daran, die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf eine wirksamere Prävention und Sanktion geschlechtsspezifischer Diskriminierungstatbestände zu entwickeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die Verantwortung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) als Arbeitgeber auch seine Mitarbeiter im Ausland und für Schweizer Männer in humanitären Auslandeinsätzen gilt? Wenn ja, was unternimmt das EDA, um sexuelle und sexistische Übergriffe der für die Schweiz tätigen Mitarbeiter in Auslandeinsätzen gegenüber Einheimischen (ob Mitarbeiter oder Dritte) präventiv zu verhindern?</p><p>2. Welches Gewicht wird den Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern sowie der Integrität und Würde von Frauen in den Ausbildungen, die Schweizer Männer vor OSZE-Einsätzen und anderen Auslandeinsätzen erhalten, beigemessen? Erhalten sie Merkblätter?</p><p>3. Werden Männer vor ihrem Auslandeinsatz für das Problem des Machtgefälles und des möglichen Machtmissbrauches gegenüber einheimischen Frauen sensibilisiert?</p><p>4. Wird eine Möglichkeit für Einheimische geschaffen, im Falle von sexueller Belästigung eine übergeordnete Stelle anrufen zu können?</p><p>5. Bemüht sich die Schweiz im Rahmen der OSZE, auf das Problem aufmerksam zu machen und entsprechende generelle Vorkehrungen zu treffen?</p>
- Sexuelle Übergriffe in Auslandeinsätzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie u. a. durch einen Artikel in der "SonntagsZeitung" vom 6. Dezember 1998 bekannt worden ist, wird ein Schweizer OSZE-Mitarbeiter in Kroatien angeschuldigt, eine kroatische Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben. Ob diese Anschuldigung berechtigt ist, wird hoffentlich Gegenstand einer differenzierten Untersuchung durch das EDA sein. Unabhängig davon wirft der Fall jedoch Fragen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen von Schweizer Männern auf. Es ist aus der Geschichte und aus mittlerweile zahlreichen einschlägigen Untersuchungen bekannt, dass im Zusammenhang mit sowohl militärischen wie nichtmilitärischen, bekanntlich meist hochgradig männerdominierten Auslandeinsätzen häufig sexuelle Belästigungen und Übergriffe der im Einsatz stehenden ausländischen Männer gegenüber einheimischen Frauen vorkommen. Diese Missbräuche sind um so gravierender, als sie sich in diesem Zusammenhang immer im Rahmen eines vielfältigen Machtverhältnisses abspielen, dem die Opfer kaum etwas entgegensetzen können. Auch und gerade im Hinblick auf den kommenden Einsatz von Schweizern in der OSZE-Mission im Kosovo, stellt sich die Frage, wie der Bundesrat als Arbeitgeber seine Aufgabe im Zusammenhang mit dieser Problematik wahrnimmt. Nach dem in der Schweiz gültigen Gleichstellungsgesetz trägt im Falle einer sexuellen Belästigung der Arbeitgeber die Verantwortung für das Verhalten seiner Mitarbeiter. Bei einer Klage hat er nachzuweisen, dass er die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um Übergriffe zu verhindern.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit für die Schweiz im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen im Auslandeinsatz stehenden Mitarbeitern sind bisher keine sexuellen Belästigungen und Übergriffe festgestellt worden. Der Bundesrat anerkennt indessen die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Thematik. In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Teuscher (Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung; 97.3085) hat er sich bereit erklärt, Instrumente zu prüfen, um ein geeignetes Vorgehen sowohl bei der Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen sicherzustellen. Es ist wohl unbestritten, dass der Problematik im Zusammenhang mit militärischen und nichtmilitärischen friedenserhaltenden Aktionen in Krisen- und Spannungsgebieten mit nur noch zum Teil funktionierenden Rechts- und Ordnungsverhältnissen ganz besondere Relevanz zukommt.</p><p>1. Das Dienstverhältnis von für die Schweiz im Ausland im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen tätigen Mitarbeitern untersteht der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4). Zusätzlich gelten sinngemäss auch gewisse Artikel der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (SR 172.221.104). Gemäss Artikel 26 der Angestelltenordnung haben sich die Angestellten durch ihr Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihre dienstliche Stellung erfordert. Die Angestellten haben sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen. Unter diese Verhaltenspflicht lässt sich auch das Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung subsumieren. Eine Missachtung dieser Pflicht kann disziplinarische oder gar strafrechtliche Folgen haben.</p><p>Aufgrund der Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151) auf alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse beim Bund ist es so, dass der Bund als Arbeitgeber nach Artikel 5 Absatz 3 Gleichstellungsgesetz grundsätzlich Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen zu treffen hat und gegebenenfalls dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Da gemäss jeweiliger Anstellungsverfügung die für die Schweiz im Ausland tätigen Mitarbeiter im Einsatzgebiet in der Regel aber direkt dem Chef der Mission der federführenden internationalen Organisation unterstehen, sind für das Verhalten dieser Mitarbeiter im Einsatzgebiet in erster Linie die internen Verhaltens- und Verfahrensvorschriften dieser Organisationen anwendbar. Die einschlägigen Bundesbestimmungen kommen allenfalls subsidiär zur Anwendung.</p><p>Es gibt im EDA heute noch kein integriertes Konzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Das Departement arbeitet zurzeit aber an einem umfassenden Gleichstellungsprogramm, welches auch präventive Vorkehren gegen sexuelle Belästigungen und Übergriffe enthalten soll. Es wird sich dabei insbesondere auf die Arbeiten der Fachstelle für Chancengleichheit des Eidgenössischen Personalamtes abstützen, die im Rahmen der Umsetzung der als Postulat überwiesenen Motion Teuscher (Sexuelle Belästigung in der Bundesverwaltung) geeignete Instrumente - wie beispielsweise ein Musterkonzept gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Informationsblätter für alle Mitarbeiter, Merkblätter für Betroffene bezüglich des möglichen Vorgehens, Adresslisten mit internen und externen Anlaufstellen - sowohl zwecks Prävention sexueller Belästigung als auch hinsichtlich effektiver Massnahmen in konkreten Fällen entwickelt. Den besonderen Verhältnissen im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen von für das EDA tätigen Mitarbeitern soll dabei Rechnung getragen werden.</p><p>2./3. Der Themenbereich der sexuellen Belästigungen und Übergriffe war bisher nicht Bestandteil der Einführungskurse für Mitarbeiter, welche für die Schweiz im Rahmen von OSZE- oder anderen friedenserhaltenden Aktionen im Ausland zum Einsatz kommen. Das EDA wird im Zusammenhang mit dem obengenannten Konzept die Integration des Themas "sexuelle Belästigung" in die Ausbildung durch die Abgabe von geeigneten Broschüren und/oder Merkblättern oder in Form von zweckmässigen Kursmodulen prüfen. Dabei kann auch auf die Erfahrungen der Fachstelle für Chancengleichheit zurückgegriffen werden, die seit Herbst 1995 bereits Kurse für Gleichstellungsbeauftragte zum Thema "Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" anbietet.</p><p>4. In Fällen von sexueller Belästigung durch für die Schweiz in Auslandeinsätzen tätigen Mitarbeiter ist, wie vorstehend erwähnt, in erster Linie die Organisation, der die betreffenden Mitarbeiter im Einsatzgebiet unterstehen und deren Instruktionen sie zu befolgen haben, Anlaufstelle für entsprechende Klagen. Subsidiär und im Einvernehmen mit der für den Einsatz verantwortlichen Organisation steht Betroffenen jedoch auch die Möglichkeit offen, die Anlaufstellen des EDA (die für friedenserhaltende Aktionen zuständige politische Abteilung, Personalverantwortliche, Sozialberaterin, Gleichstellungsbeauftragte) anzurufen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des POP (Projekt Organisation des Personalwesens) der Bundesrat mit Beschluss vom 18. November 1998 die Departemente und die Bundeskanzlei beauftragt hat, für ihre Bereiche Vertrauensstellen für die Mitarbeitenden einzurichten. Dabei soll auch die Funktion als Anlaufstelle in Fällen von sexueller Belästigung in die Konzeption dieser Stellen einbezogen werden, weshalb sie mindestens zum Teil durch eine Frau zu besetzen sind.</p><p>5. Seit 1996 verwendet sich die Schweiz ganz besonders für den vermehrten Miteinbezug spezifischer Frauenanliegen in die Kofliktlösungsarbeit der OSZE. Im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des eigenen Konzeptes zwecks Prävention sexueller Belästigungen und effektiver Eingriffsmassnahmen in konkreten Fällen wird sich das EDA auch im Rahmen der OSZE dafür einsetzen, dass der Problematik die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird und die Organisation die Vorkehrungen trifft, die zur Verhinderung sexueller Übergriffe im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Missionen der OSZE notwendig und angemessen erscheinen. In diesem Sinne hat das EDA, etwa im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OSZE in Kosovo, den Generalsekretär der OSZE aufgefordert, in den Ausbildungskursen den Verhaltensnormen der Missionsangehörigen, insbesondere gegenüber Frauen in- und ausserhalb der Mission, grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Sowohl die mit Frauenfragen befasste Beraterin des Generalsekretärs als auch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE sind daran, die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf eine wirksamere Prävention und Sanktion geschlechtsspezifischer Diskriminierungstatbestände zu entwickeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass die Verantwortung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) als Arbeitgeber auch seine Mitarbeiter im Ausland und für Schweizer Männer in humanitären Auslandeinsätzen gilt? Wenn ja, was unternimmt das EDA, um sexuelle und sexistische Übergriffe der für die Schweiz tätigen Mitarbeiter in Auslandeinsätzen gegenüber Einheimischen (ob Mitarbeiter oder Dritte) präventiv zu verhindern?</p><p>2. Welches Gewicht wird den Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern sowie der Integrität und Würde von Frauen in den Ausbildungen, die Schweizer Männer vor OSZE-Einsätzen und anderen Auslandeinsätzen erhalten, beigemessen? Erhalten sie Merkblätter?</p><p>3. Werden Männer vor ihrem Auslandeinsatz für das Problem des Machtgefälles und des möglichen Machtmissbrauches gegenüber einheimischen Frauen sensibilisiert?</p><p>4. Wird eine Möglichkeit für Einheimische geschaffen, im Falle von sexueller Belästigung eine übergeordnete Stelle anrufen zu können?</p><p>5. Bemüht sich die Schweiz im Rahmen der OSZE, auf das Problem aufmerksam zu machen und entsprechende generelle Vorkehrungen zu treffen?</p>
- Sexuelle Übergriffe in Auslandeinsätzen
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