Schwellenwerte für GVO-Produkte

ShortId
98.3610
Id
19983610
Updated
10.04.2024 12:31
Language
de
Title
Schwellenwerte für GVO-Produkte
AdditionalIndexing
Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Metrologie;Angleichung der Normen;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L04K16010106, Metrologie
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass die klare Umschreibung der Anforderungen an die Deklaration von GVO-Erzeugnissen Transparenz schafft und dazu beiträgt, dass die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Kaufentscheid in Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften eines Lebensmittels treffen können. Er ist sich zudem bewusst, dass beim heutigen Analyseverfahren für gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits kleine, technisch unvermeidbare Vermischungen mit gentechnisch verändertem Material zu einem positiven Analyseergebnis führen und damit eine Deklaration erforderlich machen. Solche Verunreinigungen können nur mit sehr grossem Aufwand (z. B. völlige Zerlegung von Mahlwerken, Lagerung, Transport und Fabrikation in getrennten Anlagen) vermieden werden. Auch aus diesem Grunde betrachtet der Bundesrat die Einführung von Deklarationslimiten als notwendig. Die Festlegung von Deklarationslimiten ist somit nicht nur im Hinblick auf die Gewährleistung des Täuschungsschutzes angezeigt, sondern auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit.</p><p>2. Eine im Herbst 1998 durchgeführte konsultative Anhörung hat ergeben, dass die Einführung von Deklarationslimiten zwar allgemein befürwortet wird, über die Einzelheiten einer entsprechenden Regelung jedoch höchst unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Um diesbezüglich eine Einigung zu erzielen, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die interessierten Kreise (Lebensmittelindustrie, Lebensmittelhandel, Umweltorganisationen, Konsumentinnen und Konsumenten, Vollzugsbehörden) am 13. Januar 1999 zu einem Hearing eingeladen. Dabei hat sich gezeigt, dass die möglichst rasche Einführung von Deklarationslimiten einhellig begrüsst wird. Andererseits wurden jedoch auch Fragen aufgeworfen, welche vor der Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung noch geklärt werden müssen (z. B. Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begründung der Höhe der Deklarationslimiten, an eine Warenflusskontrolle zu stellende Anforderungen usw.). Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, die Vorlage mit hoher Priorität zu behandeln und sie dem Bundesrat raschestmöglich zu unterbreiten.</p><p>3. Sowohl der Bundesrat als auch die vom BAG konsultierten Kreise sind sich einig, dass rasch Deklarationslimiten eingeführt werden sollen, auch wenn die EU bisher keine entsprechende Regelung erlassen hat. Die verantwortlichen schweizerischen Behörden pflegen einen regen Kontakt mit den zuständigen Fachstellen der EU-Kommission und verfolgen eingehend die EU-Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Nach Vorliegen einer EU-Regelung wird der Bundesrat die Angleichung der schweizerischen Regelung an diejenige der EU in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) prüfen. Abweichungen sind demnach nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern und sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen (Art. 4 Abs. 3 THG).</p><p>4. Nach Artikel 13 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) dürfen Nahrungsmittel bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Ein allfälliger Verzicht auf die Bewilligung von GVO-Lebensmitteln bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze steht für den Bundesrat somit nur dann zur Diskussion, wenn sichergestellt ist, dass die Gesundheit auch durch geringe Mengen derartiger nicht bewilligter Erzeugnisse nicht gefährdet werden kann. Das BAG ist gegenwärtig daran, die Einführung einer entsprechenden Regelung zu prüfen.</p><p>Generelle Bemerkung:</p><p>Die konkreten schweizerischen Massnahmen sind bei der Ausarbeitung selbstverständlich auch an den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu messen. So wird die WTO-Konformität einer spezifischen Massnahme u. a. durch die Einhaltung der WTO-Grundprinzipien wie das der Nichtdiskriminierung oder jenes der Verhältnismässigkeit bestimmt. Zudem ist die Regel zu beachten, dass die Durchführung einer konkreten Massnahme keine unnötige oder verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen darf. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Interpellation Ehrler vom 17. Dezember 1998 (98.3641) detailliert zu diesen Rahmenbedingungen Stellung genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz hat als erstes Land weltweit eine Deklarationspflicht für GVO-Erzeugnisse (gentechnisch veränderte Organismen) eingeführt und eine offizielle Analysemethode festgelegt. Für die praxisorientierte Deklaration, d. h. für die getrennte Vermarktung von gentechnisch veränderten, konventionellen und biologisch angebauten Produkten, sind Lebensmittelhersteller und -handel jedoch dringend auf rechtsverbindliche Reinheitswerte (Schwellenwerte) angewiesen. Dies, weil in der Praxis absolute Reinheiten praktisch nicht möglich bzw. nicht zu garantieren sind (Spuren, Verunreinigungen bei Verarbeitung oder Transport). Ohne Schwellenwerte und angesichts der neuesten hochpräzisen Messmöglichkeiten riskieren biologisch oder konventionell angebaute Rohstoffe tagtäglich den Rechtsbruch, oder sie müssen groteskerweise präventiv als GVO-Produkte deklariert werden.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er gewillt, durch die rasche Einführung eines Reinheitswertes die im Rahmen der Gen-Schutz-Initiative versprochene Wahlfreiheit und Transparenz im Bereich der gentechnisch veränderten Lebensmittel zu ermöglichen?</p><p>2. Wie sieht der Fahrplan für die Einführung des Reinheitswertes neu aus, nachdem der versprochene Termin des 1. Januars 1999 auf unbestimmte Zeit verschoben wurde?</p><p>3. Ist er bereit, angesichts der Dringlichkeit eine vorläufige Regelung zu treffen (Schwellenwert in der Grössenordnung von 1 bis 2 Prozent) und diese im gegebenen Fall mit den späteren EU-Regelungen zu harmonisieren?</p><p>4. Ist er bereit, auch in der Schweiz nicht bewilligte GVO (aber in einem anderen Land zugelassene GVO) innerhalb des Reinheitswertes als unbeabsichtigte Verunreinigung zu tolerieren, weil andernfalls Hersteller und Handel permanent in einem illegalen Zustand sind?</p>
  • Schwellenwerte für GVO-Produkte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass die klare Umschreibung der Anforderungen an die Deklaration von GVO-Erzeugnissen Transparenz schafft und dazu beiträgt, dass die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Kaufentscheid in Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften eines Lebensmittels treffen können. Er ist sich zudem bewusst, dass beim heutigen Analyseverfahren für gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits kleine, technisch unvermeidbare Vermischungen mit gentechnisch verändertem Material zu einem positiven Analyseergebnis führen und damit eine Deklaration erforderlich machen. Solche Verunreinigungen können nur mit sehr grossem Aufwand (z. B. völlige Zerlegung von Mahlwerken, Lagerung, Transport und Fabrikation in getrennten Anlagen) vermieden werden. Auch aus diesem Grunde betrachtet der Bundesrat die Einführung von Deklarationslimiten als notwendig. Die Festlegung von Deklarationslimiten ist somit nicht nur im Hinblick auf die Gewährleistung des Täuschungsschutzes angezeigt, sondern auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit.</p><p>2. Eine im Herbst 1998 durchgeführte konsultative Anhörung hat ergeben, dass die Einführung von Deklarationslimiten zwar allgemein befürwortet wird, über die Einzelheiten einer entsprechenden Regelung jedoch höchst unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Um diesbezüglich eine Einigung zu erzielen, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die interessierten Kreise (Lebensmittelindustrie, Lebensmittelhandel, Umweltorganisationen, Konsumentinnen und Konsumenten, Vollzugsbehörden) am 13. Januar 1999 zu einem Hearing eingeladen. Dabei hat sich gezeigt, dass die möglichst rasche Einführung von Deklarationslimiten einhellig begrüsst wird. Andererseits wurden jedoch auch Fragen aufgeworfen, welche vor der Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung noch geklärt werden müssen (z. B. Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begründung der Höhe der Deklarationslimiten, an eine Warenflusskontrolle zu stellende Anforderungen usw.). Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, die Vorlage mit hoher Priorität zu behandeln und sie dem Bundesrat raschestmöglich zu unterbreiten.</p><p>3. Sowohl der Bundesrat als auch die vom BAG konsultierten Kreise sind sich einig, dass rasch Deklarationslimiten eingeführt werden sollen, auch wenn die EU bisher keine entsprechende Regelung erlassen hat. Die verantwortlichen schweizerischen Behörden pflegen einen regen Kontakt mit den zuständigen Fachstellen der EU-Kommission und verfolgen eingehend die EU-Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Nach Vorliegen einer EU-Regelung wird der Bundesrat die Angleichung der schweizerischen Regelung an diejenige der EU in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) prüfen. Abweichungen sind demnach nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern und sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen (Art. 4 Abs. 3 THG).</p><p>4. Nach Artikel 13 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) dürfen Nahrungsmittel bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Ein allfälliger Verzicht auf die Bewilligung von GVO-Lebensmitteln bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze steht für den Bundesrat somit nur dann zur Diskussion, wenn sichergestellt ist, dass die Gesundheit auch durch geringe Mengen derartiger nicht bewilligter Erzeugnisse nicht gefährdet werden kann. Das BAG ist gegenwärtig daran, die Einführung einer entsprechenden Regelung zu prüfen.</p><p>Generelle Bemerkung:</p><p>Die konkreten schweizerischen Massnahmen sind bei der Ausarbeitung selbstverständlich auch an den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu messen. So wird die WTO-Konformität einer spezifischen Massnahme u. a. durch die Einhaltung der WTO-Grundprinzipien wie das der Nichtdiskriminierung oder jenes der Verhältnismässigkeit bestimmt. Zudem ist die Regel zu beachten, dass die Durchführung einer konkreten Massnahme keine unnötige oder verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen darf. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Interpellation Ehrler vom 17. Dezember 1998 (98.3641) detailliert zu diesen Rahmenbedingungen Stellung genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz hat als erstes Land weltweit eine Deklarationspflicht für GVO-Erzeugnisse (gentechnisch veränderte Organismen) eingeführt und eine offizielle Analysemethode festgelegt. Für die praxisorientierte Deklaration, d. h. für die getrennte Vermarktung von gentechnisch veränderten, konventionellen und biologisch angebauten Produkten, sind Lebensmittelhersteller und -handel jedoch dringend auf rechtsverbindliche Reinheitswerte (Schwellenwerte) angewiesen. Dies, weil in der Praxis absolute Reinheiten praktisch nicht möglich bzw. nicht zu garantieren sind (Spuren, Verunreinigungen bei Verarbeitung oder Transport). Ohne Schwellenwerte und angesichts der neuesten hochpräzisen Messmöglichkeiten riskieren biologisch oder konventionell angebaute Rohstoffe tagtäglich den Rechtsbruch, oder sie müssen groteskerweise präventiv als GVO-Produkte deklariert werden.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er gewillt, durch die rasche Einführung eines Reinheitswertes die im Rahmen der Gen-Schutz-Initiative versprochene Wahlfreiheit und Transparenz im Bereich der gentechnisch veränderten Lebensmittel zu ermöglichen?</p><p>2. Wie sieht der Fahrplan für die Einführung des Reinheitswertes neu aus, nachdem der versprochene Termin des 1. Januars 1999 auf unbestimmte Zeit verschoben wurde?</p><p>3. Ist er bereit, angesichts der Dringlichkeit eine vorläufige Regelung zu treffen (Schwellenwert in der Grössenordnung von 1 bis 2 Prozent) und diese im gegebenen Fall mit den späteren EU-Regelungen zu harmonisieren?</p><p>4. Ist er bereit, auch in der Schweiz nicht bewilligte GVO (aber in einem anderen Land zugelassene GVO) innerhalb des Reinheitswertes als unbeabsichtigte Verunreinigung zu tolerieren, weil andernfalls Hersteller und Handel permanent in einem illegalen Zustand sind?</p>
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