Eine Lehre auch für Ausländer
- ShortId
-
98.3618
- Id
-
19983618
- Updated
-
10.04.2024 13:26
- Language
-
de
- Title
-
Eine Lehre auch für Ausländer
- AdditionalIndexing
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Ausländer/in;Lehre;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausländerkontingent;Fremdarbeiter/in
- 1
-
- L04K13020204, Lehre
- L06K070203030201, Ausländerkontingent
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05060102, Ausländer/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), die sich auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) stützt, bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung. Zu diesem Zweck legt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen für Jahresaufenthalterinnen und Jahresaufenthalter, die zur Erwerbstätigkeit einreisen, Saisonniers sowie Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter fest (Art. 12 BVO).</p><p>Nach Artikel 13 BVO sind bestimmte Personengruppen von diesen Höchstzahlen ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, oder Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet.</p><p>Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren (drei oder dreieinhalb Arbeitstage in einem Unternehmen und anderthalb bis zwei Schultage in einer Berufsschule), werden nicht zu diesen Ausnahmen gezählt und gehören somit zum Kontingent der in der Schweiz aufgenommenen ausländischen Arbeitskräfte.</p><p>Nach dem Lehrstellenbeschluss, den das Parlament verabschiedet hat, subventioniert der Bund eine nationale Kampagne zur Förderung der Lehre. Die Förderung der Lehre verlangt, dass die Ausländerinnen und Ausländer, die eine Lehre machen wollen, mit jenen gleichgestellt werden, die eine ganztägige Berufsschule besuchen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-Pair-Angestellter, Künstler (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BVO). Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird in diesem Zusammenhang sehr extensiv ausgelegt, Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anwendung des Prinzips der quantitativen Begrenzung der Einreisen im Rahmen der Höchstzahlen. Artikel 13 BVO sieht dagegen eine Serie von Ausnahmen von den Höchstzahlen vor, wobei aber die beiden anderen begrenzenden Massnahmen auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen: der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen am Ort der Berufsausübung. Unter den in Artikel 13 vorgesehenen Ausnahmen figurieren effektiv zwei Kategorien von Ausländern (Schüler und Studenten), die in die Schweiz kommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren: einerseits solche, denen die Ausübung einer akzessorischen Tätigkeit parallel zu ihrer Ausbildung an einer höheren Ganztagesschule bewilligt wird, und andererseits diejenigen Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein obligatorisches Praktikum absolvieren müssen, wenn das Praktikum die Hälfte der ganzen Ausbildung nicht überschreitet.</p><p>Dagegen wird ein Ausländer, der mit dem alleinigen Ziel in die Schweiz kommt, hier eine Lehre im Rahmen des dualen Bildungssystems zu absolvieren, der Kontingentierung unterstellt; diese Möglichkeit wird im Übrigen gemäss Artikel 8 Absatz 5 BVO den Staatsangehörigen der EU und der Efta vorbehalten. Gewisse Ausnahmen können zugelassen werden, z. B. im Rahmen von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c BVO, wenn es sich um Staatsangehörige von Entwicklungsländern handelt, die im Rahmen eines Projektes der Entwicklungszusammenarbeit in die Schweiz kommen, und wenn sichergestellt ist, dass sie die erworbenen Kenntnisse anschliessend in ihrem Herkunftsland einsetzen können. Es gilt in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass die heute geltende Regelung bereits erlaubt, punktuell auf diese Bedürfnisse einzugehen, die sich aus den Initiativen ergeben, die auf die Förderung des Lehrlings- und Studentenaustauschs im Rahmen der europäischen Programme abzielen. Eine restriktive Praxis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall jedoch aus mehreren Gründen: das durchschnittliche Alter der Lehrlinge, die im Allgemeinen minderjährig sind; die für einen Schulbesuch und die Integration im Unternehmen unerlässlichen Sprachkenntnisse; die Problematik, dass auf Lehrlinge als so genannt "günstige" Arbeitskräfte zugegriffen werden könnte, und schliesslich die Notwendigkeit, dass das Lehrstellenangebot, das zurzeit abnimmt, in erster Linie für Kandidaten reserviert bleiben sollen, die in der Schweiz wohnen, seien es Ausländer oder Schweizer.</p><p>Es gilt in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Artikel 12 Absatz 2 BVO die Höchstzahlen gegenüber Ausländern nicht zur Anwendung kommen, die im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 38 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es handelt sich hier einerseits um ausländische Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen sowie ihre Kinder und andererseits um Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges zugelassen wurden, d. h. neben den Ehegatten der Arbeitskräfte auch ihre Kinder, die, als sie unter 18 Jahren alt waren.</p><p>Was den Zugang zu einer Lehre in einem Betrieb betrifft, können diese Jugendlichen die gleiche Behandlung, wie sie Schweizern zukommt, beanspruchen, unabhängig von ihrer jeweiligen Nationalität: Gestützt auf Artikel 7 Absätze 2 und 5bis BVO haben diese ausländischen Jugendlichen praktisch freien Zugang zur Lehre, da sie auch nicht der Restriktion des Inländervorrangs unterstellt sind. </p><p>Der Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes (Lehrstellenbeschluss) wurde im Rahmen der speziellen Konjunkturmassnahmen zur Erhaltung der Qualität der öffentlichen Infrastruktur angenommen. Das Ziel der Ausschüttung von ausserordentlichen Subventionen des Bundes ist die Verbesserung des Lehrstellenangebotes zugunsten der Wohnbevölkerung in der Schweiz, um die Arbeitskräfte insgesamt besser zu qualifizieren und sie damit gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Die heute geltende Regelung für Ausländer sieht jedoch keine Hindernisse vor, die den Zugang von in der Schweiz wohnhaften jugendlichen Ausländern zur Berufsausbildung betreffen könnten, ganz unabhängig davon, welche Ausbildung dies sei. Deshalb kann das Postulat als erfüllt bezeichnet werden, da sich keine unmittelbare Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer so zu ändern, dass ausländische Lehrlinge, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, nicht zum Kontingent der Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz leben und arbeiten dürfen, gerechnet werden.</p>
- Eine Lehre auch für Ausländer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), die sich auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) stützt, bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung. Zu diesem Zweck legt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen für Jahresaufenthalterinnen und Jahresaufenthalter, die zur Erwerbstätigkeit einreisen, Saisonniers sowie Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter fest (Art. 12 BVO).</p><p>Nach Artikel 13 BVO sind bestimmte Personengruppen von diesen Höchstzahlen ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, oder Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet.</p><p>Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren (drei oder dreieinhalb Arbeitstage in einem Unternehmen und anderthalb bis zwei Schultage in einer Berufsschule), werden nicht zu diesen Ausnahmen gezählt und gehören somit zum Kontingent der in der Schweiz aufgenommenen ausländischen Arbeitskräfte.</p><p>Nach dem Lehrstellenbeschluss, den das Parlament verabschiedet hat, subventioniert der Bund eine nationale Kampagne zur Förderung der Lehre. Die Förderung der Lehre verlangt, dass die Ausländerinnen und Ausländer, die eine Lehre machen wollen, mit jenen gleichgestellt werden, die eine ganztägige Berufsschule besuchen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-Pair-Angestellter, Künstler (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BVO). Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird in diesem Zusammenhang sehr extensiv ausgelegt, Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anwendung des Prinzips der quantitativen Begrenzung der Einreisen im Rahmen der Höchstzahlen. Artikel 13 BVO sieht dagegen eine Serie von Ausnahmen von den Höchstzahlen vor, wobei aber die beiden anderen begrenzenden Massnahmen auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen: der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen am Ort der Berufsausübung. Unter den in Artikel 13 vorgesehenen Ausnahmen figurieren effektiv zwei Kategorien von Ausländern (Schüler und Studenten), die in die Schweiz kommen, um hier eine Ausbildung zu absolvieren: einerseits solche, denen die Ausübung einer akzessorischen Tätigkeit parallel zu ihrer Ausbildung an einer höheren Ganztagesschule bewilligt wird, und andererseits diejenigen Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein obligatorisches Praktikum absolvieren müssen, wenn das Praktikum die Hälfte der ganzen Ausbildung nicht überschreitet.</p><p>Dagegen wird ein Ausländer, der mit dem alleinigen Ziel in die Schweiz kommt, hier eine Lehre im Rahmen des dualen Bildungssystems zu absolvieren, der Kontingentierung unterstellt; diese Möglichkeit wird im Übrigen gemäss Artikel 8 Absatz 5 BVO den Staatsangehörigen der EU und der Efta vorbehalten. Gewisse Ausnahmen können zugelassen werden, z. B. im Rahmen von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c BVO, wenn es sich um Staatsangehörige von Entwicklungsländern handelt, die im Rahmen eines Projektes der Entwicklungszusammenarbeit in die Schweiz kommen, und wenn sichergestellt ist, dass sie die erworbenen Kenntnisse anschliessend in ihrem Herkunftsland einsetzen können. Es gilt in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass die heute geltende Regelung bereits erlaubt, punktuell auf diese Bedürfnisse einzugehen, die sich aus den Initiativen ergeben, die auf die Förderung des Lehrlings- und Studentenaustauschs im Rahmen der europäischen Programme abzielen. Eine restriktive Praxis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall jedoch aus mehreren Gründen: das durchschnittliche Alter der Lehrlinge, die im Allgemeinen minderjährig sind; die für einen Schulbesuch und die Integration im Unternehmen unerlässlichen Sprachkenntnisse; die Problematik, dass auf Lehrlinge als so genannt "günstige" Arbeitskräfte zugegriffen werden könnte, und schliesslich die Notwendigkeit, dass das Lehrstellenangebot, das zurzeit abnimmt, in erster Linie für Kandidaten reserviert bleiben sollen, die in der Schweiz wohnen, seien es Ausländer oder Schweizer.</p><p>Es gilt in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Artikel 12 Absatz 2 BVO die Höchstzahlen gegenüber Ausländern nicht zur Anwendung kommen, die im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 38 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es handelt sich hier einerseits um ausländische Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen sowie ihre Kinder und andererseits um Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges zugelassen wurden, d. h. neben den Ehegatten der Arbeitskräfte auch ihre Kinder, die, als sie unter 18 Jahren alt waren.</p><p>Was den Zugang zu einer Lehre in einem Betrieb betrifft, können diese Jugendlichen die gleiche Behandlung, wie sie Schweizern zukommt, beanspruchen, unabhängig von ihrer jeweiligen Nationalität: Gestützt auf Artikel 7 Absätze 2 und 5bis BVO haben diese ausländischen Jugendlichen praktisch freien Zugang zur Lehre, da sie auch nicht der Restriktion des Inländervorrangs unterstellt sind. </p><p>Der Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes (Lehrstellenbeschluss) wurde im Rahmen der speziellen Konjunkturmassnahmen zur Erhaltung der Qualität der öffentlichen Infrastruktur angenommen. Das Ziel der Ausschüttung von ausserordentlichen Subventionen des Bundes ist die Verbesserung des Lehrstellenangebotes zugunsten der Wohnbevölkerung in der Schweiz, um die Arbeitskräfte insgesamt besser zu qualifizieren und sie damit gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Die heute geltende Regelung für Ausländer sieht jedoch keine Hindernisse vor, die den Zugang von in der Schweiz wohnhaften jugendlichen Ausländern zur Berufsausbildung betreffen könnten, ganz unabhängig davon, welche Ausbildung dies sei. Deshalb kann das Postulat als erfüllt bezeichnet werden, da sich keine unmittelbare Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer so zu ändern, dass ausländische Lehrlinge, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, nicht zum Kontingent der Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz leben und arbeiten dürfen, gerechnet werden.</p>
- Eine Lehre auch für Ausländer
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