Volle Übernahme der Krankentransportkosten durch die Grundversicherung

ShortId
98.3620
Id
19983620
Updated
10.04.2024 10:21
Language
de
Title
Volle Übernahme der Krankentransportkosten durch die Grundversicherung
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Gesundheitswesen
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Praxis erweist sich als besonders stossend, dass die Versicherer an die medizinisch notwendigen Transportkosten von Langzeitkranken (z. B. Transport von schwerbehinderten Nierenpatienten zur Dialyse; Transport von schwer krebskranken Patienten zur Strahlentherapie) nur einen stark limitierten Beitrag zu entrichten haben.</p><p>Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollte deswegen neu wie folgt formuliert werden:</p><p>2. Diese Leistungen umfassen:</p><p>a. ....</p><p>g. die medizinisch notwendigen Transport- und Rettungskosten.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Transportkosten für Schwerkranke, die oft mehr als einmal die Woche einen Leistungserbringer aufsuchen müssen, sehr hoch sein können. Dialysepatienten sind ein typisches Beispiel dafür.</p><p>Diese Tatsache ist denn auch einer der Gründe, weshalb bei der Erarbeitung des neuen KVG entschieden wurde, diese Kosten in den Pflichtleistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung aufzunehmen. Diese Kostenübernahme war indes im Vernehmlassungsverfahren sehr umstritten, so dass in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 die Transport- und Rettungskostenübernahme auf Notfälle und zugleich auf einen Beitrag beschränkt wurde. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat in der Folge eine Ausweitung dieser Leistungen auf medizinisch indizierte Fälle beantragt. Das Parlament hat diesem Antrag zugestimmt. Das geltende Gesetz enthält somit die breiter ausgelegte Fassung und nicht jene, die ursprünglich vorgeschlagen wurde. Diese neue Leistung bedeutet ganz klar einen enormen Fortschritt, wenn im Versicherungssystem sämtliche Leistungen im Krankheitsfall enthalten sein sollen.</p><p>Es gilt jedoch zu beachten, dass das Angebot in diesem Bereich sehr gross ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. September 1998 erkannt, dass nicht nur Unternehmen mit Krankentransportmitteln (z. B. Ambulanzen) Transporte zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung durchführen können, sondern auch Unternehmen mit gewöhnlichen Transportmitteln (z. B. Taxis). Dies hat einen massiven Anstieg oder gar Überkapazitäten beim fraglichen Angebot zur Folge, weshalb mit einem Leistungszuwachs zu rechnen ist. Deshalb ist eine Beitragsobergrenze auch künftig angezeigt.</p><p>Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Kosten für Transporte von einem Spital zum anderen in den Spitalpauschalen enthalten und somit von der Beitragslimite ausgenommen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die Kosten für medizinisch notwendige Krankentransporte sind zukünftig von der Grundversicherung zu übernehmen. Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p>
  • Volle Übernahme der Krankentransportkosten durch die Grundversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Praxis erweist sich als besonders stossend, dass die Versicherer an die medizinisch notwendigen Transportkosten von Langzeitkranken (z. B. Transport von schwerbehinderten Nierenpatienten zur Dialyse; Transport von schwer krebskranken Patienten zur Strahlentherapie) nur einen stark limitierten Beitrag zu entrichten haben.</p><p>Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollte deswegen neu wie folgt formuliert werden:</p><p>2. Diese Leistungen umfassen:</p><p>a. ....</p><p>g. die medizinisch notwendigen Transport- und Rettungskosten.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Transportkosten für Schwerkranke, die oft mehr als einmal die Woche einen Leistungserbringer aufsuchen müssen, sehr hoch sein können. Dialysepatienten sind ein typisches Beispiel dafür.</p><p>Diese Tatsache ist denn auch einer der Gründe, weshalb bei der Erarbeitung des neuen KVG entschieden wurde, diese Kosten in den Pflichtleistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung aufzunehmen. Diese Kostenübernahme war indes im Vernehmlassungsverfahren sehr umstritten, so dass in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 die Transport- und Rettungskostenübernahme auf Notfälle und zugleich auf einen Beitrag beschränkt wurde. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat in der Folge eine Ausweitung dieser Leistungen auf medizinisch indizierte Fälle beantragt. Das Parlament hat diesem Antrag zugestimmt. Das geltende Gesetz enthält somit die breiter ausgelegte Fassung und nicht jene, die ursprünglich vorgeschlagen wurde. Diese neue Leistung bedeutet ganz klar einen enormen Fortschritt, wenn im Versicherungssystem sämtliche Leistungen im Krankheitsfall enthalten sein sollen.</p><p>Es gilt jedoch zu beachten, dass das Angebot in diesem Bereich sehr gross ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. September 1998 erkannt, dass nicht nur Unternehmen mit Krankentransportmitteln (z. B. Ambulanzen) Transporte zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung durchführen können, sondern auch Unternehmen mit gewöhnlichen Transportmitteln (z. B. Taxis). Dies hat einen massiven Anstieg oder gar Überkapazitäten beim fraglichen Angebot zur Folge, weshalb mit einem Leistungszuwachs zu rechnen ist. Deshalb ist eine Beitragsobergrenze auch künftig angezeigt.</p><p>Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Kosten für Transporte von einem Spital zum anderen in den Spitalpauschalen enthalten und somit von der Beitragslimite ausgenommen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die Kosten für medizinisch notwendige Krankentransporte sind zukünftig von der Grundversicherung zu übernehmen. Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.</p>
    • Volle Übernahme der Krankentransportkosten durch die Grundversicherung

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