Arbeitszeitverkürzung gemäss geographischer und klimatischer Lage
- ShortId
-
98.3623
- Id
-
19983623
- Updated
-
10.04.2024 13:39
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitszeitverkürzung gemäss geographischer und klimatischer Lage
- AdditionalIndexing
-
Kaltzone;Beschäftigungsplanung;Saisonarbeitslosigkeit;Arbeitskräftebedarf;gemässigte Zone;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;Arbeitszeitverkürzung
- 1
-
- L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
- L05K0702030405, Kurzarbeit
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0702020302, Arbeitskräftebedarf
- L05K0702030407, Saisonarbeitslosigkeit
- L05K0702030306, Beschäftigungsplanung
- L05K0603020104, Kaltzone
- L05K0603020103, gemässigte Zone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In höher gelegenen Regionen unseres Landes herrschen im Winter strenge klimatische Bedingungen. Sie reduzieren die in der Baubranche anfallende Arbeit beträchtlich. Die temporäre Verlagerung eines Teils des Personals aus der Baubranche in die Tourismusbranche (zum Beispiel Skilifte), die in den Alpenkantonen wie Wallis und Graubünden praktiziert wird, ist in den mittleren Gebirgsregionen wie Neuenburg und Jura, wo nicht im gleichen Ausmass Wintersport betrieben wird, nicht möglich.</p><p>Zu Beginn der Neunzigerjahre waren noch 45 Prozent der Beschäftigten in der Baubranche Saisonniers. Heute ist dieser Anteil auf 3,6 Prozent zurückgegangen, was den Unternehmen den Umgang mit dem schwankenden Arbeitsvolumen erschwert.</p><p>Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit hat kürzlich bei der Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) restriktive Massnahmen ergriffen. Sollten diese zur festen Praxis werden, so käme das für die Schweizer und die ausländischen Arbeiternehmer, die sich in unserem Land niedergelassen haben, einem Saisonnierstatus gleich, da viele von ihnen zu Beginn jeder Wintersaison entlassen und vielleicht im Frühjahr wieder eingestellt würden.</p><p>Dieser Zustand hat die Neuenburger Regierung, unterstützt von den Sozialpartnern, dazu veranlasst, im September mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Kontakt aufzunehmen, um eine Lösung für dieses Problem zu finden. Sie hat vorgeschlagen, dass die Arbeiter, die Unternehmen und das Gemeinwesen Anstrengungen unternehmen sollen, um die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu ergänzen.</p><p>Die besagten Anstrengungen hätten in erster Linie darin bestanden, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten und die Winterpause zu verlängern, was durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Baubranche, der am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, möglich wird. Die Gemeinden des Kantons Neuenburg wären ausserdem bereit gewesen, die zu vergebenden Aufträge auf das ganze Jahr zu verteilen, um die saisonalen Schwankungen auszugleichen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung wurde gebeten, diese Massnahmen zu unterstützen, da die Schliessung der Unternehmen von Mitte Dezember bis Ende Januar und die Verteilung der Aufträge auf das ganze Jahr durch die Gemeinden noch nicht ausreichen würden, um den ganzen Winter zu überstehen. Die Periode von Anfang Februar bis ungefähr Mitte März bleibt aufgrund der klimatischen Bedingungen kritisch. </p><p>Bedauerlicherweise hat das EVD dieses Gesuch abgelehnt.</p><p>Die rund 300 Arbeiter, die im Kanton Neuenburg bereits entlassen wurden oder in nächster Zeit entlassen werden, können nicht weiter vorausplanen als ein Jahr, sie verlieren bestimmte soziale Errungenschaften (Alterszulage, Deckung durch das BVG während des Winters) und haben keine Garantie, dass sie im Frühling zu den gleichen Bedingungen, insbesondere bezüglich des Lohnes, wieder eingestellt werden. Sie müssen mit unsicheren Arbeitsbedingungen leben, und die Älteren unter ihnen werden vom Markt verdrängt. Die Unternehmen müssen ihre Teams jeden Frühling neu zusammenstellen; sie riskieren somit den Verlust von besonders geschickten Arbeitskräften und müssen sich dafür einsetzen, dass sie um jeden Preis als Erste Aufträge erhalten, um die besten Arbeiter wieder einstellen zu können. Dieser Entscheid bringt auch einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit der ganzen Branche mit sich, die in weniger als acht Jahren bereits über 2000 Arbeitsplätze verloren hat, und er bedeutet einen Substanzverlust für die Region, da das qualifizierte Personal in andere, attraktivere Branchen wechselt.</p><p>Der Arbeitslosenversicherung wird dieser Entscheid teuer zu stehen kommen, da sie für Ganzarbeitslosigkeit aufzukommen hat, obwohl es möglich gewesen wäre, sich das zu ersparen und nur während ungefähr anderthalb Monaten für Teilarbeitslosigkeit aufzukommen. Ausserdem werden auf diese Weise nur die zuständigen Verwaltungsstellen mit unnötiger Arbeit belastet, da die meisten Arbeitnehmer ohnehin drei Monate später wieder eingestellt werden.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, die Massnahmen betreffend die Kurzarbeit zu lockern, um die Umsetzung der oben erwähnten Lösung zu ermöglichen. Dabei muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Zeit, während der eine Entschädigung für Teilarbeitslosigkeit ausbezahlt wird, zum Beispiel für Weiterbildung genützt werden könnte.</p>
- <p>Das Avig schliesst in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich die Entschädigung von Kurzarbeit im Falle von saisonalen Arbeitsschwankungen aus. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, keine Kurzarbeit zulasten der Arbeitslosenversicherung zu entschädigen, die auf branchenübliche Gründe zurückzuführen ist. In der Tat würde eine Entschädigung branchenüblicher Kurzarbeit dazu führen, nicht mehr lebensfähige Unternehmen in einer Marktwirtschaft zu erhalten und damit den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. </p><p>Andererseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Baubranche mehrfach bestätigt, dass Arbeitsausfälle während den Wintermonaten üblich und auf saisonale Arbeitsschwankungen zurückzuführen sind (ARV 1985, Nr. 17 S. 103ff.). Ziel dieses Ausschlusses ist vor allem, wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Entschädigung auszuschliessen (BGE 119 V 358, Erw. 1a mit Hinweisen), dies nicht zuletzt auch darum, weil der Unternehmer die Möglichkeit hat, mittels Dispositionen immer wiederkehrenden Arbeitsausfällen entgegenzuwirken. </p><p>Daraus folgt, dass Arbeitsausfälle nur entschädigt werden, wenn sie im Vergleich der Vorjahresperiode ausserordentlich sind. Eine entsprechende Weisung wird zurzeit im BWA vorbereitet. </p><p>Der Vorschlag, eine einzelne Branche in einer bestimmten Region bevorzugt zu behandeln, widerspricht dem in Artikel 4 der Bundesverfassung dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Sonderbehandlung der Baubranche im Kanton Neuenburg (oder sogar im gesamten jurassischen Gebiet) würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der Baubranche im Vergleich zum Rest der Schweiz, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung aller anderen Branchen führen, die saisonalen Schwankungen unterworfen sind (Hotellerie, Textilindustrie usw.). </p><p>Eine Lockerung der bestehenden Regelung oder eine Änderung des Gesetzes im Sinne des Motionärs ist aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen. Eine Überarbeitung sämtlicher Bestimmungen über die Kurzarbeits- und die Schlechtwetterentschädigung wird im Rahmen der dritten Revision des Avig geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, die Bestimmungen über die Kurzarbeit zu lockern. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) soll so geändert werden, dass besondere klimatische und geographische Bedingungen der Kantone und Regionen im Baugewerbe berücksichtigt werden können.</p>
- Arbeitszeitverkürzung gemäss geographischer und klimatischer Lage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In höher gelegenen Regionen unseres Landes herrschen im Winter strenge klimatische Bedingungen. Sie reduzieren die in der Baubranche anfallende Arbeit beträchtlich. Die temporäre Verlagerung eines Teils des Personals aus der Baubranche in die Tourismusbranche (zum Beispiel Skilifte), die in den Alpenkantonen wie Wallis und Graubünden praktiziert wird, ist in den mittleren Gebirgsregionen wie Neuenburg und Jura, wo nicht im gleichen Ausmass Wintersport betrieben wird, nicht möglich.</p><p>Zu Beginn der Neunzigerjahre waren noch 45 Prozent der Beschäftigten in der Baubranche Saisonniers. Heute ist dieser Anteil auf 3,6 Prozent zurückgegangen, was den Unternehmen den Umgang mit dem schwankenden Arbeitsvolumen erschwert.</p><p>Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit hat kürzlich bei der Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) restriktive Massnahmen ergriffen. Sollten diese zur festen Praxis werden, so käme das für die Schweizer und die ausländischen Arbeiternehmer, die sich in unserem Land niedergelassen haben, einem Saisonnierstatus gleich, da viele von ihnen zu Beginn jeder Wintersaison entlassen und vielleicht im Frühjahr wieder eingestellt würden.</p><p>Dieser Zustand hat die Neuenburger Regierung, unterstützt von den Sozialpartnern, dazu veranlasst, im September mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Kontakt aufzunehmen, um eine Lösung für dieses Problem zu finden. Sie hat vorgeschlagen, dass die Arbeiter, die Unternehmen und das Gemeinwesen Anstrengungen unternehmen sollen, um die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu ergänzen.</p><p>Die besagten Anstrengungen hätten in erster Linie darin bestanden, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten und die Winterpause zu verlängern, was durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Baubranche, der am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, möglich wird. Die Gemeinden des Kantons Neuenburg wären ausserdem bereit gewesen, die zu vergebenden Aufträge auf das ganze Jahr zu verteilen, um die saisonalen Schwankungen auszugleichen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung wurde gebeten, diese Massnahmen zu unterstützen, da die Schliessung der Unternehmen von Mitte Dezember bis Ende Januar und die Verteilung der Aufträge auf das ganze Jahr durch die Gemeinden noch nicht ausreichen würden, um den ganzen Winter zu überstehen. Die Periode von Anfang Februar bis ungefähr Mitte März bleibt aufgrund der klimatischen Bedingungen kritisch. </p><p>Bedauerlicherweise hat das EVD dieses Gesuch abgelehnt.</p><p>Die rund 300 Arbeiter, die im Kanton Neuenburg bereits entlassen wurden oder in nächster Zeit entlassen werden, können nicht weiter vorausplanen als ein Jahr, sie verlieren bestimmte soziale Errungenschaften (Alterszulage, Deckung durch das BVG während des Winters) und haben keine Garantie, dass sie im Frühling zu den gleichen Bedingungen, insbesondere bezüglich des Lohnes, wieder eingestellt werden. Sie müssen mit unsicheren Arbeitsbedingungen leben, und die Älteren unter ihnen werden vom Markt verdrängt. Die Unternehmen müssen ihre Teams jeden Frühling neu zusammenstellen; sie riskieren somit den Verlust von besonders geschickten Arbeitskräften und müssen sich dafür einsetzen, dass sie um jeden Preis als Erste Aufträge erhalten, um die besten Arbeiter wieder einstellen zu können. Dieser Entscheid bringt auch einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit der ganzen Branche mit sich, die in weniger als acht Jahren bereits über 2000 Arbeitsplätze verloren hat, und er bedeutet einen Substanzverlust für die Region, da das qualifizierte Personal in andere, attraktivere Branchen wechselt.</p><p>Der Arbeitslosenversicherung wird dieser Entscheid teuer zu stehen kommen, da sie für Ganzarbeitslosigkeit aufzukommen hat, obwohl es möglich gewesen wäre, sich das zu ersparen und nur während ungefähr anderthalb Monaten für Teilarbeitslosigkeit aufzukommen. Ausserdem werden auf diese Weise nur die zuständigen Verwaltungsstellen mit unnötiger Arbeit belastet, da die meisten Arbeitnehmer ohnehin drei Monate später wieder eingestellt werden.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, die Massnahmen betreffend die Kurzarbeit zu lockern, um die Umsetzung der oben erwähnten Lösung zu ermöglichen. Dabei muss auch in Betracht gezogen werden, dass die Zeit, während der eine Entschädigung für Teilarbeitslosigkeit ausbezahlt wird, zum Beispiel für Weiterbildung genützt werden könnte.</p>
- <p>Das Avig schliesst in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich die Entschädigung von Kurzarbeit im Falle von saisonalen Arbeitsschwankungen aus. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, keine Kurzarbeit zulasten der Arbeitslosenversicherung zu entschädigen, die auf branchenübliche Gründe zurückzuführen ist. In der Tat würde eine Entschädigung branchenüblicher Kurzarbeit dazu führen, nicht mehr lebensfähige Unternehmen in einer Marktwirtschaft zu erhalten und damit den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. </p><p>Andererseits hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Baubranche mehrfach bestätigt, dass Arbeitsausfälle während den Wintermonaten üblich und auf saisonale Arbeitsschwankungen zurückzuführen sind (ARV 1985, Nr. 17 S. 103ff.). Ziel dieses Ausschlusses ist vor allem, wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Entschädigung auszuschliessen (BGE 119 V 358, Erw. 1a mit Hinweisen), dies nicht zuletzt auch darum, weil der Unternehmer die Möglichkeit hat, mittels Dispositionen immer wiederkehrenden Arbeitsausfällen entgegenzuwirken. </p><p>Daraus folgt, dass Arbeitsausfälle nur entschädigt werden, wenn sie im Vergleich der Vorjahresperiode ausserordentlich sind. Eine entsprechende Weisung wird zurzeit im BWA vorbereitet. </p><p>Der Vorschlag, eine einzelne Branche in einer bestimmten Region bevorzugt zu behandeln, widerspricht dem in Artikel 4 der Bundesverfassung dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Sonderbehandlung der Baubranche im Kanton Neuenburg (oder sogar im gesamten jurassischen Gebiet) würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der Baubranche im Vergleich zum Rest der Schweiz, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung aller anderen Branchen führen, die saisonalen Schwankungen unterworfen sind (Hotellerie, Textilindustrie usw.). </p><p>Eine Lockerung der bestehenden Regelung oder eine Änderung des Gesetzes im Sinne des Motionärs ist aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen. Eine Überarbeitung sämtlicher Bestimmungen über die Kurzarbeits- und die Schlechtwetterentschädigung wird im Rahmen der dritten Revision des Avig geprüft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, die Bestimmungen über die Kurzarbeit zu lockern. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) soll so geändert werden, dass besondere klimatische und geographische Bedingungen der Kantone und Regionen im Baugewerbe berücksichtigt werden können.</p>
- Arbeitszeitverkürzung gemäss geographischer und klimatischer Lage
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