Gleichsetzung des betreibungsrechtlichen mit dem sozialen Existenzminimum
- ShortId
-
98.3633
- Id
-
19983633
- Updated
-
10.04.2024 13:17
- Language
-
de
- Title
-
Gleichsetzung des betreibungsrechtlichen mit dem sozialen Existenzminimum
- AdditionalIndexing
-
Schuldbetreibung;Verschuldung;Existenzminimum
- 1
-
- L04K01040204, Existenzminimum
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- L05K1104030102, Verschuldung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zurzeit variieren die Berechnungsarten der Sozial- und Betreibungsämter. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist in der Regel tiefer, als das Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien. Diese von Fachleuten ausgearbeiteten und auf allgemeine Akzeptanz stossenden Richtlinien sind um einiges realistischer als die pauschalen Ansätze für die Betreibungsämter. Letztere berücksichtigen wesentliche Ausgabenposten wie beispielsweise Radio, TV und Telefon praktisch nicht und tragen dem Einzelfall nicht Rechnung. Zudem werden die effektiven Kinderkosten viel zuwenig berücksichtigt. Die ungleiche Festsetzung von Existenzminima führt zu stossenden Ergebnissen und kann im Extremfall sogar zu einer Pfändung von bezogenen Sozialhilfegeldern führen. Die Rechtsprechung (z. B. BGE 121 III 49) und die Lehre (z. B. Kurt Jaggi, Vorsteher des Fürsorgeamtes des Kantons Bern, in ZBJV 134, 1998, S. 393) haben auf diese Diskrepanz hingewiesen.</p><p>Bei den SKOS-Richtlinien handelt es sich zwar nicht um staatliche, aber immerhin um breit abgestützte und von den Behörden angewandte Richtlinien. Das Gesetz oder der Ausführungserlass könnte den zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung der betreibungsrechtlichen Richtlinien eine Konsultations- und Koordinationspflicht auferlegen. Im Streitfall sollte dem Bundesrat Entscheidungsbefugnis zukommen.</p>
- <p>Die Motion Jutzet hat das gleiche Ziel wie die Motion Epiney (98.3601). Sie will verhindern, dass eine Lohnpfändung den Schuldner und seine Familie in unzumutbare finanzielle Bedrängnis bringen kann. Daher ist es sachgerecht, beide Motionen gleich zu beantworten.</p><p>Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist, wurde die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingehend erörtert. Bereits im Vernehmlassungsverfahren wurden einzelne Vorschläge im Sinne der vorliegenden Motion gemacht (Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Bundesgericht oder durch den Bundesrat; höhere Kinderbeiträge; Berücksichtigung der laufenden Steuern, der Telefongebühren und der TV-Konzessionen; Angleichung des betreibungsrechtlichen an das fürsorgerische Existenzminimum). In der Botschaft vom 8. Mai 1991 hat sich der Bundesrat mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt. Indessen hat er in seinem Entwurf darauf verzichtet, den betreibungsrechtlichen Notbedarf im einzelnen gesetzlich zu regeln oder das Bundesgericht für den Erlass gesamtschweizerischer Richtlinien für zuständig zu erklären. Zum einen könnten gesamtschweizerische Ansätze den regionalen Unterschieden hinsichtlich der Lebenskosten zuwenig Rechnung tragen, und zum anderen wäre eine detaillierte Regelung des Notbedarfes im Gesetz schon bald überholt.</p><p>Auch in den parlamentarischen Beratungen der Revision des SchKG wurden die verschiedenen Existenzminima und die Anliegen des Motionärs diskutiert. Die Mehrheit des Parlamentes hat dann der heute geltenden Regelung zugestimmt, welche den Vollstreckungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum einräumt und dadurch einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubigern ermöglicht. Die individuellen Verhältnisse des Schuldners - beispielsweise Miete, Arztkosten, Ausgaben für Kinderausbildung usw. - können dem Einzelfall entsprechend angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Nicht zu übersehen ist auch, dass seit der Revision des SchKG alle Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG). Dem Pfändungsschuldner, der Fürsorgeleistungen bezieht, wird so nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern auch das fürsorgerische Existenzminimum garantiert. Damit wird dem Anliegen des Motionärs Rechnung getragen.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten hat eine interfakultäre Arbeitsgruppe an der Universität Zürich mit der Überprüfung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beauftragt. Anhand des Ergebnisses dieses Gutachtens wäre dann insbesondere die Frage zu diskutieren, wieweit laufende Steuern bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden könnten. Mit dem Erscheinen des Berichtes dieser Arbeitsgruppe ist in der ersten Hälfte des Jahres 1999 zu rechnen.</p><p>Dass der Bundesgesetzgeber so kurz nach dem Inkrafttreten der Revision des SchKG zentrale Fragen der Lohnpfändung wieder neu regeln soll, erscheint daher als verfrüht. Die geltende Regelung lässt der Praxis genügend Spielraum, die pfändbare Quote bereits heute im Sinne des Motionärs festzusetzen. In der Tat hat die Praxis das Problem erkannt, und die zuständigen Behörden sind daran, Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit das heute von den Sozialämtern aufgrund der seit dem 1. Januar 1998 bestehenden neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) berechnete sogenannte soziale Existenzminimum auch von den Betreibungsämtern bei der Berechnung des Notbedarfes (betreibungsrechtliches Existenzminimum) angewandt wird.</p>
- Gleichsetzung des betreibungsrechtlichen mit dem sozialen Existenzminimum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zurzeit variieren die Berechnungsarten der Sozial- und Betreibungsämter. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist in der Regel tiefer, als das Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien. Diese von Fachleuten ausgearbeiteten und auf allgemeine Akzeptanz stossenden Richtlinien sind um einiges realistischer als die pauschalen Ansätze für die Betreibungsämter. Letztere berücksichtigen wesentliche Ausgabenposten wie beispielsweise Radio, TV und Telefon praktisch nicht und tragen dem Einzelfall nicht Rechnung. Zudem werden die effektiven Kinderkosten viel zuwenig berücksichtigt. Die ungleiche Festsetzung von Existenzminima führt zu stossenden Ergebnissen und kann im Extremfall sogar zu einer Pfändung von bezogenen Sozialhilfegeldern führen. Die Rechtsprechung (z. B. BGE 121 III 49) und die Lehre (z. B. Kurt Jaggi, Vorsteher des Fürsorgeamtes des Kantons Bern, in ZBJV 134, 1998, S. 393) haben auf diese Diskrepanz hingewiesen.</p><p>Bei den SKOS-Richtlinien handelt es sich zwar nicht um staatliche, aber immerhin um breit abgestützte und von den Behörden angewandte Richtlinien. Das Gesetz oder der Ausführungserlass könnte den zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung der betreibungsrechtlichen Richtlinien eine Konsultations- und Koordinationspflicht auferlegen. Im Streitfall sollte dem Bundesrat Entscheidungsbefugnis zukommen.</p>
- <p>Die Motion Jutzet hat das gleiche Ziel wie die Motion Epiney (98.3601). Sie will verhindern, dass eine Lohnpfändung den Schuldner und seine Familie in unzumutbare finanzielle Bedrängnis bringen kann. Daher ist es sachgerecht, beide Motionen gleich zu beantworten.</p><p>Anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist, wurde die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingehend erörtert. Bereits im Vernehmlassungsverfahren wurden einzelne Vorschläge im Sinne der vorliegenden Motion gemacht (Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Bundesgericht oder durch den Bundesrat; höhere Kinderbeiträge; Berücksichtigung der laufenden Steuern, der Telefongebühren und der TV-Konzessionen; Angleichung des betreibungsrechtlichen an das fürsorgerische Existenzminimum). In der Botschaft vom 8. Mai 1991 hat sich der Bundesrat mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt. Indessen hat er in seinem Entwurf darauf verzichtet, den betreibungsrechtlichen Notbedarf im einzelnen gesetzlich zu regeln oder das Bundesgericht für den Erlass gesamtschweizerischer Richtlinien für zuständig zu erklären. Zum einen könnten gesamtschweizerische Ansätze den regionalen Unterschieden hinsichtlich der Lebenskosten zuwenig Rechnung tragen, und zum anderen wäre eine detaillierte Regelung des Notbedarfes im Gesetz schon bald überholt.</p><p>Auch in den parlamentarischen Beratungen der Revision des SchKG wurden die verschiedenen Existenzminima und die Anliegen des Motionärs diskutiert. Die Mehrheit des Parlamentes hat dann der heute geltenden Regelung zugestimmt, welche den Vollstreckungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum einräumt und dadurch einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubigern ermöglicht. Die individuellen Verhältnisse des Schuldners - beispielsweise Miete, Arztkosten, Ausgaben für Kinderausbildung usw. - können dem Einzelfall entsprechend angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Nicht zu übersehen ist auch, dass seit der Revision des SchKG alle Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG). Dem Pfändungsschuldner, der Fürsorgeleistungen bezieht, wird so nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern auch das fürsorgerische Existenzminimum garantiert. Damit wird dem Anliegen des Motionärs Rechnung getragen.</p><p>Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten hat eine interfakultäre Arbeitsgruppe an der Universität Zürich mit der Überprüfung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beauftragt. Anhand des Ergebnisses dieses Gutachtens wäre dann insbesondere die Frage zu diskutieren, wieweit laufende Steuern bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden könnten. Mit dem Erscheinen des Berichtes dieser Arbeitsgruppe ist in der ersten Hälfte des Jahres 1999 zu rechnen.</p><p>Dass der Bundesgesetzgeber so kurz nach dem Inkrafttreten der Revision des SchKG zentrale Fragen der Lohnpfändung wieder neu regeln soll, erscheint daher als verfrüht. Die geltende Regelung lässt der Praxis genügend Spielraum, die pfändbare Quote bereits heute im Sinne des Motionärs festzusetzen. In der Tat hat die Praxis das Problem erkannt, und die zuständigen Behörden sind daran, Lösungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit das heute von den Sozialämtern aufgrund der seit dem 1. Januar 1998 bestehenden neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) berechnete sogenannte soziale Existenzminimum auch von den Betreibungsämtern bei der Berechnung des Notbedarfes (betreibungsrechtliches Existenzminimum) angewandt wird.</p>
- Gleichsetzung des betreibungsrechtlichen mit dem sozialen Existenzminimum
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